BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2723/06 -
des Herrn v. P...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
19. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Restitutionsklage, mit der der Beschwerdeführer die
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
erstrebt, in dem er erfolglos auf das Hausvermögen des
früheren preußischen Königshauses bezogene
Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte. Es geht dabei um
die Frage, ob die Aufhebung einer fachgerichtlichen
Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht einen
Restitutionsgrund gegen eine andere fachgerichtliche
Entscheidung, in der die aufgehobene Entscheidung zustimmend
zitiert war, darstellen kann.
2
1. Der Beschwerdeführer ist einer von mehreren
Söhnen des Erblassers. Er hatte in einem Vorprozess gegen den
testamentarisch bestimmten Alleinerben, seinen Neffen, einen
Pflichtteilsanspruch eingeklagt. Im Streit war dabei, ob der
Pflichtteil sich auch auf das Hausvermögen des früheren
preußischen Königshauses bezog. Das wäre nur dann der Fall
gewesen, wenn das Hausvermögen zum Nachlass des Erblassers
gehört hätte und nicht auf den Alleinerben im Wege der
Nacherbfolge nach dem Vater des Erblassers übergegangen
wäre.
3
Dies wiederum hing davon ab, ob die Anordnung
der Vor- und Nacherbfolge in einem zwischen dem Erblasser und
seinem Vater im Jahre 1938 abgeschlossenen Erbvertrag wirksam
war. Nach der vertraglichen Regelung sollten die
Mannesstammabkömmlinge des als Vorerbe eingesetzten
Erblassers nach dem Grundsatz der Erstgeburtsfolge Nacherben
werden. Von der Nacherbfolge als erbunfähig ausgeschlossen
sollte jedoch sein, wer nicht in einer hausverfassungsmäßigen
Ehe lebte oder aus einer solchen stammte. Nach der
Hausverfassung musste der angeheiratete Ehepartner aus einer
dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammen (vgl. zu den
Einzelheiten BVerfGK 3, 112 ).
4
Die Fachgerichte hatten die Wirksamkeit dieser
vertraglichen Regelungen bejaht, wobei das Oberlandesgericht
in seinem Urteil vom 23. Mai 2002 zur Begründung einen in
einem vorangegangenen Erbscheinsverfahren erlassenen
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 (BGHZ
140, 118) zitiert und ausgeführt hatte, dass und warum es den
darin enthaltenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur
Frage der Wirksamkeit der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge
und insbesondere der Erbunfähigkeitsklausel folge.
5
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers hatte die Kammer mit Beschluss vom 26.
April 2004 (1 BvR 795/03) mangels Zulässigkeit nicht zur
Entscheidung angenommen.
6
2. Auf die Verfassungsbeschwerde des ältesten
Bruders des Beschwerdeführers gegen die im
Erbscheinsverfahren ergangenen Entscheidungen hob das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2004 (- 1
BvR 2248/01 – BVerfGK 3, 112) unter anderem den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 auf. Es sah den
ältesten Bruder, der in einer nicht hausverfassungsmäßigen
Ehe lebte, somit unter die erbvertragliche
Erbunwürdigkeitsklausel fiel und deshalb als Nacherbe
ausschied, als in seinem Grundrecht auf
Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt
an.
7
3. Nunmehr erhob der Beschwerdeführer beim
Oberlandesgericht Restitutionsklage wegen seines
Pflichtteilsanspruchs. Er machte geltend, der
Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO liege vor, weil
der Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem
Erbscheinsverfahren vom 2. Dezember 1998 aufgehoben und die
Abweisung seiner Pflichtteilsklage auf diesen Beschluss
gegründet gewesen sei.
8
Das Oberlandesgericht wies die
Restitutionsklage mit Urteil vom 10. Dezember 2004 ab, weil
es die Tatbestandsvoraussetzungen des § 580 Nr. 6 ZPO
nicht für gegeben erachtete. Der Beschluss des
Bundesgerichtshofs im Erbscheinsverfahren sei weder
präjudiziell noch das mit der Restitutionsklage angegriffene
Urteil darauf gegründet gewesen.
9
Demgegenüber war der Bundesgerichtshof in
seinem die Revision des Beschwerdeführers zurückweisenden
Urteil vom 26. April 2006 (ZEV 2006, S. 509) der Auffassung,
die streitigen Fragen zur Auslegung des § 580 Nr. 6 ZPO
bedürften aus Anlass dieses Falles keiner Klärung. Denn
§ 79 BVerfGG regele besonders und abschließend die
Folgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit
denen die Zivilgerichte angehalten werden, bei der Auslegung
und Anwendung von Generalklauseln oder sonstigen
auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen des bürgerlichen
Rechts die jeweils einschlägigen Grundrechte
interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit ihre
wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene
gewahrt bleibe. Das gelte allerdings nur, wenn das
Bundesverfassungsgericht nicht nur die Verfehlung
verfassungsrechtlicher Vorgaben im Einzelfall beanstande,
sondern für die Auslegung des bürgerlichen Rechts über den
Einzelfall hinausreichende Maßstäbe setze, an welche die
Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in
vergleichbaren Fällen gebunden seien. Dies sei bei dem im
Erbscheinsverfahren ergangenen Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts der Fall. Gemäß § 79 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG müsse mithin das unanfechtbar abgeschlossene
Verfahren Bestand behalten. Es könne daher auch nicht im Wege
einer Restitutionsklage einer neuen Sachentscheidung
zugeführt werden. Ein Wandel der Rechtsauffassung sei kein
Restitutionsgrund.
10
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der
Beschwerdeführer die ihm die Restitution versagenden
Entscheidungen an. Er rügt unter anderem die Verneinung der
Voraussetzungen des § 580 Nr. 6 ZPO durch das
Oberlandesgericht und die Anwendung des § 79 BVerfGG
durch den Bundesgerichtshof als willkürlich und macht
geltend, in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1,
Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Pflichtteilsrecht verletzt
zu sein.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine
Erfolgsaussicht hat.
12
1. Der Bundesgerichtshof hat den
Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
eröffnet gesehen und sich dabei im Wesentlichen auf den
Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Dezember 2005 (- 1 BvR 1905/02 – FamRZ 2006, S. 253)
gestützt. Darin hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, dass § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch dann
analog anwendbar ist, wenn die Zivilgerichte bei der
Auslegung und Anwendung von Generalklauseln und sonstigen
auslegungsbedürftigen Regelungstatbeständen des bürgerlichen
Rechts vom Bundesverfassungsgericht zur
interpretationsleitenden Berücksichtigung der Grundrechte
angehalten werden, sofern für die Auslegung des bürgerlichen
Rechts über den Einzelfall hinausreichende Maßstäbe gesetzt
werden. Der Bundesgerichtshof hat § 79 BVerfGG als
besondere und abschließende Regelung für diese Fälle
angesehen und nicht erörtert, ob § 580 Nr. 6 ZPO eine
besondere gesetzliche Regelung im Sinn des § 79 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG darstellt.
13
2. Das ist jedenfalls im Ergebnis
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn schon der
§ 79 Abs. 2 BVerfGG zugrunde liegende Rechtsgedanke,
dass unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die
auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind,
nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen,
die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht
beseitigt werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten
Senats vom 6. Dezember 2005, a.a.O., S. 254 m.w.N.),
verbietet eine Restitution in Fällen wie dem des
Ausgangsverfahrens. Deshalb kommt es vorliegend auf eine
analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und die
Frage, ob § 580 Nr. 6 ZPO hierzu eine Sonderregelung
trifft, nicht an.
14
a) Mit § 79 BVerfGG sollten die
Rechtsfolgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit
begrenzt werden. Der Gesetzgeber entschied sich in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise für die
Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der
Einzelfallgerechtigkeit (vgl. BVerfGE 2, 380
; 7, 194 ). Damit ist
als notwendige Konsequenz verbunden, dass die Durchsetzung
von Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen
den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt erfolgen
kann; in rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der
Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist sie dagegen
nicht mehr möglich (vgl. BVerfGE 7, 194 ). Diese
Zielrichtung und Systematik besteht unverändert fort (vgl.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005,
a.a.O.).
15
b) Werden um der Rechtssicherheit willen sogar
staatliche Akte aufrechterhalten, die auf einem
verfassungswidrigen Gesetz beruhen, dann wäre es umso mehr
mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unverträglich, wenn
Gerichtsentscheidungen, die aufgrund gültiger Gesetze und in
einem gerichtsförmigen Verfahren zustande gekommen sind,
wegen einer Änderung der Rechtsprechung beseitigt werden
könnten. Ein Wandel der Rechtsauffassung kann daher keinen
Restitutionsgrund darstellen (vgl. BVerfGE 2, 380 <395,
405>). Darauf hat der Bundesgerichtshof im angefochtenen
Urteil zutreffend hingewiesen. Nicht anders ist der Fall zu
beurteilen, dass ein Gericht zur Stützung seiner
Rechtsauffassung in einem unanfechtbar gewordenen Urteil die
Rechtsauffassung eines anderen Gerichts heranzieht, und zu
einem späteren Zeitpunkt das Bundesverfassungsgericht die in
der zitierten Entscheidung vertretene Auslegung und Anwendung
des einfachen Rechts als verfassungswidrig beanstandet. Denn
auch darin liegt ein die Durchbrechung der Rechtssicherheit
nicht rechtfertigender Rechtsprechungswandel.
16
Ließe man demgegenüber in derartigen Fällen
die Restitution zu, würde das nicht nur zu
Rechtsunsicherheit, sondern auch zu unerträglichen
Wertungswidersprüchen führen. Der Verfassungsbeschwerde
zugänglich sind aufgrund des Gebots der Rechtswegerschöpfung
in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vor allem obergerichtliche
und höchstrichterliche Entscheidungen, die nach ihrer
Veröffentlichung von den Fachgerichten in breitem Umfang
gerade zu Rechtsfragen zitiert zu werden pflegen. Im Falle
der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterläge
daher - je nach einfachrechtlicher Bedeutung der
aufgehobenen Entscheidung und der bis zur Aufhebung durch das
Bundesverfassungsgericht vergangenen Zeit - eine
unüberschaubare Zahl fachgerichtlicher Entscheidungen der
Restitution. Inwieweit ihre Rechtskraft durchbrochen werden
könnte, hinge dabei wesentlich davon ab, ob die Fachgerichte
sich gerade auf die aufgehobene Entscheidung gestützt und sie
insbesondere auch zitiert haben.
17
c) Etwas anderes gilt vorliegend nicht etwa,
weil die zitierte und die zitierende Entscheidung denselben
Tatsachenkomplex betreffen. Insbesondere ist es wegen der
konzeptionellen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl.
BVerfGE 78, 123 ) hinzunehmen, dass im Einzelfall
die gerichtliche Beurteilung der Rechtslage für an einem
einheitlichen Lebensgeschehen Beteiligte aufgrund
unterschiedlich zuständiger Gerichte und/oder zeitlich
versetzt stattfindender Gerichtsverfahren differieren und zu
voneinander abweichenden Ergebnissen führen kann.
18
Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass ein im Erbscheinsverfahren ergehender
Beschluss das Prozessgericht nicht bindet und der Erbschein
bei später festgestellter Unrichtigkeit jederzeit gemäß
§ 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB eingezogen werden kann. Deshalb
hatte das Bundesverfassungsgericht auch keine Veranlassung,
mit der aufhebenden Entscheidung (BVerfGK 3, 112) der bei
ihrem Erlass ebenfalls vorliegenden Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Versagung des auf das
Hausvermögen bezogenen Pflichtteils im Vorprozess
stattzugeben. Denn der Beschluss des Bundesgerichtshofs im
Erbscheinsverfahren stand mit dieser Klageabweisung weder in
untrennbarem Zusammenhang (vgl. dazu BVerfGE 1, 322
; 17, 224 ) noch entfaltete er
eine Bindungswirkung (vgl. dazu BVerfGE 10, 136
).
19
3. Die Rügen des Beschwerdeführers haben daher
keine Erfolgsaussicht, ganz abgesehen davon, dass entgegen
seiner Auffassung mit dem inzwischen erteilten neuen, den
Erblasser als Vollerben auch des Hausvermögens ausweisenden
Erbschein ein Pflichtteilsanspruch für ihn in keiner Weise
festgestellt ist. Dass er am Hausvermögen nicht partizipiert,
ist im Übrigen - anders als bei seinem ältesten
Bruder - nicht (unmittelbar) der Erbunwürdigkeitsklausel
geschuldet. Vielmehr ist es die Folge der Anordnung von Vor-
und Nacherbschaft, die die Fachgerichte im
Pflichtteilsprozess für wirksam erachtet haben. Dass diese
rechtliche Würdigung verfassungsrechtlich zu beanstanden war,
ist der aufhebenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Im Gegenteil:
Die Kammer hat explizit darauf hingewiesen, dass die Frage,
ob bei Annahme einer Sittenwidrigkeit der
Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und
Nacherbschaft unwirksam wäre, allein auf der Ebene des
einfachen Rechts liegt und für die verfassungsrechtliche
Prüfung irrelevant ist (vgl. BVerfGK 3, 112 ).
Dass der Beschwerdeführer nun an diesem Ergebnis festgehalten
wird, resultiert verfassungsrechtlich unbedenklich aus der
Rechtskraft des mit der Restitutionsklage angegriffenen
Urteils und ist auch mit Blick auf das grundgesetzlich
geschützte Pflichtteilsrecht verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
20
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.