BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2682/03 -
des Herrn B ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 26. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts München vom
10. Oktober 2003 - 344 C 21368/03 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes, soweit die Berufung nicht zugelassen
worden ist. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an
das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts München vom
13. November 2003 - 344 C 21368/03 - ist damit
gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 7.000 € (in Worten: siebentausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.
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1. Der Beschwerdeführer verklagte im
Ausgangsverfahren als Geschädigter eines Verkehrsunfalls die
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Zahlung von
Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 600 €. Der
Sachverständige hatte diese Kosten nach dem Gesamtschaden und
nicht nach den aufgewandten Stunden berechnet. Das
Amtsgericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin,
dass die Rechnung deswegen nicht nachvollziehbar sei.
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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Gericht
die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Ein
Sachverständiger habe die Höhe seines Honorars nach dem
zeitlichen Aufwand auszurichten. Dies würde seine Rechnung
nachprüfbar machen. Ein Geschädigter verstoße gegen seine
Schadensminderungspflicht, wenn er nach dem Motto "das zahlt
ja die Versicherung" eine nicht nach dem Zeitaufwand
aufgeschlüsselte Rechnung einfach bezahle.
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Daraufhin hat der Beschwerdeführer wegen der
Nichtzulassung der Berufung die Verfahrensrüge nach
§ 321 a ZPO erhoben. Die Berufung habe gemäß
§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen
werden müssen, da nicht nur mehrere andere Richter des
gleichen Amtsgerichts, sondern auch das zuständige und ein
anderes Berufungsgericht in der Sache die gegenteilige
Rechtsansicht verträten und Abrechnungen von Sachverständigen
in der streitgegenständlichen Art und Weise als ausreichend
ansähen.
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Das Amtsgericht hat die Verfahrensrüge mit dem
weiter angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, weil das Gericht
vor Ergehen des Urteils auf seine Rechtsauffassung
hingewiesen habe. Im Übrigen sei die Berufung nur zuzulassen,
wenn eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche
Rechtsfrage durch das Berufungsgericht noch nicht geklärt
sei. Hier habe das Berufungsgericht aber schon in mehreren
Fällen die Rechtsfrage entschieden. Das Amtsgericht sei
insoweit anderer Auffassung. Eine rechtliche Bindung bestehe
nicht. Ein Richter sei sachlich unabhängig und daher an
Entscheidungen eines Landgerichts nicht gebunden. Ließe man
stets die Berufung zu, würden die Vorschriften der
Zivilprozessordnung umgangen werden, da für die Zulassung
einer Berufung ein bestimmter Beschwerdewert erforderlich
sei.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung des Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Der
Amtsrichter habe aus unsachlichen Motiven die bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen zwingende Berufungszulassung
verweigert. Er habe die Berufungszulassung zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung nicht einmal in Betracht
gezogen.
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3. Die Äußerungsberechtigten haben von der
Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind
vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 89, 1
). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor.
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1. Das angegriffene Urteil ist, soweit das
Amtsgericht darin die Berufung nicht zugelassen hat, mit
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
Willkürverbot nicht vereinbar.
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a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht
willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das
ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes
Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 89, 1
).
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b) Nach diesem Maßstab steht die
Nichtzulassung der Berufung im angegriffenen Urteil des
Amtsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im
Einklang.
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Der Beschwerdeführer beantragte vor Erlass
dieses Urteils, die Berufung zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 511
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO). Das
Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung, dem nicht zu
entsprechen, diesen Zulassungsgrund nicht erwähnt und ihn
auch in dem weiter angegriffenen Beschluss nicht erörtert. Es
hat in diesem Beschluss vielmehr ausgeführt, die Berufung sei
beim Vorliegen eines berufungsunfähigen Urteils nur
zuzulassen, wenn eine für den Rechtsstreit
entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch das
Berufungsgericht noch nicht geklärt sei (vgl. § 511
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO), und diese
Voraussetzung für das Ausgangsverfahren mit der Begründung
verneint, das Berufungsgericht habe die maßgebliche
Rechtsfrage - wenn auch abweichend vom
Amtsgericht - schon entschieden.
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Damit wird der Zulassungsgrund des § 511
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO
übergangen. Dieser war im Ausgangsverfahren einschlägig.
Danach ist die Berufung durch das Gericht des ersten
Rechtszugs zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts
erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien
vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines
Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der
Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks
14/4722, S. 93 i.V.m. S. 104; vgl. auch
Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002,
2. Aufl. 2002, § 511 Rn. 73). Von solchen
Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines
höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage nach überwiegender Auffassung auszugehen, wenn
die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in
einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks
14/4722, S. 93; Rimmelspacher, a.a.O., § 511
Rn. 74 ff. i.V.m. Rn. 68; enger, soweit
ersichtlich nur, Reichold, in: Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2003, § 511
Rn. 21: nur bei Abweichung von Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts).
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Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach
den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer
Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage
entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen
betrifft und äußerst umstritten sowie höchstrichterlich
offensichtlich noch nicht geklärt ist (vgl. dazu Heinrichs,
in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004,
§ 315 Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist es von der ihm
erklärtermaßen bekannten Rechtsprechung des zuständigen
Berufungsgerichts abgewichen. Indem es die Berufung nicht
zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der
Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses
Berufungsgerichts vereitelt.
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Mit der vom Amtsgericht im angegriffenen
Beschluss erörterten sachlichen Unabhängigkeit des Gerichts
(Art. 97 Abs. 1 GG) hat die Frage der Zulassung der
Berufung nichts zu tun. Der Amtsrichter war unbeschadet der
Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 511
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO die
Berufung zuzulassen ("lässt ... zu"; vgl. auch Rimmelspacher,
a.a.O., § 511 Rn. 79; Albers, in: Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung,
62. Aufl. 2004, § 511 Rn. 25) nicht gehindert,
von der Rechtsauffassung des übergeordneten Berufungsgerichts
inhaltlich abzuweichen.
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2. Da die Nichtzulassung der Berufung durch
das Amtsgericht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß
beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß
§ 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache im Umfang der
Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls
angegriffene Beschluss des Gerichts wird damit
gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl.
dazu auch BVerfGE 79, 365).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).