BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2697/07 -
des Herrn S...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass
ihm das Sorgerecht für seinen Sohn nicht nach § 1680
Abs. 2 Satz 2 BGB übertragen wurde.
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1. Aus der Beziehung des Beschwerdeführers und
der Kindesmutter ging im Oktober 2003 das
verfahrensbetroffene Kind hervor, für das die Mutter mangels
Abgabe einer Sorgeerklärung allein sorgeberechtigt war. Die
Mutter hat ein weiteres Kind – eine 1995 geborene Tochter –
aus erster, geschiedener Ehe.
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Nach der Geburt des Sohnes führten vermehrte
Streitigkeiten zwischen den Eltern dazu, dass sich die Mutter
im Sommer 2005 vom Beschwerdeführer trennte. Dieser konnte
die Trennung nicht akzeptieren. Es kam zu Tätlichkeiten und
telefonischen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der
Mutter, die eine einstweilige Anordnung nach dem
Gewaltschutzgesetz zur Folge hatten. Der Konflikt zwischen
den Eltern eskalierte jedoch weiter, als sich die Mutter im
Oktober 2005 einem anderen Mann zuwandte. Gegenüber dem Vater
der Mutter äußerte der Beschwerdeführer, wenn die Mutter so
weiter mache, werde er sie töten, da könnten ihn nicht mal
zehn Jahre Knast stoppen. Anfang November 2005 zerstörte der
Beschwerdeführer die Wohnungstür der Mutter. In den Konflikt
hatten sich inzwischen auch seine Brüder und weitere
Familienangehörige von ihm eingeschaltet. Selbst eine größere
räumliche Distanz durch einen innerörtlichen Umzug der Mutter
im Dezember 2005 konnte den Konflikt nicht beruhigen, der am
Silvestertag 2005 darin gipfelte, dass die Mutter und ihr
Freund gegen 23.20 Uhr auf offener Straße erschossen und ein
Bruder des Freundes angeschossen wurden. Die Tat ereignete
sich unmittelbar vor dem Haus, in dem die Eltern des Freundes
wohnten, in deren Obhut die Mutter den Sohn an diesem Abend
gelassen hatte und den sie dort abholen wollte. Der Sohn sah
seine getötete Mutter auf der Straße liegen, als er von
Polizeibeamten aus dem Haus geführt wurde. Der Sohn weiß,
dass seine Mutter tot ist, kennt aber die Umstände ihres
Todes bisher nicht. Nach den Feststellungen des
Schwurgerichts im Urteil vom 10. November 2006 kommen
als Täter nur der Vater, einer seiner beiden Brüder oder
allenfalls noch ein Schwager in Betracht. Keiner dieser
genannten Personen konnte jedoch die Tat mit der für eine
Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Der
allein angeklagte Bruder des Vaters wurde freigesprochen. Der
Sohn wurde nach dem Tod der Mutter vom Jugendamt in Obhut
genommen und zunächst in eine Kinder- und Jugendklinik für
Traumatologie untergebracht, später wechselte er in ein
Kleinstheim, wo er bis heute lebt. Vorläufig wurde das
Jugendamt zum Vormund der Kinder bestellt.
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a) Mit – nicht angegriffenem – Beschluss vom
23. März 2007 stellte das Familiengericht fest, dass die
elterliche Sorge nicht auf den Vater zu übertragen sei. Der
Vater komme weiterhin als Mörder der Mutter in Betracht. Zwar
sei er nicht angeklagt worden und die Anklage seines Bruders
habe mit einem Freispruch geendet. Nach den Feststellungen in
den Urteilsgründen bestehe aber kein Zweifel, dass es sich
bei der Tötung der Mutter um einen so genannten Ehrenmord
handele, der entweder vom Vater oder einem seiner beiden
Brüder begangen worden sei. Es entspreche daher nicht dem
Kindeswohl, dem Vater, der sich zur Tat nicht geäußert und
von dieser auch nicht distanziert habe, die elterliche Sorge
zu übertragen.
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b) Mit dem angegriffenen Beschluss vom
19. September 2007 wies das Oberlandesgericht die
Beschwerde des Vaters mit der Maßgabe zurück, dass für das
Kind Vormundschaft angeordnet und ein Familienfremder zum
Einzelvormund bestimmt wurde.
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Nach dem Tod der allein sorgeberechtigten
Mutter sei in verfassungskonformer Auslegung des § 1680
Abs. 2 Satz 2 BGB die elterliche Sorge
grundsätzlich dem Vater zu übertragen, weil dies regelmäßig
dem Kindeswohl diene. Eine Übertragung habe jedoch zu
unterbleiben, wenn – wie hier – konkret feststellbare
Kindesinteressen der Übertragung widersprächen. Dem
Beschwerdeführer fehle jegliches Gespür und Verständnis für
die Traumatisierung des Kindes, die durch den Tod der Mutter
und den damit verbundenen plötzlichen Beziehungsabbruch zu
seiner Hauptbezugsperson eingetreten sei. Der
Beschwerdeführer sei unbeeindruckt von den Berichten über die
Befindlichkeiten und Bedürfnisse seines Sohnes. Er sei der
festen Überzeugung, dass alles für den Sohn nur gut werden
könnte, wenn dieser zu ihm und seiner Familie käme. Wenn der
Sohn mit ihm zusammenlebe, brauche dieser auch keine Therapie
wegen des Todes der Mutter. Bei dieser Einstellung sei der
Vater nicht in der Lage, dem Kind das zur Aufarbeitung des
Traumas benötigte feste Beziehungsangebot und einfühlsame
Erziehungsverhalten zu bieten und die erforderliche
therapeutische Hilfe zu gewährleisten; dies gefährde das
Kindeswohl.
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Gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge
auf den Kindesvater spreche weiterhin, dass er nicht über die
erforderliche Bindungstoleranz verfüge. Er lehne Kontakte des
Sohnes zu den Großeltern mütterlicherseits ab und würde sie
zur Schwester nur begleitet zulassen. Es sei jedoch für die
Entwicklung des Sohnes und sein Wohlbefinden unerlässlich,
dass der Kontakt zu seiner Schwester und den Großeltern
mütterlicherseits uneingeschränkt aufrechterhalten bleibe. Zu
ihnen habe der Sohn von Geburt an eine starke emotionale
Bindung und tragfähige Beziehung entwickelt, die nach dem Tod
der Mutter für ihn und seine seelische Entwicklung sowie
Stabilisierung von großer Wichtigkeit seien. Ein Abbruch oder
eine Einschränkung dieser vom Sohn eingeforderten Kontakte,
bedeutete eine weitere, tiefgreifende Beeinträchtigung des
Kindeswohls.
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Letztlich bestehe derzeit keine emotional
tragfähige Bindung zwischen Sohn und Vater. Der Sohn sei 20
Monate alt gewesen, als die Eltern sich getrennt hätten.
Sofern bei Trennung eine solche Bindung bestanden habe, sei
diese aufgrund des massiven, von Gewalt begleiteten
Elternkonflikts verloren gegangen und habe durch die wenigen,
nur in großen zeitlichen Abständen erfolgten Umgangskontakte
nicht aufgebaut werden können, wie die Berichte über die
Umgangskontakte belegten. Der Sohn habe während des gesamten
Aufenthalts in der Kleinsteinrichtung nicht nach seinem Vater
gefragt. Hieran hätten auch die bisher stattgefundenen
Umgänge nichts geändert, bei denen der Beschwerdeführer immer
wieder eindeutige Grenzziehungen durch den Sohn ignoriert
habe.
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Daher sei Vormundschaft anzuordnen gewesen,
wobei die Großeltern mütterlicherseits im Ergebnis
ausschieden. Sie seien zwar grundsätzlich geeignet, hätten
aber tiefgreifende Ängste gegenüber dem Beschwerdeführer und
seiner Familie, die eine Vormundschaft unzumutbar machten.
Erforderlich sei daher ein außenstehender Einzelvormund, der
am ehesten einen dem Kindeswohl dienenden Umgang des Sohnes
mit der Schwester und den Großeltern einerseits und dem Vater
andererseits gewährleisten und daran mitwirken könne, dass
für den Sohn schnellstmöglich eine geeignete professionelle
Pflegefamilie oder Kleinsteinrichtung gefunden werde.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und – sinngemäß – eine
Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechtsstaatsprinzips.
Das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend
aufgeklärt und insbesondere das in beiden Instanzen mehrfach
beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Es habe
nicht nachvollziehbar dargestellt, worauf es seine
Vermutungen und Unterstellungen stütze, dass konkret
feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprächen.
Es sei insbesondere durch nichts bewiesen, dass es zwischen
dem Vater und dem Sohn keine emotional tragfähige Bindung
gebe; insoweit hätte der Senat vor einer endgültigen
Entscheidung über die Frage der elterlichen Sorge
gegebenenfalls die weitere Entwicklung im
Umgangsrechtsverfahren abwarten müssen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil diese keine Aussicht auf
Erfolg hat.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig;
denn der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer
Verletzung seines Elternrechts nicht substantiiert dar
(§ 92 BVerfGG).
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a) Soweit das Bundesverfassungsgericht für
bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert
hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe
aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die
angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84
). Liegt die Verletzung des Grundrechts nicht auf
der Hand, ist dies anhand der einschlägigen Maßstäbe im
Einzelnen darzulegen. Dies erfordert in der Regel keine
abstrakten verfassungsrechtlichen Überlegungen. Ausreichend,
aber auch erforderlich ist es, die relevanten Tatsachen zu
den Maßstäben in Bezug zu setzen (vgl. BVerfGE 99, 84
). Die Verfassungsbeschwerde muss sich deswegen mit
dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der
verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen
Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331
). Nicht ausreichend ist es daher, wenn
der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen
Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne
deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Begründung
verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (BVerfGK 2, 22
).
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b) Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nicht
ansatzweise auseinander, sondern beanstandet nur pauschal
eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung. Soweit der
Beschwerdeführer die unterlassene Einholung eines
Sachverständigengutachtens rügt, setzt er sich nicht damit
auseinander, dass die Fachgerichte von Verfassungs wegen
nicht stets gehalten sind, ein Sachverständigengutachten
einzuholen, wenn sie anderweitig über eine möglichst
zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006
– 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006, S. 605 m.w.N.).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
unbegründet; denn die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem
Elternrecht.
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Das Oberlandesgericht hat unter Beachtung der
vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl.
BVerfGK 7, 65 ) wohlerwogen begründet, weshalb eine
Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer
vorliegend dem Kindeswohl nicht dient, weil dem konkret
feststellbare Kindesinteressen widersprechen.
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Seine Feststellungen hat das Oberlandesgericht
auch auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens
getroffen. Es hat den Vater, das Kind und seinen
Verfahrenspfleger, den derzeitigen Vormund des Kindes, das
Jugendamt, die Großeltern des Kindes mütterlicherseits und
die Leiterin der Einrichtung, in der sich das Kind zurzeit
befindet, angehört. Diese Erkenntnisquellen boten dem
Oberlandesgericht vorliegend eine zuverlässige Grundlage für
die Ausfüllung der vorgenannten Maßstäbe. Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens versprach keine Erkenntnisse, die
zu einer anderen Entscheidung des Senats hätten führen
können.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.