BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 27/09 -
des Herrn T...,
des Herrn T...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Überleitung alter Wasserrechte nachdem Sächsischen
Wassergesetz.
2
a) Am 27. Juli 1957 erließ der Bund aufgrund
seiner Rahmenkompetenz nach Art. 75 Nr. 4 GG in der
damals gültigen Fassung das Gesetz zur Ordnung des
Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz), das am 12. August
1957 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl I S. 1110)
und gemäß § 45 WHG in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. Februar 1959
(BGBl I S. 37) am 1. März 1960 in Kraft trat.
3
Jede Gewässerbenutzung bedarf nach § 2
des Wasserhaushaltsgesetzes in der den Ausgangsentscheidungen
zugrunde liegenden, bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung
(im Folgenden: WHG; ab 1. März 2010: § 8 WHG in der
Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom
31. Juli 2009 n.F.>) grundsätzlich einer behördlichen Zulassung in
Gestalt der Erlaubnis (§ 7 WHG) oder der Bewilligung
(§ 8 WHG; künftig: § 10 WHG n.F.). Die beim
Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes bereits bestehenden
Gewässerbenutzungen haben in den §§ 15 bis 17 WHG
(künftig: §§ 20 f. WHG n.F.) eine differenzierte
Behandlung erfahren. Die Vorschriften haben folgenden
Wortlaut:
4
§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse
5
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist,
soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht
erforderlich für Benutzungen
6
1. auf Grund von Rechten, die nach den
Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten
worden sind,
7
2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser-
und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S.
29),
8
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung
erteilten Anlagegenehmigung,
9
zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu
einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt
rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
10
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist
ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf
Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen
Verkehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßige
Anlagen vorhanden sind.
11
(3) Die Länder können andere in einem
förmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze
zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen
gleichstellen.
12
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten
Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse)
können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der
Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne
Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1.
Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen
werden,
13
1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei
Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,
14
2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen
Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies
gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang
erheblich unterschritten wurde,
15
3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung
so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung
nicht mehr übereinstimmt,
16
4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der
Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung
über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis
hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen
nicht erfüllt hat.
17
Unberührt bleibt die Zulässigkeit
nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung
nach § 5.
18
§ 16 Anmeldung alter Rechte und alter
Befugnisse
19
(…)
20
§ 17 Andere alte Benutzungen
21
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird
erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960
erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz
erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März
1960
22
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis
der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden
durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt
rechtmäßige Anlagen vorhanden waren, oder
23
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst
zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen,
die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies
nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt
rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
24
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor
Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung
bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den
Antrag fortgesetzt werden.
25
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem
Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag
eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen;
§ 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung
nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960
geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts
ohne Entschädigung zulässig war.
26
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund
des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in
beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein
Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach
dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die
Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.
27
b) Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen
wurde das Sächsische Wassergesetz vom 12. März 1909 (Gesetz
und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen S. 227; im
Folgenden: SächsWG 1909) durch das Gesetz der DDR über den
Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und
den Schutz vor Hochwassergefahren vom 17. April 1963 (im
Folgenden: Wassergesetz 1963; GBl-DDR I S. 77)
ersetzt.
28
An dessen Stelle trat später das Wassergesetz
der DDR vom 2. Juli 1982 (im Folgenden: Wassergesetz 1982;
GBl-DDR I S. 467). § 46 des Wassergesetzes 1982
bestimmte, dass aufgrund früherer wasserrechtlicher
Vorschriften getroffene Entscheidungen ihre Gültigkeit
behielten.
29
Durch Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (im
Folgenden: URG; GBl-DDR S. 649) wurde zum 1. Juli 1990 das
Wasserhaushaltsgesetz auf dem Gebiet der DDR in Kraft
gesetzt. Das Wassergesetz 1982 blieb gemäß Art. 3
§ 2 Abs. 2 URG in Kraft, soweit es dem
Wasserhaushaltsgesetz nicht widersprach.
30
Seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990
gilt das Wasserhaushaltsgesetz gemäß Art. 8 des
Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II
S. 885) als Bundesrecht fort. Das Wassergesetz 1982 galt
nach Art. 9 EV zunächst als Landesrecht weiter.
31
Am 13. März 1993 trat das Sächsische
Wassergesetz (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (im
Folgenden: SächsWG 1993; SächsGVBl S. 201) in Kraft, das am
20. August 1998 in der ab 13. August 1998 geltenden
Neufassung bekannt gemacht wurde (im Folgenden: SächsWG 1998;
SächsGVBl S. 393). Gemäß § 141 SächsWG 1993/1998 wurde
das Wassergesetz 1982 aufgehoben.
32
§ 136 SächsWG 1993 regelte die
Überleitung alter wasserrechtlicher Entscheidungen. Die
Vorschrift lautete:
33
§ 136 (zu § 15 WHG) Alte
wasserrechtliche Entscheidungen
34
(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach
dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S.
467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und
Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der
genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit.
§ 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.
35
(2) Bereits begonnene Verfahren sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Wurden im
Rahmen des begonnenen Verfahrens die Unterlagen ausgelegt und
ist die Einwendungsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren
nach altem Recht zu Ende zu führen.
36
§ 136 SächsWG 1998 ist wortlautgleich.
Lediglich in der Überschrift ist der Zusatz „(zu § 15
WHG)“ nicht mehr enthalten.
37
Durch Art. 1 Nr. 94 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August
2004 (SächsGVBl S. 374), in Kraft getreten am
1. September 2004, wurde § 136 Abs. 2 SächsWG
1993/1998 gestrichen und im bisherigen Absatz 1 ein neuer
Satz 2 eingefügt. § 136 SächsWG lautet seitdem:
38
§ 136 Alte Wasserrechtliche
Entscheidungen
39
Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem
Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und
den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und
Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der
genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit.
Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für
Benutzungen aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten
Befugnis im Sinne von § 15 WHG, zu deren Ausübung am 1.
Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden
waren. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.
40
2. a) Die Beschwerdeführer schlossen im Jahr
1999 einen Kaufvertrag über mehrere Flurstücke an der Z...
Mulde, auf denen sich eine Wehranlage und das ehemalige
Grabensystem einer früheren Wasserkraftanlage befinden. Seit
23. Juni 1999 ist für die Beschwerdeführer im Grundbuch
eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Als Eigentümer wurden
sie bislang nicht eingetragen.
41
Die frühere Wasserkraftanlage bestand seit
unvordenklichen Zeiten. In den Altunterlagen wird Bezug
genommen auf Genehmigungen aus den Jahren 1891 und 1913. Laut
Wasserbucheintrag vom 9. März 1939 wurde den damaligen
Betreibern die Erlaubnis zum Betrieb der Wasserkraftanlage
mit drei Turbinen erteilt.
42
Aufgrund eines Talsperrenbaus reichte das in
der Z... Mulde geführte Wasser seit Mitte der 1970er Jahre
zur Deckung des benötigten Betriebswasserbedarfs nicht mehr
aus. Der Mühlgraben wurde seit 1976 als Entnahmestelle von
Produktionswasser für die Rohpappenproduktion genutzt.
Rechtsträger der Betriebsgrundstücke war damals ein
Volkseigener Betrieb. Im Jahr 1983 erfolgte die Planung der
Instandsetzung einer jetzigen Kreisstraße. Im Zuge der
Baumaßnahmen wurde der parallel zur Straße verlaufende
Betriebsgraben (teilweise) verfüllt.
43
Im September 1999 wandten sich die
Beschwerdeführer mit Blick auf die beabsichtigte
Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage an das zuständige
Landratsamt. Dieses stellte mit Bescheid vom 8. Juni 2000
fest, dass ein Wasserbenutzungsrecht für die Stauanlage nicht
bestehe. Den Widerspruch der Beschwerdeführer wies das
Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni
2002 im Wesentlichen zurück.
44
b) Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer
Klage und begehrten zuletzt, den beklagten Landkreis unter
Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten,
einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts zu erlassen,
dass die Beschwerdeführer berechtigt seien, die
Wasserkraftanlage aufgrund einer altrechtlichen Gestattung
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG wieder in Betrieb zu nehmen,
ohne dass es hierzu einer Erlaubnis oder Bewilligung
bedürfe.
45
Die Klage wurde mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 abgewiesen. Ein den
Betrieb der Wasserkraftanlage umfassender altrechtlicher
Bestandsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG bestehe
nicht, weswegen die Anlage ohne eine Gestattung neuen Rechts
(Erlaubnis oder Bewilligung, §§ 7, 8 WHG) nicht
betrieben werden dürfe (§ 2 WHG). Die Erlaubnis für eine
Stauanlage zu einem Wassertriebwerk habe zwar am 1. Juli 1990
noch Bestand gehabt. Allerdings stehe fest, dass am Stichtag
(1. Juli 1990) rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des alten
Stau- und Triebwerksrechts nicht mehr vorhanden gewesen
seien.
46
Den hiergegen gerichteten Antrag der
Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung lehnte das
Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2008
ab. Der Senat habe mit rechtskräftigem Grundsatzurteil vom
27. März 2007 (4 B 707/05, veröffentlicht in juris)
entschieden, dass § 15 WHG in der ehemaligen DDR über
Art. 3 § 2 URG mit der Maßgabe in Kraft getreten
sei, dass der Stichtag des 1. Juli 1990 maßgeblich sei, im
Freistaat Sachsen mit diesem Inhalt fortgelte und dies durch
§ 136 Satz 2 SächsWG in der am 1. September 2004 in
Kraft getretenen Fassung - verfassungsrechtlich unbedenklich
- klargestellt worden sei.
47
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die
Beschwerdeführer unmittelbar die gerichtlichen Entscheidungen
und mittelbar § 136 Satz 2 SächsWG an. Sie rügen eine
Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.
48
Das alte Wasserrecht zum Betrieb der
Wasserkraftanlage stelle eine von Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte Rechtsposition dar. Das Erlöschen einer solchen
könne nur durch einen ausdrücklich geregelten gesetzlichen
Verlusttatbestand bewirkt werden. An einem solchen fehle es
hier. Bis zu Beginn des Jahres 1999 sei bei der Prüfung von
Altrechtsfällen in Sachsen das Vorhandensein rechtmäßiger
Anlagen zu einem bestimmten Stichtag richtigerweise nicht
gefordert worden.
49
Wolle man § 136 SächsWG demgegenüber
dahingehend auslegen, dass alte Wasserrechte mit
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Sächsischen Wassergesetzes erloschen seien, sofern am
Stichtag des 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen funktionsfähigen
Anlagen vorhanden gewesen seien, stelle sich § 136
SächsWG als verfassungswidrige Inhalts- und
Schrankenbestimmung dar. Der ersatz- und übergangslose
Verlust alter Wasserbenutzungsrechte, zu deren Ausübung am 1.
Juli 1990 keine rechtmäßigen funktionsfähigen Anlagen
vorhanden gewesen seien, sei unverhältnismäßig.
50
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesverwaltungsgericht, das Sächsische Staatsministerium
der Justiz, der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber
Sachsen- und Sachsen-Anhalt e.V., der Bundesverband Deutscher
Wasserkraftwerke (BDW) e.V., das Landratsamt Erzgebirgskreis
und die Landesregierung Brandenburg Stellung genommen.
51
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf seine
Entscheidungen vom 14. April 2005 (BVerwG 7 C 16.04 und
BVerwG 7 C 8.04, jeweils veröffentlicht in juris) verwiesen.
Es sei anzunehmen, dass Wasserrechte gemäß § 49 SächsWG
1909 Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG
darstellten. Die landesgesetzlichen Regelungen, die bei der
Überleitung alter Wasserrechte in das System des
Wasserhaushaltsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen das
Erlöschen alter Rechte anordneten, stellten eine
Neubestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine Übergangsregelung
zugunsten solcher Rechte, zu deren Ausübung rechtmäßige und
funktionsfähige Anlagen nicht mehr vorhanden seien, sei
verfassungsrechtlich nicht geboten. Zu erwägen sei
allenfalls, ob bezogen auf die in Rede stehende Voraussetzung
rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen ein ersatzloses
Erlöschen der alten Wasserrechte dann zu beanstanden sei,
wenn ursprünglich vorhandene Anlagen unter Verstoß gegen die
geltende Rechtsordnung durch staatliche Stellen beseitigt
worden seien. Einen solchen Sachverhalt habe das
Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt.
52
b) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
53
Soweit ein Eingriff in den Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 GG vorliege, sei er gerechtfertigt.
§ 136 Satz 2 SächsWG habe lediglich deklaratorische
Bedeutung.
54
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt
und Landwirtschaft habe zur Verwaltungspraxis im Zeitraum von
1990 bis März 1996 bei den drei Landesdirektionen eine
kurzfristige Erhebung vorgenommen. Die Landesdirektion
Dresden habe mitgeteilt, dass seit dem Beginn regelmäßiger
Dienstberatungen ab Ende 1992/Anfang 1993 auf das
Tatbestandsmerkmal „Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen“
geachtet worden sei. Andererseits sei auch mit einiger
Sicherheit davon auszugehen, dass es eine Reihe von
unzutreffenden Entscheidungen gegeben habe, die dem damaligen
Regierungspräsidium nicht bekannt gewesen seien. In der
überwiegenden Mehrzahl der Fälle dürfte das
Stichtagskriterium nach Auffassung der Landesdirektion jedoch
beachtet worden sein. Die Landesdirektion Leipzig sehe sich
nicht betroffen, da dort die ersten Altrechtsfälle erst seit
1997 anhängig gewesen seien. Die Landesdirektion Chemnitz
zeige ein differenziertes Bild. Danach sei das
Tatbestandsmerkmal „Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen“
häufig nicht geprüft worden, auch sei bis etwa 2001 häufiger
der 3. Oktober 1990 als Stichtag bestimmt worden. Ab März
1996 habe das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
verstärkt begonnen, den Verwaltungsvollzug zu
vereinheitlichen und aufsichtlich tätig zu werden.
55
c) Der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber
Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V. hält die
Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Rechtsprechung und
die Verwaltungspraxis im Freistaat Sachsen verstießen gegen
Art. 14 Abs. 1 GG, gegen das Rechtsstaatsprinzip und das
daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot, den Vorbehalt des
Gesetzes sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. § 136
Satz 2 SächsWG sei aus den gleichen Gründen
verfassungswidrig.
56
d) Der Bundesverband Deutscher
Wasserkraftwerke (BDW) e.V. hat sich dem angeschlossen.
57
e) Nach Auffassung des Landratsamts
Erzgebirgskreis hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht
auf Erfolg.
58
Es bestünden bereits Zweifel an der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil die
Beschwerdeführer sich nicht auf das Eigentumsrecht, sondern
nur auf eine zu ihren Gunsten bestehende
Auflassungsvormerkung beriefen. Eine mögliche
Rechtsverletzung der Beschwerdeführer scheide auch deshalb
aus, weil aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort
eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage unmöglich sei
und sich dieser Befund auch jedem aufgedrängt habe
beziehungsweise habe aufdrängen müssen.
59
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22
) nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG (1). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus
Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg, wobei es teilweise bereits an der Wahrung des
Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG) mangelt (2).
60
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt. Dies gilt insbesondere für den Gewährleistungsgehalt
des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. mit Blick auf das
Wasserrecht insbesondere BVerfGE 58, 300) und die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte und den
insoweit anzulegenden verfassungsgerichtlichen
Prüfungsmaßstab (vgl. etwa BVerfGE 18, 85 ;
53, 352 ; 81, 29 ; vgl.
auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3.
Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris).
61
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
62
a) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl.
BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ
2005, S. 1076) ist davon auszugehen, dass alte Wasserrechte
den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen können. Dies
ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie dem Einzelnen eine
Rechtsposition verschaffen, die derjenigen eines Eigentümers
entspricht (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ; 88, 384
) und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen
Eigenleistungen beruht (vgl. dazu BVerfGE 72, 9
; 97, 271 ; zuletzt BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 -
1 BvR 198/08 -, juris Rn. 17). Demnach wird zumindest
der Betrieb einer Wasserkraftanlage auf der Grundlage einer
Erlaubnis nach § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 durch das
Eigentumsgrundrecht geschützt. Die Erlaubnis nach dem
Sächsischen Wassergesetz 1909 wurde grundsätzlich
unwiderruflich erteilt und konnte nur unter bestimmten
Voraussetzungen widerrufen oder beschränkt werden (vgl.
§ 28, §§ 36 ff. SächsWG 1909; dazu Bell, ZfW
2004, S. 65 ). Zur Ausübung einer solchen
Gewässerbenutzung sind umfangreiche Investitionen für die
Errichtung und Erhaltung der erforderlichen Anlagen
notwendig. Diese tätigt der Anlagenbetreiber regelmäßig im
Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis. Aufgrund dieser
Verknüpfung der privatwirtschaftlichen Investitionen des
Anlagenbetreibers mit den wasserrechtlichen Grundlagen des
Anlagenbetriebs erstreckt sich der verfassungsrechtliche
Eigentumsschutz auch auf die durch die Erlaubnis gemäß
§ 23 Nr. 3 SächsWG 1909 vermittelte Rechtsposition.
63
b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die
Beschwerdeführer, die zu keinem Zeitpunkt Inhaber des alten
Wasserrechts waren, sondern lediglich Inhaber einer
Auflassungsvormerkung sind, sich unter Berufung auf
Art. 14 Abs. 1 GG gegen das Erlöschen des alten
Wasserrechts wenden können. Denn auch unter dieser Prämisse
ist eine Grundrechtsverletzung nicht festzustellen.
64
c) aa) Die konkrete Reichweite des Schutzes
durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist
(vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81
; 72, 9 ; 116, 96
). Allerdings ist der Gesetzgeber bei der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht
gänzlich frei. Er muss die schutzwürdigen Interessen des
Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen
gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis
bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. etwa BVerfGE 100, 226
; 110, 1 ). Im Falle einer
Änderung der Rechtsordnung muss der Gesetzgeber für Eingriffe
in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive
Rechte legitimierende Gründe haben (vgl. BVerfGE 31, 275
; 58, 81 ; 72, 9 ).
Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn
sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gerechtfertigt sind. Die Eingriffe müssen zur Erreichung des
angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein,
insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig
belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE
21, 150 ; 31, 275 ; 36, 281
; 58, 137 ; 72, 9 ; 117, 272
; stRspr).
65
Aus der verfassungsrechtlichen
Eigentumsgewährleistung kann demnach nicht hergeleitet
werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom
Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle
Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben müsse oder nur im
Wege der Enteignung wieder genommen werden dürfte. Das
Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der
Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes nicht vor
der Alternative steht, die alten Rechtspositionen zu
konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann
im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine
angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle
Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls
vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die
Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Fortbestand
eines wohl erworbenen Rechts verdienen (vgl. BVerfGE 31, 275
<285, 290>; 36, 281 ; 43, 242 ;
58, 300 ).
66
bb) Die Gerichte haben bei der Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen
die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck
kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen,
die den Grundrechtsschutz des Eigentümers beachtet und
unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl.
BVerfGE 53, 352 ; 55, 249 ; 68,
361 ; stRspr). Zwar sind die Auslegung des
einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall
grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und
einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 64 ).
Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch
erreicht, wenn die Entscheidung der Gerichte Auslegungsfehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer
materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem
Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 79, 292
; stRspr). Dabei ist es den Gerichten nicht nur
untersagt, die gesetzlich auferlegten Eigentumsbeschränkungen
unverhältnismäßig zu verstärken und ihnen einen Inhalt zu
geben, den auch der Gesetzgeber nur unter Verletzung der
Eigentumsgewährleistung hätte festlegen können. Hat dieser in
Wahrnehmung seiner Kompetenz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG gehandelt, ist es vielmehr auch ihre Aufgabe, die den
gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum
Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl.
BVerfGE 81, 29 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -,
juris Rn. 22).
67
d) Gemessen hieran ist ein Grundrechtsverstoß
nicht festzustellen.
68
aa) § 136 Satz 2 SächsWG in der Fassung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen
Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl S. 374) ist mit
Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
69
Unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlich
unbedenklichen Auslegung der Vorgängervorschriften durch die
Ausgangsgerichte verkürzt § 136 Satz 2 SächsWG
keine nach altem Recht gewährte Rechtsposition.
70
(a) Die Ausgangsgerichte gehen davon aus, dass
das in § 136 Satz 2 SächsWG normierte Erfordernis des
Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am
1. Juli 1990 bereits vor der Wiedervereinigung gemäß
Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit
§ 15 WHG gültiges Recht der DDR gewesen ist.
71
Diese Auffassung dürfte zwar im Gegensatz zu
der Kommentarliteratur zu § 15 und § 17 WHG stehen
(vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn.
4 und 7, § 17 Rn. 1; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG,
§ 15 Rn. 5c und 14 bzw. Januar 1996>, § 17 Rn. 2a
III, § 15 WHG Rn. 23 und 49 1998>, § 17 Rn. 4 2002>). Jedenfalls wahrt sie aber die
verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher
Rechtsfindung.
72
Die auf Sinn und Zweck der Stichtagsregelung
abstellende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in dem
Urteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, juris Rn. 38)
erscheint vertretbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen
Art. 14 Abs. 1 GG. Die - verschiedenen Deutungen
zugänglichen - gesetzlichen Regelungen des Art. 3
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit
§§ 15 ff. WHG genügen auch mit dem Inhalt, den das
Oberverwaltungsgericht ihnen gegeben hat, den Anforderungen
des Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen vorliegend
zur Überprüfung stehen (aa), begegnen sie keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dienen einem legitimen
Zweck (bb) und sind zu dessen Erreichung geeignet und
erforderlich (cc). Auch erweisen sie sich als im engeren
Sinne verhältnismäßig (dd).
73
(aa) Die verfassungsrechtliche Überprüfung
beschränkt sich auf die vorliegend allein in Frage stehende
Konstellation, dass ein altes Recht im Sinne von § 15
Abs. 1 Nr. 1 WHG bestand, zu dessen Ausübung Anlagen
notwendig sind, die zum Stichtag des 1. Juli 1990 nicht
vorhanden waren.
74
(bb) Dass Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1
URG in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich
alle Gewässerbenutzungen nach seinem Inkrafttreten der
öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung und damit dem
Gestattungsverfahren gemäß §§ 2 ff. WHG unterwirft,
dient dem legitimen Zweck, eine geordnete Bewirtschaftung des
Wassers sicherzustellen (vgl. BVerfGE 58, 300
).
75
Mit der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1
WHG soll zum einen sichergestellt werden, dass nur
tatsächlich ausgeübte alte Gewässerbenutzungen
aufrechterhalten werden (so das Oberverwaltungsgericht im
Urteil vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 38 und
Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15
WHG Rn. 23 ). Darüber
hinaus soll das Erfordernis des Vorhandenseins von Anlagen
dafür sorgen, dass das Bestehen der Benutzung beziehungsweise
des Benutzungsrechts nach außen erkennbar ist (vgl.
Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 7;
Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 13
; Gieseke, ZfW 1964, S. 179
).
76
(cc) Die gesetzliche Normierung eines
Gestattungserfordernisses nach neuem Recht und seine
Erstreckung auf solche früheren Gewässerbenutzungen, zu deren
Ausübung Anlagen erforderlich, zum Stichtag aber nicht
vorhanden sind, ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und
erforderlich.
77
Dem Gesetzgeber steht kein milderes, die
Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem
er seine Ziele ebenso gut erreichen könnte. Insbesondere
würde die uneingeschränkte Aufrechterhaltung alter
Wasserrechte und die damit einhergehende Befreiung der
Gewässerbenutzungen von der Gestattungspflicht nach neuem
Recht dazu führen, dass diese Nutzungen sämtlich fortgeführt
werden dürften, ohne dass die Anforderungen des
Wasserhaushaltsgesetzes an Gewässerbenutzungen (vgl. § 6
WHG; künftig: § 12 WHG n.F.) überprüft würden.
78
(dd) Das Erfordernis des Vorhandenseins
rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990
genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinne. Es stellt keine unangemessene Belastung für die
Inhaber alter Wasserrechte dar, dass (auch im
Beitrittsgebiet) solche alten Nutzungsrechte nach Maßgabe des
§ 17 WHG erloschen sind, zu deren Ausübung Anlagen
notwendig sind, am Stichtag des 1. Juli 1990 aber nicht
vorhanden waren. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (in
Verbindung mit § 17 WHG) ist in dieser Auslegung der
Ausgangsgerichte mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.
79
(aaa) § 15 Abs. 1 bis 3 WHG dient
dem Bestandsschutz (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. April
2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076 ;
Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 1),
indem er bestimmte bereits vorhandene Gewässernutzungen von
der Gestattungspflicht nach neuem Recht ausnimmt. Nach der
gesetzlichen Regelung spielt es dabei für die Anwendung der
Stichtagsregelung jedenfalls im Ausgangspunkt keine Rolle, ob
das Nichtvorhandensein funktionsfähiger Anlagen auf eine
freie unternehmerische Entscheidung zurückgeht oder auf
Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten
hat.
80
Diese Anknüpfung an die tatsächlichen
Verhältnisse begegnet im Grundsatz keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Sofern eine Gewässernutzung
nicht (mehr) ausgeübt wird und schon mangels Vorliegens der
hierfür erforderlichen Anlagen nicht (mehr) ausgeübt werden
kann, kann sie auch nicht (mehr) in ihrem Fortbestand
geschützt werden. Die Überleitung alter Wasserrechte, die den
Gewässerbenutzungen zugrunde liegen, dient keinem Selbstzweck
und ist im Falle einer Neuordnung des Wasserrechts von
Verfassungs wegen nicht in jedem Fall geboten. Die
Bestandsinteressen solcher Inhaber alter Wasserrechte, die
die Gewässerbenutzungen zum Stichtag nicht mehr ausüben und
auch nicht mehr über die hierfür erforderlichen Anlagen
verfügen, überwiegen die Belange einer geordneten
Wasserwirtschaft nicht in einer Weise, die eine
Aufrechterhaltung ihrer alten Wasserrechte erforderlich
machen würde.
81
Grundsätzlich kann nur der Schutz eines
tatsächlich vorhandenen und genutzten Bestandes von
Verfassungs wegen geboten sein. Es kann daher dahinstehen, ob
alte Wasserrechte gemäß § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 als
solche, das heißt unabhängig von ihrer Ausübung mittels
hierfür errichteter Anlagen, von Art. 14
Abs. 1 GG geschützt werden. Der Umfang des
verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes eines alten
Wasserrechts hängt in jedem Fall maßgeblich von der
Verknüpfung der durch das alte Wasserrecht vermittelten
Rechtsposition mit den Investitionen in die zu seiner
Ausübung geschaffenen Anlagen ab. Sofern am Stichtag keine
funktionsfähigen Anlagen (mehr) vorhanden sind, kann das
Erlöschen eines alten Wasserrechts typischerweise kein durch
Investitionen betätigtes Vertrauen in den Fortbestand der
alten Rechtslage mehr enttäuschen. Die Investitionen in die
„alten“ Anlagen zur Ausübung der Gewässernutzung können sich
- sofern nicht bereits in der Vergangenheit
geschehen - ohnehin nicht mehr beziehungsweise nur noch
eingeschränkt amortisieren, die alten Anlagen müssten vor
einer Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung durch „neue“
Investitionen erst wieder in Stand gesetzt werden
beziehungsweise durch neue Anlagen ersetzt werden.
82
Das Erlöschen eines alten Wasserrechts hat
überdies nicht zwangsläufig die Aufgabe der nach bisherigem
Recht erlaubten Nutzung zur Folge. Vielmehr unterfällt die
fragliche Gewässerbenutzung nur der Gestattungspflicht nach
§§ 2 ff. WHG. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben
sich aus § 17 WHG, dessen Fristbestimmungen nach
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ab dem 1. Juli 1990
sinngemäß anzuwenden sind (vgl. Urteil vom 27. März 2007 - 4
B 707/05 -, juris Rn. 41).
83
Die Anwendung der Stichtagsregelung des
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG führte ausgehend hiervon bei
Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes im Beitrittsgebiet
nach der gesetzlichen Konzeption nicht zu einem ersatz- und
übergangslosen Erlöschen alter Wasserrechte. § 17 Abs. 2
und 3 WHG mildert in der Auslegung des
Oberverwaltungsgerichts die Belastung für die Inhaber alter
Wasserrechte auch in der vorliegenden Konstellation
jedenfalls in einer Weise ab, die eine Unverhältnismäßigkeit
der Stichtagsregelung vermeidet. Anders als nach § 6
WHG, der die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung in
das Ermessen der zuständigen Behörde stellt, räumt § 17
Abs. 2 Satz 1 WHG dem Inhaber eines alten Wasserrechts einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach § 8
WHG ein, sofern § 6 WHG dem nicht entgegensteht, das
heißt soweit von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu
erwarten ist. Ist dies der Fall und wird eine Bewilligung
nach neuem Recht deswegen versagt, hat der Berechtigte nach
§ 17 Abs. 3 Satz 1 WHG einen
Entschädigungsanspruch.
84
Eine spürbare Belastung der Inhaber alter
Wasserrechte ergibt sich ausgehend von dem Vorstehenden
vornehmlich dann, wenn die in Frage stehende
Gewässerbenutzung nach neuem Recht nicht gestattungsfähig
ist. Dann kann keine Bewilligung nach § 8 WHG erteilt
werden und die Nutzung darf nicht wieder aufgenommen werden.
Gerade in diesen Fällen aber sind die Gemeinwohlbelange, die
den Bestandsinteressen der vormals Nutzungsberechtigten
entgegenlaufen, gewichtig, da die in Frage stehenden
Gewässerbenutzungen nicht den Anforderungen des § 6 WHG
genügen.
85
(bbb) Die vorstehenden Ausführungen gelten
auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern
beschriebenen besonderen Situation in der DDR. Dem Gesetzeber
war die Anknüpfung an den status quo und die
Nutzungssituation, wie sie im Beitrittsgebiet vor und bei der
Wiedervereinigung bestanden hat und naturgemäß durch die
Entwicklungen in den davor liegenden Jahrzehnten mitgeprägt
wurde, nicht verwehrt. Die Beschwerdeführer müssen sich im
Hinblick auf den Bestandsschutz für die Gewässernutzungen auf
der Grundlage des alten Wasserrechts jedenfalls das Verhalten
ihrer Rechtsvorgänger und die dadurch geprägte
(Nutzungs-)Situation entgegenhalten lassen. Dies gilt sowohl
im Hinblick auf die vormalige Eigentümerstellung anderer
Privatpersonen als auch die zwischenzeitliche
Rechtsträgerschaft Volkseigener Betriebe zu Zeiten der DDR.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überleitung des
Eigentums an den Betriebsmitteln in das Eigentum der DDR
beziehungsweise in das Volkseigentum, die nicht in den
Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz unterworfenen
Bundesrepublik Deutschland fiel, rechtsstaatlichen
Grundsätzen genügt. Jedenfalls endete die förmliche
Rechtsstellung des vormaligen Privateigentümers (vgl. im
Hinblick auf besatzungshoheitliche Enteignungen BVerfGE 112,
1 ) und standen die fraglichen Betriebe auf der
Grundlage der Rechtsordnung der DDR nunmehr im Volkseigentum.
Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen
Urteil aus, ohne dass die Beschwerdeführer dies im
Verfassungsbeschwerdeverfahren in Zweifel gezogen hätten.
Jedenfalls unter Berücksichtigung der in § 17 WHG
getroffenen Regelungen, die nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts auch auf die vorliegende
Konstellation Anwendung finden, erweist sich die Rechtsfolge
des Erlöschens des alten Wasserrechts in der Regel nicht als
unangemessen.
86
(ccc) Mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbare
Härten, die sich infolge der gesetzlichen Stichtagsregelung
in besonders gelagerten Einzelfällen möglicherweise ergeben
können, lassen sich jedenfalls durch eine verfassungskonforme
Auslegung und Anwendung der §§ 15, 17 WHG vermeiden. Zu
denken ist daran etwa in Fällen, in denen eine Anlage kurz
vor dem Stichtag durch ein Naturereignis zerstört und
kurzfristig wieder errichtet wurde oder in denen eine Anlage
im Verlauf von Umbauten oder Betriebsänderungen ab- und
wiederaufgebaut wurde. Auch in der vom
Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme im
vorliegenden Verfahren angesprochenen Konstellation, dass
vorhandene Anlagen durch staatliche Stellen unter Verstoß
gegen die (damals) geltende Rechtsordnung beseitigt wurden,
ist zweifelhaft, ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar
ist, rechtswidrige Eingriffe des Staates als Anknüpfungspunkt
für das Erlöschen einer dem Berechtigten vormals zustehenden
Rechtsposition zu nehmen. Es erschiene in derartigen Fällen
zum einen denkbar, im Rahmen des § 15 Abs. 1 WHG
ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse vom Vorhandensein
der Anlagen im Rechtssinne auszugehen. Alternativ käme in
Betracht, § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG dahingehend auszulegen,
dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung keine weiteren
Anforderungen nach neuem Recht stellen darf, als sie bei
einem aufrechterhaltenen Recht nach § 15 Abs. 4 Satz 3
in Verbindung mit § 5 WHG (gegebenenfalls in Verbindung
mit § 138 SächsWG) möglich sind (so das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 2005 -
BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076 in Bezug
auf § 38 des Wassergesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt).
87
(b) Die Ausgangsgerichte konnten ohne
Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass die Rechtslage in
Bezug auf die Aufrechterhaltung alter Wasserrechte bis zum
Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Sächsischen Wassergesetzes am 1. September 2004 unverändert
geblieben ist.
88
(aa) Der Regelungsgehalt des § 136
SächsWG 1993/1998 und insbesondere der systematische
Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 15 Abs. 1 bis 3 und
§ 17 WHG sind unklar.
89
Ausgehend von dem Wortlaut des § 136
SächsWG 1993/1998 erscheint es zum einen vertretbar, den
Fortbestand alter Wasserrechte nicht vom Vorhandensein
funktionstüchtiger Anlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt
abhängig zu machen, sondern die Fortgeltung und
Gestattungsfreiheit aller gemäß § 46 des Wassergesetzes
1982 aufrechterhaltenen Gewässerbenutzungen anzunehmen (so
Kotulla, WHG, 2002, § 15 Rn. 19; weniger eindeutig
Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 5c, 14
;
Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 4, 7,
11; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III,
§ 15 WHG Rn. 23, 49 und 63 1998>).
90
Demgegenüber gehen das Sächsische
Justizministerium und die Ausgangsgerichte - bei im Einzelnen
wiederum differierendem Verständnis der Vorschrift - im
Ergebnis übereinstimmend davon aus, dass § 136
Abs. 1 SächsWG 1993/1998 das Erfordernis des
Vorhandenseins funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990
unberührt gelassen habe. Nach Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. März 2007 (4 B
707/05, juris Rn. 38), auf das der hier angegriffene
Beschluss vom 25. November 2008 verweist, bezieht sich
§ 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 schon nach seinem
Wortlaut nicht auf § 15 Abs. 1 bis 3 WHG. Eine Regelung,
welche die Gestattungsfreiheit der Gewässernutzung nicht
davon abhängig mache, dass zu ihrer Ausübung zu einem
bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden seien,
wäre nicht mit § 15 Abs. 1 WHG vereinbar gewesen. Dieser
ermächtige die Länder nur dazu, einen von § 15 Abs. 1
WHG abweichenden Stichtag zu bestimmen. Im Übrigen wendet das
Oberverwaltungsgericht, das § 15 WHG mit Blick auf die
Frage des Fortbestandes alter Wasserrechte offenbar als
„Sonderregelung“ zu § 136 SächsWG 1993/1998 ansieht (so
wohl auch Habel/Zeppernick, Das Wasserrecht in Sachsen,
§ 136 SächsWG Rn. 1 1998>), § 15 WHG unmittelbar an.
91
(bb) § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 ist
demnach verschiedenen Auslegungsvarianten zugänglich, die
allerdings sämtlich Unklarheiten in der argumentativen
Herleitung nicht vermeiden können und von denen sich daher
keine in einer Weise aufdrängt, die ein abweichendes
Verständnis als verfassungswidrig erscheinen ließe. Auch die
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mag einfachrechtlich
diskussionswürdig sein. Sie lässt jedoch keine Fehler
erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts beruhen.
92
(2) § 136 Satz 2 SächsWG verstößt
ausgehend hiervon nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
93
(a) Die ausdrückliche Aufnahme der
Stichtagsregelung hat auf der Grundlage der Rechtsauffassung
der Ausgangsgerichte lediglich deklaratorischen Charakter und
schreibt die bereits davor gültige Rechtslage klarstellend
fest. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes
bestehen daher insoweit keine Bedenken.
94
(b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
mit Blick auf die Stichtagsregelung zunächst bestehenden
Rechtsunsicherheiten und das diesbezügliche behördliche
Vollzugsdefizit in den Jahren nach der Wiedervereinigung.
95
(aa) Die einschlägigen Vorgängervorschriften
(Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie § 136 Abs. 1 SächsWG
1993/1998) ließen ihrem Wortlaut nach nicht erkennen, dass
zum 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden sein mussten
und dass bis zum 30. Juni 1995 ein Antrag gemäß § 17 WHG
gestellt werden konnte beziehungsweise musste. Auch wurde die
Stichtagsregelung in der Verwaltungspraxis der sächsischen
Behörden jedenfalls in den Jahren nach der Wiedervereinigung
offenbar nur unzureichend beachtet. Teilweise wurde auf den
12. August 1957 abgestellt, teilweise auf das Vorhandensein
rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen vollständig
verzichtet.
96
(bb) Dieser Befund führt jedoch nicht zur
Verfassungswidrigkeit des § 136 Satz 2 SächsWG.
97
Denn die „abfedernde“ Regelung des § 17
WHG ist jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung und
Anwendung zugänglich. Eine solche kann hier unbeschadet der
Frage geboten sein, ob die in § 17 WHG getroffenen
Regelungen von Verfassungs wegen zwingend erforderlich waren
(aaa). Dies ist allerdings nur unter bestimmten
Voraussetzungen der Fall (bbb). Im Rahmen des § 17
Abs. 1 Satz 2 WHG kommt in diesen Fällen die Gewährung
von Nachsicht in Betracht, im Rahmen des § 17 Abs. 2 WHG
die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(ccc).
98
(aaa) Eine verfassungskonforme Auslegung und
Anwendung kann hier unbeschadet der Frage erforderlich sein,
ob die in § 17 WHG getroffenen Regelungen von
Verfassungs wegen zwingend geboten waren. Denn - wie bereits
dargestellt - verpflichtet Art. 14 Abs. 1 GG die
Gerichte, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende
und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung
nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli
2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 22).
99
(bbb) Eine verfassungskonforme Auslegung und
Anwendung der Fristbestimmungen des § 17 WHG ist
allerdings nicht in jedem Fall geboten.
100
Zwar konnten die Inhaber alter Rechte den
vormals einschlägigen Vorschriften (zunächst §§ 15, 17
WHG und später auch § 136 SächsWG 1993/1998) die
Obliegenheit zur Stellung eines Antrags innerhalb der Fristen
des § 17 WHG nicht zweifelsfrei entnehmen.
101
Allerdings ist bei der Beurteilung der
Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des
§ 17 WHG auch das Regel-/Ausnahmeverhältnis zu
berücksichtigen, in dem die Vorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes über die Gestattungspflicht von
Gewässerbenutzungen (§§ 2 ff. WHG) zu § 15 WHG
(in Verbindung mit den ausgestaltenden landesgesetzlichen
Regelungen, hier § 136 SächsWG), § 17 WHG stehen:
Die mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage verbundenen
Gewässernutzungen bedürfen als solche zweifelsohne der
Gestattung gemäß §§ 2 ff. WHG. Deren Erteilung
steht gemäß § 6 WHG grundsätzlich im Ermessen der
zuständigen Behörde. Eine Wasserkraftanlage kann unter
Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes ohne wasserrechtliche
Gestattung gemäß §§ 7 ff. WHG daher jedenfalls nur
betrieben werden, wenn eine gesetzlich geregelte Ausnahme von
der Gestattungspflicht einschlägig ist. Eine solche konnte
sich für alte Rechte und Befugnisse aus § 15 WHG (in
Verbindung mit § 136 SächsWG 1993/1998) ergeben.
Abweichend von der generellen Regelung des § 6 WHG kann
im Fall des § 17 Abs. 2 WHG ausnahmsweise ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung,
gegebenenfalls auf eine Entschädigung (vgl. § 17 Abs. 3
WHG) bestehen. Wollten somit aber die Inhaber alter
Wasserrechte aus den genannten Vorschriften, über deren
Regelungsgehalt Unklarheit bestand, für sich günstige
Rechtsfolgen in Gestalt der Gestattungsfreiheit der
ausgeübten Gewässerbenutzungen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1
WHG), der vorläufigen Befugnis zur Ausübung der
Gewässerbenutzungen ohne neue wasserrechtliche Gestattung
(vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) beziehungsweise des
Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis oder gegebenenfalls
einer Entschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 WHG)
ableiten, hätte es ihnen oblegen, sich über den Inhalt dieser
Vorschriften sowie die diesbezügliche behördliche
Vollzugspraxis Klarheit zu verschaffen und gegebenenfalls die
Feststellung ihres alten Wasserrechts zu begehren. Sie
durften angesichts der unklaren Rechtslage nicht ohne
Weiteres darauf vertrauen, dass die Vorschriften in der von
ihnen für richtig gehaltenen Auslegung Anwendung finden
würden.
102
Eine verfassungskonforme Auslegung und
Anwendung des § 17 WHG ist demnach nur dann geboten,
wenn im konkreten Einzelfall der Inhaber eines alten
Wasserrechts aufgrund eines behördlichen (Fehl-)Verhaltens
bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften davon
ausgehen durfte, dass es auf das Vorhandensein
funktionsfähiger Anlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht
ankomme, das alte Wasserrecht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1
WHG fortbestehe und daher keine Gestattung nach dem
Wasserhaushaltsgesetz und somit auch kein Antrag gemäß
§ 17 WHG erforderlich sei. Anlass zu einer derartigen
Annahme können etwa behördliche Auskünfte gegenüber dem
Betroffenen selbst geben oder aber eine ständige behördliche
Praxis, von der der Betroffene Kenntnis hatte und aufgrund
derer er von der Einholung behördlicher Auskünfte oder der
Stellung eines Antrages gemäß § 17 WHG abgesehen hat.
Gleiches gilt in Fällen, in denen die Behörde etwa im Rahmen
des Verfahrens zur Bewilligung von Fördergeldern zunächst die
Gestattungsfreiheit des Betriebs der Wasserkraftanlage
bestätigt hat.
103
(ccc) § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - soweit
nach dem eben Ausgeführten geboten - einer
verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auch dann
zugänglich, wenn man eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand im Rahmen des § 17 Abs. 1 WHG für ausgeschlossen
erachtet (so Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band
III, § 17 WHG Rn. 30 2002>; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 17 Rn. 15
). So ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass
sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht
auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung
abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden
Ausschlussfrist berufen dürfen (vgl. BVerwGE 101, 39
m.w.N.). Diese Grundsätze lassen sich auf die
Wahrung der in § 17 Abs. 1 WHG geregelten Frist
übertragen.
104
Bei der in § 17 Abs. 2 WHG geregelten
Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche
Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zulässig ist (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG,
§ 17 Rn. 23 ;
Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 17
WHG Rn. 35 ).
105
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen
die Gewährung von Nachsicht beziehungsweise Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand von Verfassungs wegen geboten sein kann,
wird auf die vorstehenden Ausführungen (bbb) verwiesen.
106
bb) Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine
Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 und den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 richtet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen jedenfalls im
Ergebnis das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 14
Abs. 1 GG nicht.
107
(1) Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des
§ 136 Satz 2 SächsWG und der diesbezüglichen Erwägungen
der Ausgangsgerichte wird auf die vorstehenden Ausführungen
verwiesen. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf die
Fragestellungen, die sich aus der (zunächst) unterbliebenen
beziehungsweise unzureichenden Umsetzung des Erfordernisses
des Vorhandenseins rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen in
der sächsischen Verwaltungspraxis und der
verwaltungsgerichtlichen Klärung des Regelungsgehaltes des
§ 15 WHG in Verbindung mit § 136 SächsWG 1993/1998
erst nach Ablauf der in § 17 WHG geregelten
Fünfjahresfrist ergeben.
108
(2) Auch im Übrigen ist ein Verfassungsverstoß
bei der Auslegung und Anwendung der vorgenannten Vorschriften
durch die Ausgangsgerichte nicht festzustellen.
109
(a) Dies gilt zunächst insoweit, als das
Verwaltungsgericht das Vorhandensein rechtmäßiger
funktionsfähiger Anlagen am Stichtag des 1. Juli 1990
verneint hat.
110
(aa) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen
diese Rechtsauffassung und die ihr zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen haben die Beschwerdeführer
jedenfalls innerhalb der Begründungsfrist des § 93 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG nicht substantiiert geltend gemacht. Da auch
ihr Antrag auf Zulassung der Berufung im Ausgangsverfahren
keine diesbezüglichen Ausführungen enthält, stünde einer
Prüfung im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zudem
schon der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG) entgegen.
111
(bb) Es erscheint nach dem oben Ausgeführten
zwar fraglich, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es
komme nicht darauf an, ob die Verfüllung des Betriebsgrabens
widerrechtlich vorgenommen worden sei, mit Art. 14 Abs.
1 GG in Einklang steht. Letztlich kann dies aber
offenbleiben. Denn die Beschwerdeführer haben diese Frage mit
der Verfassungsbeschwerde nicht aufgegriffen und auch in
tatsächlicher Hinsicht hierzu nichts vorgetragen. Überdies
haben sie das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit
nicht mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffen,
so dass es an der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes
mangelt.
112
(cc) Abgesehen von der gegebenenfalls
widerrechtlichen Verfüllung des Betriebsgrabens durch
staatliche Stellen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Annahme des Erlöschens des alten Wasserrechts gegen die
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG
verstoßen könnte.
113
Nach den von den Beschwerdeführern nicht in
Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird
die Wasserkraftanlage schon seit mehr als 20 Jahren nicht
mehr betrieben. Die Nutzungsaufgabe beruhte - soweit
ersichtlich - auch nicht auf den von den
Beschwerdeführern ins Feld geführten Materialengpässen zu
DDR-Zeiten, sondern auf einem verminderten Wasserzufluss
infolge eines Talsperrenbaus und der Verfüllung des
Betriebsgrabens im Zuge eines Straßenausbaus. Das
Verwaltungsgericht weist in dem angegriffenen Urteil überdies
nachvollziehbar darauf hin, dass sowohl die baulichen Anlagen
des Mühlgrabens, soweit sie als Mauern noch vorhanden seien,
als auch des Wasserschlosses in den inzwischen mehr als 20
Jahren ihrer Nichtnutzung in der Substanz Veränderungen
erfahren hätten, die die Wiederinbetriebnahme in Frage
stellen könnten und jedenfalls eine statisch-bautechnische
Prüfung erforderten.
114
Ob das Verwaltungsgericht ohne
Verfassungsverstoß davon ausgehen konnte, dass sich die
Beschwerdeführer schon deswegen nicht auf § 17 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 WHG berufen könnten, weil
jedenfalls kein entsprechender Antrag gestellt worden sei und
die bis zum 30. Juni 1995 laufende Schonfrist schon damals,
als die Beschwerdeführer im Jahr 1999 den Kaufvertrag über
die betreffenden Grundstücke geschlossen hätten, längst
verstrichen gewesen sei, erscheint zweifelhaft. Gleiches gilt
für die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 17
WHG.
115
Letztlich bedarf aber auch diese Frage keiner
Entscheidung. Denn es ist auf der Grundlage des
Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass die Gerichte
gemessen an den oben dargestellten Maßstäben im Ergebnis von
Verfassungs wegen gehindert gewesen wären, den
Beschwerdeführern den Ablauf der Fünfjahresfrist des
§ 17 WHG entgegenzuhalten und dass die angegriffenen
Entscheidungen auf einem etwaigen diesbezüglichen
Grundrechtsverstoß beruhen könnten. Die Beschwerdeführer
haben weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst
ersichtlich, dass sie oder die derzeitigen Eigentümerinnen
aufgrund eines Fehlverhaltens der Behörden bei der Anwendung
der § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 136 SächsWG 1993/1998
von der fristgemäßen Stellung eines Antrages gemäß § 17
WHG abgesehen hätten. Allein die lange Zeit bestehenden
Unklarheiten über die Rechtslage und die allgemeinen
Unzulänglichkeiten des Verwaltungsvollzuges reichen hierfür -
wie bereits dargestellt - nicht aus.
116
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
117
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.