BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 27/08 -
des Herrn E ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auswirkungen eines Systemwechsels in der betrieblichen
Altersversorgung des öffentlichen Dienstes auf zuvor
erworbene Zusatzversorgungsanwartschaften.
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1. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und
Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine
zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
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Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November
2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem
rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel
hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vereinbart. Damit wurde
das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November
1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene
Gesamtversorgungssystem der alten Satzung (VBLS a.F.)
aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes
Betriebsrentensystem ersetzt.
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Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält
Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung
erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig
festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die
neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei
werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte
unterschieden.
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Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das
55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West
beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des
Abrechnungsverbandes West unterfiel oder
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem
1. Januar 1997 vorweisen kann. Vereinfacht dargestellt
wurden die Anwartschaften der rentennahen Versicherten
weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und
übertragen, während die Anwartschaften der übrigen,
rentenfernen Versicherten nach § 78 Abs. 1 und
Abs. 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in
Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet
wurden.
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2. Die Parteien des Ausgangsverfahrens
streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die
Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte
und die Höhe der dem Beschwerdeführer erteilten
Startgutschrift von 242,88 € (entsprechend 60,72
Versorgungspunkten).
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Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Februar
1968 ununterbrochen bei der Beklagten pflichtversichert. Er
meint, seine Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert
seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten
Rentenanwartschaft zurück. Diese sei als erdienter
Besitzstand besonders geschützt. Für eine Neuberechnung
erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten,
zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in
verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte -
Berechnungsmodalitäten zugrunde zu legen. Nach seiner
Auffassung würde er dadurch eine Anwartschaft im Wert von
monatlich mindestens 411,62 € brutto erreichen (entsprechend
dem von ihm errechneten Wert der Mindestversorgungsrente
gemäß § 44a VBLS a.F.).
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Die Beklagte meint hingegen, die beanstandete
Übergangsregelung für rentenferne Versicherte gehe auf eine
im Tarifvertrag Altersversorgung von den
Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurück,
die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG
geschützte Tarifautonomie der ohnehin nur eingeschränkten
rechtlichen Überprüfung standhalte und die den
verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des
Beschwerdeführers wahre.
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3. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage
teilweise statt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen fest, dass
die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der
vom Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2001 erlangten
Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu
leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. Der
Bundesgerichtshof wies die hiergegen gerichteten Revisionen
beider Parteien zurück. Allerdings hielt er die
Übergangsregelung für weniger weitgehend verfassungswidrig
als das Oberlandesgericht. Er beanstandete lediglich eine
Satzungsbestimmung, wonach dem Versicherten zur Berechnung
seiner ihm konkret zustehenden Anwartschaft für jedes Jahr
seiner Pflichtversicherung (nur) 2,25 % der so genannten
Voll-Leistung gutgeschrieben werden, und sah hierdurch
ausschließlich Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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4. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und
Art. 103 Abs. 1 GG durch die zivilgerichtlichen
Urteile.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu
BVerfGE 90, 22 ). Sie ist bereits
unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat unter anderem eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das
Urteil des Bundesgerichtshofs gerügt, hat es jedoch versäumt,
gegen dieses Urteil eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO
einzulegen.
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1. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss
ein Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
den in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsweg
erschöpfen. Das erfordert, dass er alle zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die
Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch
die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung
zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22
; 95, 163 ; stRspr). Es ist daher
geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der
Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit
einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von
ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich
unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ; stRspr).
Rügt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung
seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör durch
eine Entscheidung und ist gegen diese nach der einschlägigen
Verfahrensordnung die Anhörungsrüge statthaft, ist diese
vorrangig vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde
einzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -,
NJW 2005, S. 3059 f.).
13
Wird eine Verfassungsbeschwerde erhoben, ohne
dass der betroffene Beschwerdeführer die behauptete
Grundgesetzverletzung zuvor mit einem nach diesen Grundsätzen
vorrangigen fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat,
ist seine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich unzulässig.
Handelt es sich bei dem vorrangig zu ergreifenden
Rechtsbehelf um eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, hat
das Unterlassen ihrer Einlegung zur Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103
Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist, sofern sich die
behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand
des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005,
S. 3059 f.).
14
Denn § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt
darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der
Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen
Instanzen zu gewährleisten, dadurch das
Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine
eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen. Mit
diesem Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes vertrüge es sich
nicht, für unterschiedliche Verfassungsrechtsverletzungen
verschiedene parallel einzulegende Rechtsbehelfe mit
unterschiedlichen Fristen vorzusehen und das
Bundesverfassungsgericht bereits in einem frühen Stadium mit
einem Verfahren zu befassen, dessen Ausgang vor den
Fachgerichten noch unklar ist. Vielmehr muss es zunächst die
Aufgabe der Fachgerichte sein, sich mit dem behaupteten
Gehörsverstoß auseinanderzusetzen. Liegt ein solcher
tatsächlich vor und war er entscheidungserheblich (vgl.
§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO), wird das Gericht ihm abhelfen.
Der betroffene Beschwerdeführer wird deshalb
- jedenfalls bei einem einheitlichen
Streitgegenstand - möglicherweise auch in Bezug auf
materielle Grundrechtsrügen nach Durchführung des
Anhörungsrügeverfahrens nicht mehr in gleicher Weise
beschwert sein, was mindestens unter dem Gesichtspunkt der
Annahmevoraussetzungen von Bedeutung sein kann.
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Nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens
steht dem betroffenen Beschwerdeführer die
Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 93 Abs.
1 BVerfGG ohne weiteres offen. Mit ihr kann er die Verletzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte in einem
einheitlichen Verfahren geltend machen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005,
S. 3059 f.).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende
Verfassungsbeschwerde unzulässig.
17
a) Hier wäre gegen das Urteil des
Bundesgerichtshofs die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO
der statthafte fachgerichtliche Rechtsbehelf gewesen, mit dem
die geltend gemachte Gehörsverletzung im Falle ihres
Bestehens hätte beseitigt werden können.
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Insbesondere beanstandet der Beschwerdeführer
nicht etwa nur, dass der Bundesgerichtshof angebliche
Gehörsverletzungen des Landesarbeitsgerichts nicht als
revisionsrechtlich zu behebende Fehler erkannt habe. Vielmehr
rügt er gleichzeitig eine - für den Vorrang einer
Anhörungsrüge erforderliche - neue und eigenständige
angebliche Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof (vgl.
zu dieser Voraussetzung BVerfGE 107, 395 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9.
Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, NJW 2007,
S. 3418 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 2208/07 -,
JURIS, zu 1 a der Gründe).
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Denn er macht geltend, der Bundesgerichtshof
habe selbst nicht das verfassungsrechtlich gebotene Gehör
gewährt, indem er in das Revisionsurteil Sachverhaltsannahmen
und rechtliche Darstellungen als angeblich unstreitig
aufgenommen habe, die als streitiger Sachverhalt hätten
behandelt werden müssen und die zum Teil überraschend seien.
Zudem seien die in seinem Schriftsatz vom 21. Februar
2006 vorgetragenen Tatsachen weder aufgeklärt noch gewürdigt
worden. Der Bundesgerichtshof habe sein rechtliches Gehör
insbesondere dadurch verletzt, dass er die
Tarifvertragsparteien von einer ordnungsgemäßen
Sachverhaltserhebung dispensiert habe und weder der
offenkundigen Mangelhaftigkeit der Sachverständigengutachten,
die angeblich der Systemumstellung zugrunde lägen, noch den
vom Beschwerdeführer ausdrücklich streitig vorgetragenen
Tatsachen, unter anderem zur Frage der Steigerung der
Belastungssätze, nachgegangen sei.
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b) Da sich diese behauptete Gehörsverletzung
auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen
Verfahrens erstreckt, hat das Unterlassen des statthaften
Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zur
Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf
die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG,
sondern insgesamt unzulässig ist.
21
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.