BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2722/06 -
1. des Herrn D...,
2. der Frau R...,
3. des Herrn R...,
4. der Frau S...,
5. der Frau S...,
6. des Herrn S....,
7. der S...,
8. der Frau W...,
9. des Herrn W...,
10. der Frau W...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenbau
Berlin-Brandenburg International in Schönefeld (Land
Brandenburg) und die dazu ergangenen gerichtlichen
Entscheidungen.
2
Wegen des das Ausgangsverfahren betreffenden
Sachverhalts wird auf das angegriffene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A
1075.04, BVerwGE 125, 116) und den angegriffenen Beschluss
vom 23. August 2006 (BVerwG 4 A 1067.06 ,
JURIS) verwiesen.
3
Die Beschwerdeführer haben am 17. Juli 2006
Verfassungsbeschwerde erhoben. Die vom ursprünglich weiteren
Beschwerdeführer B. eingelegte Verfassungsbeschwerde ist mit
Schreiben vom 31. Januar 2007 zurückgenommen worden. Die
verbliebenen Beschwerdeführer wenden sich gegen den
Planfeststellungsbeschluss, die ihm zugrunde liegende
Standortentscheidung der Verordnung über den
Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung vom 28.
Oktober 2003 (LEP FS 2003, GVBl Bbg II S. 594;
GVBl Bln S. 521) sowie das hierzu ergangene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts und rügen die Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 8
EMRK, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 und 3 sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge wenden sich
nur noch die Beschwerdeführer zu 1) und 4) bis 10), obwohl
alle Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben hatten.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht gegeben sind
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
5
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen
Fragen auf, über deren Beantwortung ernsthafte Zweifel
bestehen. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
6
Dabei ist es zwar in Bezug auf die
Zulässigkeit der Rüge des Art. 103 Abs. 1 GG
unschädlich, dass sich die Beschwerdeführer zu 2) und 3)
nicht auch gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
über die Anhörungsrüge vom 23. August 2006 wenden, obwohl sie
diese Rüge offenbar aufrechterhalten. Denn auch sie haben
insoweit den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
erschöpft, weil sie zusammen mit den übrigen
Beschwerdeführern Anhörungsrüge erhoben hatten. Auch muss die
Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht notwendig mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, um eine
Gehörsverletzung durch die Ausgangsentscheidung geltend
machen zu können, weil sie im Verhältnis zur Gehörsverletzung
durch die Ausgangsentscheidung keine neue Beschwer begründet
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, BeckRS 2007,
25607).
7
Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch insgesamt
keine Aussicht auf Erfolg, wobei es teilweise schon an der
Einhaltung des Begründungserfordernisses nach § 23 Abs.
1 Satz 2 und § 92 BVerfGG mangelt.
8
1. Die Möglichkeit einer Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend dargetan.
9
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die
Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das
Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht
sicherstellen, dass die Entscheidung frei von
Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1
GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen
Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge
(vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 247 ). Die
Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes
verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie
im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32
; 60, 247 ; 69, 141
).
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsachengerichte gemäß
§ 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO analog einen
Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
nach tatrichterlichem Ermessen ablehnen, wenn zu einer
Tatsache bereits ein verwertbares Gutachten vorliegt, das von
ihnen für genügend erachtet wird. Dies gilt auch für ein im
Laufe des Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Die
Einholung eines weiteren Gutachtens ist regelmäßig dann
erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere
Beweiserhebung deshalb aufdrängen musste, weil bereits
eingeholte Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen vermögen,
dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts erforderliche besondere Sachkunde zu vermitteln
und ihm dadurch die Bildung der für die gerichtliche
Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In
diesem Sinne ist ein Sachverständigengutachten für die
Überzeugungsbildung des Gerichts regelmäßig ungeeignet oder
doch jedenfalls unzureichend, wenn es offen erkennbare Mängel
enthält, insbesondere Zweifel an der Sachkunde oder
Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lässt, von
unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder
unlösbare Widersprüche enthält, wenn ein anderer
Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder
wenn es sich um besonders schwierige fachliche Fragen
handelt, die umstritten sind oder zu denen einander
widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. September 2002 -
2 BvR 995/02 -, JURIS; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1968 -
BVerwG VIII C 29.67 -, BVerwGE 31, 149; BVerwG, Beschluss vom
13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 -, NVwZ 1993,
S. 268; Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C
15.84 -, NJW 1986, S. 2268 ; Breunig, in:
Posser/Wolff (Hrsg.), BeckOK VwGO, § 86
Rn. 84 ff.
11
Darüber hinaus verpflichtet Art. 103 Abs.
1 GG die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu
folgen (BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ). Die
Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der
Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu
bescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 ). Es müssen nur die
wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung
dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen
verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 ).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von
ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, dass ein
Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich
dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl.
BVerfGE 22, 267 ; 70, 288
).
12
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die
Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
nicht ersichtlich.
13
aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf die
Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar
2006 gestellten Beweisantrages Nr. 1075.1, der auf einen
Vergleich des Flughafensystems mit der Singlestandortlösung
abzielte.
14
Es ist nicht zu beanstanden, dass das
Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Antrag mit der
Begründung zurückgewiesen hat, ihm habe zur Entscheidung über
die erheblichen Fragen ausreichend gutachterliches Material
zur Verfügung gestanden. Aus dem Beschluss über die
Anhörungsrüge vom 23. August 2006 ergibt sich, dass es nicht
nur die Gutachten, die von den Beklagten und den Beigeladenen
des Ausgangsverfahrens vorgelegt wurden, sondern auch die
Gutachten der Beschwerdeführer sowie die Ausführungen des von
ihnen beauftragten Sachverständigen F. d. C. in der
mündlichen Verhandlung berücksichtigt hat. Auf dieser
Grundlage ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
gekommen, dass die Beibehaltung des Flughafensystems nicht
eindeutig den Vorzug verdiene. Wenn die Beschwerdeführer
diesbezüglich rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe die
von ihnen vorgelegten Stellungnahmen nicht mit der
erforderlichen Genauigkeit gelesen, zeigen sie nicht auf,
dass sich die Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Vielmehr wenden
sie sich im Kern gegen die vom Bundesverwaltungsgericht
gezogenen Schlussfolgerungen. Art. 103 Abs. 1 GG
verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht
eines Beteiligten zu folgen.
15
bb) Auch hinsichtlich der Ablehnung der den
Standortvergleich von Schönefeld mit Sperenberg betreffenden
Beweisanträge Nr. 1001.1, Ziffer 17 bis 26, und Nr. 1001.3,
Ziffer 10 bis 13 und 16, ist eine mögliche Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan.
16
(1) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1001.1 wenden, die den
Vergleich der Standorte Schönefeld und Sperenberg
hinsichtlich der Verkehrsanbindung zum Gegenstand haben,
fehlt es schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit
der Rechtslage. Denn die Beschwerdeführer gehen nicht auf die
Argumente des Bundesverwaltungsgerichts im
Anhörungsrügenbeschluss vom 23. August 2006 ein, in dem den
Beweisanträgen weitgehend ihre Entscheidungserheblichkeit
abgesprochen wird. Stattdessen wiederholen sie lediglich
ihren Vortrag aus dem Anhörungsrügeverfahren. Abgesehen davon
richtet sich die Rüge der Beschwerdeführer im Kern dagegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht den von ihnen
vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen gefolgt ist.
Hiermit kann eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
nicht begründet werden.
17
(2) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
Ablehnung der Beweisanträge Nr. 1001.3 wenden, die den
Vergleich der Standorte Schönefeld und Sperenberg
hinsichtlich der von ihnen ausgehenden wirtschaftlichen
Impulse zum Gegenstand haben, ist die Möglichkeit einer
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ebenfalls nicht
erkennbar. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass
sich insoweit die Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil
umfassend begründet, warum es auf der Grundlage der
vorhandenen Gutachten der Einschätzung der Plangeber
hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung eines stadtnahen
Flughafenstandorts folge (vgl. Rn. 129 ff. des Urteils).
Zur Begründung hat es insbesondere darauf verwiesen, dass die
vom Plangeber eingeholte Expertise 14 einschlägige
Untersuchungen zu deutschen und ausländischen
Verkehrsflughäfen ausgewertet habe. Damit genießen die darin
enthaltenen abstrakten Aussagen zur wirtschaftlichen
Bedeutung stadtnaher Flughafenstandorte im Vergleich zu
stadtfernen besonderes Gewicht, so dass ihre Gültigkeit auch
im Hinblick auf die hier konkret in Betracht kommenden
Standorte - darunter neben Schönefeld auch Jüterbog und
Sperenberg - plausibel ist. An den diesbezüglichen Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts ist daher
verfassungsgerichtlich nichts zu erinnern.
18
Dies gilt insbesondere auch, soweit die
Beschwerdeführer rügen, die beantragte Beweiserhebung habe
sich schon deshalb aufgedrängt, weil der Standort Sperenberg
insofern wirtschaftlich leistungsfähiger sei, als an ihm
Nachtflug möglich sei. Es kann von Verfassungs wegen nicht
verlangt werden, dass der Plangeber eines Raumordnungsplans
bei der Standortfestlegung die Möglichkeit eines
Nachtflugverkehrs in seine Abwägungsentscheidung
miteinbezieht. Denn Festlegungen zu dessen Zulässigkeit sind
nach dem insoweit verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden einfachen Recht erst auf Fachplanungsebene zu
treffen.
19
Daher greift auch der Einwand der
Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt der Erstellung der oben
genannten Expertise sei davon ausgegangen worden, dass am
Standort Schönefeld Nachtflugverkehr möglich sei, nicht
durch. Abgesehen davon äußert sich der Plangeber des LEP FS
2003 in der Begründung der Standortentscheidung auch nicht
zur Möglichkeit oder gar zur Notwendigkeit eines
Nachtflugverkehrs. Ob die der Standortentscheidung zugrunde
liegende Expertise von der Möglichkeit eines
Nachtflugverkehrs in Schönefeld ausgeht, kann nicht geprüft
werden, weil sie von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt
wurde und sich aus ihrem im Urteil wiedergegeben Inhalt
nichts Entsprechendes ergibt.
20
cc) Soweit die Beschwerdeführer rügen, das
Bundesverwaltungsgericht habe die von ihnen vorgelegten
gutachterlichen Stellungnahmen zur Dimensionierung der
Betriebsflächen ignoriert, trifft dies nicht zu (vgl. Rn.
214 ff. des Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht ist
den dortigen Ausführungen nur nicht gefolgt. Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht zu einer
bestimmten, von einem Beteiligten für zutreffend erachteten
Würdigung (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1
).
21
dd) Auch in Bezug auf die das
Lärmschutzkonzept betreffenden Gehörsrügen ist eine mögliche
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend
dargetan.
22
Dies gilt zunächst für die Ablehnung des
Beweisantrags zur methodischen Richtigkeit der dem
Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Lärmgutachten
(Beweisantrag Nr. 1073.3). Diesbezüglich setzt sich die
Verfassungsbeschwerde nicht damit auseinander, dass das
Bundesverwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Einwände
ausweislich des Beschlusses über die Anhörungsrüge für nicht
entscheidungserheblich gehalten hat (vgl. dort Ziffer
5.1).
23
Auch soweit die Beschwerdeführer rügen, das
Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Urteilsbegründung
unter Punkt E „Planergänzung“ beim Lärmschutz (S. 104 bis 186
des Urteils) wesentlichen Sach- und Rechtsvortrag zu Unrecht
unberücksichtigt gelassen, geht die Verfassungsbeschwerde
nicht auf die dies widerlegenden Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts im Anhörungsrügenbeschluss vom 23.
August 2006 ein. Vielmehr wiederholt sie lediglich fast
wortgleich den Vortrag der Anhörungsrüge. Dass das
Bundesverwaltungsgericht dem Vortrag der Beschwerdeführer
nicht gefolgt ist, begründet dagegen keinen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG. Außerdem wird ein Gericht durch
Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen
der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich
zu bescheiden.
24
ee) Eine mögliche Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG ist auch hinsichtlich der Ablehnung des
Beweisantrags Nr. 1075.10, Ziffer III. 24, der das
Problem des Aufstiegs salinären Grundwassers zum Gegenstand
hatte, nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdeführer
zeigen mit ihrem Vortrag nicht substantiiert auf, dass sich
dem Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren
Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil detailliert
begründet, warum es nicht dem von den Beschwerdeführern
vorgelegten Gutachten, sondern der Einschätzung der Dornier
Consulting GmbH gefolgt ist, die zwischen verschiedenen
Grundwasserschichten unterscheidet und für diese eine jeweils
unterschiedliche Gefahrenprognose trifft (vgl. Rn. 486).
Auf diese Differenzierung geht die Verfassungsbeschwerde
jedoch nicht ein. Stattdessen wiederholt sie schlicht den
Vortrag aus dem Anhörungsrügeverfahren, der vom
Bundesverwaltungsgericht bereits dort als unsubstantiiert
zurückgewiesen worden ist.
25
ff) Eine mögliche Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG ist auch insoweit nicht erkennbar, als die
Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe
relevanten Vortrag nicht berücksichtigt bei der Beurteilung
der Frage, ob der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte
Mangel des Planfeststellungsverfahrens - den Einwendern war
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG keine Gelegenheit zur
Äußerung zu einer nachgereichten
Standortalternativenuntersuchung gegeben worden - nach
§ 46 VwVfG unschädlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht
weist im Beschluss vom 23. August 2006 darauf hin, dass
es den Vortrag der Beschwerdeführer berücksichtigt, aber
nicht für nach § 46 VwVfG rechtlich erheblich gehalten
habe, weil nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführer bei
einer weiteren Anhörung Gesichtspunkte vorgetragen hätten,
die nicht schon Gegenstand der zuvor erfolgten Erörterung
gewesen seien. Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit
einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
ersichtlich. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor,
dass ein Gericht aus einem Sachverhalt andere
Schlussfolgerungen zieht als ein Beteiligter.
26
gg) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG wird schließlich auch nicht dadurch hinreichend dargetan,
dass die Beschwerdeführer abschließend bezüglich
Art. 103 Abs. 1 GG rügen, das Bundesverwaltungsgericht
habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es in der
mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt habe, es folge
dem Tatsachenvortrag der Beschwerdeführer, stattdessen sei es
insoweit schon im gegenteiligen Sinn festgelegt gewesen. Denn
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass ein Gericht
bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung
hinweist, es sei denn, es stellt ohne vorherigen Hinweis
Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem
bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl.
BVerfGE 84, 188 ). Dies wird aber selbst von den
Beschwerdeführern nicht behauptet.
27
2. Die Möglichkeit einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Nicht-Durchführung
eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG über
die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften ist
ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
28
a) Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des
gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner
Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG nicht
nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159
; stRspr).
29
Das Bundesverfassungsgericht wird durch die
grundrechtsgleiche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden
einem Gericht unterlaufenen Verfahrensfehler korrigieren
müsste. Es beanstandet vielmehr die Auslegung und Anwendung
von Verfahrensnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung
der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr
verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind
(vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2006 -
2 BvR 264/06 -, NZG 2006, S. 781). Allein dieser - durch
Fallgruppenbildung präzisierte - Willkürmaßstab entspricht
der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 82,
159 ).
30
Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG zur
Klärung der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
wird danach insbesondere dann offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage
trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE
82, 159 ). Gleiches gilt in den Fällen, in denen
das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst
von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht
oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der
Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft;
vgl. BVerfGE 75, 223 ; 82, 159 ).
31
Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage
des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht vor
oder hat er die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise
noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine
Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur
als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der
Rechtsprechung), so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig
zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig
vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6.
Dezember 2006 - 1 BvR 2085/03 -, NVwZ 2007, S. 197
). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann,
wenn das Gericht die gemeinschaftsrechtliche Rechtsfrage in
zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat. In diesem
Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht
hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig
gemacht hat; hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig
die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Gericht
Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine
Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
ermöglichen (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, S. 197
).
32
b) Nach diesem Maßstab ist die Möglichkeit
einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht
hinreichend dargetan.
33
aa) Soweit die Beschwerdeführer geltend
machen, das Bundesverwaltungsgericht habe es bei der Prüfung
der raumordnungsrechtlichen Standortfestlegung durch den LEP
FS 2003 gemeinschaftsrechtswidrig unterlassen, die Vorgaben
der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(SUP-Richtlinie, ABl Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30) im
Wege der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen,
zeigen sie keine Rechtsfrage auf, die ein
Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG
gerechtfertigt hätte. Denn entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführer ist es gefestigte Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dass das
nationale Recht erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer
Richtlinie richtlinienkonform ausgelegt werden muss (vgl.
EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04 (Adeneler) -,
NJW 2006, S. 2465 ; v. Danwitz, JZ 2007, S. 697
). Die SUP-Richtlinie ist zwar schon am
21. Juli 2001 in Kraft getreten. Sie war jedoch erst bis
zum 21. Juli 2004 umzusetzen. Außerdem gilt die in
Art. 4 Abs. 1 der SUP-Richtlinie enthaltene Pflicht zur
Durchführung von Umweltprüfungen nach Art. 13 Abs. 3
Satz 1 der Richtlinie für Pläne und Programme, deren
erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 21. Juli
2004 erstellt wird. Zu diesem Zeitpunkt waren die dem Urteil
zugrunde liegenden Verordnungen über den LEP FS 2003 vom 28.
Oktober 2003 bereits erlassen. Angesichts dieser Regelungen
bestand kein Anlass zur Durchführung eines
Vorabentscheidungsverfahrens.
34
bb) Die Beschwerdeführer können auch keine
mögliche Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
aufzeigen, soweit sie geltend machen, das
Bundesverwaltungsgericht habe ein Vorabentscheidungsverfahren
durchführen müssen, weil seine Rechtsauffassung zum im Rahmen
der Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen
Alternativenvergleich gegen Art. 5 Abs. 3
4. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoße
(UVP-Richtlinie, vgl. ABl Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40,
zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, ABl Nr. L 156 vom
25. Juni 2003, S. 17). Das Bundesverwaltungsgericht vertritt
in ständiger Rechtsprechung - wie auch im hier
gegenständlichen Urteil (vgl. Rn. 153 des Urteils sowie
Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C
5.95 -, BVerwGE 100, 238) - die Auffassung, dass sich
eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenige Variante
beschränken könne, die nach dem aktuellen Planungsstand und
gemessen an den Planungszielen des Planungsträgers noch
ernstlich in Betracht komme. Eine Detailprüfung sei bezüglich
eines Standorts nicht mehr notwendig, wenn sich im Verlauf
des Planungsprozesses abzeichne, dass der Plangeber seine
vorrangig verfolgten planerischen Ziele dort nicht werde
verwirklichen können.
35
Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich nicht
aufgezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine
Vorlagepflicht nach Art. 234 EG grundsätzlich verkannt
oder dass es sich mit seiner Rechtsauffassung über eine
Entscheidung des Gerichtshofs hinweggesetzt hat. Des Weiteren
ist von den Beschwerdeführern nicht hinreichend dargetan,
dass die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
zugrunde liegende Auslegung des Art. 5 Abs. 3 4.
Spiegelstrich der UVP-Richtlinie unvertretbar sei, nach der
sich aus der genannten Bestimmung keine Pflicht zur Prüfung
von Standortalternativen ergebe.
36
Zwar ist im Rahmen der ersten Diskussion zur
Umsetzung der UVP-Richtlinie teilweise von einer generellen
Pflicht zur Alternativenprüfung ausgegangen worden (vgl.
Erbguth, NVwZ 1992, S. 209 und weitere Nachweise
bei Groß, NVwZ 2001, S. 513 ). Allerdings
wird mittlerweile - und zwar auch für die heute gültige
Fassung von Art. 5 UVP-Richtlinie - überwiegend die
Auffassung vertreten, dass die Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auch einen
Standortalternativenvergleich verlangt. Aus Wortlaut,
Entstehungsgeschichte sowie Zweck der Vorschrift wird dabei
entnommen, dass nach Art. 5 Abs. 3 4. Spiegelstrich
UVP-Richtlinie vom Projektträger nur eine Übersicht über die
wichtigsten anderweitigen geprüften Lösungsmöglichkeiten
vorgelegt und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf
die Umweltauswirkungen angegeben werden müssen, wenn der
Projektträger nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts
tatsächlich eine Prüfung anderer Alternativen durchgeführt
hat. Eine eigenständige sich aus der UVP-Richtlinie ergebende
Pflicht zur Alternativenprüfung wird damit als kaum
begründbar angesehen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen,
dass die vom Projektträger vorzulegenden Angaben zu geprüften
Alternativen nicht im Wege einer
Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnen sein müssen, weil die
Vorlage der Angaben am Beginn der
Umweltverträglichkeitsprüfung steht (vgl. Hien, NVwZ 1997, S.
422 ; Groß, NVwZ 2001, S. 513 ;
Haneklaus, in: Hoppe (Hrsg.), UVPG, 2. Aufl. 2002, § 6
Rn. 6; Peters/Balla, UVPG, 3. Aufl. 2006, § 6 Rn. 8).
Die dieser Auslegung folgende Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht unvertretbar.
37
cc) Ein zur Verletzung des Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG führender Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach
Art. 234 EG wird von den Beschwerdeführern auch nicht
dadurch aufgezeigt, dass sie meinen, die Vorschriften der
UVP-Richtlinie würden vom Bundesverwaltungsgericht umgangen,
wenn es davon ausgehe, dass die SUP-Richtlinie auf die
raumordnerische Standortfestlegung im LEP FS 2003 noch nicht
anwendbar sei, es aber zugleich eine Bindung der
Planfeststellungsbehörde an diese raumordnerische
Standortfestlegung annehme. Eine solche Umgehung der Vorgaben
der UVP-Richtlinie würde voraussetzen, dass sich aus ihr eine
Pflicht zur Durchführung einer Standortalternativenprüfung
ergäbe. Das Bestehen einer solchen Pflicht kann jedoch - wie
oben gezeigt - mit guten Gründen verneint werden. Vielmehr
war es gerade Zweck der SUP-Richtlinie, die UVP-Richtlinie zu
ergänzen und für Pläne und Programme, die wichtige
Vorentscheidungen zur Verwirklichung UVP-pflichtiger Projekte
treffen, eine Umweltprüfung einzuführen, die sich
- anders als die Umweltverträglichkeitsprüfung -
auch auf Planungsalternativen erstreckt (vgl. Art. 1,
Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 SUP-Richtlinie, § 7
Abs. 5 Satz 2 ROG und § 14g Abs. 1 Satz 2 UVPG sowie
Hendler, NVwZ 2005, S. 977; Schink, NVwZ 2005, S. 615
; Gassner, Kommentar zum UVPG, 2006, § 14g
Rn. 22 ff.).
38
dd) Der Vortrag der Beschwerdeführer genügt
ebenfalls nicht den Vorgaben von § 23 Abs. 1 Satz 2 und
§ 92 BVerfGG, soweit die Beschwerdeführer rügen,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG werde verletzt, weil das
Bundesverwaltungsgericht kein Vorabentscheidungsverfahren
durchgeführt habe, um klären zu lassen, welche Anforderungen
sich aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Achtung
des Privatlebens für Konzepte zum Schutz gegen Fluglärm
ergeben. Es ist nicht substantiiert dargetan, dass insoweit
dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan
wurde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dieser
erfordert über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs
hinaus, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach
Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten ergriffen worden sind, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ). Dies gilt
insbesondere bei der Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrensgrundrechten wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
(vgl. BVerfGE 112, 50 ). Die Beteiligten eines
Verwaltungsprozesses können die Durchführung eines
Vorabentscheidungsverfahrens zwar nicht formell beantragen
(vgl. BVerfGE 73, 339 ). Gleichwohl haben sie die
Möglichkeit, die Durchführung eines solchen Verfahrens
anzuregen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 94
Rn. 22). Diese Möglichkeit, die geltend gemachte
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu
verhindern, ist wahrzunehmen, um dem Grundsatz der
materiellen Subsidiarität zu genügen.
39
Es ergibt sich weder aus dem Vortrag der
Beschwerdeführer noch aus dem angegriffenen Urteil, dass der
Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer die Durchführung
eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung der sich aus
den Gemeinschaftsgrundrechten ergebenden Vorgaben im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angeregt hat. Es
ist aus den genannten Unterlagen noch nicht einmal erkennbar,
dass die materiellrechtliche Frage der Relevanz von
Gemeinschaftsgrundrechten vor dem Bundesverwaltungsgericht
überhaupt aufgeworfen wurde. Dabei kann dahinstehen, ob sich
den 40 der Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügten
Schriftsätzen im Klageverfahren möglicherweise die Anregung
findet, ein Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der
Relevanz und zum Inhalt der Gemeinschaftsgrundrechte
durchzuführen. Denn es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines undifferenzierten
Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf
verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte zu
untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
).
40
ee) Die Möglichkeit einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist schließlich auch
nicht mit Blick darauf dargetan, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines
Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung der vorliegend
relevanten Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie,
ABl Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) abgelehnt hat.
41
(1) Dies gilt zunächst, soweit die
Beschwerdeführer rügen, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der
FFH-Richtlinie verkannt, weil es die Durchführung einer
Verträglichkeitsprüfung vor der Erteilung einer
wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserabsenkung im
Bereich der Glasowbachniederung für entbehrlich gehalten
habe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubnis hatte
das Land Brandenburg zwar bereits der Kommission die
Glasowbachniederung als potentielles FFH-Gebiet gemeldet, die
von der Kommission am 7. Dezember 2004 dann auch in die von
ihr erstellte Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher
Bedeutung aufgenommen worden ist (vgl. zum Schutz gemeldeter
FFH-Gebiete: EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005
- Rs. C-117/03 „Dragaggi“ -, Slg. 2005, S.
I-167; Urteil vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 „Bund
Naturschutz Bayern“ -, Slg. 2006, S. I-8445; Sobotta,
ZUR 2006, S. 353).
42
Die Beschwerdeführer zeigen insoweit jedoch
keine Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht auf, die
nach Art. 234 EG vom Bundesverwaltungsgericht dem
Gerichtshof hätte vorgelegt werden müssen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass den
FFH-rechtlichen Anforderungen Genüge getan sei, wenn der
Planungsträger in der Lage sei, durch Schutzvorkehrungen
sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den
§ 26d BbgNatschG in Anlehnung an die FFH-Richtlinie
durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichne, nicht
erreicht werde (vgl. Rn. 491 ff. des Urteils). Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs kann auf eine
Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden, wenn sich anhand
objektiver Umstände ausschließen lässt, dass der Plan oder
das Projekt ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte
(vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02
„Waddenzee” -, Slg. 2004, S. I-7405 Rn. 4; Sobotta,
ZUR 2006, S. 353 ).
43
Die Beschwerdeführer behaupten nun lediglich,
das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund der ihm
vorliegenden Gutachten zu Unrecht angenommen, dass keine
Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten
FFH-Gebietes vorliege. Damit werfen sie jedoch keine Frage
der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, sondern stellen
nur die Richtigkeit seiner Anwendung auf den Einzelfall in
Frage. Die Beantwortung dieser Frage obliegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch den
mitgliedstaatlichen Gerichten. Sie kann nicht Gegenstand
eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG sein
(vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2004
- Rs. C-209/02 „Kommission/Österreich“ -,
Slg. 2004, S. I-1211; Middeke, in:
Rengling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des
Rechtsschutzes in der EU, 2. Aufl. 2003,
Rn. 38).
44
(2) Auch soweit die Beschwerdeführer die
FFH-Verträglichkeit der Grundräumung des Glasowbachs
bestreiten und deshalb aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen
die Rücknahme einer hierfür erteilten Befreiung für
erforderlich halten, können sie nicht die Möglichkeit der
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darlegen. Denn
auch die Frage, ob die in Bezug auf die Grundräumung
durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung zu Recht zu dem
Ergebnis gekommen ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung
der für die Glasowbachniederung relevanten
FFH-Lebensraumtypen nicht zu erwarten sei, wenn bestimmte
Schutzmaßregeln beachtet würden, betrifft nur die Anwendung
des Gemeinschaftsrechts und nicht seine Auslegung. Eine
solche Frage kann nicht Gegenstand eines
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG sein. Da
das Bundesverwaltungsgericht offenbar von der Richtigkeit des
Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung ausging, musste es
dem Gerichtshof nicht die Frage vorlegen, ob die
FFH-Richtlinie die Überprüfung einer zu Unrecht erteilten
Befreiung erfordert (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 20. Oktober
2005 - Rs. C-6/04 „Kommission/Vereinigtes Königreich u.
Nordirland“ -, Slg. 2005, S. I-9017 Rn. 57 f.;
Sobotta, ZUR 2006, 353 ).
45
(3) Schließlich kommt eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch insoweit nicht in
Betracht, als das Bundesverwaltungsgericht ohne vorherige
Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens angenommen
hat, dass sich das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope
unterliegen, nicht auf Vögel erstreckt, denen das betreffende
Biotop als Habitat dient, sondern dass Vögel den Schutz, den
Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-Richtlinie gewährleistet, nur
über den Lebensraumschutz genießen, der ihnen durch die
Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des
Art. 7 FFH-Richtlinie vermittelt wird (vgl. Rn. 550 des
Urteils). Diese Auslegung der FFH-Richtlinie mag zwar vor dem
Hintergrund der Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Buchstabe e 3. Spiegelstrich FFH-Richtlinie nicht
unzweifelhaft sein (vgl. die sich hiervon distanzierende
Auffassung des 9. Senats des BVerwG, Urteil vom 17. Januar
2007 - BVerwG 9 A 20.05 -, NVwZ 2007, S. 1055 ;
kritisch auch: Lambrecht/Trautner, NuR 2007, S. 181). Jedoch
ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie die Beschwerdeführer
betrifft, auf einem etwaigen Verstoß gegen die Vorlagepflicht
nach Art. 234 EG beruht.
46
Ein zur Verletzung des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG führender Verfahrensfehler kann nämlich
nur festgestellt werden, wenn die fachgerichtliche
Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht. Dies ist nicht
der Fall, wenn die Entscheidung ohne ihn genauso ausgefallen
wäre (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 96, 68
).
47
Vorliegend hat sich die Nicht-Durchführung des
Vorabentscheidungsverfahrens auf die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie die Beschwerdeführer
betrifft, nicht ausgewirkt. Denn das Bundesverwaltungsgericht
hat nur diejenigen Beschwerdeführer für befugt gehalten,
Verstöße gegen FFH-Bestimmungen zu rügen, die vom
Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtlich betroffen
werden, weil nur sie in subjektiven Rechten berührt sein
können (vgl. Rn. 548 des Urteils, bestätigt durch: BVerwG,
Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 -,
NVwZ 2007, S. 1074). Unter den Beschwerdeführern befindet
sich jedoch niemand mehr, der vom angegriffenen
Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtlich betroffen
wird. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird unter
Randnummer 21 von den Beschwerdeführern des vorliegenden
Verfahrens allein der ehemalige Beschwerdeführer B. als von
der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener genannt. Er
hat seine Verfassungsbeschwerde jedoch zurückgenommen. Die
übrigen Beschwerdeführer sind keine Eigentümer von
Grundstücken, die für das Planvorhaben vollständig oder
teilweise in Anspruch genommen werden. Gegenteiliges ergibt
sich auch nicht aus dem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz,
insbesondere nicht aus dem Teil, in dem die tatsächliche
Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer dargelegt
wird.
48
Darüber hinaus musste wegen der sich daran
anschließenden Frage, ob die FFH-Richtlinie selbst den
Beschwerdeführern subjektive Rechte verleiht, nach den
Maßstäben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kein
Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt werden. Denn zwar
ist vom Gerichtshof bereits entschieden worden, dass
Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unmittelbar anwendbar ist
(vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02
„Waddenzee“ -, Slg. 2004, S. I-7405 Rn. 62 ff.). Aus dem
zu der Rechtssache ergangenen Schlussantrag der
Generalanwältin Kokott ergibt sich jedoch auch, dass
gleichwohl durch die FFH-Richtlinie keine Rechte des
Einzelnen begründet werden (vgl. Schlussantrag vom 29. Januar
2004, Rn. 138 ff.).
49
3. Eine mögliche Verletzung von Art. 14
Abs. 3 GG wird von den Beschwerdeführern ebenfalls nicht
hinreichend dargetan.
50
Mit der an Art. 14 Abs. 3 GG zu messenden
Enteignung greift der Staat auf das Eigentum eines Einzelnen
zu. Die Enteignung ist darauf gerichtet, konkrete
Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher
Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl.
BVerfGE 100, 226 ; 104, 1 ). Auch ein
Planfeststellungsbeschluss, dem durch Gesetz Bindungswirkung
für die Enteignungsbehörde verliehen ist, ist an Art. 14
Abs. 3 GG zu messen, weil er abschließend und für das
weitere Verfahren verbindlich über die grundsätzliche
Zulässigkeit der Enteignung einzelner Grundstücke entscheidet
(vgl. BVerfGE 95, 1 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2007 - 1 BvR
300/06 und 848/06 -, JURIS).
51
Es ist auf der Grundlage des
Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes sowie der angegriffenen
Entscheidungen nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer,
soweit sie ihre Verfassungsbeschwerde aufrecht erhalten
haben, von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des hier
gegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses betroffen
werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden.
52
Soweit der Bevollmächtigte der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zu
Art. 14 Abs. 3 GG auf Seite 283 ff. des
Schriftsatzes vom 28. September 2006 auch die
Beschwerdeführer zu 5) und 6) als von der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung des
Planfeststellungsbeschlusses Betroffene darstellt, ist aus
den genannten Unterlagen nicht erkennbar, woraus sich diese
Betroffenheit ergeben soll. Auf Seite 289 des genannten
Schriftsatzes behauptet der Bevollmächtigte lediglich, dass
das den Beschwerdeführern zu 5) und 6) zustehende dingliche
Nutzungsrecht an einem Grundstück entzogen werden solle,
unter anderem wegen der vom Planfeststellungsbeschluss
vorgesehenen Konfiguration der Start- und Landebahn. Von
einer irgendwie gearteten Inanspruchnahme eines solchen
dinglichen Nutzungsrechts ist jedoch weder im hier
angegriffenen Urteil noch in dem Teil des genannten
Schriftsatzes die Rede, in dem der Bevollmächtigte die
tatsächliche Betroffenheit der Beschwerdeführer darstellt. Ob
die Grundstücke der Beschwerdeführer zu 5) und 6) in einem
der vielen dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten
Grunderwerbspläne als in Anspruch zu nehmende Grundstücke
bezeichnet werden, kann hier dahinstehen. Denn es ist nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die mit der
Verfassungsbeschwerde vorgelegten Anlagen auf
verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte zu
untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216
).
53
4. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG
ist nicht feststellbar.
54
a) Vorschriften, die den in der Folge einer
luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung auf einem
Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regeln, sind Inhalts-
und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG. Als solche müssen sie der
verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem
Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher
Weise Rechnung tragen. Die schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich und ein
ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 174
in Bezug auf Straßenverkehrslärm).
Entsprechendes gilt auch für Einzelmaßnahmen der Verwaltung,
wenn die Verwaltung einen Spielraum bei der Anwendung
eigentumsbestimmender Normen hat (vgl. BVerfGE 53, 352
; 68, 361 ; Jarass, in:
Jarass/Pieroth (Hrsg.), GG, 8. Aufl. 2006, Art. 14 Rn.
51). Damit ist auch ein luftverkehrsrechtlicher
Planfeststellungsbeschluss und die ihm zugrunde liegende
zielförmige Standortfestlegung in einem Raumordnungsplan, die
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3
Nr. 2 ROG und § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für ihn
verbindlich ist, an den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG zu messen.
55
b) Diesbezüglich bildet bei
Abwägungsentscheidungen - wie einer raumordnungsrechtlichen
Standortfestlegung oder einem Planfeststellungsbeschluss -
das sich aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleitete Abwägungsgebot, das in seinem Kern eine Prüfung
der Planungsentscheidung auf Willkürfreiheit und
Verhältnismäßigkeit fordert, einen besonderen Prüfungsmaßstab
(vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG,
Art. 19 Abs. 4 Rn. 209
S. 301 ff.).
56
Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung
einer Planungsentscheidung ist zu beachten, dass das
Bundesverfassungsgericht die Regelung im Ergebnis nur unter
Einschränkungen daraufhin überprüfen kann, ob sie das
Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist. Denn dem
Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit
die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst
vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann - wie jedes
Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle
derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen, ob
sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten
Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche
Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, das heißt
insbesondere die Betroffenen angehört wurden, und ob anhand
dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und
Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend
und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Soweit
hierbei über Ziele, Wertungen und Prognosen zu befinden ist,
hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf
zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen
offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind
oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (vgl.
BVerfGE 76, 107 ; 95, 1
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -,
JURIS).
57
Des Weiteren ist hinsichtlich der Überprüfung
einer raumordnungsrechtlichen Abwägungsentscheidung der
lediglich rahmensetzende Charakter der Raumordnung im Blick
zu behalten. Raumordnungspläne bedürfen in aller Regel der
weiteren Konkretisierung - etwa durch eine
fachplanungsrechtliche Entscheidung -, um zu genauen
Festlegungen für einzelne raumbedeutsame Maßnahmen zu
gelangen, durch die grundrechtlich geschützte Belange konkret
betroffen werden können. Je konkreter raumordnungsrechtliche
Festlegungen sind, umso größer sind die Anforderungen, die an
die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte einer
raumplanerischen Zielfestlegung zu stellen sind. Vor diesem
Hintergrund ist es im Hinblick auf das rechtsstaatliche
Abwägungsgebot nicht zu beanstanden, wenn die Maßstäbe der
Abwägungskontrolle ebenenspezifisch bestimmt werden und dem
Plangeber einer höherstufigen Planung - wie bei der
Raumordnung nach § 7 Abs. 7 ROG - ein größerer
administrativer Gestaltungsspielraum eingeräumt wird (vgl.
Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 19
Abs. 4 Rn. 209
Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky (Hrsg.),
Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der
Länder, K § 3 Rn. 70 ff.
58
Schließlich ist - jedenfalls in Fällen, in
denen zuvor ein fachgerichtliches Verfahren stattgefunden hat
- zu beachten, dass die Feststellung und Würdigung des
Tatbestands, auf dessen Grundlage die Abwägungsentscheidung
verfassungsgerichtlich kontrolliert wird, Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte ist und der Nachprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist. Das
Bundesverfassungsgericht greift hier nicht schon ein, wenn
eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen falsch ist,
sondern nur, wenn die Feststellung und Würdigung des
Tatbestandes selbst gegen Grundrechte verstößt (vgl. stRspr
seit BVerfGE 1, 418 ).
59
c) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann eine
Verletzung des verfassungsrechtlichen Abwägungsgebots durch
den LEP FS 2003 nicht festgestellt werden.
60
aa) Zunächst gilt dies, soweit die
Beschwerdeführer rügen, die Alternative der Weiterentwicklung
des bestehenden Berliner Flughafensystems sei nicht ernsthaft
in Betracht gezogen und bewertet worden. Es kann nämlich
nicht festgestellt werden, dass der Plangeber des LEP FS 2003
die Weiterentwicklung des bestehenden Flughafensystems in
Form von Kapazitätserweiterungen überhaupt nicht
berücksichtigt hätte. Unter Ziffer 5.4.1 setzt er sich auch
mit dieser Alternative auseinander und lehnt sie mit
vertretbaren Gründen ab (vgl. dazu auch Rn. 100 ff.
des angegriffenen Urteils). Des Weiteren ist die Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht
angreifbar, dass der Plangeber nicht verpflichtet war, die
von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen neuen Konzepte
weiter zu verfolgen, die zum Teil eine Einbeziehung der
Flughäfen Neuhardenberg und Finow vorsahen, weil diese
Alternative der vom Plangeber vorgeschlagenen Lösung nicht
eindeutig vorzuziehen war. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, die nachvollziehbar begründeten
Prognosen und Bewertungen des Plangebers durch eigene oder
die der Beschwerdeführer zu ersetzen. Die ständige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine
Standortwahl erst dann rechtswidrig ist, wenn sich die
verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige
Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde
infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder
Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler
unterlaufen ist (vgl. Rn. 98 des hier gegenständlichen
Urteils m.w.N.), ist im Lichte der oben dargelegten Vorgaben
verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
61
bb) Es ist verfassungsgerichtlich auch nicht
zu beanstanden, dass der Plangeber nicht die Alternativen
eines Singlestandorts Sperenberg und der Weiterentwicklung
des Flughafensystems miteinander verglichen hat. Auf diesen
Vergleich kam es nicht mehr an, weil die Alternative einer
Weiterentwicklung des Flughafensystems bereits hinter der
Alternative des Singlestandorts Schönefeld zurücktreten
konnte. Daher konnte sich der Plangeber auf den Vergleich des
Standorts Schönefeld mit stadtfernen Optionen wie dem
Standort Sperenberg beschränken.
62
cc) Die Standortentscheidung im LEP FS 2003
ist schließlich auch nicht mit Blick auf den Vergleich der
Alternativen Schönefeld und Sperenberg verfassungsgerichtlich
zu beanstanden.
63
(1) Dies gilt insbesondere soweit gerügt wird,
bei der Aufstellung von Z 1 LEP FS 2003 sei die Zahl der
tatsächlich durch Fluglärm an den Standorten Schönefeld und
Sperenberg betroffenen Anwohner unzureichend oder nicht
zutreffend ermittelt worden.
64
Denn nach den oben genannten
verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der Sachverhalt nur
insoweit zu ermitteln, als er erheblich ist. Dies ist er
nicht mehr, wenn - wie hier - ein Standort bereits auf der
Grundlage einer durch Grobanalyse ermittelten Zahl an
Fluglärmbetroffenen abwägungsfehlerfrei ausgeschieden werden
kann, weil sich bereits aufgrund dieser abzeichnet, dass der
Plangeber seine vorrangig verfolgten planerischen Ziele an
diesem Standort nicht wird verwirklichen können.
65
(2) Die Beschwerdeführer rügen zwar, dass dem
Standort Schönefeld nach den Gesichtspunkten der räumlichen
Nähe zum angeblichen Hauptaufkommensgebiet Berlin, der
verkehrsgünstigen Anbindungsmöglichkeit an Berlin und der
wirtschaftlichen Vorteile eines stadtnahen Flughafens sowie
des Naturschutzes zu Unrecht der Vorzug gegeben worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rügen gegen die
Abwägungsentscheidung jedoch mit nachvollziehbarer Begründung
zurückgewiesen (vgl. Rn. 113 des Urteils) und die vom
Plangeber unter diesen Gesichtspunkten getroffene
Entscheidung für vertretbar gehalten. Würde das
Bundesverfassungsgericht vor diesem Hintergrund den Rügen der
Beschwerdeführer folgen und die vom Plangeber
berücksichtigten Gesichtspunkte anders als dieser bewerten,
würde es seine eigene Abwägungsentscheidung an die Stelle des
hierzu gesetzlich legitimierten Plangebers setzen. Denn eine
offensichtlich fehlerhafte Bewertung der für maßgeblich
befundenen Gesichtspunkte ist nicht erkennbar.
66
(3) Der Plangeber des LEP FS 2003 hat die
Lärmbetroffenheit in der Abwägungsentscheidung über die
Standortalternativen Schönefeld und Sperenberg aus
verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht fehlgewichtet. Der
Schutz vor Verkehrslärm, insbesondere auch Fluglärm, ist ein
durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 56, 54
) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl.
BVerfGE 79, 174 )
verfassungsrechtlich abgesicherter Belang. Daher kommt ihm im
Rahmen einer Abwägung hohe Bedeutung zu.
67
Diese Bedeutung des Schutzes vor Fluglärm hat
der Plangeber des LEP FS 2003 nicht verkannt. Zwar ist dem
Schutz vor Fluglärm erst im LEP FS 2006 verbal „ein besonders
hohes objektives Gewicht“ eingeräumt worden (vgl. Ziffer 5.3
der Begründung zu Z 1 der Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Landesentwicklungsplan
Flughafenstandortentwicklung vom 30. Mai 2006, GVBl Bbg
II S. 153), was mit diesen Worten in der vorherigen
Fassung nicht geschehen ist. Gleichwohl hat auch der
Plangeber des LEP FS 2003 den Fluglärmschutz in
verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht fehleingeschätzt. Die
Planbegründung (Nr. 5.2 Abs. 4 zu Z 1 des LEP FS 2003)
hebt ausdrücklich hervor, dass ein Neubaustandort - wie
Sperenberg - aufgrund der geringen Besiedlungsdichte des
äußeren Entwicklungsraumes in Brandenburg zu einer deutlich
geringeren Anzahl der von Fluglärm betroffenen Anwohner
führen könne als ein Standort im dichter besiedelten engeren
Verflechtungsraum. Auch in der abschließenden
Gesamtbetrachtung (Nr. 6 Abs. 2 zu Z 1
LEP FS 2003) stellt die Planbegründung heraus, dass
an einem Flughafenstandort außerhalb des engeren
Verflechtungsraums eine wesentlich geringere Zahl an
Anwohnern durch Fluglärm betroffen wäre. Dennoch hat der
Plangeber des Landesentwicklungsplans nach den Begründungen
beider Verordnungen andere Belange für ausschlaggebend
gehalten.
68
Es ist nicht erkennbar, dass der Plangeber des
Landesentwicklungsplans den verfassungsrechtlich geschützten
Belang des Fluglärmschutzes in seiner Relation zu den für
vorzugswürdig befundenen Belangen offensichtlich fehlerhaft
beurteilt hat. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es
sich vorliegend um eine Abwägungsentscheidung über eine
raumordnungsrechtliche Standortfestlegung handelt. Hier wird
über die konkrete Belastung durch Fluglärm erst auf der Ebene
der Planfeststellung entschieden, die über die Mittel
verfügt, konkrete Maßnahmen zum Schutz hiergegen festzulegen.
Würde das Bundesverfassungsgericht hier einen Abwägungsfehler
feststellen wollen, würde es seine eigene
Abwägungsentscheidung an die Stelle des hierzu gesetzlich
legitimierten Plangebers setzen.
69
d) Die Beschwerdeführer haben auch nicht
aufzeigen können, dass der Planfeststellungsbeschluss die
Beschwerdeführer in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Es ist insbesondere nicht hinreichend dargetan, dass die
Planfeststellungsbehörde die eigentumsrechtlich geschützten
Belange der Beschwerdeführer nicht in einer dem
verfassungsrechtlichen Abwägungsgebot genügenden Weise
behandelt hat.
70
aa) Dies gilt zunächst, soweit die
Beschwerdeführer rügen, der Planfeststellungsbeschluss sei
abwägungsfehlerhaft, weil er sich dafür entschieden habe, den
Luftverkehr über ein unabhängiges Parallelbahnsystem
abzuwickeln, anstatt über die von den Beschwerdeführern
geforderte T-Konfiguration. Das Bundesverwaltungsgericht hat
nachvollziehbar dargelegt (vgl. Rn. 216 ff. des
Urteils), warum die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde
insoweit abwägungsfehlerfrei sind. Die Überprüfung der diesen
Erwägungen zugrunde liegenden Tatsachen durch das
Bundesverwaltungsgericht lässt keine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts erkennen, insbesondere keine grundsätzlich
unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs.
1 GG.
71
bb) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
fachplanerische Abwägungsentscheidung und die ihr zugrunde
liegenden, vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten
Lärmschutzgrenzwerte wenden, zeigen sie keine
eigentumsrechtlich geschützten Belange auf, die hierdurch
beeinträchtigt würden. Der Schwerpunkt dieser Rüge liegt auf
der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und ist
gesondert zu erörtern.
72
cc) Lediglich soweit sich die
Beschwerdeführerin zu 8) gegen die in Abschnitt A II 5.1.7
des Planfeststellungsbeschlusses getroffene Regelung wendet,
wonach die Kosten für den Einbau von
Schallschutzeinrichtungen nur bis zur Höhe von 30 % des
Verkehrswertes des Grundstücks übernommen würden, liegt der
Schwerpunkt der den Lärmschutz betreffenden Rüge auf
eigentumsrechtlich geschützten Belangen. Gleichwohl ist eine
Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die vom
Bundesverwaltungsgericht gebilligte Auslegung des § 74
Abs. 2 Satz 3 VwVfGBBg nicht hinreichend dargetan (vgl.
Rn. 420 ff. des Urteils).
73
Die Beschwerdeführerin zu 8) meint zwar, sie
werde unverhältnismäßig belastet, weil ihr Haus aus Holz
gebaut sei, weshalb sie die erforderlichen Schalldämmwerte
gar nicht erreichen könne, ohne dass das Haus umgebaut oder
neu errichtet werde. Bei der festgesetzten Begrenzung der
Kosten der Schallschutzmaßnahmen bleibe ihr nur der Wegzug
oder das Inkaufnehmen einer Gesundheitsgefährdung. Wenn das
Bundesverwaltungsgericht meine, es sei dem Planungsträger
nicht verwehrt, zu verhindern, dass die Entschädigung dafür
genutzt werde, die Bausubstanz eines Grundstücks, das sich in
schlechtem Zustand befinde, nachhaltig zu verändern, übersehe
es, dass das Haus vor der Planung voll werthaltig und nutzbar
gewesen sei (geschätzter Verkehrswert 305.000 €). Vielmehr
sei die Kappungsgrenze von 30 % nicht ausreichend, weil sich
der für sie maßgebliche Verkehrswert schon mit Beginn der
Planung signifikant reduziert habe.
74
Dieser Vortrag ist nicht hinreichend
substantiiert, um die Belastung der Beschwerdeführerin zu 8)
auf ihre Verhältnismäßigkeit hin überprüfen zu können. Die
Beschwerdeführerin zu 8) hätte zumindest ungefähr die
Kosten angeben müssen, die ein schallschutzgerechter Umbau
ihres Hauses erfordern würde. Ohne Kenntnis dieser Kosten
kann die Verhältnismäßigkeit der Begrenzung des
Geldausgleichanspruchs nicht geprüft werden. An der fehlenden
Substantiierung ändert auch der Umstand nichts, dass die
Beschwerdeführerin zu 8) anbietet, auf einen gerichtlichen
Hinweis hin Nachweise vorzulegen. Damit genügt sie nicht dem
Begründungserfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG,
das es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen soll, ohne
weitere eigene Ermittlungen die Entscheidung vorzubereiten
(vgl. BVerfGE 15, 288 ; 81, 208 ).
75
e) Der Einwand der Beschwerdeführer, eine
Grundwasserabsenkung führe zum Aufstieg salinären
Grundwassers und damit zur Gefährdung der
Trinkwasserversorgung, betrifft nicht die nach § 8
LuftVG zu treffende Abwägungsentscheidung der
Planfeststellung, sondern die von der
Planfeststellungsbehörde erteilte wasserrechtliche Gestattung
(vgl. § 14 WHG). Die hierzu getroffenen Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts sind vertretbar (vgl. Rn. 486 des
Urteils) und lassen keine grundsätzlich unrichtige Anschauung
von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erkennen.
76
5. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG ist ebenfalls nicht feststellbar.
77
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die
Standortentscheidung im LEP FS 2003 wenden, kann auf die
Ausführungen zu Art. 14 Abs. 1 GG verwiesen werden.
Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen geltend machen, das
vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Lärmschutzkonzept des
Planfeststellungsbeschlusses verletze Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG, gilt Folgendes:
78
a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet auch die
staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in
ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche
Unversehrtheit zu stellen. Dies erfordert auch die Ergreifung
von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden
Auswirkungen von Fluglärm, wie sie insbesondere in Folge von
Schlafstörungen auftreten können (vgl. BVerfGE 56, 54
). Bei der Erfüllung von Schutzpflichten
kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt
grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa
konkurrierende öffentliche und private Interessen zu
berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten
sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Nur unter
besonderen Umständen kann sich diese Gestaltungsfreiheit in
der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme
der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56,
54 ; 77, 170 ; 79, 174
).
79
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den
vorliegenden Fall kann eine Verletzung der sich aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht nicht
festgestellt werden.
80
aa) Die Beschwerdeführer wenden sich nicht
gegen die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften. Danach bedarf die Anlage oder
die Änderung von Flughäfen nach § 8 Abs. 1 LuftVG einer
Planfeststellung, in deren Rahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG
dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen
aufzugeben ist, die für das öffentliche Wohl oder zur
Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen
Gefahren oder Nachteile notwendig ist. Diese Regelung wird
von der Rechtsprechung als ein striktes, der Abwägung
entzogenes Verbot verstanden, unzumutbare Lärmbelästigungen
durch den Flughafenbetrieb zuzulassen (vgl. Rn. 250 ff.
des angegriffenen Urteils und Koch/Wieneke, NVwZ 2003, S.
1153 ff. ). Aber auch unterhalb der
Zumutbarkeitsschwelle sind nach gefestigter Rechtsprechung
die zu erwartenden nicht unerheblichen Lärmbelästigungen in
die planerische Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG
einzustellen (vgl. Koch/Wieneke, NVwZ 2003,
S. 1153 ff. ). Die
Unzumutbarkeitsschwelle musste bislang mangels gesetzlicher
Konkretisierung (vgl. nun das hier noch nicht anwendbare
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der
Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007, BGBl I S.
986) von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von
Gutachten einzelfallbezogen bestimmt werden.
81
bb) Die Beschwerdeführer wenden sich nur gegen
die dem Lärmschutzkonzept zugrunde gelegten Grenzwerte und
halten diese für zu hoch. Sie bringen vor, das vom
Bundesverwaltungsgericht weitgehend gebilligte
Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses orientiere
sich nicht an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen,
sondern sei methodisch veraltet. Sie verweisen insoweit auf
die „Lärmmedizinischen Forderungen zum Schutz von Fluglärm“
von Dr. Maschke vom 25. November 2004.
82
(1) Es ist nicht erkennbar, dass die vom
Bundesverwaltungsgericht gebilligte Methode der Ermittlung
der Lärmgrenzwerte evident ungeeignet ist, um der
Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Genüge zu tun.
Der Planfeststellungsbeschluss und das
Bundesverwaltungsgericht orientierten sich vor allem an den
Erkenntnissen der so genannten „Fluglärmsynopse“ von
Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng (ZfL 2002,
S. 171 ff.). Dieser Ansatz beruht auf der
Festsetzung von Grenzwerten für den energieäquivalenten
Dauerschallpegel als Maßstab für kontinuierliche Geräusche
und der Festsetzung einer begrenzten Zahl an
Maximalpegeln.
83
Als Alternative hierzu hätte - wie beim
Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Leipzig/Halle -
hinsichtlich des Nachtschutzes auch auf die Ergebnisse des
Forschungsberichts des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt e.V. (DLR, Forschungsbericht 2004-07/D,
Nachtfluglärmwirkungen) zurückgegriffen werden können, das
aufgrund von Labor- und Feldstudien eine
Dosis-Wirkungsbeziehung ermittelt hat, was die Festsetzung
eines an der Aufwachwahrscheinlichkeit orientierten
Grenzwerts ermöglicht (vgl. Basner/Isermann/Samel, ZfL 2005,
S. 109; BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A
2001.06 -, NVwZ 2007, S. 446). Diese Parameter können nicht
unmittelbar mit denen der so genannten „Fluglärmsynopse“
verglichen werden.
84
Bislang werden die vom
Bundesverwaltungsgericht und vom Planfeststellungsbeschluss
herangezogenen Kriterien den meisten Untersuchungen über
Lärmwirkungen zugrunde gelegt, sie sind international am
weitesten verbreitet, die Verfahren sind bekannt und gewohnt
im Umgang, sie beinhalten ein relativ überschaubares
Berechnungsverfahren und haben sich auch weitgehend bewährt
(vgl. etwa die so genannte „Fluglärmsynopse“ von
Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, ZfL 2002, S. 171 ;
Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für
Lärmwirkungsfragen beim Umweltbundesamt „Fluglärm 2004“ vom
September 2004, S. 5 ff. ;
Basner/Isermann/Samel, ZfL 2005, S. 109 ;
Umweltgutachten 2002 des Rates von Sachverständigen für
Umweltfragen, BTDrucks 14/8792 S. 272). So beruht auch
das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der
Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986),
mit dem im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm im Vergleich zur
vorherigen Regelung niedrigere, auch für die Planfeststellung
geltende Grenzwerte festgesetzt wurden, auf diesem
methodischen Ansatz. Schließlich haben selbst die
Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht die Nicht-Verwendung der Methodik
der DLR-Studie nicht als Versäumnis angesehen (vgl.
Rn. 302 des Urteils).
85
(2) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
Höhe der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Grenzwerte
des Lärmschutzkonzeptes wenden, ist ebenfalls nicht
erkennbar, dass diese Grenzwerte die menschliche Gesundheit
offensichtlich unzureichend schützen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich unter Bezugnahme auf
wissenschaftliche Stellungnahmen - insbesondere der so
genannten „Fluglärmsynopse“ - intensiv mit dem
Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses
auseinander gesetzt, es in einzelnen Punkten sogar korrigiert
und im Übrigen für rechtmäßig befunden (vgl. insbesondere
Rn. 293 ff.). Dass es eine weitere Verschärfung mit
der Begründung nicht für erforderlich gehalten hat, dass neue
wissenschaftliche Erkenntnisse einer Planungs- oder
Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu
legen sind, wenn sie sich in der wissenschaftlichen
Diskussion durchgesetzt haben, ist im Lichte der oben
genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu
beanstanden. Angesichts dessen kann hier keine grundlegende
Verkennung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
ergebenden Vorgaben bei der Gestaltung des Verfahrens, der
Feststellung des Sachverhalts sowie der Auslegung und
Anwendung der Gesetze durch das Bundesverwaltungsgericht
erkannt werden. Eine weitergehende Prüfung der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts gehört nicht zur Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 1, 418 ;
53, 30 ).
86
c) Zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt man auch
nicht, wenn man entsprechend der Forderung der
Beschwerdeführer Art. 8 EMRK bei der Auslegung der
grundgesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Zwar ist die
EMRK als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und
Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen
des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE 111, 307
). Jedoch ist auch im Lichte der Vorgaben des
Art. 8 EMRK sowie der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte eine Grundrechtsverletzung
durch das vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte
Lärmschutzkonzept nicht erkennbar.
87
Das in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete
Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung bietet
auch Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen, die von einem
staatlich genehmigten Flughafen ausgehen. Jedoch gesteht der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den
Vertragsstaaten der EMRK einen Einschätzungsspielraum dabei
zu, die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen
in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der Prüfung,
ob der Vertragsstaat diesen Spielraum verletzt hat, sind auch
die bereits getroffenen Lärmbekämpfungsmaßnahmen sowie die
dem Betroffenen zustehenden verfahrensrechtlichen Sicherungen
zu berücksichtigen (vgl. EuGHMR, Urteil vom 21. Februar 1990,
Nr. 9310/81 - „Powell and Rayner v. UK“ -, Rn.
40 ff.; Grand Chamber, Urteil vom 8. Juli 2003, Nr.
36022/97 - „Hatton and others v. UK“ -, Rn. 96 ff. und
116 ff.).
88
Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorgaben
des Art. 8 EMRK in dieser Auslegung strenger sind als
diejenigen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zwar berufen
sich die Beschwerdeführer zur Begründung der Verletzung von
Art. 8 EMRK auf die zum zitierten Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juli 2003
hinzugefügte „joint dissenting opinion“ der Richter Costa,
Ress und anderer. Danach müsse der Staat darlegen, warum er
die internationalen Lärmschutzempfehlungen der WHO nicht
berücksichtigt habe, wonach messbare Auswirkungen auf den
Schlaf bei Lärmwerten von 30 dB(A) begönnen. Das Recht auf
Schlaf müsse nur hinter echte und besonders wichtige
öffentliche Interessen zurücktreten (vgl. die genannte „joint
dissenting opinion“, Rn. 12 ff.). Eine abweichende
Meinung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte kann jedoch nicht maßgebend dafür sein, die
für die Bundesrepublik Deutschland zwingenden Vorgaben des
Art. 8 EMRK zu ermitteln.
89
Scheitern muss auch der Versuch der
Beschwerdeführer, aus den den Umweltschutz betreffenden
Regelungen in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe l, Art. 6,
Art. 95 Abs. 3 und Art. 174 EG abzuleiten, dass die
Aussagen des genannten Sondervotums Bestandteil des
gemeinschaftsrechtlichen Grundrechts auf Achtung des
Privatlebens und der Wohnung seien, welches im vorliegenden
Fall wegen Einschlägigkeit verschiedener
Gemeinschaftsrichtlinien zu berücksichtigen sei. Denn bei den
genannten EG-Bestimmungen handelt es sich um Ziel- und
Kompetenzregelungen, aus denen sich keine solch detaillierten
Vorgaben für die Auslegung von Gemeinschaftsgrundrechten
ableiten lassen.
90
6. Die Möglichkeit einer Verletzung von
Art. 11 GG ist nicht hinreichend dargetan.
91
a) Die Freizügigkeit, die Art. 11 Abs. 1
GG gewährleistet, hat das Recht zum Inhalt, an jedem Orte
innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu
nehmen (vgl. BVerfGE 2, 266 ; 80, 137 ;
110, 177 ). Die Beschwerdeführer vertreten
die Ansicht, der negative Aspekt des Art. 11 Abs. 1 GG
gewähre ein Recht auf Heimat und schütze auch vor
Umsiedlungen - etwa wegen der Durchführung von
Braunkohletagebau oder wie hier des Baus eines Flughafens
(vgl. Baer, NVwZ 1997, S. 27), was zur Folge hätte, dass
Umsiedlungen an der engen Schrankenbestimmung des
Art. 11 Abs. 2 GG scheitern würden.
92
b) Ob dieser Ansicht zu folgen ist oder ob der
durch eine Umsiedlung bewirkte Verlust der Wohnmöglichkeit an
einem bestimmten Ort nicht allein an Art. 14 Abs. 3 Satz
1 GG zu messen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die
Beschwerdeführer haben schon keinen Eingriff in ein solches
Recht hinreichend substantiiert darlegen können. Unter einem
Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinn wird ein
rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und
gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes,
erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Gebot oder
Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
Daneben können auch faktische oder mittelbare
Grundrechtsbeeinträchtigungen als Eingriff zu werten sein,
wenn sie aufgrund ihrer Zielsetzungen und ihrer Wirkungen
einem Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 279
; 110, 177 ; 113, 63 ).
93
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht
erkennbar. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 5) und 6) ist
- wie oben bereits ausgeführt - nicht hinreichend dargetan,
dass sie von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des
Planfeststellungsbeschlusses erfasst werden und so zum Wegzug
gezwungen würden. Von der Beschwerdeführerin zu 8) ist nicht
hinreichend dargetan, dass durch die Begrenzung des
Ausgleichsanspruchs für teure Schallschutzmaßnahmen auf 30 %
des Grundstücksverkehrswertes ein unzumutbarer Druck zum
Wegzug ausgeübt wird, da nicht vorgetragen ist, wie hoch die
über den Entschädigungsanspruch hinausgehenden Kosten für den
Einbau passiver Schallschutzmaßnahmen sind.
94
Soweit die übrigen Beschwerdeführer geltend
machen, sie müssten ihr Wohngrundstück verlassen, weil es
aufgrund des vom geplanten Flughafen ausgehenden Fluglärms zu
Wohnzwecken nicht mehr genutzt werden könne, kann nicht
angenommen werden, dass die genehmigten
Lärmbeeinträchtigungen so schwer wirken, dass sie einen
mittelbaren Zwang zum Wegzug darstellen. Denn es ist - wie
oben bereits ausgeführt - nicht erkennbar, dass die
Gesundheit oder die Eigentumsnutzung der Beschwerdeführer
durch den vom geplanten Flughafen ausgehenden Fluglärm in
verfassungswidriger Weise betroffen würde. Die unterhalb
dieser Schwelle hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigungen können
nicht als Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit gewertet
werden, zumal ein solcher auch nicht bezweckt ist.
95
c) Da die Beschwerdeführer schon die mögliche
eigene Betroffenheit in Art. 11 Abs. 1 GG nicht haben
darlegen können, bedarf die Frage einer etwaigen Verletzung
des Zitiergebots aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keiner
Erörterung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 14. Februar 2007 - 1 BvR 2721/05 -, JURIS, Rn.
20).
96
7. Eine mögliche Beeinträchtigung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist auf der Grundlage des
Vortrags der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennbar. Die
Beschwerdeführer meinen, die zu hohe Lärmbelastung des
geplanten Flughafens verletze ihre von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG geschützte körperliche Fortbewegungsfreiheit, weil
sie dazu gezwungen würden, bei jedem Überflug den Raum zu
wechseln oder vom Garten ins Haus zu gehen. Angesichts
dessen, dass die Beschwerdeführer durch die genehmigten
Lärmbeeinträchtigungen nicht in ihren Rechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG verletzt werden,
ist das Vorliegen einer eingriffsgleichen Beeinträchtigung
der körperlichen Fortbewegungsfreiheit ebenfalls nicht
dargetan, zumal eine solche auch nicht bezweckt ist.
97
8. Schließlich ist auch eine mögliche
Verletzung des Beschwerdeführers zu 9) in seinem Grundrecht
aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargetan. Auf
Seite 299 des Schriftsatzes vom 28. September 2006
behauptet der Bevollmächtigte, der Beschwerdeführer zu 9)
müsse mit seinem Betrieb, einem Baubetreuungsunternehmen,
wegen des Flughafens weichen, weil der
Planfeststellungsbeschluss die Räumung seines Grundstücks
vorsehe. Für diese Behauptung finden sich jedoch im weiteren
den Beschwerdeführer zu 9) betreffenden Vortrag keine
genaueren Angaben. Auch wird der Beschwerdeführer zu 9) im
angegriffenen Urteil nicht als Betroffener der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung des
Planfeststellungsbeschlusses genannt (vgl. dort Rn. 21),
obwohl der Bevollmächtigte ein solches Betroffensein in
seinen Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 GG behauptet. Es
ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die der
Verfassungsbeschwerde beigefügten Grunderwerbspläne daraufhin
zu untersuchen, ob das Grundstück des Beschwerdeführers darin
genannt ist. Dies muss erst recht deshalb gelten, weil der
Bevollmächtigte der Beschwerdeführer noch im Schriftsatz vom
14. August 2006 mit identischem Vortrag eine Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG allein hinsichtlich des
ehemaligen Beschwerdeführers B. geltend gemacht hat, der
tatsächlich von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung
betroffen wird, aber mittlerweile seine Verfassungsbeschwerde
zurückgenommen hat.
98
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.