BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2702/07 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung im Sinn des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG
ist nicht gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig und
hat im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
seiner Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG rügt,
genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an
eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG).
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Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich
insoweit auf den Vortrag, die Entscheidung des
Bundespatentgerichts schneide dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit des Nachanmeldeverfahrens gemäß § 7 Abs. 2
PatG ab. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Verletzung des
materiellen Gehalts von Art. 14 Abs. 1 GG auch nur als
möglich erscheinen zu lassen. Zusätzlich hätte es vielmehr
der Darlegung bedurft, dass die genommene Möglichkeit der
Nachanmeldung auch inhaltlich zum Erfolg geführt hätte, dass
also das streitgegenständliche Patent tatsächlich auf einer
Entnahme beim Beschwerdeführer beruhte und in der vom
Beschwerdeführer projektierten Form schutzfähig gewesen wäre.
Zu dieser Frage der inhaltlichen Berechtigung des
beabsichtigten, durch die Entscheidung des
Bundespatentgerichts aber unmöglich gemachten
Nachanmeldeverfahrens verhält sich die
Verfassungsbeschwerdeschrift jedoch nicht.
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2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
seines grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die
Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne Aussicht auf
Erfolg.
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Allerdings kann auch die Entscheidung eines
Gerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, gegen die
Gewährleistung des grundrechtsgleichen Rechts auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verstoßen. Voraussetzung hierfür wäre nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts allerdings das Vorliegen von
Willkür; die bloß einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der
Zulassungsvorschriften genügte nicht (vgl. BVerfGE 67, 90
; 87, 282 ; BVerfGK 2, 202
). Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich.
Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur, wenn er unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48
; stRspr). Vorliegend hat das Bundespatentgericht
seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen,
nicht begründet. Dies ist für sich genommen nicht zu
beanstanden, weil diese Entscheidung fachgerichtlich nicht
überprüfbar ist und damit keinem verfassungsrechtlichen
Begründungszwang unterliegt (vgl. BVerfGE 50, 287
; stRspr). Die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist auch inhaltlich nicht völlig sachfremd.
Das Bundespatentgericht hielt die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene Frage der widerrechtlichen Entnahme für nicht
mehr entscheidungserheblich, weil Schutzunfähiges ohnehin
nicht entnommen werden könne. Diese Auffassung steht im
Einklang mit einer auch in der Literatur durchaus
referierten, teilweise sogar als herrschend wiedergegebenen
Auffassung (vgl. Busse/Schwendy, PatG, 6. Aufl. 2003,
§ 21 Rn. 76; Schulte, PatG, 6. Aufl. 2001, § 21 Rn.
46). Sie entspricht zudem der bisherigen Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts selbst (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.
November 2000 - 8 W (pat) 135/97 - juris). Nach all dem ist
nicht davon auszugehen, dass sich das Bundespatentgericht von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus den vom Bundesgerichtshof in
seiner gleichfalls angegriffenen Entscheidung formulierten
einfachrechtlichen Bedenken gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde; zukünftig werden diese allerdings zu
berücksichtigen sein.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.