BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2681/11 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Mai 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG für
Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen
nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie des gesetzlichen Richters
aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtvorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union.
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Im Ausgangsverfahren begehrte der
Beschwerdeführer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom
Insolvenzverwalter die Auszahlung des Rückkaufswerts einer zu
seinen Gunsten von seiner ehemaligen Arbeitgeberin vor mehr
als fünf Jahren abgeschlossenen Direktversicherung. Nach der
versicherungsrechtlichen Vereinbarung stand der
Arbeitgeberseite das Recht zu, alle Versicherungsleistungen
für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die Versicherung noch
keine zehn Jahre bestanden hatte. Die Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung waren vor dem 1. Januar 2001
zugesagt worden, so dass nach § 30f Abs. 1 BetrAVG noch
keine unverfallbare Anwartschaft zugunsten des
Beschwerdeführers bestand.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch
nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie
unbegründet ist.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
nicht das in Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht des
Beschwerdeführers auf Eigentum.
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a) Die Eigentumsgarantie nach Art. 14
Abs. 1 GG schützt nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber
jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch
schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die auf nicht
unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Sicherung
seiner Existenz dienen (vgl. BVerfGE 128, 90 ) und
im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind.
Auch unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten sind
eigentumsrechtlich geschützt. Doch reicht der Schutz des
Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche bereits
bestehen, verschafft diese selbst aber nicht (vgl. BVerfGE
131, 66 m.w.N.; BVerfGK 11, 130
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 -
juris, Rn. 22; BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 3 AZR
294/11 -, juris, Rn. 47).
6
b) Danach verletzen die angegriffenen
Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in Art. 14
Abs. 1 GG. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers endete
zu einem Zeitpunkt, zu dem die frühere Arbeitgeberin nach dem
versicherungsrechtlichen Vorbehalt, der sich an der
gesetzlichen Regelung des § 30f Abs. 1 BetrAVG
orientierte, noch berechtigt war, alle
Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen. Aus
Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch des
Beschwerdeführers, so gestellt zu werden, als wenn dieser
Vorbehalt entfallen und die Anwartschaft bereits unverfallbar
geworden wäre. Ob die Versicherungsleistungen der
Prämienzahlung des Arbeitgebers in eine Direktversicherung
auf Eigenleistungen des Beschwerdeführers beruhten, kann
deswegen offen bleiben.
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2. Der Beschwerdeführer wird durch die
Stichtagsregelung des § 30f Abs. 1 BetrAVG nicht in
seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1
GG verletzt.
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a) Stichtagsregelungen sind
verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber
ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur
Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen,
obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich
bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die
Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des
Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit
sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfGE 101, 239 ;
117, 272 ; stRspr).
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b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene
gesetzliche Stichtagsregelung gerecht. Nach § 30f Abs. 1
BetrAVG werden Anwartschaften auf Leistungen der
betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1. Januar 2001
zugesagt worden sind, grundsätzlich erst unverfallbar, wenn
die Versorgungszusage zehn Jahre bestanden hat, während für
spätere Zusagen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG eine Frist von
nur noch fünf Jahren gilt. Die Verkürzung der Frist, ab der
Anwartschaften auf Versorgungsansprüche unverfallbar werden,
wäre rechtssicher ohne eine Stichtagsregelung nicht
durchführbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Wahl des konkreten Datums sachwidrig wäre.
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3. Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt, indem es die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und damit die
Möglichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Union nach 267 Abs. 3 AEUV im Revisionsverfahren
abgeschnitten hat.
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a) Hat der Gesetzgeber sich für bei der
Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes dafür
entschieden, eine weitere Instanz zu eröffnen, und sieht die
betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel
vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ;
88, 118 ). Das Rechtsmittelgericht darf ein von
der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27
; 104, 220 ). Die Zurückweisung einer
Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
schließt zwangsläufig die Entscheidung des Fachgerichts ein,
die Rechtsfrage auch im Blick auf das Unionsrecht als
hinreichend geklärt anzusehen und die ihm angetragene Frage
des Unionsrechts nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union
vorzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 26).
Das Bundesverfassungsgericht überprüft daher auch, ob ein
Gericht im Rahmen einer solchen Entscheidung die
Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV beachtet
hat.
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Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz wird
ebenso wie der Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nur dann
verletzt, wenn der Umgang eines Gerichts mit der
Vorlagepflicht nicht vertretbar ist, also nicht mehr
verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl.
BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ;
128, 157 ). Liegt zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts noch keine
einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union vor oder hat eine Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage noch nicht erschöpfend
beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht
nur als entfernte Möglichkeit, kommt dem Fachgericht
notwendig ein Beurteilungsspielraum zu, der nicht in
unvertretbarer Weise überschritten werden darf (vgl. BVerfGE
126, 286 ; 129, 78
).
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b) Vorliegend hat das Bundesarbeitsgericht das
grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf den
gesetzlichen Richter nicht verletzt. Die Handhabung der
Vorlagepflicht ist vertretbar. Die Frage, ob die nationalen
Regelungen zur Insolvenzsicherung von Anwartschaften auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Art. 8
der Richtlinie 80/987/EWG beziehungsweise mit Art. 8 der
Richtlinie 2008/94/EG in Einklang stehen, war bisher nicht
Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union. Die vom Beschwerdeführer angeführte
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil
vom 25. Januar 2007, Robins, C-278/05, Slg. 2007, I-1053)
betraf kein vergleichbares System der Insolvenzsicherung für
Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Vielmehr räumt
Art. 8 der Richtlinie 987/80/EWG beziehungsweise
Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union den Mitgliedstaaten
einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung des
Schutzniveaus ein (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2007,
Robins, C-278/05, Slg. 2007, I-1053, Rn. 45; EuGH, Urteil vom
25. April 2013, Hogan, C-398/11, juris, Rn. 42). Das deutsche System der Insolvenzsicherung von
Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung wird auch in
der Fachliteratur als mit europäischem Recht in Einklang
stehend beurteilt (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/ Rolfs/Otto,
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,
5. Aufl. 2010, § 7 Rn. 4; Steinmeyer, in: ErfK, 14.
Aufl. 2014, § 7 BetrAVG Rn. 4; Kreil, ZESAR 2008, 186
). Daher konnte das Bundesarbeitsgericht die
richtige Anwendung des Unionsrechts hier als derart
offenkundig ansehen, dass eine abweichende Auslegung durch
den Gerichtshof der Europäischen Union lediglich als
entfernte Möglichkeit erscheint und sich daher eine
Nichtvorlage im Beurteilungsspielraum hält.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.