BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2683/05 –
der H ... GmbH & Co. KG,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Januar 2006 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie
unzulässig ist. Sie wurde nicht innerhalb der am 27. Dezember
2005 abgelaufenen Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG
eingelegt.
2
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der
Beschwerdeführerin nicht zu gewähren. Sie war nicht ohne
Verschulden verhindert, die versäumte Frist einzuhalten
(§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
3
Ein die Beschwerdeführerin entlastender Fehler
des Telefax-Empfangsgeräts lag nicht vor. Das Telefaxgerät
des Bundesverfassungsgerichts war zum Zeitpunkt der
Übermittlungsversuche der Beschwerdeführerin empfangsbereit,
aber besetzt. Das Fax-Journal vom 27. Dezember 2005 weist für
23.29 Uhr den Empfang einer Sendung mit einer
Übertragungsdauer von 7 Min. 40 Sek. aus, für 23.38 Uhr
den Empfang einer Sendung mit einer Übertragungsdauer von 1
Min. 26 Sek., für 23.40 Uhr den Empfang einer Sendung mit
einer Übertragungsdauer von 4 Min. 32 Sek. und für 23.46
Uhr den Empfang einer Sendung mit einer Übertragungsdauer von
26 Min. 59 Sek. Damit korrespondiert die vom zuständigen
Personal gefertigte handschriftliche Aufstellung der in
diesem Zeitraum eingegangenen Schriftsätze.
4
Durch diese Unterlagen wird die Behauptung der
Beschwerdeführerin widerlegt, das Empfangsgerät sei außer
Betrieb gewesen. Welche Geräusche der Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin, der die Übermittlung durchführen sollte,
nach dem telefonischen Anwählen der Telefaxnummer des
Bundesverfassungsgerichts vernommen hat, ist unter diesen
Umständen irrelevant.
5
Ist die Übermittlung der Verfassungsbeschwerde
am 27. Dezember 2005 aber daran gescheitert, dass das
Empfangsgerät durch andere Sendungen belegt war, so ist der
Beschwerdeführerin mangelnde Sorgfalt bei den zur
Fristwahrung getroffenen Vorkehrungen vorzuwerfen.
6
Sie hat mit der Übermittlung der
Verfassungsbeschwerde per Telefax nicht so rechtzeitig
begonnen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem
Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte
gerechnet werden dürfen. Dies wäre aber zur Vermeidung eines
Verschuldensvorwurfs erforderlich gewesen. Die Belegung des
gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende
Sendungen ist nämlich eine kurz vor Fristablauf allgemein zu
beobachtende Erscheinung, der ein Beschwerdeführer im
Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen
zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat (vgl.
BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19.
November 1999 - 2 BvR 565/98 -, NJW 2000, S. 574).
7
Nach diesen Maßstäben hat die
Beschwerdeführerin mit der Übermittlung der
Verfassungsbeschwerde zu spät begonnen. Sie konnte nicht
davon ausgehen, dass die Verfassungsbeschwerdeschrift noch am
27. Dezember 2005 vollständig eingeht, wenn sie erst eine
halbe Stunde vor Mitternacht mit Übermittlungsversuchen
begonnen hat. Die Sendeprotokolle der Beschwerdeführerin
weisen als Zeitpunkt der - gescheiterten - Übermittlung 00.48
Uhr und 00:54 Uhr am 28. Dezember 2005 aus, was nach Angaben
der Beschwerdeführerin wegen einer nicht eingegebenen
Zeitumstellung 23.48 Uhr und 23.54 Uhr am 27. Dezember 2005
entspricht. Die Beschwerdeführerin hätte beachten müssen,
dass zu dieser Zeit mit einer verstärkten Auslastung des
Empfangsgeräts zu rechnen war. Für die Übermittlung eines
umfangreichen Schriftsatzes - die Übertragung dauerte am
Folgetag ausweislich des Fax-Journals mehr als zehn Minuten -
hätte sie zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten eine längere
Zeitreserve einkalkulieren müssen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).