BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2719/04 -
des Herrn Dr. T...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 57 Satz 3 und 4,
§§ 6 und 78 der Insolvenzordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der in einem Insolvenzverfahren gerichtlich
zum Insolvenzverwalter bestellte Beschwerdeführer wendet sich
gegen die Bestellung einer anderen Person zum
Insolvenzverwalter nach einer entsprechenden Wahlentscheidung
der Gläubigerversammlung.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum
Insolenzverwalter bestellt. Er zeigte in der Folgezeit dem
Insolvenzgericht nach § 208 InsO Masseunzulänglichkeit
an. In der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung
des Beschwerdeführers zum Insolvenzverwalter wählten die
Gläubiger eine andere Person zum Insolvenzverwalter. Der vom
Beschwerdeführer daraufhin gestellte Antrag auf Aufhebung der
Wahlentscheidung nach § 78 InsO wurde vom
Insolvenzgericht zurückgewiesen und der Gewählte zum
Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht verwarf die
sofortige Beschwerde mangels Beschwerderechts als
unzulässig.
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Die hiergegen vom Beschwerdeführer eingelegte
Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss
vom 7. Oktober 2004 ebenfalls als unzulässig. Gegen eine
Wahlentscheidung in der ersten Gläubigerversammlung habe der
abgewählte Insolvenzverwalter keine Beschwerdemöglichkeit;
die Regelung des § 57 InsO sei Ausfluss der
Gläubigerautonomie. Sollten aufgrund der Anzeige der
Masseunzulänglichkeit die Beteiligtenrechte der
Insolvenzgläubiger zu beschränken sein, sei die
Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers möglicherweise
fehlerhaft. Da der Insolvenzverwalter für diesen Fall aber
einen Antrag auf Neufestsetzung des Stimmrechts gemäß
§ 77 InsO stellen könne, sei der Garantie effektiven
Rechtsschutzes Genüge getan.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 19 Abs. 4,
Art. 12 und Art. 14 GG.
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Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit müsse
er sich gegen seine Abwahl durch die Insolvenzgläubiger
gerichtlich zur Wehr setzen können, weil diese aus dem
Insolvenzverfahren ausschieden. Da er zur Abwendung seiner
Haftung aus § 61 InsO darauf angewiesen sei, im Amt zu
bleiben, werde ungerechtfertigt in seine Berufsfreiheit und
seine Eigentumsgarantie eingegriffen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Letzteres gilt
nicht nur hinsichtlich der Rechtsweggarantie des Art. 19
Abs. 4 GG, sondern auch bezüglich Berufsausübungsfreiheit und
Eigentumsgarantie.
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Offen bleiben kann, ob die Entscheidung des
Insolvenzgerichts, den von der Gläubigerversammlung Gewählten
zum Insolvenzverwalter zu bestellen, als Maßnahme der
öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG
anzusehen ist. Denn es ist weitere Voraussetzung der
Rechtsschutzgarantie, dass der Betroffene in einem
subjektiven Recht verletzt sein kann. Daran fehlt es. Die
Bestellung eines anderen, von der Gläubigerversammlung
gewählten Insolvenzverwalters anstelle des Beschwerdeführers
bewegt sich hier innerhalb des in zulässiger Weise normativ
fixierten Berufsbildes des Insolvenzverwalters. Die
Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten kann der
Beschwerdeführer deshalb weder in Bezug auf seine
Berufsausübungsfreiheit noch hinsichtlich seines
Eigentumsrechts mit Erfolg geltend machen; damit scheidet
nicht nur eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG, sondern
auch der Art. 12 und Art. 14 GG aus.
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1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber befugt ist,
Berufsbilder rechtlich zu fixieren, soweit er dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. z.B. BVerfGE 7,
377 ; 13, 97 ). Wer einen solchen Beruf
wählt, wählt ihn in der rechtlichen Ausgestaltung, die ihm
der Gesetzgeber gegeben hat (vgl. BVerfGE 21, 173
). Der Tätigkeit des Insolvenzverwalters liegt ein
vom Gesetzgeber im Rahmen der Insolvenzordnung fixiertes
Berufsbild zugrunde. Hierbei hat die Funktion des
Insolvenzverfahrens, die bestmögliche gemeinschaftliche
Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners herbeizuführen
(vgl. § 1 InsO), entscheidende Auswirkungen auf das
Berufsbild des Insolvenzverwalters. Wegen der großen
rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des
Insolvenzverfahrens ist eine Beteiligung der Gläubiger an
dessen Abwicklung nicht nur erwünscht, sondern auch geboten
(vgl. Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21.
Aufl. 1999, § 42 I). Das Gesetz unterwirft das
Insolvenzverfahren daher in gewissem Umfang der
Gläubigerautonomie (vgl. Jauernig, a.a.O.). Dies führt unter
anderem dazu, dass die (erste) Entscheidung des
Insolvenzgerichts über die Bestellung des Insolvenzverwalters
(§ 56 InsO) lediglich als vorläufige Maßnahme anzusehen
ist. Das Gericht handelt dabei - zumindest auch - im
Interesse der Gläubiger und nimmt deren Entscheidung mangels
Möglichkeit der Gläubiger zu gemeinsamer Willensbildung vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst vorweg. Auch wenn
der vom Gericht ausgewählte und bestellte Insolvenzverwalter
die ihm obliegenden Aufgaben in voller Verantwortlichkeit
auszuüben hat (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1997, S. 1970
), ist sein Amt von Anfang mit der Einschränkung
verbunden, in der ersten Gläubigerversammlung abberufen zu
werden. Es ist mithin Bestandteil des Berufsbildes, dass der
Insolvenzverwalter eine gesicherte Stellung erst nach der
ersten Gläubigerversammlung erlangen kann (so auch OLG Hamm,
ZIP 1990, S. 1145 ; OLG Naumburg, ZIP 1994,
S. 162 ).
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b) Die mit dieser normativen Fixierung des
Berufsbildes verbundene Beschränkung der
Berufsausübungsfreiheit des Insolvenzverwalters (Art. 12
Abs. 1 GG) hält der gebotenen Überprüfung am Maßstab der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 21, 173
; 75, 246 ) stand. Die
Regelung ist geeignet und erforderlich, um die im
Gemeinwohlinteresse liegende sachgerechte Abwicklung des
Insolvenzverfahrens unter Mitwirkung der Gläubiger zu
ermöglichen. Sie bedeutet für den Insolvenzverwalter, der von
Anfang an um das Wahlrecht der Gläubigerversammlung weiß und
für seine bisher geleisteten Dienste eine Vergütung erhält,
auch keine übermäßige, unzumutbare Belastung.
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c) Der Beschwerdeführer kann hiernach -
mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG - in nicht zu
beanstandender Weise seinen Beruf von vornherein nur in der
beschriebenen rechtlichen Ausgestaltung ausüben. Auch im
konkreten Fall werden die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen von der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Fixierung des Berufsbildes des Insolvenzverwalters
gedeckt.
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aa) Insbesondere bleibt die Abwahlmöglichkeit
für die Gläubiger auch bei angezeigter Masseunzulänglichkeit
verhältnismäßig. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben,
dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß den
§§ 208 ff. InsO nur noch die Massegläubiger, nicht
aber die Insolvenzgläubiger eine zumindest teilweise
Berichtigung ihrer Forderungen erwarten können. Ihre
Beteiligung an der Auswahl des Insolvenzverwalters dient
gleichwohl unverändert dem mit der Gewährung der
Gläubigerautonomie verfolgten Ziel. Die Anzeige der
Masseunzulänglichkeit lässt die rechtliche Position der
Insolvenzgläubiger unberührt. Sie können auch noch immer ein
berechtigtes Interesse daran haben, dass eine andere Person
zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Das gilt insbesondere
dann, wenn die Insolvenzgläubiger die Möglichkeit sehen, dass
ein neuer Insolvenzverwalter aufgrund einer von ihm
erstellten Vermögensübersicht zu einer anderen Einschätzung
der Insolvenzmasse gelangt, die mehr als die Erfüllung nur
der Masseverbindlichkeiten erlaubt. Die Rückkehr ins
Insolvenzverfahren ist in einem solchen Fall nicht
ausgeschlossen. Eine gesetzliche Regelung hierzu findet sich
zwar nicht, es besteht aber keine Veranlassung, dem
Insolvenzverwalter die Rückkehr zu versperren, wenn er in der
Lage ist, alle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (so Braun,
Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2004, § 208 InsO,
Rn. 32 ff.). Würde man nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit es den Insolvenzgläubigern verwehren,
einen anderen Insolvenzverwalter zu wählen, hätte es der
Insolvenzverwalter überdies durch bloße Anzeige der
Masseunzulänglichkeit - sei sie nun nachvollziehbar oder
nicht - in der Hand, seine Stellung als Insolvenzverwalter zu
perpetuieren. Mit Blick auf Verfassungsrechte des
Insolvenzverwalters ist es daher weder geboten, die
Abwahlmöglichkeit für die Gläubiger bei Anzeige der
Masseunzulänglichkeit zu beseitigen, noch der Anzeige - wie
vom Bundesgerichtshof in Erwägung gezogen - Auswirkungen auf
das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger aus § 57 InsO
beizulegen. Die angegriffene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, die solche Folgen - wie die Anwendung des
§ 77 InsO zeigt - gleichwohl nicht ausschließen will,
kann den Beschwerdeführer mithin in seinen Rechten nicht
verletzen.
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bb) Die Abwahlmöglichkeit für die Gläubiger
ist auch mit Blick auf § 61 InsO verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Es bedeutet für den Insolvenzverwalter
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine übermäßige,
unzumutbare Belastung, dass er trotz Anzeige der
Masseunzulänglichkeit nicht im Amt verbleiben kann, um durch
eigene Arbeit eine persönliche Haftung nach § 61 InsO
abzuwenden. Eine unberechtigte Inanspruchnahme aufgrund
dieser Vorschrift muss der abgewählte Insolvenzverwalter
nicht befürchten. Vielmehr schließt § 61 Satz 2 InsO die
Haftung des Insolvenzverwalters aus, wenn er selbst seine
Pflichten nicht verletzt hat und eine Masseverbindlichkeit
lediglich aufgrund einer Pflichtverletzung seines Nachfolgers
nicht erfüllt werden kann.
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2. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich
zugleich, dass auch die Möglichkeit der Verletzung des
Beschwerdeführers in seinem Eigentumsrecht ausscheidet.
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3. Nach alledem ist es nicht zu beanstanden,
dass die Insolvenzordnung einen Rechtsbehelf für den
Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stellt und die Gerichte
dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung verwehrt haben. Im
Übrigen könnte der Beschwerdeführer, würde es zu einer
Entscheidung in der Sache kommen, auch nichts zu seinen
Gunsten geltend machen: Ausfluss der Gläubigerautonomie ist
nämlich, dass den Gläubigern nach § 57 Satz 3 InsO die
Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters nicht versagt
werden kann, solange dieser nur geeignet ist; ein
Eignungsvergleich mit dem abberufenen Insolvenzverwalter wird
nicht angestellt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).