BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2720/11 -
der Frau H…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin ist Buchautorin und war
langjährige Sprecherin der „Tagesschau“ und Moderatorin im
NDR, bis ihr dort gekündigt wurde. Ihre Verfassungsbeschwerde
richtet sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die A. AG
(im Folgenden: Beklagte) auf Unterlassung und Richtigstellung
einer Äußerung und auf Geldentschädigung wegen einer
behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung.
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Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6.
September 2007 in Berlin präsentierte die Beschwerdeführerin
gemeinsam mit ihrem Verleger das von ihr verfasste Buch „Das
Prinzip Arche Noah - Warum wir die Familie retten müssen“.
Bei dieser Gelegenheit äußerte sie sich gegenüber den
anwesenden Journalisten, darunter eine für die Beklagte
tätige Redakteurin, wie folgt:
3
Wir müssen den Familien Entlastung und nicht
Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen
zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen
vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder
wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und
der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den
68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an
Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig
durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche
Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es
ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind
Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist
Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr
stehen bleiben.
4
In der Ausgabe der von der Beklagten
herausgegebenen Tageszeitung „Hamburger Abendblatt“ vom
7. September 2007 erschien daraufhin ein auch in dem
Internetauftritt der Zeitung eingestellter Artikel unter der
Überschrift „Wann ist der Mann ein Mann? Die Moderatorin
stellte ihr Buch Das Prinzip Arche Noah vor,
das nahtlos an Das Eva-Prinzip anschließt. -
Eine Ansichtssache“. Dort heißt es unter anderem:
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Das Prinzip Arche Noah sei
„ein Plädoyer für eine neue Familienkultur, die
zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft“, heißt es im
Klappentext. H., die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist,
will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen „im
Begriff sind aufzuwachen“; dass sie Arbeit und Karriere nicht
mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten,
sondern unter dem der „Existenzsicherung“. Und dafür haben
sie ja den Mann, der „kraftvoll“ zu ihnen steht.
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In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen
Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht
gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch
sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die
hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den
gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese
Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.
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Die Beschwerdeführerin greift den letzten
Absatz dieses Artikels als Falschzitat an und begehrt von der
Beklagten Unterlassung und Richtigstellung der Äußerung sowie
eine Geldentschädigung.
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Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht
Köln (AfP 2009, S. 603) gaben der Klage im Wesentlichen
mit der Begründung statt, dass die Äußerung der
Beschwerdeführerin auf der Pressekonferenz mehrdeutig sei und
der bei der Beklagten erschienene Artikel deshalb ein
Falschzitat enthalte.
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a) Mit angegriffenem Urteil hob der
Bundesgerichtshof (NJW 2011, S. 3516) das Urteil
des Oberlandesgerichts auf und änderte das Urteil des
Landgerichts dahingehend ab, dass er die Klage abwies.
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Die Äußerung der Beschwerdeführerin sei nicht
mehrdeutig. Sie lasse im Gesamtzusammenhang betrachtet
gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und
Stoßrichtung nur diejenige Deutung zu, die die Beklagte ihr
beigemessen habe. Gegenstand der Äußerung sei der Umgang mit
Werten, vor allem dem „Bild der Mutter“. Der Einschub mit
Hinweis auf die grausame Zeit und einen Politiker, der das
deutsche Volk ins Verderben geführt habe, mache deutlich,
dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich vom
Nationalsozialismus distanziere, jedoch nicht von dem, „was
gut war“. Demgegenüber sei die vom Berufungsgericht für
möglich gehaltene Deutung der Äußerung dahin, dass der
Nationalsozialismus „das, was gut war“, abgeschafft habe,
nicht nur fernliegend, sondern könne bei der gebotenen
Würdigung der gesamten Äußerung in dem Zusammenhang, in dem
sie gefallen sei, ausgeschlossen werden. Eine solche Deutung
wäre insbesondere nicht mit dem Einschub im dritten Satz in
Einklang zu bringen, in dem durch die Formulierung „aber es
ist eben auch das, was gut war“ ein klarer Gegensatz zwischen
der „grausamen Zeit“, in der „ein völlig durchgeknallter,
hochgefährlicher Politiker das deutsche Volk ins Verderben
geführt hat“, und dem, „was gut war“, geschaffen worden sei.
Eine solche Deutung ergäbe darüber hinaus auch keinen Sinn.
Denn wenn der Nationalsozialismus „das, was gut war“ schon
abgeschafft hätte, so wäre nichts verblieben, was die 68er
noch hätten abschaffen können.
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b) Mit angegriffenem Beschluss wies der
Bundesgerichtshof die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin
zurück.
12
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ihrer Berufsfreiheit,
ihres Rechts auf rechtliches Gehör und ihres Rechts auf ein
faires Verfahren.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder eine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs.
2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), weil die
angegriffenen Entscheidungen Grundrechte der
Beschwerdeführerin nicht verletzen.
14
Der Bundesgerichtshof hat die
verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 54, 148
; 114, 339 ) und der
Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 99,
185 ), insbesondere zur Wiedergabe von Zitaten
(vgl. BVerfGE 54, 208 ), explizit in seine
Erwägungen eingestellt. Er hat nicht verkannt, dass der
Zitierende - um Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nach Möglichkeit auszuschließen -
verpflichtet ist, die eigene Deutung einer Äußerung, die
womöglich mehrere Interpretationen zulässt, durch einen
Interpretationsvorbehalt als solche kenntlich zu machen (vgl.
BVerfGE 54, 208 ).
15
Dass der Bundesgerichtshof die
streitgegenständliche Passage in dem Artikel der Beklagten
vorliegend nicht für ein Falschzitat hält, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch
schon unabhängig von der Frage, ob die Äußerung der
Beschwerdeführerin auf der Pressekonferenz eindeutig oder
mehrdeutig ist. Denn die streitgegenständliche Passage im
„Hamburger Abendblatt“ genügt im konkreten Kontext in jedem
Fall den Anforderungen an die Wiedergabe eines - auch
eventuell mehrdeutigen - Zitats. Denn diese Textpassage ist
gleichfalls im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Der
Zeitungsartikel im „Hamburger Abendblatt“ ist schon
überschrieben mit „Eine Ansichtssache“ und insgesamt in einem
süffisanten Ton geschrieben. So heißt es dort zum Beispiel,
dass die Ex-Tagesschau-Sprecherin ihre Ideen von einer heilen
Welt mit allem garniere, was ihr zufällig in die Finger
komme: „Mal ist es Aristoteles, mal Astrid Lindgren, mal der
Papst, mal Gorbatschow. … War es vor einem Jahr noch H.
Anliegen, dem Mann das Heim mit Blumen und Apfelkuchen so
gemütlich wie möglich zu gestalten, … so geht es ihr heute um
den Mann an sich. …“. In dieser Weise ist auch die
streitgegenständliche Passage zu lesen, der geforderte
Interpretationsvorbehalt ergibt sich gleichsam aus der
Süffisanz. Hinzu kommt, dass es sich bei der Passage auch
nicht um ein wörtliches Zitat handelt, sondern um eine
ironisch pointierte Zusammenfassung der Äußerung der
Beschwerdeführerin. So kommt die Formulierung
„gesellschaftlicher Salat“ in der Äußerung der
Beschwerdeführerin überhaupt nicht vor. Schließlich zeigt der
letzte Satz des Artikels „Kurz danach war diese
Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende“ noch einmal, dass die
Autorin ihre Meinung über die Beschwerdeführerin und deren
Ansichten niedergeschrieben hat. Der Leser erkennt, dass es
sich hier um eine verkürzende und verschärfende
Zusammenfassung der Buchvorstellung handelt. Vor diesem
Hintergrund ist das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen
Wort gewahrt, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht hat hinter
die Meinungsfreiheit der Beklagten zurückzutreten. Die
Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich
unmissverständlich auszudrücken, muss die
streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig
hinnehmen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.