BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2681/09 -
der Frau H. ..,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
2
Die Beschwerdeführerin erhielt im Mai 2009
eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts unter
Bezugnahme auf einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit
aus dem Jahr 2005 und auf Leistungen, die im Jahr 2009 fällig
geworden seien. Da sie nach Prüfung ihrer Unterlagen
keinerlei Anhaltspunkte dafür habe finden können, welche
Forderungen aus welchen Gründen bei ihr vollstreckt werden
sollten, wandte sich die Beschwerdeführerin an das
Amtsgericht und beantragte Beratungshilfe.
3
Der Rechtspfleger wies den Antrag als
mutwillig zurück. Die Antragstellerin habe die Herkunft der
Forderung nicht erklären können und auf die Klärung durch den
Anwalt verwiesen. Sie habe weder beim Hauptzollamt noch beim
JobCenter nachgefragt.
4
Mit der Erinnerung wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass die personelle Einrichtung des JobCenters
eine angemessene Beratung ausschließe. Eine telefonische
Erklärung durch das Hauptzollamt sei nicht zu erwarten
gewesen. Es sei auch die Dringlichkeit der Lage zu bedenken
gewesen.
5
Nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht
abgeholfen hatte, wurde sie mit richterlichem Beschluss
zurückgewiesen, weil die Wahrnehmung der Rechte im
vorliegenden Fall mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
3 BerHG sei. Der Rechtspfleger habe insoweit zutreffend
darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin vor der
Einholung anwaltlicher Hilfe zunächst die zumutbare
Eigeninitiative abzuverlangen sei, die auch ein
durchschnittlicher Rechtssuchender aufbringen würde, der die
Kosten der anwaltlichen Tätigkeit selbst tragen müsse.
Angesichts des Hinweises der Antragstellerin, dass der der
Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt aus dem Jahr
2005 offensichtlich fehlerhaft sei, weil er Forderungen des
Jahres 2009 beinhalte, dürfe von ihr verlangt werden, dass
sie zunächst beim JobCenter vorspreche, um die Aufhebung
dieses - wenn auch bestandkräftigen - Titels zu erreichen und
somit die Grundlage der Vollstreckung zu beseitigen. In
Entscheidungen über eine Gegenvorstellung und eine
Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wurde diese Auffassung
bestätigt.
6
Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs.
1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG). Allein der Druck
der bevorstehenden Zwangsvollstreckung sei so stark, dass
sich ein bemittelter Rechtsuchender an einen Rechtsanwalt
gewandt hätte. Die Beschwerdeführerin, die nur über eine
einfache Schulbildung verfüge, sei existentiell
betroffen.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
8
Die Rechtswahrnehmungsgleichheit fordert eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie
außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009,
S. 3417). Dabei ist der Unbemittelte einem solchen
Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für
die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch
entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt
(vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai
2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417). Ein
kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere
prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung
seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage
ist.
9
Bei der Auslegung des Beratungshilfegesetzes
und insbesondere des Merkmals der Mutwilligkeit (§ 1
Abs. 1 Nr. 3 BerHG) hat das Amtsgericht eine Abwägung im
Einzelfall zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht kann die
Wertung des Amtsgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es die
Bedeutung oder Reichweite der Rechtswahrnehmungsgleichheit
verkannt hat. Dabei ist von dem Vortrag auszugehen, der der
Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde lag.
10
Anders als der pauschale Verweis auf die
Beratungspflicht der Behörde im Widerspruchsverfahren (vgl.
BVerfG, NJW 2009, S. 3417) überschreitet die Wertung des hier
vorliegenden richterlichen Beschlusses, wonach zunächst
Eigeninitiative der Beschwerdeführerin erwartet werden könne,
die Grenzen der Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht. Soweit
die Beschwerdeführerin den Bescheid, auf den sich die
Vollstreckungsankündigung bezog, noch nicht einmal kannte,
lässt dies entweder auf Nachlässigkeit in eigenen
Angelegenheiten oder auf ein offensichtliches Versehen der
Behörde schließen. Es darf in einer solchen Situation von
einer Rechtsuchenden erwartet werden, durch eine Nachfrage
bei der Behörde den Sachverhalt zumindest in groben Zügen
zunächst selbst aufzuklären.
11
Zu einer zumutbaren Eigeninitiative gehört
hier der Versuch, sich die wesentlichen Unterlagen zu
beschaffen und bei der Behörde nach der Existenz des
Bescheids zu fragen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese
Schritte von der Beschwerdeführerin unternommen wurden. Ein
bemittelter kostenbewusster Rechtsuchender würde einen
Rechtsanwalt nicht bereits zu einer derartigen
Geschäftsbesorgung, sondern erst zur Klärung von Rechtsfragen
beauftragen.
12
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den
Druck der bevorstehenden Zwangsvollstreckung beruft, so ist
damit noch nicht hinreichend erklärt, warum eine Nachfrage
bei der Behörde zum Sachverhalt nicht in Frage käme.
13
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.