BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2728/10 -
des Herrn A...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 17. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
Streitigkeit aus dem Arzthaftungsrecht.
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1. Der Beschwerdeführer hatte sich durch die
Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) an
der Bandscheibe operieren lassen. Nach der Operation wurde
festgestellt, dass hierbei offenbar ein Bauchmuskelnerv
durchtrennt worden war. Der Beschwerdeführer machte hierauf
vor dem Landgericht einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von
10.000 € geltend.
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Das Landgericht holte ein
Sachverständigengutachten ein. Der Beschwerdeführer
beantragte nach Vorlage des Gutachtens, den Sachverständigen
zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden; die
Frage, ob die Durchtrennung eines bestimmten Nervs für die
Operation notwendig gewesen sei, habe der Sachverständige
nicht beantwortet. Das Landgericht kam dem Antrag nicht nach
und wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab. Zur
Begründung führte es insoweit aus, dass das Recht auf
mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht grenzenlos
gelte. Zwar müsse die Partei keine konkreten Fragen
formulieren; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Hinweis auf BGHZ 24, 9 ) sei genügend,
aber auch erforderlich, dass die Partei allgemein die
Richtung angebe, in die eine weitere Aufklärung herbeigeführt
werden solle. Das habe der Beschwerdeführer nicht
beachtet.
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Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung
ein, die das Oberlandesgericht nach vorherigem Hinweis mit
Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückwies. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die
Durchtrennung der Nervenfasern ausweislich des durch das
Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens in
einzelnen Fällen aufgrund anatomischer Varianten nicht
vermeidbar und damit nicht schuldhaft erfolgt sei. Der
Einwand des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe sich
nicht mit der Frage beschäftigt, ob bei ihm anatomische
Besonderheiten vorgelegen hätten, und habe nicht erörtert, ob
es nicht naheliegender sei, dass der Operateur den Nerv
aufgrund Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit durchtrennt habe,
mache das Gutachten nicht unvollständig oder gar unbrauchbar.
Der Sachverständige habe nicht feststellen können, ob
letztlich anatomische Varianten oder eine geringe Resistenz
gegenüber Manipulation und Zug zu der Nervenschädigung
geführt hätten, dies aber als naheliegende und
wahrscheinliche Möglichkeit angesehen.
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Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das
Oberlandesgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, dass
alle Argumente des Beschwerdeführers berücksichtigt worden
seien. Es stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs dar, dass der Senat gemäß § 522
Abs. 2 ZPO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen
und daher den Sachverständigen nicht angehört habe. Zwar sei
richtig, dass die Bindung des Berufungsgerichts an die im
ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gemäß § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich entfalle, wenn das
Erstgericht dem Antrag einer Partei auf Anhörung des
gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen habe; auch
müsse das Berufungsgericht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (Hinweis auf BGH, Beschluss vom
10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 -, MDR 2005, S. 1308)
in einem solchen Fall dem im zweiten Rechtszug wiederholten
Antrag grundsätzlich stattgeben. Im konkreten Fall gelte dies
jedoch nicht. Denn trotz des Verfahrensfehlers des
Landgerichts bestünden hier keine konkreten Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen gemäß § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Klägers könne ausgeschlossen werden, dass
eine andere Entscheidung gerechtfertigt wäre. Jegliche
Zweifel würden durch die gut nachvollziehbaren Bewertungen
des Sachverständigen ausgeräumt.
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2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine
Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei einem Antrag einer Partei auf Ladung
des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen
Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen. Dem seien aber weder
Landgericht noch Oberlandesgericht nachgekommen. Das
Oberlandesgericht habe den Verfahrensfehler des Landgerichts
zwar gesehen, diesen aber für unbeachtlich gehalten. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht nach
Anhörung des Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis
gekommen wäre.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern sowie den Beklagten
zugestellt. Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
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4. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der
Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch
die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht
hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach
offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf
rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass
sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als
auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Maß an
rechtlichem Gehör eröffnet, das dem Erfordernis eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes auch in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gerecht wird und den Beteiligten die
Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und
rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1
; 60, 305 ; 74, 228 ).
Insbesondere haben die Beteiligten einen Anspruch darauf,
sich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu dem
zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die
Verpflichtung der Gerichte, Anträge und Ausführungen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
(BVerfGE 67, 39 ; 86, 133 ).
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aa) Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen
Gehörs ist den Verfahrensordnungen überlassen, die im Umfang
ihrer Gewährleistungen auch über das von Verfassungs wegen
garantierte Maß hinausgehen können. Nicht jeder Verstoß gegen
Vorschriften des Verfahrensrechts ist daher zugleich auch
eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die
Schwelle einer solchen Verfassungsverletzung wird vielmehr
erst erreicht, wenn die Gerichte bei der Auslegung oder
Anwendung des Verfahrensrechts die Bedeutung und Tragweite
des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt haben (vgl.
BVerfGE 60, 305 ). Verletzungen
einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften sind somit im
Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung
des Wirkungszusammenhangs aller einschlägigen Normen der
betroffenen Verfahrensordnung durch sie das unabdingbare
Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten
rechtlichen Gehörs verletzt worden ist (vgl. BVerfGE 60, 305
).
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bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher
Sachverständiger (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -,
NJW 1998, S. 2273).
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(1) Nach § 402 ZPO in Verbindung mit
§ 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem
Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die
sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der
Bundesgerichtshof hat daraus in ständiger Rechtsprechung die
Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf
mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger
nachzukommen (vgl. BGHZ 6, 398 ; BGH,
Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 -, NJW-RR
1987, S. 339 ; BGH, Urteil vom 17. Dezember
1996 - VI ZR 50/96 -, NJW 1997, S. 802
). Auf die Frage, ob das Gericht selbst
das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält,
komme es nicht an. Es gehöre zur Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen
Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine
nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (BGH,
Urteil vom 21. Oktober 1986, a.a.O.). Ein Antrag auf
Anhörung des Sachverständigen könne allerdings dann abgelehnt
werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt
wurde (BGHZ 35, 370 ; BGH, Urteile vom
21. Oktober 1986, a.a.O., und vom 17. Dezember
1996, a.a.O.). Habe das Erstgericht einem Antrag auf
mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft
nicht entsprochen, müsse das Berufungsgericht dem in zweiter
Instanz wiederholten Antrag stattgeben (BGH, Beschlüsse vom
10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 -, juris, und vom
14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 -, NJW-RR 2009,
S. 1361 ).
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(2) Beachtet ein Gericht diese
verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin
jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen
Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf
Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht
oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten
ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig
erscheint. Dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht,
einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf
Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten.
Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die
nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung
eines derartigen Antrags (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O.; vgl. BGH,
Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 -, NJW 1992,
S. 1459 f.).
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b) Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe halten
die angegriffenen Entscheidungen nicht stand.
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aa) Zwar hat sich das Oberlandesgericht sowohl
mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung des
Sachverständigen als auch mit der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingehend auseinander
gesetzt. Letzten Endes ist es dem Antrag jedoch allein
deshalb nicht nachgekommen, weil es davon ausging, dass auch
bei einer Anhörung die „eindeutigen und auch für die Parteien
und das Gericht gut nachvollziehbaren Bewertungen“ des
Sachverständigen nicht in Frage gestellt worden wären; dies
gelte umso mehr, als es sich um eine „für Arzthaftungssachen
relativ einfache“ Beweisfrage gehandelt habe. Damit hat sich
das Oberlandesgericht allein darauf gestützt, dass ihm das
Gutachten überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig
erschien.
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bb) Die Entscheidung des Landgerichts leidet
unter dem gleichen Mangel.
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(1) So wird in der Urteilsbegründung
ausgeführt, dass eine Ladung des Sachverständigen zum Termin
nicht erforderlich gewesen sei, da „das Gutachten in sich
schlüssig und nachvollziehbar“ gewesen sei. Dabei verkennt
das Landgericht ebenfalls, dass ein Antrag auf Erläuterung
des Sachverständigengutachtens in Anbetracht des Rechts auf
rechtliches Gehör nicht allein deshalb abgelehnt werden kann,
weil ein Gutachten dem Gericht überzeugend und nicht weiter
erörterungsbedürftig erscheint.
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(2) Darüber hinaus geht die Einschätzung des
Landgerichts fehl, eine Anhörung des Sachverständigen sei
auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der
Beschwerdeführer nicht einmal allgemein angegeben habe, in
welche Richtung er durch Fragen eine weitere Aufklärung
herbeizuführen wünsche. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer
vorgetragen, dass der Sachverständige die Frage, ob die
Durchtrennung eines Nervs für die Operation erforderlich
gewesen sei, nicht beantwortet habe; hieraus lässt sich ohne
Weiteres erkennen, dass der Beschwerdeführer in dieser
Richtung noch tatsächlichen Aufklärungsbedarf sah. Mithin hat
das Landgericht entweder den genannten Vortrag des
Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht
erwogen, oder es hat die Voraussetzungen, unter denen einem
Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nachgekommen werden
muss, angesichts der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in
erheblichem Maße überspannt. In jedem Fall offenbart sich in
der Vorgehensweise des Landgerichts eine grundsätzliche
Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf
rechtliches Gehör.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass es dem Beschwerdeführer in einer mündlichen
Anhörung gelungen wäre, das Sachverständigengutachten in
Frage zu stellen und damit auch die Überzeugung der Gerichte
von dessen Richtigkeit zu erschüttern.
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Das Urteil des Landgerichts und der die
Berufung zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts sind
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an
das Landgericht zurückzuverweisen. Der die Anhörungsrüge
zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts wird damit
gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
beträgt 7.000 €. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens
wurde um 30 % vermindert, da der Ausgangsstreit durch
das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht endgültig beigelegt
werden kann und die Rechtssache nur Probleme von
unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad aufwarf (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).