BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2695/11 -
der Frau G...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin nahm wegen einer
urheberrechtlichen Abmahnung die Beratung eines Rechtsanwalts
in Anspruch, der danach beim Amtsgericht die Bewilligung von
Beratungshilfe beantragte.
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Das Amtsgericht wies den Antrag durch die
Rechtspflegerin und die hiergegen gerichtete Erinnerung durch
den Richter zurück. Zur Begründung stützte sich das
Amtsgericht auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG, wonach die
Beschwerdeführerin auf das Beratungsangebot der
Verbraucherzentrale verwiesen werden könne. Diese sei in
entsprechenden Fällen erfahren, biete sofortige Hilfe an und
arbeite für ein geringes Entgelt von 5 bis 10 €.
Zumindest ein Versuch, mit Hilfe der Verbraucherzentrale
„rechtlich weiterzukommen“, sei daher zumutbar.
3
Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Grundrechts auf
Rechtsschutzgleichheit und des Willkürverbots geltend macht,
vertritt die Auffassung, der Beratungsbedarf habe nicht durch
die Verbraucherzentrale befriedigt werden können; im Übrigen
arbeite auch diese nicht unentgeltlich.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
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1. Es kann dahinstehen, ob es bereits an der
Beschwerdebefugnis fehlt, weil die anwaltliche Beratung als
solche erfolgt ist und im Hinblick auf die
Verweisungsmöglichkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nur
noch die Vergütung des beratenden Rechtsanwalts in Frage
steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 15. Juli 2010 - 1 BvR 2642/09 -, juris Rn.
8 f.).
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2. Die Beschwerdeführerin macht jedenfalls
nicht hinreichend substantiiert (§§ 23, 92 BVerfGG)
geltend, durch die angegriffene Entscheidung in den gerügten
Grundrechten verletzt zu sein. Es wird schon nicht klar, ob
sie die tatsächlichen Annahmen des Amtsgerichts in Frage
zieht oder ob sie rechtlich argumentiert.
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Das Amtsgericht geht davon aus, dass die
zuständige Verbraucherzentrale in Fragen urheberrechtlicher
Abmahnungen erfahren sei, unverzüglich tätig werden könne und
hierfür nur ein geringes Entgelt verlange. Ein Entgelt von
bis zu 10 € wäre schon deswegen zumutbar, weil auch bei einer
anwaltlichen Beratung eine vom beratungshilfeberechtigten
Mandanten zu tragende Gebühr von 10 € verbleibt (§ 44
Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 2500 VV). Angesichts dessen ist
anerkannt, dass die Verbraucherzentralen als „andere
Möglichkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG in
Betracht kommen können (vgl. Schoreit/Groß, BerH, PKH, VKH,
10. Aufl. 2010, § 1 BerHG Rn. 101;
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, VKH, BerH, 5. Aufl.
2010, Rn. 955), wobei stets auf die Einzelfallumstände
abzustellen ist. Zumindest für eine Erstberatung kann die
Beschwerdeführerin auf die Verbraucherzentrale verwiesen
werden; sollte sich dabei herausstellen, dass die Beratung
dort nicht angemessen zu bewältigen ist, wäre der Weg zu
einer Bewilligung von Beratungshilfe für eine anwaltliche
Beratung nicht verstellt.
8
Vor diesem Hintergrund hätte die
Verfassungsbeschwerde die tatsächlichen Annahmen des
Amtsgerichts substantiiert erschüttern müssen; daran fehlt es
hier.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.