BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2678/10 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 7. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Die Urteile des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 25. August 2010 - 5 U 241/10-44 und 5
U 251/10-45 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die
Klage der Beschwerdeführer auf Unterlassung folgender
Äußerungen ab- und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückwies:
- Die Beschwerdeführer gehörten einer
Seilschaft für Fördermittelveruntreuung an,
- die Beschwerdeführer beabsichtigten, in Ü. ein neues El
Dorado für Geldwäsche entstehen zu lassen,
- das A., deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin zu
1) sei, diene vor allem „der Propaganda und der Veruntreuung
großer Mengen von Steuergeldern“,
- die B. in Ü., deren Geschäftsführerin ebenfalls die
Beschwerdeführerin zu 1) sei, sei „wichtig zur Wäsche von
Steuergeldern in einem unübersichtlichen Gewirr von
Firmen“.
Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Saarland hat den Beschwerdeführern die
Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Urteile, die den Beschwerdeführern einen
Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen versagen. Die
Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG).
2
1. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (im
Folgenden: der Beklagte) erstellte eine Broschüre mit dem
Titel „Organisierte Unverantwortlichkeit - Reader zum Filz
zwischen Konzernen, staatlicher Kontrolle,
Wirtschaftsförderung und Lobbying deutscher Gentechnik“. In
ihr wendet er sich gegen gentechnisch veränderte
Agrarprodukte und berichtet über enge personelle
Verflechtungen zwischen staatlichen Aufsichtsbehörden,
Agrarindustrie und landwirtschaftlicher Forschung. Die
Broschüre ist auch im Internet abrufbar.
3
Die Beschwerdeführerin zu 1) ist
Geschäftsführerin zweier Unternehmen, die sich der
Erforschung und Nutzung sogenannter „Grüner Gentechnik“
verschrieben haben. Das eine, die Firma „A.“, führt in G.
(M.) Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten
Pflanzen durch. Das andere, die Firma „B.“, betreibt in Ü.
(S.) weitere Versuchsflächen und einen Schaugarten, in dem
neu entwickelte Pflanzen vorgeführt werden.
4
Der Beschwerdeführer zu 2) war von 2002 bis
2006 und von 2008 bis zur Landtagswahl 2011 Abgeordneter im
Landtag von S. Er engagiert sich als Vorsitzender des I. e.V.
G. für die Verbreitung der „Grünen Gentechnik“. Zu den
Mitgliedern dieses Vereins zählen auch Wissenschaftler des
L.
5
Die Broschüre des Beklagten nennt die
Beschwerdeführer im Fließtext an mehreren Stellen namentlich
und an zwei Stellen unter Beifügung von Fotos als Teil des
von ihm beschriebenen „Filzes“. In Bezug auf diese Broschüre
begehrten die Beschwerdeführer die Unterlassung folgender
oder sinngemäßer zehn Äußerungen:
6
a. Die Beschwerdeführer beabsichtigten
„Steuermittel in eine Zentrale für Gentechnikpropaganda und
undurchsichtige Firmengeflechte zu verschieben“,
7
b. die Beschwerdeführer gehörten einer
Seilschaft für Fördermittelveruntreuung an,
8
c. die Beschwerdeführer beabsichtigten, in Ü.
ein neues El Dorado für Geldwäsche entstehen zu lassen,
9
d. die Beschwerdeführer seien rücksichtslos und
profitorientiert,
10
e. die Beschwerdeführer sackten für ihre
dubiosen Firmenkonstrukte umfangreiche Firmen- und
Steuergelder ein,
11
f. die Beschwerdeführer seien Angehörige einer
Gentechnikmafia,
12
g. das A., deren Geschäftsführerin die
Beschwerdeführerin zu 1) sei, diene vor allem „der Propaganda
und der Veruntreuung großer Mengen von Steuergeldern“,
13
h.- die B. in Ü., deren Geschäftsführerin
ebenfalls die Beschwerdeführerin zu 1) sei, sei „wichtig zur
Wäsche von Steuergeldern in einem unübersichtlichen Gewirr
von Firmen“,
14
i. der Beschwerdeführer zu 2) sei der „Macher
aus dem I.-Filz in G.“,
15
j. der Beschwerdeführer zu 2) habe
Demonstranten „gekauft“.
16
2. Das Landgericht Saarbrücken untersagte dem
Beklagten, die genannten oder sinngemäße Äußerungen
aufzustellen und zu verbreiten. Es führte jeweils zur
Begründung an, dass die fraglichen Äußerungen teils
Tatsachenbehauptungen beinhalteten, deren Wahrheit vom
Beklagten nicht nachgewiesen worden sei, und teils die Grenze
zur Schmähkritik überschritten.
17
3. Auf Berufung des Beklagten änderte das
Oberlandesgericht mit den angegriffenen Entscheidungen die
Urteile des Landgerichts und wies die Klage ab.
18
Die Bezeichnung des Beschwerdeführers zu 2)
als „Macher“ sei nicht herabwürdigend. Folglich läge
diesbezüglich bereits kein Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht vor. Hinsichtlich der übrigen Äußerungen
genieße die Meinungsfreiheit Vorrang gegenüber dem
Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer. Einzig der
Vorwurf, der Beschwerdeführer zu 2) habe Demonstranten
gekauft, sei als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Die
übrigen Aussagen stellten sich schwerpunktmäßig als
Meinungsäußerungen dar, die aufgrund ihres wertenden
Charakters einer Prüfung auf Richtigkeit oder Wahrheit nicht
unmittelbar zugänglich seien. Zwar beinhalteten die
fraglichen Äußerungen auch tatsächliche Elemente. Diese seien
jedoch derart eng mit den wertenden Aussagen verbunden, dass
sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert
betrachtet werden dürften. Andernfalls würde das Grundrecht
auf Meinungsfreiheit unzulässig verkürzt. Im Übrigen sei die
Richtigkeit einer Reihe solcher verbundener
Tatsachenbehauptungen gar nicht in Zweifel gezogen worden.
Insbesondere hätten die Beschwerdeführer weder ihr
verantwortliches Mit- und Zusammenwirken bei mehreren
Projekten des Einsatzes von Gentechnik in der Agrarwirtschaft
noch die vom Beklagten geschilderten Einzelheiten bezüglich
Förder- und Forschungsmitteln, die im Zusammenhang mit diesen
Projekten geflossen seien, bestritten. Soweit der Beklagte
den Beschwerdeführern eine „Veruntreuung großer Mengen von
Steuergeldern“, eine „Verschiebung von Steuermitteln in
undurchsichtige Firmengeflechte“ und „Geldwäsche“ vorwerfe,
sei dies eine Schlussfolgerung aus der Schilderung der
unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführer und der
Praxis bei der Vergabe von Förder- und Forschungsmitteln.
Diese qualifiziere er als Verdachtsmomente für eine sachlich
nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Steuergeldern. Der
juristisch nicht versierte Beklagte habe indes erkennbar
nicht die Absicht gehabt, den Beschwerdeführern die
Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 261, 266 StGB
zu unterstellen.
19
Die genannten Meinungsäußerungen seien zwar
fraglos geeignet, die Beschwerdeführer in ihrer beruflichen
Ehre zu beeinträchtigen. Sie überschritten indes noch nicht
die Grenze zur Schmähkritik. Auch handele es sich weder um
Formalbeleidigungen noch um einen Angriff auf die
Menschenwürde der Beschwerdeführer.
20
In der Abwägung der Meinungsfreiheit mit den
Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführer genieße erstere
hier den Vorrang. Insbesondere Formulierungen wie
„Gentechnikmafia“ und „Seilschaften bei
Fördermittelveruntreuung“ seien zwar massive
Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre. Die
Beschwerdeführer seien jedoch nicht in erster Linie als
Privatpersonen sondern als Unternehmer, die in dieser
Eigenschaft auch öffentliche Gelder in Anspruch nähmen,
betroffen. Deshalb - aber auch weil der Einsatz von
Gentechnik in der Agrarwirtschaft von besonderem öffentlichen
und gesellschaftspolitischen Interesse sei - müssten die
Beschwerdeführer in einer öffentlichen Auseinandersetzung
scharfe Kritik hinnehmen. Selbst drastische Vergleiche
(„Gentechnikmafia“) oder ironisch-sarkastische Formulierungen
(„El Dorado für Geldwäsche“) seien hier zulässig, um
Aufmerksamkeit zu erzielen. Der Beklagte hätte auch nicht aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit weniger scharfe oder
sachlichere Formulierungen wählen müssen. In der Diskussion
um ein Thema von öffentlichem Interesse müsse es erlaubt
sein, sich derart Gehör zu verschaffen, dass der eigene
Standpunkt möglichst wirksam vertreten würde.
21
Die Äußerung, der Beschwerdeführer zu 2) habe
Demonstranten „gekauft“, sei hingegen eine
Tatsachenbehauptung, die dieser nicht bewiesen habe. Der
Beweis obliege hier entgegen der generellen Beweislastregel
des § 186 StGB ausnahmsweise dem Beschwerdeführer zu 2).
Denn der Beklagte nehme berechtigte Interessen des Umwelt-
und Verbraucherschutzes wahr. Hierbei sei er auch mit der
gebotenen Sorgfalt vorgegangen. Er habe sich nicht nur auf
seine eigene unbestrittene Wahrnehmung gestützt, sondern
eidesstattliche Versicherungen Dritter vorgelegt, die eine
Bezahlung von Demonstranten durch den Beschwerdeführer zu 2)
bestätigten.
22
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer die Verletzung ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG.
23
a) Bei den Behauptungen des Beklagten, das
„A.“ diene der „Veruntreuung großer Mengen von Steuergeldern“
und die Beschwerdeführer beabsichtigten, „weiter Steuermittel
in eine Zentrale für Gentechnikpropaganda und undurchsichtige
Firmengeflechte zu verschieben“ handele es sich um
Tatsachenbehauptungen, zumindest aber um Äußerungen mit einem
tatsächlichen Kern, die unwahr seien und somit den Tatbestand
des § 186 StGB erfüllten. Auch die Behauptung, die
Beschwerdeführer sackten als Beteiligte der „B.“ „für ihre
dubiosen Firmenkonstrukte umfangreiche Firmen- und
Steuergelder ein“, enthalte eine Tatsachenbehauptung, die
unzutreffend sei.
24
b) Bei den übrigen Äußerungen handele es sich
um unzulässige Schmähkritik. Im Vordergrund stehe nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung
der Beschwerdeführer. Die Begriffe „Veruntreuung großer
Mengen von Steuergeldern“, „Fördermittelveruntreuung“,
„Wäsche von Steuergeldern“, „neues El Dorado für Gentechnik
und Geldwäsche“, „rücksichtslos und profitorientiert“,
„Einsacken umfangreicher Firmen- und Steuergelder für dubiose
Firmenkonstrukte“ sowie „Machtübernahme der Gentechnikmafia“
richteten sich nicht gegen die Gentechnik als solche, sondern
gegen die Personen der Beschwerdeführer.
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c) Mit Blick auf den Vorwurf, der
Beschwerdeführer zu 2) habe Demonstranten „gekauft“, läge der
vom Oberlandesgericht vorgenommenen Beweislastumkehr bei
§ 186 StGB eine unhaltbare Auslegung des Art. 5
Abs. 1 GG zugrunde.
26
5. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat
sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Justizbehörde
der Regierung des Saarlandes hat keine Stellungnahme
abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
27
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG teilweise zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
28
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im
Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
teilweise offensichtlich begründet. Die angegriffenen
Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sie
Äußerungen zulassen, in denen gegen die Beschwerdeführer der
Vorwurf der Geldwäsche und der Veruntreuung von Fördermitteln
und Steuergeldern erhoben wird.
29
1. Die Entscheidungen berühren den
Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
Beschwerdeführer.
30
Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine
Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten
Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche
Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl.
BVerfGE 54, 148 ). Hierzu gehört der Schutz vor
Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das
Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der
Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339
m.w.N.). Soweit gerichtliche Entscheidungen
persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich
der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch,
ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt (vgl. BVerfGE
114, 339 ). Die vier Äußerungen b, c, g,
h, die Beschwerdeführer würden Gelder „waschen“, Steuer- und
Fördergelder veruntreuen und seien Teil eines „El Dorados für
Geldwäsche“ sind geeignet, das soziale und politische Ansehen
der Beschwerdeführer zu schmälern, wie das Oberlandesgericht
selbst zutreffend herausstellt. Die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts berühren daher deren allgemeines
Persönlichkeitsrecht.
31
2. Durch die Urteile des Oberlandesgerichts
wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer
teilweise verletzt. Soweit das Oberlandesgericht die
gegenüber den Beschwerdeführern nachteiligen vier Äußerungen
b, c, g, h nicht beanstandet, hält sich dies nicht mehr im
fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
32
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann
zivilrechtlich grundsätzlich durch einen Anspruch auf
Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen gemäß § 1004
Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 186 StGB durchgesetzt werden. Die Belange der
Meinungsfreiheit finden hierbei vor allem in § 193 StGB
Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen
eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen
ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB,
sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur
Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 114, 339 ). Diese
Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine
Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist.
Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die
verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer
beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der
Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach
Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in
den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen
Ehre.
33
Bei der Auslegung und Anwendung der
zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte
die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend
berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf
der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 85, 1 ; stRspr). In Fällen
der vorliegenden Art ist eine Abwägung zwischen der Schwere
der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung
einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die
Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen. Das
Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit
von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt
vorausbestimmen. Doch hat das Bundesverfassungsgericht eine
Reihe von Kriterien entwickelt, die bei der Abwägung
maßgeblich sind. Dabei spielt auch der Unterschied zwischen
Werturteilen und Tatsachenbehauptungen eine Rolle.
Insbesondere fällt bei Tatsachenbehauptungen ihr
Wahrheitsgehalt ins Gewicht, der für reine Werturteile
irrelevant ist. An der Aufrechterhaltung und
Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die
unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der
Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE
61, 1 ; 94, 1 ). Wahre Aussagen müssen
dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie
nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185
).
34
Anders als Werturteile sind
Tatsachenbehauptungen grundsätzlich dem Beweis zugänglich
(vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ). Das gilt
auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende
Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann
die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem
Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 241
; 94, 1 ).
35
Die Einstufung einer Äußerung als Werturteil
oder Tatsachenbehauptung durch die Fachgerichte wird wegen
ihrer Bedeutung für den Schutzumfang des Grundrechts sowie
für die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern vom
Bundesverfassungsgericht nachgeprüft (vgl. BVerfGE 82, 272
; 94, 1 ). Es hat dabei
allerdings nur die Beachtung der verfassungsrechtlichen
Anforderungen zu gewährleisten. Dagegen ist es nicht Sache
des Bundesverfassungsgerichts, den jeweiligen Rechtsstreit,
der trotz des grundrechtlichen Einflusses seine Eigenart als
Zivil- oder Strafverfahren nicht verliert, selbst zu
entscheiden (vgl. BVerfGE 94, 1 ).
36
b) Die angegriffenen Urteile werden den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vollumfänglich
gerecht. Das Oberlandesgericht geht zwar von den
verfassungsrechtlichen Maßstäben aus und legt sie zugrunde.
Es setzt sich differenziert mit den zehn angegriffenen
Äußerungen auseinander und analysiert sie in Bezug auf ihre
Qualifizierung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung,
ordnet sie überwiegend als Meinungsäußerungen ein, verneint
das Vorliegen von Schmähkritik und wägt schließlich die
Meinungsfreiheit des Beklagten gegen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer ab.
37
aa) Hinsichtlich der Äußerungen a, d, e, f, i
und j hält sich diese Abwägung im fachgerichtlichen
Wertungsrahmen und wird die Verfassungsbeschwerde nicht
angenommen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
38
bb) Zu beanstanden ist demgegenüber die
Abwägung hinsichtlich der Äußerungen b, c, g und h.
39
(1) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet dabei allerdings, dass das Oberlandesgericht die
vier Äußerungen insgesamt als Meinungsäußerungen einordnet.
Zutreffend erkennt das Oberlandesgericht, dass die Äußerungen
zwar auch tatsächliche Elemente beinhalten, diese jedoch
derart eng mit den wertenden Aussagen verbunden sind, dass
sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert
betrachtet werden dürfen.
40
(2) Zutreffend wertet das Oberlandesgericht
die beanstandeten Äußerungen auch nicht als Schmähkritik.
Zwar mögen die Äußerungen wegen ihrer groben Polemik in einem
umgangssprachlichen Sinne als Schmähungen bezeichnet werden.
Verfassungsrechtlich jedoch ist die Schmähung eng definiert.
Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden
Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde
beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Eine
Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der
Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272
). Dies ist hier nicht ersichtlich. Dem Beklagten
geht es um die Auseinandersetzung in Bezug auf ein Sachthema.
Ihm geht es darum, auf die aus seiner Sicht bestehenden
Gefahren der Gentechnik in der Agrarwirtschaft aufmerksam zu
machen. Der Beklagte kritisiert die Beschwerdeführer in ihrer
Eigenschaft als Unternehmer, die öffentliche Gelder zur
Erforschung und Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen
empfangen oder empfangen haben und sich für eine Verbreitung
der „Grünen Gentechnik“ einsetzen. Es ist in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführer im Fließtext der 31-seitigen Broschüre neben
anderen erwähnt werden, zwar an mehreren Stellen und mit
Fotos, jedoch nicht derart, dass eine Diffamierung ihrer
Personen im Vordergrund stünde.
41
(3) Das Oberlandesgericht überschreitet jedoch
den fachgerichtlichen Wertungsrahmen, indem es hinsichtlich
dieser vier Äußerungen die Meinungsfreiheit überwiegen lässt.
Es übersieht dabei, dass die Äußerungen insoweit einen
Tatsachenkern haben, auf dessen Erweislichkeit seitens des
Äußernden es maßgeblich ankommt.
42
Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist
die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines
unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BVerfGE
93, 266 ). Zwar legt das Oberlandesgericht in
nicht zu beanstandender Weise dar, dass von einem
durchschnittlichen Leser unter „Geldwäsche“ und
„Veruntreuung“ nicht die Verwirkung rechtlich präzise
bestimmter Straftatbestände verstanden werden muss. Jedoch
entnimmt der Durchschnittsleser diesen Äußerungen zumindest,
dass die Mittelverwendung in irgendeiner Weise rechtswidrig,
wenn nicht sogar strafbar ist.
43
Indem das Oberlandesgericht der Frage der
Richtigkeit oder Unrichtigkeit des tatsächlichen
Äußerungsgehalts der vier Äußerungen nicht hinreichend
nachgegangen ist, hat es verkannt, dass die Beantwortung
dieser Frage Einfluss auf den Abwägungsvorgang hat und kam
deshalb zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis.
44
3. Die Entscheidungen beruhen auf dem
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler und sind insoweit
aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Oberlandesgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen
Entscheidung in der Sache kommen wird.
45
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf
§ 34a Abs. 2, 3 BVerfGG.
46
5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG.