BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2674/04 -
der D ... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig, Bryde
am 27. April 2005 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts
vom 30. März 2004 - 7 Sa 342/03 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Thüringen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 12.000 € (in Worten: zwölftausend
Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das erst mehr
als fünf Monate nach der Verkündung in vollständiger Fassung
abgesetzt wurde.
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1. Im Ausgangsverfahren wurde über die
Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten
Kündigung gestritten. Der Kläger war seit dem 29. Oktober
1990 bei der Beschwerdeführerin beziehungsweise bei deren
Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Schreiben vom
9. Dezember 2002 kündigte die Beschwerdeführerin das
Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen
zum 30. Juni 2003. Hiergegen erhob der Kläger
Kündigungsschutzklage.
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Das Arbeitsgericht stellte mit Urteil vom 4.
Juni 2003 fest, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
sei durch die Kündigung vom 9. Dezember 2002 nicht
beendet worden. Den Antrag des Klägers auf
Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen für die
Dauer des Kündigungsrechtsstreits wies es ab.
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2. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung
der Beschwerdeführerin mit einem am 30. März 2004 verkündeten
Urteil zurück; die Revision wurde nicht zugelassen. Dieses
Urteil wurde erst am 4. November 2004 von allen Richtern
unterschrieben zur Geschäftsstelle gegeben. Die Zustellung an
die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erfolgte
am 9. November 2004.
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3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer
fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) durch
das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft
sie sich auf die Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001
- 1 BvR 383/00 – (NZA 2001, S. 982 ff.)
und vom 31. Januar 2002 – 1 BvR 2027/01 – (NZA 2002, S.
998).
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4. Zur Verfassungsbeschwerde sind das
Thüringer Justizministerium und der Kläger des
Ausgangsverfahrens angehört worden. Diese haben keine
Stellungnahmen abgegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung
an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz
(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c
Abs. 1 BVerfGG) liegen vor.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits
entschieden.
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Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381
). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
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2. Nach diesem Maßstab verletzt die erst am 4.
November 2004 vollständig abgefasst und unterschrieben zur
Geschäftsstelle gelangte Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts die Rechte der Beschwerdeführerin aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
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Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise.
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In vollständiger Fassung ist ein
landesarbeitsgerichtliches Urteil erst dann abgesetzt, wenn
es von sämtlichen Kammermitgliedern unterschrieben (vgl.
§ 69 Abs. 1 ArbGG) der Geschäftsstelle übergeben
worden ist. Denn die Fünf-Monats-Frist soll auch
gewährleisten, dass die schriftlichen Urteilsgründe die
Verhandlungs- und Beratungsergebnisse zutreffend wiedergeben.
Diesem Erfordernis wird nur genügt, wenn sich sämtliche zur
Unterschrift verpflichteten Richter einigermaßen zeitnah die
Urteilsgründe zu Eigen machen können (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002
- 1 BvR 1012/02 -, NZA 2003, S. 59).
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Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 – (NZA 2001, S. 982 ff.).
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3. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben und
die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen
(§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG).
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Der Freistaat Thüringen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten,
weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen
hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung
des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. dazu BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).