BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2717/08 -
des Herrn H...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 17. November 2009 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit
gemäß § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des
Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln).
2
1. Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner
Frau und sechs gemeinsamen Kindern zur Miete ein Reihenhaus
in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Mitglieder
der Familie „musikbegeistert, einige praktizierende Musiker“.
Die Tochter des Beschwerdeführers spielt Klavier, nahezu
jeden Tag übt sie am späten Nachmittag für etwa eine
Stunde.
3
Nach den Feststellungen des angegriffenen
Urteils spielte die damals sechzehnjährige Tochter des
Beschwerdeführers am Sonntag, dem 3. Februar 2008, zu
Übungszwecken bis gegen 19:00 Uhr etwa eine Stunde lang
Präludien und Französische Suiten von Bach am Klavier. Der
Nachbar des Beschwerdeführers, Herr R., fühlte sich hierdurch
gestört und rief nach einer halben bis einer dreiviertel
Stunde die Polizei zum Ort. Er will das Klavierspiel zwar
wochentags, nicht aber an Sonntagen hinnehmen. Der
Polizeibeamte K. konnte bei seinem Erscheinen die
Klaviermusik in der Wohnung des Herrn R. deutlich wahrnehmen
und empfand diese ebenfalls als belästigend, sofern es sich
nicht um einen kurzfristigen Einzelfall handeln sollte.
Nachdem der Polizeibeamte sich entfernt hatte, spielte die
Tochter des Beschwerdeführers nochmals für circa eine
Viertelstunde weiter am Klavier.
4
Das Bezirksamt setzte mit Bußgeldbescheid vom
4. März 2008 gegen den Beschwerdeführer wegen einer
vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 4, § 15
Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln ein Bußgeld von 75 € fest. Gemäß
§ 4 LImSchG Bln ist es an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in
seiner Ruhe erheblich gestört wird. Nach § 15
Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 LImSchG Bln
ohne eine zugelassene Ausnahme nach § 10 LImSchG Bln
oder eine Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln Lärm
verursacht, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört
wird.
5
Gegen den Bußgeldbescheid erhob der
Beschwerdeführer Einspruch. Mit Urteil des Amtsgerichts vom
4. Juni 2008 wurde gegen ihn unter Feststellung des
geschilderten Sachverhalts gemäß den vorgenannten
Vorschriften eine Geldbuße von 50 € festgesetzt. Die
Sachverhaltsfeststellung beruhe auf der weitgehend
geständigen Einlassung des Beschwerdeführers, den damit
übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R. und K. sowie der
Inaugenscheinnahme des Fotos des Raumes mit dem Klavier. Der
Beschwerdeführer habe mit der am Tattag für circa eine Stunde
erfolgten Klaviermusik entgegen § 4 LImSchG Bln an einem
Sonntag zugelassen, dass Lärm verursacht werde, durch den
jemand in seiner Ruhe erheblich gestört werde. Das Gericht
verkenne dabei nicht, dass schon nach dem Wortlaut des
§ 4 LImSchG Bln, der eine Erheblichkeit der Störung
verlange, die Klaviermusikübungen objektiv störend gewesen
sein müssten. Demgemäß entspreche es der ständigen
Rechtsprechung des Gerichts, dass sich allein aufgrund der
Angaben nur eines Hausbewohners, nur einer Mietpartei, nur
eines Nachbarn diese objektive Feststellung nicht sicher
treffen lasse. Hier sei es aber nicht nur der Nachbar des
Beschwerdeführers, der die Musikübungen als störend empfunden
habe, sondern auch der Polizeibeamte K., dessen Angaben auch
schon deshalb besondere Bedeutung hätten, weil er in den
offenbar bestehenden Nachbarschaftsstreit in keiner Weise
verwickelt sei. Der Wand an Wand zum Nachbarn gelegene Ort,
wo das Klavierspiel stattfinde, erscheine als wenig geeignet
für die regelmäßigen Klavierübungen der Tochter. An solchen
ungeeigneten Orten sei stundenlanges Klavierspiel in Berlin
nicht erlaubt. Dass gerade auch die örtlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen seien, sei in Ziffer 4 Abs. 2 der
Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz
Berlin ausdrücklich vorgesehen. Der Beschwerdeführer könne
sich auch nicht darauf berufen, dass hier ein Klavierspielen
von täglich einer Viertelstunde bis zu einer halben Stunde
auch in schlecht isolierten Wohnungen noch nicht als objektiv
störend einzuordnen sein werde, da dieser zeitliche Rahmen
hier gesprengt worden sei. Ob sich für Hausmusik im Rahmen
der Sozialadäquanz hier eine andere Beurteilung der
Rechtslage ergeben würde oder ob auch bei Hausmusik die
Immissionen stets durch die Benutzung von Schalldämpfern zu
begrenzen seien, könne hier dahinstehen. Die regelmäßigen
Klavierübungen der Tochter des Beschwerdeführers ließen sich
jedenfalls nicht mehr unter dem Begriff der Hausmusik
einordnen.
6
Der hiergegen gerichtete Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde
mit Beschluss des Kammergerichts vom 12. September 2008
verworfen.
7
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer unmittelbar den Bußgeldbescheid und die
gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar § 4,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln an. Er rügt eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs. 2,
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
8
Art. 103 Abs. 2 GG sei verletzt, weil die
Rechtsanwendung durch das Amtsgericht über den Inhalt der
gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Klavierspiel und
Musizieren generell stellten keinen Lärm im Sinne des
Landes-Immissionsschutzgesetzes dar. Zudem verzichte die
Berliner Rechtspraxis auf jeden nachprüfbaren Versuch, mit
dessen Hilfe bestimmt werde, ob das Klavierspiel ruhestörend
sei. Nach der Interpretation der Berliner Behörden liege ein
Verstoß gegen das Gesetz vor, wenn ein beliebiger Bürger
behaupte, das Klavierspiel störe ihn in seiner Ruhe erheblich
und wenn ein herbeigerufener Polizist behaupte, das stimme.
Die angegriffenen Entscheidungen seien auch mit Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Der Beschwerdeführer wolle das
in musikalischen Wettbewerben erwiesene pianistische Talent
seiner Tochter fördern und sie zu einer auch musikalisch
gebildeten Person erziehen. Dazu diene, dass er seine Tochter
zum Üben am Klavier anhalte, sie zu häuslichen Konzerten
ermuntere und sie musiktheoretisch unterrichte. Ziel und
Mittel fielen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG.
9
3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Landesmusikrat Berlin e.V. und der Deutsche
Tonkünstlerverband Berlin e. V. Stellung genommen. Sie halten
das angegriffene Urteil des Amtsgerichts angesichts des hohen
kulturellen und gesellschaftlichen Werts der Musikausübung
für unvertretbar.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
statt, soweit der Beschwerdeführer das Urteil des
Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 angreift (1.). Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen den Bußgeldbescheid vom 4. März
2008 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen
(2.).
11
1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen
vor, soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichts
vom 4. Juni 2008 angreift.
12
Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Rechtsfragen betreffend den Bestimmtheitsgrundsatz des
Art. 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden (vgl. etwa BVerfGE 71, 108
; 73, 206 ; 75, 329
; 78, 374 ; 92, 1
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung des
grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus
Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und
offensichtlich begründet. Die Anwendung von § 4,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln durch das Amtsgericht
ist mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
13
a) Die mittelbar angegriffenen Regelungen von
§ 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln sowie das
hierauf beruhende Urteil des Amtsgerichts müssen sich am
Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen.
14
Zwar gelten für die verwaltungsrechtliche
Vorschrift des § 4 LImSchG Bln als solche grundsätzlich
nur die Anforderungen des allgemeinen rechtsstaatlichen
Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Ihre
Auslegung und ihre Anwendung im Einzelfall müssen die der
richterlichen Rechtsfindung allgemein gezogenen
verfassungsrechtlichen Grenzen wahren (vgl. hierzu etwa
BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ; 82, 6
; 111, 54 ).
15
Art. 103 Abs. 2 GG erfasst insbesondere
Straf- und Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfGE 81, 132
; 87, 399 ). Legt eine Sanktionsnorm -
wie § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln - das bewehrte
Verhalten nicht selbst fest, sondern verweist sie auf eine
verwaltungsrechtliche Vorschrift, müssen beide Vorschriften
in ihrer Gesamtheit sowie ihre Auslegung und Anwendung im
Einzelfall den verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Art. 103 Abs. 2 GG genügen (vgl. zu derartigen
„Blanketttatbeständen“ BVerfGE 75, 329 ;
87, 399 ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 103 Abs. 2 GG, Rn. 208
16
b) aa) Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben
dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - ein
besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach
verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder
Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass
Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder
Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich
durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient
einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen,
dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten
verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits
gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit
oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält
Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der
es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt
verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung
oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfGE
78, 374 ; BVerfGK 11, 337 ).
17
Das schließt allerdings nicht eine Verwendung
von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter
bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht
der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit
des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der
Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen
unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob
ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt
oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat
aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können,
ob ein Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist. In
Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer
Ahndung erkennbar (vgl. BVerfGE 71, 108 ;
78, 374 ; 92, 1 ; stRspr).
18
bb) Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger
oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung oder
Bußgeldbewehrung. Dabei ist „Analogie“ nicht nur im engeren
technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr
jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen
Sanktionsnorm hinausgeht. Maßgebend für die Auslegung einer
Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene
objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem
Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in
dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung
eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der Wortsinn
einer Vorschrift die unübersteigbare Grenze. Dies gilt auch
dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders
gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Straf-
oder Bußgeldgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich
strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten.
Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die
Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue
Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 71, 108
; 73, 206 ; 92, 1
; 105, 135 ).
19
c) Gemessen hieran verletzt das angegriffene
Urteil den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen
Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG. Es kann dabei offen
bleiben, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4
LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand
als solcher dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103
Abs. 2 GG genügt (aa). Während dies im Hinblick auf das
Tatbestandsmerkmal des „Lärms“ zu bejahen ist, bedürfte die
Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals
der „erheblichen Ruhestörung“ der eingehenden
verfassungsrechtlichen Prüfung. Eine solche ist vorliegend
jedoch nicht veranlasst, da der Verfassungsbeschwerde
stattzugeben ist, ohne dass es auf die Verfassungsmäßigkeit
von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln ankäme. Denn
jedenfalls hat das Amtsgericht die Vorschriften in einer
Weise angewendet, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht
vereinbar ist (bb).
20
aa) Es kann dahinstehen, ob der aus § 4
und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte
Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher den Anforderungen
des Art. 103 Abs. 2 GG genügt.
21
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
begegnet zwar der in § 4 LImSchG Bln enthaltene und von
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln in Bezug genommene Begriff
des „Lärms“ im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
22
Ob dies auch für das Tatbestandsmerkmal der
„erheblichen Ruhestörung“ gilt, bedürfte der eingehenden
verfassungsrechtlichen Überprüfung.
23
§ 4 LImSchG Bln definiert den Begriff der
„erheblichen Ruhestörung“ nicht. Auch die Berücksichtigung
des Regelungszusammenhangs mit § 3 und § 5 LImSchG
Bln gibt insoweit keinen Aufschluss. In der
Gesetzesbegründung wird allerdings ausgeführt, Störungen der
„Ruhezeiten“ seien dann verboten, wenn sie „erheblich“ seien.
Die Schwelle der Erheblichkeit werde durch „das
untergesetzliche Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“
bestimmt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 15/3583,
S. 11). Es liegt daher nahe, eine „erhebliche Ruhestörung“
regelmäßig dann anzunehmen, wenn die in dem
„untergesetzlichen Regelwerk zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz“ festgelegten
Immissionsgrenzwerte beziehungsweise Immissionsrichtwerte
überschritten werden. Hiervon gehen mit Blick auf
anlagenbedingte Geräuschimmissionen auch Ziffer 3 Abs. 3 und
Ziffer 4 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften zum
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 30. November 2007
(AV LImSchG Bln - ABl Nr. 56 vom 21. Dezember 2007, S. 3263)
aus.
24
Auch wenn der formalgesetzliche
Ordnungswidrigkeitentatbestand von § 4, § 15 Abs. 1
Nr. 4 LImSchG Bln in dieser Weise ausgelegt wird, lässt sich
seine hinreichende Bestimmtheit allerdings nicht ohne
weiteres feststellen. Art. 103 Abs. 2 GG verlangt
nach dem oben Ausgeführten zwar nicht, dass eine einzige
gesetzliche Norm Tatbestand und Rechtsfolge vollständig
selbst regeln müsste. Vielmehr darf zur Konkretisierung
grundsätzlich auf andere Rechtsvorschriften und Rechtsakte
Bezug genommen werden (vgl. BVerfGE 75, 329
; 78, 374 ; Schmahl, in:
Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 103
Rn. 27 ff.; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 103 Abs. 2 Rn. 198 ff.
Art. 103 Rn. 55 ff.). Ob die in den genannten
Entscheidungen entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe,
an denen das Bundesverfassungsgericht derartige
Normenverbindungen im Strafrecht misst, auf den
Ordnungswidrigkeitentatbestand von § 4, § 15 Abs. 1
Nr. 4 LImSchG Bln uneingeschränkt übertragbar sind und ob
dieser die zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen
erfüllt, lässt sich auch und gerade mit Blick auf das
Musizieren in der eigenen Wohnung nicht ohne weiteres
beantworten. Diese Fragen, mit denen sich auch die Begründung
der Verfassungsbeschwerde nicht auseinandersetzt, bedürfen im
vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung. Wie im
Folgenden (II. 1. c) bb)) ausgeführt wird, ist der
Verfassungsbeschwerde stattzugeben, ohne dass es auf die
Verfassungsmäßigkeit von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4
LImSchG Bln entscheidungserheblich ankäme.
25
bb) Das Amtsgericht hat § 4, § 15
Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln jedenfalls in einer Weise
angewendet, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar
ist.
26
(1) Zwar überschreitet die Auslegung des
Amtsgerichts, derzufolge der Begriff des „Lärms“ auch das
Musizieren in der eigenen Wohnung erfassen kann, nicht den
möglichen Wortsinn und den Inhalt des gesetzlichen
Ordnungswidrigkeitentatbestandes von § 4, § 15 Abs.
1 Nr. 4 LImSchG Bln.
27
Diese Auffassung, die auch in der
Kommentarliteratur zum Begriff des Lärms im Sinne von
§ 117 OWiG nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. Rogall,
Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 117 Rn.
5 und 26; Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 117 Rn. 3 und
7), wahrt jedenfalls auch die Wortlautgrenze des § 4
LImSchG Bln. Dass das Musizieren in der eigenen Wohnung für
die Nachbarschaft belästigenden beziehungsweise ruhestörenden
Charakter haben kann, liegt auf der Hand. Im Hinblick auf die
Sozialadäquanz gegebenenfalls (verfassungsrechtlich) gebotene
Einschränkungen des Tatbestandes ermöglicht angesichts seiner
offenen Fassung die Auslegung das Tatbestandsmerkmal der
„erheblichen Ruhestörung“.
28
Das angegriffene Urteil verletzt den
Beschwerdeführer jedoch insoweit in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, als
unter Zugrundelegung der Auffassung des Amtsgerichts
jedenfalls nicht in einer für die Anwendbarkeit des § 15
Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln hinreichenden Weise voraussehbar
ist, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und
Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne von
§ 4 LImSchG Bln darstellt.
29
(a) Das Amtsgericht stellt seinen Ausführungen
voran, dass eine „erhebliche Störung“ nur vorliegen könne,
wenn die „Klaviermusikübungen objektiv störend gewesen“
seien. Im Übrigen geht es offenbar - in Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss vom 30.
März 2000 - 2 Ss 53/00 - 5 Ws (B) 177/00 u. a. -, juris) und
entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 AV LImSchG Bln - davon aus,
dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder
verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch
feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung im Sinne
von § 4 LImSchG Bln vorliege. Im Ausgangsverfahren sieht
es auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn des
Beschwerdeführers und des Polizeibeamten K. eine erhebliche
Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen
an. Diese Rechtsanwendung verletzt den Beschwerdeführer in
seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2
GG.
30
Das Amtsgericht unternimmt keinen Versuch, den
normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen gesetzlichen
Tatbestandsmerkmals der „erheblichen Ruhestörung“ zu erfassen
und dieses (auch) im Hinblick auf das Musizieren in der
eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Es beschränkt
sich insoweit auf den „Obersatz“, die Klaviermusik müsse
„objektiv störend“ gewesen sein.
31
Darüber hinausgehende Vorgaben zu dem Maß der
auch an Sonn- und Feiertagen erlaubten Musikausübung - etwa
im Hinblick auf Lautstärke und Dauer - lassen sich den
Ausführungen des Amtsgerichts nicht entnehmen. Das
Amtsgericht führt zwar aus, der Wand an Wand zum Nachbarn
gelegene Ort, wo das Klavierspiel der Tochter des
Beschwerdeführers stattfinde, erscheine als wenig geeignet
für die regelmäßigen Klavierübungen. An solchen ungeeigneten
Orten sei „stundenlanges“ Klavierspiel in Berlin nicht
erlaubt. Wie diese Feststellung im Kontext des § 4
LImSchG Bln zu bewerten ist, bleibt jedoch unklar. Offenbar
nimmt sie auch die unter der Woche stattfindenden
Klavierübungen der Tochter des Beschwerdeführers in den
Blick, die jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 4
LImSchG Bln fallen. Jedenfalls das im Ausgangsverfahren zu
beurteilende Klavierspiel der Tochter des Beschwerdeführers
am 3. Februar 2008 dauerte nicht „stundenlang“, sondern nach
den Feststellungen des Amtsgerichts „ca. eine Stunde“.
32
Die Entscheidung, ob darin eine „erhebliche
Ruhestörung“ im Sinne des § 4 LImSchG Bln liegt,
überantwortet das Amtsgericht letztlich dem „unabhängigen
Zeugen“, in dem angegriffenen Urteil dem Polizeibeamten K..
Es stützt seine Entscheidung nicht nur auf dessen Auskunft
über seine Wahrnehmung von Tatsachen, sondern misst offenbar
auch seinen rechtlichen Beurteilungen und Wertungen, die
nicht Gegenstand des Zeugenbeweises gemäß § 71 Abs. 1
OWiG in Verbindung mit §§ 48 ff. StPO sein können
(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, vor § 48 Rn.
2 f.), entscheidende Bedeutung bei.
33
Diese Rechtsanwendung zeitigt gerade jene
Wirkungen, die zu verhüten Art. 103 Abs. 2 GG bestimmt
ist. Sie räumt der zuständigen Behörde erhebliche Spielräume
schon bei der Beantwortung der Frage ein, ob die
tatbestandlichen Voraussetzungen von § 4, § 15 Abs.
1 Nr. 4 LImSchG Bln vorliegen. Die Ungewissheiten, die den
genannten gesetzlichen Vorschriften ohnehin anhaften, werden
damit in verfassungswidriger Weise erhöht. Bei Zugrundelegung
der Rechtsauffassung des Amtsgerichts wird die Entscheidung
über die Sanktionswürdigkeit nicht generell-abstrakt durch
den Gesetzgeber, sondern durch die vollziehende Gewalt für
den konkreten Einzelfall getroffen. Welches Verhalten
sanktionsbewehrt ist, ist für den Normadressaten nicht
hinreichend erkennbar. Mit den verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG ist dies nicht
vereinbar.
34
(b) Die kategoriale Unterscheidung zwischen
(gegebenenfalls) erhöht schutzwürdiger „Hausmusik“ und
„bloßen“ Klavierübungen, die das Amtsgericht in seiner
Entscheidung andeutet, ändert an diesem
verfassungsrechtlichen Befund nichts.
35
Sie bringt im Hinblick auf den Regelungsgehalt
von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln für den
Streitfall letztlich keinen Erkenntnisgewinn und erscheint
gerade in Zweifelsfällen als Entscheidungskriterium wenig
tauglich. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass auch die Differenzierung zwischen Hausmusik
und „Klavierübungen“ wie den hier in Frage stehenden
weitgehend von der Entscheidung des am Tatort anwesenden
unbeteiligten Zeugen abhängen wird.
36
2. Ob das Urteil des Amtsgerichts gegen die
weiteren als verletzt bezeichneten Grundrechte des
Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und
Art. 2 Abs. 1 GG verstößt, kann nach alledem offen
bleiben.
37
3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Bußgeldbescheid vom 4. März 2008 richtet, wird sie nicht
zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
38
Durch den Bußgeldbescheid ist der
Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Nach Einlegung des
Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid richtete sich das
weitere Verfahren nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung über den Einspruch gegen einen
Strafbefehl (vgl. § 71 Abs. 1 OWiG). Danach hatte das
Amtsgericht die Tat selbständig zu beurteilen, ohne auf den
Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen. Dessen belastende Wirkung
entfiel mit dem zulässigen Einspruch, so dass der
Beschwerdeführer nur noch durch die gerichtlichen
Entscheidungen beschwert wird (vgl. BVerfGE 85, 97
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004,
S. 2662 m.w.N.).
39
4. Das Urteil des Amtsgerichts ist aufzuheben
und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG). Mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils
wird der Beschluss des Kammergerichts gegenstandlos.
40
5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
41
6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365).