BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 271/05 -
des Herrn Y...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
sofortige Vollziehbarkeit einer von der Stadt Hof im Juli
2003 erlassenen Verfügung, durch die dem Beschwerdeführer der
Betrieb einer Wettannahmestelle untersagt wird, in der er für
die O. GmbH Sportwetten mit festen Gewinnquoten vermittelt,
die von der S. GmbH in G. angeboten werden.
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Das Verwaltungsgericht lehnte den gegen die
- unter Ziffer 3 des betreffenden Bescheids der
Stadt angeordnete - sofortige Vollziehung gestellten
Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs ab. Die
Untersagungsverfügung stelle sich als voraussichtlich
rechtmäßig dar. Die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers
verstoße nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. März 2001
- BVerwG 6 C 2.01 -) gegen § 284 StGB,
der das unerlaubte Veranstalten und Vermitteln von
Sportwetten unter Strafe verbiete. Sie sei einer gewerblichen
Ausübung daher nicht zugänglich. Auf die gewerberechtliche
Erlaubnis, die der S. GmbH in G. im Jahre 1990 vom Magistrat
der Stadt G. nach dem Gewerbegesetz der Deutschen
Demokratischen Republik (künftig: DDR-Gewerbegesetz) vom
6. März 1990 (GBl I S. 138) in Verbindung mit
der Durchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom
8. März 1990 (GBl I S. 140) erteilt worden
sei, könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da diese
in Bayern nicht gelte. Das Verbot der Vermittlung und
Veranstaltung gewerblicher Sportwetten sei mit Art. 12
Abs. 1 GG vereinbar. Insbesondere stehe der Zumutbarkeit
des Verbots gewerblicher Sportwetten nicht der Umstand
entgegen, dass der Staat selbst Sportwetten anbiete.
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Der Verwaltungsgerichtshof wies die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit im
Wesentlichen identischer Begründung zurück. Das besondere
öffentliche Vollzugsinteresse ergebe sich schon aus dem
Umstand, dass die Untersagungsverfügung der Unterbindung
strafbaren Verhaltens diene. Zur Vereinbarkeit des § 284
StGB mit Verfassungsrecht verweist der Verwaltungsgerichtshof
auf sein Urteil vom 29. September 2004 - 24 BV
03.3162 - (vgl. GewArch 2005,
S. 78 ff.).
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2. Mit seiner mit Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 sowie seiner
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 103 Abs. 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Er ist insbesondere der
Auffassung, dass die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen
Beschlüsse seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung
effektiven Eilrechtsschutzes in unzumutbarer Weise
zurückstellen. Dadurch werde er unwiederbringlich in seiner
Gewerbe- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt,
obwohl an der Strafbarkeit der Vermittlung der als erlaubt
anzusehenden Wetten der S. GmbH in G. erhebliche Zweifel
bestünden. Dem trügen die angegriffenen Entscheidungen nicht
ausreichend Rechnung.
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3. Zum Verfahren hat das Bayerische
Staatsministerium des Innern Stellung genommen. Die Stadt Hof
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie
wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht
ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die
noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Dies gilt neben der Frage, welche
Anforderungen die Verfassung an die Gewährung effektiven
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes stellt, auch
soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers gerügt wird. Das
Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März
2006 - 1 BvR 1054/01 - (vgl. NJW 2006,
S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche
Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die
Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und
inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen
gerechtfertigt sein können. Danach ist die bisherige
Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern mit
Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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a) Zwar verkennen die angegriffenen
Entscheidungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Untersagungsverfügung die verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen
verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der
Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch
ein staatliches Sportwettmonopol stellt (vgl. BVerfG, Urteil
vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -,
NJW 2006, S. 1264 ff.). Dem Beschwerdeführer
ist aber aus der sofortigen Vollziehbarkeit bisher kein
gewichtiger Nachteil entstanden, da die Behörde im Hinblick
auf das vorliegende Verfahren von Vollstreckungsmaßnahmen
abgesehen hat.
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Soweit die Behörde unter Berufung auf das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006
das Verbot gewerblicher Sportwettangebote und die sofortige
Vollziehung der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen
Untersagungsverfügung aufrecht erhält, steht dem
Beschwerdeführer zur Kontrolle der Einhaltung der dies
rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst
das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 80
Abs. 7 VwGO offen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR
138/05 -, juris).
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b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grund- und grundrechtsgleichen Rechte unter dem
Gesichtspunkt rügt, die angegriffenen Entscheidungen würden
verkennen, dass die von ihm vermittelten Sportwetten aufgrund
der Erlaubnis, die der S. GmbH in G. nach dem
DDR-Gewerbegesetz erteilt wurde, erlaubt seien, ist die
Verfassungsbeschwerde subsidiär und hat daher keine Aussicht
auf Erfolg. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, eine
fachgerichtliche Klärung der rechtlichen Wirkungen dieser
Erlaubnis im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die insoweit
aufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich etwaiger
Grundrechtsverletzungen, die aus der Versagung der
Anerkennung einer Legalisierungswirkung der nach dem
DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für den Freistaat
Bayern herrühren könnten, vorrangig im Rahmen der von dem
Beschwerdeführer erhobenen Anfechtungsklage zu entscheiden
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -).
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Da die Kammer die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung annimmt, wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40
Abs. 3 GOBVerfG).
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Die Anordnung der Auslagenerstattung erfolgt
aufgrund § 34 a Abs. 3 BVerfGG. Sie entspricht
vorliegend der Billigkeit, da die angegriffenen
Entscheidungen bei ihrem Erlass, wie unter II. 2. a)
ausgeführt, mit dem Grundgesetz unvereinbar waren.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).