BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2677/04 -
der L ... GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas,
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. August 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
sofortige Vollziehung einer Verfügung, mit der ihr der
Betrieb einer Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten
untersagt wird.
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1. Die Beschwerdeführerin ist eine gewerbliche
Vermittlerin von Sportwetten mit festen Gewinnquoten. Sie
vermittelt in ihren Geschäftslokalen insbesondere Wetten der
Sportwetten GmbH in Gera, die aufgrund einer nach dem
Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom
6. März 1990 (GBl S. 138) erteilten Erlaubnis
gewerbliche Sportwetten anbietet.
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Mit Ordnungsverfügung vom 6. April 2004
untersagte der Bürgermeister der Stadt Moers der
Beschwerdeführerin diese Geschäftstätigkeit für das in Moers
befindliche Geschäftslokal, da es sich dabei um unerlaubtes
Glücksspiel handelte; ferner ordnete die Behörde die
sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an.
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Den von der Beschwerdeführerin dagegen
gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde zurück. Die Erfolgsaussicht des von der
Beschwerdeführerin eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs könne
allenfalls als offen beurteilt werden. Die danach zu
treffende Abwägung ergebe ein vorrangiges öffentliches
Vollzugsinteresse. Die von der Beschwerdeführerin
vermittelten Sportwetten seien in Nordrhein-Westfalen nicht -
auch nicht aufgrund der Erlaubnis der Sportwetten GmbH in
Gera - erlaubt. Die Beschwerdeführerin stelle ihr
Geschäftslokal daher für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel
im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB zur Verfügung;
jedenfalls leiste sie Beihilfe zur Beteiligung der Wettkunden
an unerlaubtem Glücksspiel im Sinne von § 285 StGB. Ob
und inwieweit die Monopolisierung erlaubten Sportwettens bei
einem staatlichen Anbieter (verfassungs)rechtlichen Bestand
habe, bedürfe einer eingehenden Prüfung im
Hauptsacheverfahren. Es sei bei summarischer Prüfung nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass die Veranstaltung von
Sportwetten in staatlicher Monopolregie nicht wirklich
geeignet sei, die mit dem Glücksspiel einhergehenden Gefahren
einzudämmen. Dies gelte auch im Hinblick auf die vielfältigen
Werbemaßnahmen. Angesichts der zahlreichen konkurrierenden
Angebote gewerblicher Veranstalter könne die Beherrschung des
Gefahrpotenzials nur dann effektiv gelingen, wenn für das
staatliche Wettangebot geworben werde. Angesichts einer
reizstarken Werbewelt und eines Attraktivitätsgefälles
zwischen gewerblichen und staatlichen Angeboten seien auch
allzu moderate Werbemaßnahmen nicht geeignet, das von
staatlichen Veranstaltern anzusprechende Publikum zu
erreichen. Wegen der mit dem Glücksspiel einhergehenden
Gefahren überwiege das öffentliche Interesse an einer
sofortigen Vollziehung.
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2. Gegen die fachgerichtlichen Eilbeschlüsse
und die Vollziehbarkeit der behördlichen Ordnungsverfügung
hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und
den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Insbesondere der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stelle
eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4,
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 2 GG dar. Das Oberverwaltungsgericht verkenne die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes. Es blieben die schweren und
unzumutbaren Nachteile außer Acht, die für die
Beschwerdeführerin aus der existenzvernichtenden Wirkung der
sofort vollziehbaren Untersagung folgten. Auch ermangele es
einer konkreten Gefahrenlage, zu deren Abwehr der Eingriff
allein gerechtfertig sein könne. Angesicht der schwierigen
und zum Teil ungeklärten einfachrechtlichen Fragen werde auch
nur dies der besonderen Bedeutung der Berufsfreiheit
gerecht.
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3. a) Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 sagte
die Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu, die
Ordnungsverfügung bis zur Klärung der Rechtslage im
Vergleichsverfahren 1 BvR 1054/01 nicht zu
vollziehen.
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b) Im Hinblick auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR
1054/01 - forderte die Behörde die Beschwerdeführerin
auf, die Vermittlung von Sportwetten nunmehr endgültig
einzustellen. Andernfalls würde die Ordnungsverfügung
vollzogen.
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Den daraufhin von der Beschwerdeführerin
gestellten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO
lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai
2006 ab. Die Vollziehungsanordnung habe in der Sache Bestand.
Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe erneut zum Nachteil
des Beschwerdeführers aus. Die Ordnungsverfügung vom 6. April
2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides stelle sich auch
unter Berücksichtigung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht als
offensichtlich rechtswidrig dar.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg, da sie nach dem zwischenzeitlich erreichten
Verfahrensstand unzulässig ist.
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1. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren ergangenen Beschlüsse wendet, besteht für
verfassungsgerichtliche Feststellungen kein
Rechtsschutzinteresse mehr.
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a) Die im vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Eilbeschlüsse
sind durch den im Abänderungsverfahren nach § 80
Abs. 7 VwGO zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006 prozessual
überholt. Gegenüber den zunächst ergangenen Eilbeschlüssen
stellt dieser eine eigenständige und erneute Entscheidung
darüber dar, ob die frühere gerichtliche Bestätigung der
behördlichen Vollziehungsanordnung weiterhin Bestand hat, und
bildet verfassungsprozessual einen neuen
Beschwerdegegenstand. Für eine verfassungsgerichtliche
Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen fachgerichtlichen
Eilentscheidungen sowie eine Zurückverweisung der Sache an
die Gerichte besteht daher grundsätzlich kein Bedürfnis
mehr.
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b) Ein Rechtsschutzinteresse besteht auch
nicht deshalb fort, weil anderenfalls die Klärung einer
verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung
unterbliebe oder die Beschwerdeführerin mit einem schweren
Nachteil belastet wäre (vgl. BVerfGE 33, 247
; 99, 129 ; stRspr).
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aa) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da
sie keine Fragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus
dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch
die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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Dies gilt neben den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die an einen effektiven und willkürfreien
Rechtsschutz zu stellen sind, vor allem auch hinsichtlich der
Frage der Vereinbarkeit von Beschränkungen der Veranstaltung
und Vermittlung von Sportwetten mit Art. 12 Abs. 1
GG.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil
vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -
(NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt,
welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die
Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und
inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen
gerechtfertigt sein können. Die dortigen
verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen
auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu.
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Entgegen der vom Oberverwaltungsgericht -
vorläufig - zugrunde gelegten Einschätzung ist danach die
derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in
Nordrhein-Westfalen als mit Art. 12 Abs. 1 GG
unvereinbar anzusehen. Auch im nordrhein-westfälischen
Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GV NRW S. 84) fehlt
es sowohl in der zum Zeitpunkt des Erlasses der
Untersagungsverfügung geltenden, als auch in der aktuellen
Fassung durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV NRW
S. 284) an Regelungen, die eine konsequente und aktive
Ausrichtung des in Nordrhein-Westfalen zulässigen
Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft
und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell
gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006,
a.a.O., S. 1264 ff.). Ebenso wenig wird dieses
Regelungsdefizit durch den von sämtlichen Ländern
ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland
(vgl. GV NRW 2004, S. 315) ausgeglichen, von dessen
unmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im
nordrhein-westfälischen Gesetz zur Ausführung des
Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland
(Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom 16. November
2004 (GV NRW S. 686) auszugehen ist.
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Daher ist grundsätzlich auch das Land
Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlich gehalten, den
Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils
vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen
verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am
Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete
Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich
normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher
Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen
(vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., S.
1267).
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bb) Der Beschwerdeführerin sind durch die im
vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen
fachgerichtlichen Eilentscheidungen keine gewichtigen
Nachteile entstanden, da die Behörde ihre Geschäftstätigkeit
trotz der sofort vollziehbaren Untersagung während des hier
maßgeblichen Zeitraums bis zur erneuten Entscheidung des
Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 7
VwGO geduldet und von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen
hat.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin die
Verletzung von Grundrechten durch die Vollziehbarkeit der
behördlichen Ordnungsverfügung rügt, entspricht die
Verfassungsbeschwerde nicht (mehr) dem Grundsatz der
Subsidiarität, da es an einer Erschöpfung des im
Abänderungsverfahren erneut eröffneten fachgerichtlichen
Rechtswegs fehlt.
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Soweit die Behörde unter Berufung auf das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
das Verbot der Vermittlung und die sofortige Vollziehung der
gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen
Untersagungsverfügung aufrecht erhält, kann die
Beschwerdeführerin im - bereits laufenden - Verfahren nach
§ 80 Abs. 7 VwGO sowohl die Kontrolle der
Einhaltung der dies rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen
Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 6. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -),
als auch - sofern es für das Oberverwaltungsgericht
entscheidungserheblich ist - eine Klärung der Frage
erreichen, welche rechtlichen Wirkungen der aufgrund des
Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
erteilten Erlaubnis zukommt, auf deren Grundlage die von der
Beschwerdeführerin vermittelten gewerblichen Sportwetten
angeboten werden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).