BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 272/96 -
der Frau D...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich
über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über
die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub
(BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des
Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni
1993 (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand
Ausländern, die lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis
verfügten, seit dem 27. Juni 1993 anders als zuvor kein
Anspruch auf Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004
(1 BvR 2515/95, NVwZ 2005, S. 319
) verwiesen.
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2. Die Beschwerdeführerin verfügte zur Zeit
des Ausgangsverfahrens über eine Aufenthaltsbefugnis. Auf sie
kam die Übergangsregelung des § 94 Abs. 3 Nr. 3 des
Ausländergesetzes (AuslG) in der Fassung vom 9. Juli 1990
(BGBl. I S. 1354) zur Anwendung. Ihre Aufenthaltsbefugnis
konnte daher nach § 99 Abs. 1 Satz 1 AuslG
abweichend von § 34 Abs. 2 AuslG verlängert werden.
Außerdem war bei der Beschwerdeführerin auf Grund eines
Bleiberechtserlasses des niedersächsischen Innenministeriums
vom 18. Oktober 1990 von der Durchsetzung einer
Ausreisepflicht auf Dauer abzusehen. Um von diesem Erlass zu
profitieren, hatte die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag
zurückgenommen. Im August 1993 brachte die Beschwerdeführerin
einen Sohn zur Welt. Ihr Antrag auf Gewährung von
Erziehungsgeld wurde abgelehnt.
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Das Landessozialgericht gab der Berufung der
Beschwerdeführerin gegen das klageabweisende Urteil des
Sozialgerichts statt. Auf die Revision der beklagten
Erziehungsgeldbehörde hob das Bundessozialgericht mit dem in
der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil die
Entscheidung des Landessozialgerichts auf und wies die
Berufung zurück. § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG sei nicht
verfassungswidrig.
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3. Die Äußerungsberechtigten hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift liegen vor.
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1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes,
das im fraglichen Zeitraum für zwei Jahre gewährt wurde und
600 DM im Monat betrug, ist der Beschwerdeführerin ein
hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste
Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift
des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der angegriffenen
Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt
(BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 ).
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2. Danach beruht das mit der
Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Urteil des
Bundessozialgerichts auf einer mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbaren Norm und ist deshalb verfassungswidrig (vgl.
BVerfG, NVwZ 2005, S. 319 ). Es ist nach § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das
Bundessozialgericht zurückzuverweisen. Das Gericht hat das
Verfahren bis zu einer Ersetzung der verfassungswidrigen
Regelung durch eine Neuregelung, längstens bis zum 1. Januar
2006, auszusetzen. Kommt eine Neuregelung bis zu diesem
Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren das bis
zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden (vgl. BVerfG,
a.a.O.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a Abs. 2 BVerfGG. Mit der Verpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland zur Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten.
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4. Die Entscheidung über den Gegenstandswert
beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung in der Fassung vom 27.
April 2001 (BGBl I S. 751) in Verbindung mit § 61 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) sowie
auf den hierzu entwickelten Grundsätzen (BVerfGE 79, 357
; 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.