BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2695/13 -
des Herrn S…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 17. März 2014 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der
Gesundheitssorge und des Rechts zur Beantragung von Hilfen
zur Erziehung für seinen 2004 geborenen Sohn. Bis heute lebt
er mit diesem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Die
Kindesmutter starb als das Kind anderthalb Jahre alt war.
2
1. a) Nach der Einschulung im August 2010
entwickelte das Kind sehr gewalttätige Wutausbrüche, bei
denen es mehrere Erwachsene verletzte. Die Beschulung wurde
aufgrund anhaltender Schwierigkeiten zunächst reduziert und
Anfang 2011 eingestellt.
3
Ab Oktober 2010 fand eine ambulante
Psychotherapie statt, dort wurden eine emotionale Störung des
Kindesalters, eine Störung des Sozialverhaltens und eine
Selbstwertproblematik diagnostiziert. Seit Ende 2010 ist das
Kind außerdem in psychiatrischer Behandlung, dort wurde eine
phobische Störung mit Wutanfällen diagnostiziert, das Kind
erhält Psychopharmaka.
4
Im Juni und Juli 2011 wurde das Kind in einer
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik teilstationär
behandelt, dort diagnostizierte man eine emotionale Störung
mit Trennungsangst im Kindesalter und eine Anpassungsstörung
mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten. Die
Ärzte beobachteten eine auffällige Irritierbarkeit durch
Veränderungen im häuslichen oder tagesklinischen Umfeld, die
zu impulsiven Durchbrüchen und Weglaufen führte. Dem
Beschwerdeführer falle es schwer, dem Kind Strukturen und
Regeln, Halt und Orientierung zu vermitteln. Nach Abschluss
der Behandlung empfahl die Klinik den Wechsel in ein
Schulprojekt sowie eine weitere ambulante Psychotherapie und
die Fortsetzung der Familienhilfe; auch eine gemeinsame
Unterbringung von Vater und Sohn in einem Familienprojekt sei
denkbar.
5
Im Anschluss an die tagesklinische Behandlung
wechselte das Kind ab August 2011 in ein teilstationäres,
pädagogisch-psychologisch betreutes Schulprojekt. Die
Einrichtung beendete die Hilfe im März 2012, weil sich die
Situation nicht verbesserte und das Kind sich selbst und
andere gefährdete. Die Einrichtung berichtete, dem Kind gehe
es schlecht. Der Beschwerdeführer löse Verlassensängste aus,
verunsichere das Kind und böte keine klare Orientierung. Das
Kind dominiere den Beschwerdeführer und fühle sich als dessen
Verbündeter im Kampf gegen eine diffuse Bedrohung. Es erlebe
sich durch seine Wutausbrüche, die es auch gezielt einsetze,
als mächtig; Dauer und Intensität der Ausbrüche nähmen zu.
Der Beschwerdeführer sei außerstande, seine Beziehung zum
Kind zu bearbeiten oder die kindlichen Bedürfnisse empathisch
zu empfinden; er neige dazu, die Verantwortung für die
Erziehung abzugeben.
6
b) Nach dem Scheitern des Schulprojektes wurde
im April 2012 auf Veranlassung des Jugendamts das
beschwerdegegenständliche Hauptsacheverfahren zur Entziehung
von Teilbereichen des Sorgerechts vor dem Amtsgericht
eingeleitet.
7
Ab Mai 2012 fand eine Einzelbeschulung von
einer Schulstunde täglich statt, bei der das Kind
unkonzentriert, wenig motiviert und trotzig erlebt wurde.
8
Das Amtsgericht holte ein psychologisches
Sachverständigengutachten ein, das im Oktober 2012 vorgelegt
wurde. Die Sachverständige empfahl eine stationäre Hilfe für
das Kind. Wegen der engen Bindung des Kindes an den
Beschwerdeführer solle das Kind vorzugsweise gemeinsam mit
dem Vater in einer Eltern-Kind-Einrichtung aufgenommen
werden. Sollte der Beschwerdeführer eine solche Hilfe nicht
annehmen, solle eine „stationäre Pflege“ allein für das Kind
erfolgen.
9
In einer mündlichen Verhandlung im November
2012 erklärte der Beschwerdeführer, er bemühe sich um eine
teilstationäre (tagesklinische) Behandlung des Kindes in
einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik des Kindes- und Jugendalters. Das Jugendamt
stellte in Aussicht, bei Vorliegen einer positiven Prognose
der Tagesklinik könne eine „Clearingstelle“ Vater und Kind
für maximal drei Monate aufnehmen, danach komme ein Wechsel
von Vater und Sohn in ein Familienwohnprojekt in
Betracht.
10
Der Beschwerdeführer begab sich im Januar 2013
mit dem Sohn wie vereinbart in psychologische/psychiatrische
Behandlung, die aber bereits nach drei Wochen wegen
Verhaltenseskalationen des Kindes mit Fremd- und
Eigengefährdung sowie massiver Sachbeschädigung abgebrochen
wurde. Die Ärzte empfahlen eine Unterbringung in einer
stationären Eltern-Kind-Einrichtung oder eine Unterbringung
des Kindes „unter geschlossenen Bedingungen im
Jugendhilfebereich“, wobei eine gemeinsame Unterbringung von
Beschwerdeführer und Kind befürwortet wurde.
11
Das Jugendamt und der Beschwerdeführer suchten
nach einer geeigneten Einrichtung. Mitte März 2013 stellte
sich heraus, dass bis Anfang 2014 keine Plätze für eine
gemeinsame Unterbringung des Beschwerdeführers mit dem Kind
zur Verfügung standen. Ende März 2013 teilte das Jugendamt
mit, auch eine Aufnahme des Kindes allein in einer
Jugendhilfeeinrichtung sei aufgrund der Verhaltensweisen des
Kindes und seines Auftretens derzeit „nicht vorstellbar“. Es
gebe keine geschlossenen Jugendhilfeeinrichtungen für Kinder
unter 10 Jahren. Ein Verbleib im Haushalt des
Beschwerdeführers sei aber auch nicht möglich, weil es kein
Angebot für eine Beschulung gebe und eine Gefährdung bestehe.
Eine „intensive psychologisch/psychiatrische Untersuchung zu
den Ursachen“ des kindlichen Verhaltens inklusive der
Einflussnahme durch den Beschwerdeführer beziehungsweise eine
umgehende „stationäre Diagnostik in einer geschlossenen
psychiatrischen Kinderklinik“ sei erforderlich; ansonsten
könne es kein adäquates stationäres Jungendhilfeangebot für
das Kind geben. Sollte der Beschwerdeführer damit nicht
einverstanden sein, müsse das Sorgerecht insoweit entzogen
werden.
12
Der Beschwerdeführer stellte währenddessen
seinen Sohn ab Februar 2013 einem weiteren Kinder- und
Jugendpsychiater vor. Er legte außerdem eine Stellungnahme
der langjährigen Kinder- und Jugendpsychiaterin und
Psychotherapeutin des Kindes vor, die von einer isolierten
Unterbringung des Kindes abriet, weil eine Trennung das Kind
psychisch sehr stark belasten würde.
13
Das Amtsgericht forderte den Beschwerdeführer
auf, zu erklären, ob er die Genehmigung einer geschlossenen
Unterbringung des Kindes nach § 1631b BGB beantragen
wolle. Dies lehnte der Beschwerdeführer am 11. April
2013 ab.
14
Mit angegriffenem Beschluss vom 23. April
2013 entzog das Amtsgericht Pankow/Weißensee dem
Beschwerdeführer daraufhin das Recht zur
Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Beantragung von
Erziehungshilfen und übertrug es auf das Jugendamt Mitte von
Berlin als Pfleger. Das Kindeswohl sei bei einem Verbleib im
Haushalt des Beschwerdeführers gefährdet, eine
kindeswohlentsprechende Entwicklung sei dort nicht
gewährleistet. Die Voraussetzungen des § 1666 BGB lägen,
wie das Amtsgericht näher darlegt, nach dem ausführlichen und
überzeugenden Sachverständigengutachten vor. Die Situation
des Kindes könne nur noch außerhalb des bestehenden
Familiensystems verbessert werden, erforderlich sei eine
stationäre Unterbringung allein des Kindes in einer stark
strukturierten und begrenzenden Maßnahme, voraussichtlich
unter geschlossenen Bedingungen. Zwar sei der
Beschwerdeführer kooperativ und derzeit stehe noch keine
geeignete Einrichtung zur Verfügung. Allerdings sei das
Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit oft
schwankend gewesen, er habe seine Zustimmung zu einer
Unterbringung häufig zurückgezogen und starke Vorbehalte
gegen eine Trennung des Kindes von ihm geäußert. Durch den
Sorgerechtsentzug solle eine zuverlässige und zeitnahe
Umsetzung von Hilfen ermöglicht werden, sobald eine
Einrichtung gefunden sei.
15
Das Jugendamt beließ das Kind anschließend im
Haushalt des Beschwerdeführers.
16
c) Im Beschwerdeverfahren legte der
Beschwerdeführer eine fachärztliche Stellungnahme des
Kinderarztes, Kinder- und Jugendpsychiaters und Psychologen
vor, der das Kind seit einigen Wochen behandelte, seine
Diagnosen abgeschlossen hatte und keine Indikation für einen
stationären Klinikaufenthalt sah. Im Juli 2013 teilte der
Beschwerdeführer dem Kammergericht mit, das Jugendamt habe
bisher darauf verzichtet, eine Unterbringung einzuleiten; es
habe das Kind lediglich dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen
Dienst vorgestellt.
17
Das Kammergericht bestätigte die teilweise
Entziehung des Sorgerechts mit angegriffenem Beschluss vom
16. August 2013. Es nimmt Bezug auf die nach seiner
Einschätzung zutreffenden Ausführungen der angefochtenen
Entscheidung und ergänzt diese. Durch die Entziehung des
Sorgerechts werde erreicht, dass Maßnahmen zur Besserung der
Lage des Kindes konsequent verfolgt werden könnten.
Inzwischen lasse die Herausnahme größere Vorteile erwarten
als ein Verbleib im väterlichen Haushalt, auch wenn dies für
das Kind und den Vater schwierig werde. Nachdem eine
gemeinsame Unterbringung von Vater und Kind derzeit
augenscheinlich nicht erreicht werden könne, müsse eine
Lösung gefunden werden, die das Kammergericht vor allem in
einer geschlossenen psychiatrischen Unterbringung sieht. In
einer psychiatrischen Einrichtung könnten durch die ärztliche
Betreuung auch psychiatrische Gesichtspunkte berücksichtigt
werden. Die Unterbringung in einer psychiatrischen
Einrichtung sei jedoch nicht wegen einer psychiatrischen
Erkrankung indiziert, sondern weil eine ausreichend
konsequente Betreuung des Kindes unter Umständen nur in einer
solchen Einrichtung verfolgt werden könne. Hier gehe es nicht
um eine schlichte psychiatrische Klinikunterbringung, sondern
um einen Sonderfall. Die Entscheidung im Einzelnen sei dem
Sorgeberechtigten zu überlassen. Dass das Jugendamt bisher
darauf verzichte, das Kind in eine geschlossene
psychiatrische Abteilung einzuweisen, ändere nichts daran,
dass der Beschwerdeführer mit der Erziehung überfordert sei.
Es sei nicht Ergebnis der Ermittlungen, dass die
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung durchgesetzt
werden müsse, sondern nur, dass dies eine wichtige Option
sei. Es sei Sache des nunmehr bestellten Pflegers, die
weitere Unterbringung des Kindes zu regeln.
18
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Er hält die Maßnahme für
unverhältnismäßig. Zum einen sei das Sorgerecht entzogen
worden, nachdem der Beschwerdeführer sich geweigert hatte,
die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie zu
beantragen, die das Jugendamt zur weiteren Diagnose geplant
hatte. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb zur weiteren
Diagnose eine geschlossene Unterbringung erforderlich sei -
auch das Jugendamt habe sich später an den Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst gewendet, statt eine stationäre
Unterbringung einzuleiten. Es sei unverhältnismäßig, das
Sorgerecht zu entziehen, weil die Eltern eine nicht gebotene
Maßnahme unterließen. Zum anderen hätten zum Zeitpunkt der
Sorgerechtsentziehung keine geeigneten Mittel zur Verfügung
gestanden, um die Kindeswohlgefährdung zu beenden. Bis Anfang
2014 gebe es keine Plätze in einer Eltern-Kind-Einrichtung,
die nach Ansicht aller Fachleute die beste Lösung wäre. Die
alleinige Unterbringung in einer geschlossenen Kinder- und
Jugendhilfemaßnahme sei frühestens ab dem
10. Lebensjahr, mithin ab August 2014 möglich. Eine
Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie sei zur
weiteren Diagnose nicht erforderlich. Eine psychiatrische
Unterbringung des Kindes allein sei außerdem mit gewichtigen
Nachteilen verbunden, die die Fachgerichte nicht ausreichend
einbezogen hätten. Soweit das Kammergericht von einem
„Sonderfall“ der geschlossenen Unterbringung spreche, böten
weder § 1666 BGB noch § 1631b BGB eine geeignete
gesetzliche Grundlage. Soweit das Kammergericht ausführe, die
geschlossene Psychiatrie sei „nur eine Option“, gehe es ohne
eigene Ermittlungen über die vom Jugendamt benannten
Betreuungsalternativen hinaus. Gegen den ausdrücklichen
Willen des Beschwerdeführers hätte auch nicht das Jugendamt
zum Vormund bestellt werden dürfen, die Auswahl eines
Berufsvormundes wäre insoweit ein milderes Mittel
gewesen.
19
Das Jugendamt leitete weiterhin keine
Fremdunterbringung, insbesondere keine stationäre
psychiatrische Diagnostik ein. Das Kind, das nach wie vor im
väterlichen Haushalt lebt, besucht seit August 2013 mit
Unterstützung von Schulhelfern die Regelschule. Die ambulante
Psychotherapie wird fortgesetzt.
20
3. Dem Senat von Berlin, der
Verfahrensbeiständin des Kindes aus dem fachgerichtlichen
Verfahren sowie dem Jugendamt Mitte von Berlin als
Ergänzungspfleger des Kindes wurde Gelegenheit zur Äußerung
gegeben. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens lagen dem
Bundesverfassungsgericht vor.
21
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
22
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers
geboten, § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG. Zu
dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
teilweise Entziehung des Sorgerechts durch das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt sind und sich die
Verfassungsbeschwerde anhand dieser Maßstäbe als
offensichtlich begründet erweist, § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG.
23
1. Die Entscheidung des Kammergerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus
Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG.
24
a) Die Entscheidung betrifft das Elternrecht
des Beschwerdeführers. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung
ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf
die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84,
168 ; 107, 150 ). Die angegriffene
Entscheidung des Kammergerichts hält die Entziehung
wesentlicher Bestandteile des Sorgerechts durch das
Amtsgericht aufrecht und greift darum mit hoher Intensität in
das Elterngrundrecht des Beschwerdeführers ein. Dass das
Jugendamt den Sohn des Beschwerdeführers bisher in dessen
Haushalt belassen hat, ändert daran nichts. Zum einen ist der
Beschwerdeführer bereits durch die Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitssorge und des
Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung an sich
erheblich belastet, weil ihn dies in der Ausübung seines
Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dann
merklich einschränkt, wenn das Kind weiterhin bei ihm lebt.
Zum anderen muss der Beschwerdeführer jederzeit mit der
tatsächlichen Herausnahme des Sohnes aus seinem Haushalt
rechnen, weil das Jugendamt diese ohne weitere Mitwirkung des
Familiengerichts in Ausübung des ihm übertragenen
Aufenthaltsbestimmungsrechts herbeiführen kann.
25
b) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt, weil er unverhältnismäßig ist.
26
aa) Allerdings dient die Sorgerechtsentziehung
einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, weil damit eine
nachhaltige Gefährdung des Kindes in seinem körperlichen,
geistigen und seelischen Wohl abgewendet werden soll (vgl.
BVerfGE 60, 79 ). Das Kammergericht ist in
verfassungsrechtlich tragfähiger Weise davon ausgegangen,
dass das Kindeswohl im Haushalt des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in einem Ausmaß
gefährdet war, das eine Trennung des Kindes von seinen Eltern
rechtfertigen kann.
27
bb) Die Entscheidung des Kammergerichts genügt
jedoch nicht den weiteren Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dafür müssten sich die
Entziehung des Sorgerechts und die damit bezweckte
Fremdunterbringung zur Beseitigung der festgestellten Gefahr
eignen und es dürften keine milderen Mittel erkennbar sein,
mit denen der Gefahr genauso wirksam begegnet werden könnte
(vgl. BVerfGK 19, 295 ).
28
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die
teilweise Übertragung des Sorgerechts zielt darauf, die
Fremdunterbringung des Kindes zu ermöglichen. Zwar war eine
Fremdunterbringung des Kindes zum Zeitpunkt der
Beschwerdeentscheidung generell geeignet, dessen Lage zu
verbessern (1). Durch die Übertragung des Sorgerechts auf das
Jugendamt kann die angestrebte Fremdunterbringung des Kindes
hier jedoch nicht erreicht werden, so dass die Entziehung des
Sorgerechts ungeeignet ist, die Kindeswohlgefahr abzuwenden
(2).
29
(1) Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
bestehen gegen die Annahme des Kammergerichts, dass eine
Fremdunterbringung generell geeignet ist, die dem Kind beim
Verbleib im Haushalt des Beschwerdeführers drohenden Gefahren
abzuwenden.
30
An der Eignung der Sorgerechtsentziehung fehlt
es allerdings, wenn diese und die dadurch vorbereitete
Trennung des Kindes von den Eltern mit anderweitigen
Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergehen, welche durch
die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen
werden (vgl. BVerfGK 19, 295 ; BGH, Beschluss vom
26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 -, juris, Rn. 29).
Insoweit ist die Entscheidung des Kammergerichts jedoch
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Obwohl hier alle
Beteiligten in der Einschätzung übereinstimmten, dass das
Kind durch die Trennung vom Beschwerdeführer stark belastet
würde, ist das Kammergericht angesichts der erheblichen
Gefährdung des Kindes und der Hilflosigkeit des Vaters
gegenüber seinem Kind im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung
nachvollziehbar davon ausgegangen, dass eine Herausnahme
größere Vorteile erwarten lasse als der Verbleib des Kindes
im Haushalt des Beschwerdeführers.
31
(2) Jedoch kann die Übertragung des
Sorgerechts auf das Jugendamt erkennbar nicht dazu beitragen,
die angestrebte Fremdunterbringung des Kindes herbeizuführen,
sodass die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis nicht
geeignet war, die Gefahr abzuwenden, die dem Kind beim
Verbleib im väterlichen Haushalt drohte. Das Kammergericht
konnte weder darauf vertrauen, dass das Jugendamt von sich
aus die Fremdunterbringung herbeiführen würde (a). Noch
konnte es mit der Möglichkeit gerichtlicher Durchsetzung
einer Fremdunterbringung rechnen (b).
32
(a) Weil abzusehen war, dass das Jugendamt als
Ergänzungspfleger in nächster Zeit keine Fremdunterbringung
des Kindes herbeiführen würde, durfte sich das Kammergericht
hier nicht mit der Feststellung zufrieden geben, die weitere
Unterbringung des Kindes zu regeln, sei Sache des nunmehr
bestellten Ergänzungspflegers.
33
(aa) Die (teilweise) Entziehung und
Übertragung des Sorgerechts ist zur Beseitigung der Gefahr
für ein Kind grundsätzlich nur dann geeignet, wenn der
Ergänzungspfleger oder Vormund mithilfe der übertragenen
Teilbereiche des Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur
Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, das heißt
den als gefährlich definierten Zustand beenden oder
wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann (vgl. BGH,
Beschluss vom 12. März 1986 - IVb ZB 87/85 -, juris,
Rn. 17 ff.; BayObLG, Beschluss vom 8. Dezember
1994 - 1Z BR 147/94 -, juris, Rn. 15 ff.). Hält das
Familiengericht eine Fremdunterbringung für geeignet, die
Situation des Kindes zu verbessern, und bestellt es das
Jugendamt für Teilbereiche des Sorgerechts zum
Ergänzungspfleger, kann es zwar üblicherweise darauf
vertrauen, das Jugendamt werde zeitnah zu einem
entsprechenden Gebrauch des Sorgerechts bereit und in der
Lage sein. Eine genauere Eignungsprüfung ist jedoch dann
veranlasst, wenn deutlich erkennbar ist, dass das Jugendamt
derzeit keine Maßnahmen zur Beseitigung der Kindeswohlgefahr
ergreift - sei es, weil keine Handlungsmöglichkeit besteht,
sei es, weil das Jugendamt denkbare Maßnahmen nicht für
angezeigt hält (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Dezember
1994 - 1Z BR 147/94 -, juris, Rn. 16 f.).
34
(bb) Angesichts der konkreten Umstände konnte
das Kammergericht hier nicht darauf vertrauen, dass das
Jugendamt mithilfe der ihm übertragenen Teile des Sorgerechts
von sich aus zeitnah eine zur Beseitigung der
Kindeswohlgefahr geeignete Fremdunterbringung des Kindes
herbeiführen würde.
35
Ende März 2013 hatte das Jugendamt dem
Amtsgericht mitgeteilt, dass eine Aufnahme des Kindes in
einer Jugendhilfeeinrichtung aufgrund seiner Verhaltensweisen
und seines Auftretens derzeit „nicht vorstellbar“ sei. Auch
die Familientagesklinik sehe bei dem Kind den dringenden
Bedarf einer stark strukturierten und begrenzenden Maßnahme,
die derzeit nur unter geschlossenen Bedingungen im
Jugendhilfebereich vorstellbar erscheine. Es gebe aber keine
geschlossenen Jugendhilfeeinrichtungen für Kinder unter 10
Jahren. Eine gemeinsame Unterbringung des Beschwerdeführers
mit seinem Sohn sei mangels zeitnahen Angebotes nicht
möglich.
36
Auch die Unterbringung des Kindes in einer
geschlossenen psychiatrischen Einrichtung durch das Jugendamt
konnte nicht erwartet werden. Das Kammergericht hat die
Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen
Einrichtung als „wichtige Option“ angesehen, weil eine
ausreichend konsequente Betreuung des Kindes unter Umständen
nur in einer solchen Einrichtung verfolgt werden könne.
Jedoch konnte das Kammergericht nicht damit rechnen, dass das
Jugendamt als Ergänzungspfleger das Kind mit dem Ziel einer
längerfristigen Betreuung in einer geschlossenen
psychiatrischen Einrichtung unterbringen würde. Das Jugendamt
hatte eine solche Unterbringung in den fast vier Monaten, die
seit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der
Gesundheitssorge und des Rechts zur Beantragung von Hilfen
zur Erziehung vergangen waren, nicht eingeleitet. Ohnehin
hatte das Jugendamt im amtsgerichtlichen Verfahren lediglich
erklärt, es strebe die geschlossene Unterbringung zu
diagnostischen Zwecken an, so dass von vornherein nicht davon
auszugehen war, es werde die Betreuung in einer geschlossenen
psychiatrischen Einrichtung als Maßnahme der
Fremdunterbringung an sich verfolgen.
37
(b) Auch die Gerichte konnten das Jugendamt
nicht ohne Weiteres zur Einleitung konkreter Maßnahmen der
Fremdunterbringung verpflichten. Ob die Familiengerichte im
Rahmen der ihnen nach § 1837 Abs. 2 BGB obliegenden
Aufsicht Möglichkeiten haben, den Ergänzungspfleger (das
heißt hier das Jugendamt) zu verpflichten, in Ausübung des
ihm übertragenen Rechts zur Beantragung öffentlicher Hilfen
eine bestimmte Maßnahme der Jugendhilfe (§§ 27 ff.
SGB VIII) - einschließlich der für die Fremdunterbringung des
Kindes relevanten Heimerziehung oder sonstigen betreuten
Wohnformen (§ 34 SGB VIII) - zu beantragen,
erscheint ebenso ungewiss wie eine Befugnis der
Familiengerichte, das Jugendamt unmittelbar in seiner
Eigenschaft als für die Jugendhilfe zuständige Behörde zur
Unterbringung des Kindes in einer bestimmten Einrichtung nach
§ 34 SGB VIII zu verpflichten. Auch die
verwaltungsgerichtliche Durchsetzbarkeit einer geeigneten
Fremdunterbringung des Kindes durch das Jugendamt nach
§ 34 SGB VIII ist hier nicht gesichert. Das Recht zur
Beantragung öffentlicher Hilfen wurde hier auf eben dieses
Jugendamt übertragen. Sollten Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Behördenteilen, denen das Recht zur Beantragung
öffentlicher Hilfen übertragen wurde, und jenen bestehen, die
für deren Gewährung zuständig sind, wären diese - weil
innerhalb des Jugendamts - einer verwaltungsgerichtlichen
Klärung nicht zugänglich. Dass der Beschwerdeführer in einem
solchen Fall trotz Übertragung dieses Teils des Sorgerechts
auf das Jugendamt aus seinem fortbestehenden Elterngrundrecht
selbst berechtigt bleibt, den Anspruch auf Hilfen zur
Erziehung zu beantragen und gegebenenfalls im Klagewege
durchzusetzen, ist in der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte bisher nicht geklärt. Es bedarf hier
keiner Entscheidung, ob in dieser Rechtslage eine
verfassungswidrige Rechtsschutzlücke zu sehen ist, jedenfalls
bietet sie keine verlässlichen Mechanismen zur Herbeiführung
einer Fremdunterbringung des Kindes gegen den Standpunkt des
Jugendamts, die den Beschluss des Kammergerichts
rechtfertigen könnten.
38
2. Auch die Entscheidung des Amtsgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
39
Zwar ist die Annahme des Amtsgerichts, die
Kindeswohlgefährdung im väterlichen Haushalt habe ein Ausmaß
angenommen, das eine Trennung des Kindes vom Beschwerdeführer
grundsätzlich rechtfertigen könne, verfassungsrechtlich
ebenso wenig zu beanstanden wie die Einschätzung des
Amtsgerichts, dass eine Fremdunterbringung des Kindes
generell geeignet sei, dessen Situation zu verbessern.
40
Der Sorgerechtsentzug war hier jedoch nicht
geeignet, die damit bezweckte Fremdunterbringung zu
erreichen. Das Amtsgericht ging selbst davon aus, „dass
derzeit noch keine geeignete Einrichtung zur Verfügung
steht“. Durch den Sorgerechtsentzug sollte vielmehr
gewährleistet werden, „dass die für [das Kind] dringend
erforderliche Hilfe zeitnah und zuverlässig umgesetzt werden
kann, sobald eine geeignete Einrichtung gefunden worden ist“.
Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
Entziehung des Sorgerechts nicht.
41
Inwiefern ein solcher Sorgerechtsentzug „auf
Vorrat“ dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot
überhaupt genügen kann, bedarf keiner abschließenden
Entscheidung. Grundsätzlich dürfte es Jugendamt und
Familiengericht allerdings auch ohne vorrätige
Sorgerechtsentziehung möglich sein, in sehr kurzer Zeit
gemeinsam eine Sorgerechtsübertragung herbeizuführen, sobald
sich eine Fremdunterbringungsmöglichkeit realistisch
abzeichnet. Jedenfalls ist ein Sorgerechtsentzug auf Vorrat
dann nicht zu rechtfertigen, wenn - wie hier - für das
Familiengericht bereits deutlich erkennbar ist, dass die zur
Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderliche
Fremdunterbringung des Kindes in näherer Zeit kaum möglich
sein wird.
42
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1
RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).