BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2704/10 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten:
dreihundert Euro) auferlegt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet
ist.
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a) Eine substantiierte Begründung in diesem
Sinne erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit
einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen
Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 6, 132
; 20, 323 ; 28, 17 ;
89, 155 ; 98, 169 ). Dabei hat der
Beschwerdeführer auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete
Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll
(vgl. BVerfGE 99, 84 ) und mit welchen
verfassungsrechtlichen Anforderungen die Maßnahme kollidiert
(vgl. BVerfGE 108, 370 <386f.>). Richtet sich die
Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung,
bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden
argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88,
40 ; 101, 331 ; 105, 252 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5.
Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris, Rn. 2; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 -
1 BvR 2909/08 -, juris, Rn. 2).
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b) Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer seine
Rechte aus Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG
als verletzt. Er legt aber nicht einmal ansatzweise dar,
weshalb diese Rechte unter Berücksichtigung der vom
Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe tatsächlich
verletzt sein sollten. Vielmehr beklagt der Beschwerdeführer
ohne jede verfassungsrechtliche Würdigung pauschal einen
vermeintlichen Verfahrensfehler des Kammergerichts und eine
„den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuwiderlaufende
Beweiswürdigung“; hierzu schildert er bruchstückhaft und
zusammenhanglos einzelne Zeugenaussagen und rügt deren
angeblich fehlerhafte Würdigung durch das Kammergericht, ohne
auf die ausführlichen Erwägungen des Kammergerichts
einzugehen. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht einmal
der zugrunde liegende Sachverhalt entnehmen. Mit dem
ebenfalls angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs
setzt der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht auseinander.
Dies genügt den Anforderungen an eine substantiierte
Begründung ersichtlich nicht.
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
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a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach
§ 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ), etwa bei
einer - wie hier - völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde
(vgl. BVerfGK 10, 94 ). Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der
Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose
Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen
Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert
gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94
).
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b) Gerade von einem Rechtsanwalt, der ein
Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem
Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er
sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer
Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen
prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten
Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend
den Ergebnissen seiner Prüfung verhält
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004,
S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.
Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4). Diesen
Anforderungen wird das jede verfassungsrechtliche Substanz
entbehrende Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten des
Beschwerdeführers nicht gerecht. Dies rechtfertigt es, ihm
die Missbrauchsgebühr aufzuerlegen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.