BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2700/95 -
1. der S... GmbH & Co. KG,
2. der S... GmbH & Co. KG,
3. der S... GmbH,
4. der U... GmbH,
5. der W... KG
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Frage, ob es mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, dass der
Arbeitgeber wegen seiner Beitragspflicht zur sozialen
Pflegeversicherung durch die Feiertagsregelung des
Pflegeversicherungsrechts entlastet wird, während die zur
Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer einen
entsprechenden Ausgleich nicht erhalten.
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1. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 des als Art. 1 des Gesetzes zur sozialen
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
(Pflege-Versicherungsgesetzes - PflegeVG) vom 26. Mai
1994 (BGBl I S. 1014) verkündeten Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind selbständige Künstler und
Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung nach näherer
Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
pflichtversichert. § 1 des Gesetzes über die
Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
(Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27. Juli
1981 (BGBl I S. 705) in der Fassung des Art. 12
Nr. 1 PflegeVG sieht dementsprechend vor, dass
selbständige Künstler und Publizisten, die ihre Tätigkeit
erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, auch in der
sozialen Pflegeversicherung versichert sind, sofern sie im
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht mehr als einen
Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung
erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne
des § 8 SGB IV.
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Die Mittel für die soziale Pflegeversicherung
der selbständigen Künstler und Publizisten werden nach
§ 14 KSVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des
Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2606) zur einen Hälfte
durch Beitragsanteile der Versicherten, zur anderen Hälfte
durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Zuschuss des
Bundes aufgebracht. Dieser Zuschuss beläuft sich seit dem
Jahr 2000 auf 20 % der Ausgaben der Künstlersozialkasse
(§ 34 Abs. 1 Satz 1 KSVG).
§ 24 KSVG, zuletzt geändert durch Art. 1
Nr. 16 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom
13. Juni 2001 (BGBl I S. 1027), bestimmt die
Unternehmer, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet
sind.
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In Bezug auf die Tragung der Beiträge bei
versicherungspflichtig Beschäftigten sieht § 58
SGB XI vor:
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(1) Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre
Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden
Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge
für Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen sind,
trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.
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(2) Zum Ausgleich der mit den
Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft
werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag,
der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
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(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten
tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn
der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am
31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen
landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf
einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des
§ 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe
von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im übrigen findet Absatz
1 Anwendung.
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(4) bis (5) ...
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2. Die Beschwerdeführerinnen sind
Gesellschaften, die künstlerische oder publizistische
Leistungen professionell vermarkten. Es handelt sich um
Verlage und um eine Konzertdirektion. Die
Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, nach einfachem Recht
dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtet zu
sein. Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen sie
unmittelbar § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und
§ 58 SGB XI sowie Art. 12 PflegeVG an. Sie
wenden sich dagegen, dass sie sich nach Einführung der
Pflegeversicherungspflicht für selbständige Künstler und
Publizisten mit der gesetzlichen Verpflichtung zur
Künstlersozialabgabe auch an den Kosten der sozialen
Pflegeversicherung beteiligen müssen, ohne in einer § 58
Abs. 2 und 3 SGB XI vergleichbaren Weise entlastet
zu werden. Dies verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Beschwerdeführerinnen beziehen in ihren Vortrag ein von ihnen
vorgelegtes Rechtsgutachten von Professor Dr. Graf
von Pestalozza ein.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Dabei
kann offen bleiben, ob die unmittelbar gegen gesetzliche
Regelungen gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Sie
hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Es ist
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der
Gesetzgeber für die zur Künstlersozialabgabe verpflichteten
Unternehmer, anders als für Arbeitgeber, von einer Regelung
zur Kompensation der zusätzlichen finanziellen Belastungen
abgesehen hat, die diesen dadurch entstehen, dass bei der
Festsetzung der Künstlersozialabgabe gemäß § 25 KSVG
auch der Aufwand zu berücksichtigen ist, der sich auf Grund
der Einführung der Versicherungspflicht selbständiger
Künstler und Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung
ergibt.
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1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem
Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten
anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126
; stRspr).
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2. Die Beschwerdeführer werden im Vergleich
zur Gruppe der Arbeitgeber schlechter gestellt, weil sie mit
der Künstlersozialabgabe den Aufwand für die Leistungen der
sozialen Pflegeversicherung mitfinanzieren, dafür aber keinen
Ausgleich erhalten, wie ihn § 58 Abs. 2 und 3
SGB XI für die Arbeitgeber vorsieht. Nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers soll die aus den Beiträgen zur
Pflegeversicherung erwachsende Mehrbelastung der Arbeitgeber
in erster Linie dadurch kompensiert werden, dass ein
gesetzlicher landesweiter Feiertag, der stets auf einen
Werktag fällt, aufgehoben wird (§ 58 Abs. 2
SGB XI). Soweit die Länder - was überwiegend
geschehen ist - das Feiertagsrecht entsprechend geändert
haben, vermindert sich für die Arbeitgeber die
arbeitsrechtliche Pflicht zur Entgeltzahlung für den
entfallenden Feiertag, an dem die Arbeitnehmer ihre
Arbeitsleistung arbeitsvertraglich zu erbringen haben. Für
den Fall, dass einzelne Länder die Anzahl der gesetzlichen
Feiertage nicht vermindern, sieht § 58 Abs. 3
SGB XI einen gegenüber § 58 Abs. 1 SGB XI
verringerten Arbeitgeberanteil vor. Die zur
Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer erhalten
dagegen keine entsprechende Entlastung in Bezug auf die
Künstlersozialabgabe, soweit sie der Finanzierung der
sozialen Pflegeversicherung dient. Da zwischen ihnen und den
selbständigen Künstlern und Publizisten kein
Arbeitsverhältnis besteht und in der Regel eine zeitlich
bestimmte Pflicht zur vereinbarten Leistung nicht existiert,
wäre es kein geeigneter Anhaltspunkt für eine Entlastung,
wenn die Versicherten an Feiertagen von der Pflicht zur
Leistung befreit würden. Die Abschaffung eines gesetzlichen
Feiertags und der damit verbundene Wegfall der Entgeltzahlung
ohne Gegenleistung kommt den Unternehmern deshalb nicht
zugute. Eine Kompensation auf andere Weise sieht das
Pflegeversicherungsrecht nicht vor.
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3. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch
hinreichende Gründe gerechtfertigt.
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a) Die Kompensationsregelung für Arbeitgeber
in § 58 Abs. 2 und 3 SGB XI bezweckt, die
Belastungen der Wirtschaft auf Grund der Pflichtbeiträge der
Arbeitgeber zu verringern, um einen weiteren Anstieg der
Lohnzusatzkosten zu vermeiden und so mögliche negative
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu verhindern (vgl.
BTDrucks 13/3811, S. 4). Es liegt innerhalb des
wirtschafts- und sozialpolitischen Ermessens des
Gesetzgebers, wenn er entsprechende Gefahren für die
Auftragssituation der selbständigen Künstler und Publizisten
im Bereich der unternehmerischen Aktivitäten im Sinne des
§ 24 KSVG nicht sieht und deshalb von einer Kompensation
für den erhöhten Abgabenaufwand absieht. Das
Bundesverfassungsgericht ist nicht dazu berufen zu prüfen, ob
der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung
getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 60 ).
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b) Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seiner
wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit
auch davon ausgehen, dass Arbeitgeber vorrangig
entlastungsbedürftig sind. Anders als Arbeitgeber sind die
zur Künstlersozialabgabe verpflichteten Unternehmer nicht mit
der Pflicht zur Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder
Feiertagen belastet. Arbeitgeber haben, anders als diese
Unternehmer, nicht nur einen Beitragsanteil an der Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen; auch die
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der
Arbeitsförderung werden durch Beiträge der Arbeitgeber
finanziert oder mitfinanziert.
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c) Der Verzicht des Gesetzgebers auf eine
spezifische Entlastung der Unternehmer hat keine übermäßige
Benachteiligung dieses Personenkreises zur Folge. Der
Prozentanteil der Künstlersozialabgabe an den Entgelten für
künstlerische und publizistische Leistungen von Versicherten
- 3,8 % für das Jahr 2003 (vgl. § 1 der
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2003 vom 9. Oktober
2002, BGBl I S. 4043) - fällt gegenüber den
Arbeitgeberbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung deutlich niedriger aus (vgl. schon BVerfGE
75, 108 ). Daran wiederum ist der auf die
Pflegeversicherung entfallende Anteil mit 4,91 % im Jahr
2001 wiederum verhältnismäßig gering.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.