BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 273/03 -
der M... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Hoffmann-Riem,
Eichberger
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2008
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer
Rüge der Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit gegen
arbeitsgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des
Kündigungsschutzrechts.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin einer
in Sachsen-Anhalt verbreiteten Tageszeitung. Der Kläger des
Ausgangsverfahrens (nachfolgend: der Kläger) war für die
Beschwerdeführerin als angestellter Redakteur und Leiter
einer Lokalredaktion für eine Lokalausgabe der Zeitung
zuständig. Kurz vor der am 13. August 2001 bevorstehenden
Wiederkehr des Jahrestages des so genannten Mauerbaus
veröffentlichte der Kläger in der von ihm betreuten
Lokalausgabe einen von einem ehemaligen Obersten der
Grenztruppen der DDR verfassten Beitrag, der bei Gelegenheit
der Besprechung einer Garnisonsgeschichte der Stadt
Halberstadt in verharmlosender Weise zu den Tötungshandlungen
an der innerdeutschen Grenze Stellung nahm. Die
Veröffentlichung des Beitrags hatte viele kritische und
ablehnende Reaktionen der Leserschaft zur Folge. Die
Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis, da der
Kläger mit der Veröffentlichung des Beitrags gegen die
publizistischen Grundsätze der Zeitung verstoßen habe.
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2. Das Arbeitsgericht gab der
Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die Berufung der
Beschwerdeführerin wies das Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt mit seinem Urteil (veröffentlicht in NZA-RR
2003, S. 244 ff.) zurück. Die Pressefreiheit des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG finde ihre Schanken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Auch eine Kündigung
wegen eines Tendenzverstoßes sei daher an dem für das
Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu messen. Hiernach ermangele es der
Kündigung an der Erforderlichkeit. Zwar habe der Kläger in
grober Weise gegen die publizistischen Grundsätze der
Beschwerdeführerin verstoßen und seine Pflicht zur
Tendenzloyalität damit in so erheblicher Weise verletzt, dass
eine Kündigung in Betracht komme. Dies werde zusätzlich durch
den für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Manteltarifvertrag
verdeutlicht, wenn dort gleichfalls ein grober Verstoß gegen
publizistische Richtlinien über die grundsätzliche Haltung
der Zeitung als wichtiger Grund für eine Kündigung genannt
werde. Der Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten sei
unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles jedoch nicht von
solchem Gewicht, dass eine Kündigung ohne vorausgegangene
Abmahnung gerechtfertigt erscheine. Ein vorsätzlicher Verstoß
lasse sich nicht feststellen. Dem Kläger sei allenfalls eine
gewichtige Fehleinschätzung anzulasten. Zu vergleichbaren
Verstößen sei es während seiner zwölfjährigen Tätigkeit für
die Beschwerdeführerin nie gekommen. Die Beschwerdeführerin
könne durch Erteilung einer Abmahnung darauf hinwirken, dass
der Anlass der Kündigung ein Einzelfall bleibe.
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Den Hilfsantrag der Beschwerdeführerin auf
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz
2 KSchG wies das Landesarbeitsgericht gleichfalls zurück. Der
grundrechtlich gebotene Tendenzschutz der Beschwerdeführerin
möge die Begründungsschwelle für den Auflösungsantrag
herabsetzen, lasse das Begründungserfordernis aber nicht
entfallen. Dem Prozessvortrag des Klägers sei nicht zu
entnehmen, dass dieser den von ihm veröffentlichten Beitrag
auch derzeit noch als tragbar ansehe. Sonstige
Auflösungsgründe habe die Beschwerdeführerin nicht
vorgebracht. Die Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht
zu.
5
Die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin hat das Bundesarbeitsgericht
zurückgewiesen, da die Rechtssache nicht die für eine
nachträgliche Revisionszulassung erforderliche grundsätzliche
Bedeutung aufweise. In der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts sei geklärt, dass der gesetzliche
Kündigungsschutz durch Tarifnormen nicht abbedungen werden
könne. Sonstige revisible Rechtsfragen seien nicht
ersichtlich oder aufgezeigt.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts auf
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Freiheit
der Presse schließe die ungehinderte Freiheit der
Tendenzverwirklichung ein. Den Arbeitsgerichten sei es daher
verwehrt, bei einer auf tendenzbezogene Gründe gestützten
Kündigung eines Journalisten oder Redakteurs nach eigenen und
damit staatlichen Maßstäben zu beurteilen, ob der Verstoß die
Kündigung rechtfertige. Für die Beurteilung der Kündigung
eines Tendenzträgers eines Presseunternehmens sei vielmehr
von ähnlichen Maßstäben auszugehen, wie sie der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 4. Juni 1985
(BVerfGE 70, 138) für den Bereich des kirchlichen
Arbeitsrechts anerkannt habe. Entsprechend der Reichweite des
Selbstbestimmungsrechts des Grundrechtsträgers seien die
Arbeitsgerichte daher an die von dem Presseunternehmen
vorgegebenen Wertvorstellungen gebunden. Dies sei von den
Arbeitsgerichten verkannt worden. Der Beschwerdeführerin
dürfe nicht die weitere Zusammenarbeit mit einem Redakteur
aufgezwungen werden, der sich als ungeeignet erwiesen habe,
ihre verlegerischen Zielsetzungen zu unterstützen. Der
Beschwerdeführerin müsse daher zumindest die Möglichkeit
eröffnet werden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch
Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu beenden.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
8
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 59,
231). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf
Pressefreiheit angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie
gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch
das Bundesarbeitsgericht gerichtet ist. Eine Entscheidung zur
Sache hat das Revisionsgericht nicht getroffen. Die
Beschwerdebegründung zeigt nicht in einer den
Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG genügenden Weise auf, inwiefern die
Verneinung von Gründen für die Revisionszulassung
verfassungsrechtlichen Anforderungen widerspricht.
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2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die
erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts den
verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht
entspricht, bedarf keiner Prüfung. Hierdurch ist die
Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit, die nach den Vorschriften
über den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz des
Arbeitsverhältnisses, insbesondere der § 626 BGB und
§ 1 KSchG, zu beurteilen ist. Deren Auslegung und
Anwendung ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die
grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet
worden sind.
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a) Das Grundrecht der Pressefreiheit
gewährleistet die Freiheit der publizistischen Betätigung.
Der Schutz umfasst das Recht, die inhaltliche Tendenz einer
Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese
Tendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 ;
BVerfGK 1, 136 ). Dies schließt die Befugnis ein,
das Beschäftigungsverhältnis zu einem mit der Herstellung des
Presseprodukts als Tendenzträger unmittelbar befassten
Mitarbeiter aus tendenzbezogenen Gründen beenden zu können.
Bleibt der Beschwerdeführerin durch Entscheidung der
Arbeitsgerichte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
einem Tendenzträger verwehrt, so liegt darin eine
Beeinträchtigung der grundrechtlich gewährleisteten Freiheit
der Tendenzverwirklichung.
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b) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist
durch die Entscheidung, eine Kündigung ohne vorherige
Abmahnung sei vorliegend nicht gerechtfertigt gewesen, nicht
verletzt.
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aa) Die Pressefreiheit steht nach Art. 5
Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu
zählen auch die Vorschriften über den Bestandsschutz des
Arbeitsverhältnisses (vgl. BVerfGE 59, 231 Die Vorschriften über den gesetzlichen Kündigungsschutz
bleiben grundsätzlich auch für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu einem tendenztragenden
Pressemitarbeiter maßgeblich (vgl. BAG, Urteil vom 16. Januar
1997, - 2 AZR 98/96 -, JURIS).
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bb) Die Auslegung und Anwendung der
allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG ist Sache der
zuständigen Fachgerichte. Doch müssen diese die hierbei
betroffenen Grundrechte interpretationsleitend
berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
; stRspr). Dies verlangt in der Regel eine
fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit
auf der einen Seite und den von den Vorschriften des
Arbeitsrechts geschützten Rechtsgütern der Pressemitarbeiter
auf der anderen Seite.
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Hierbei ist auf Seiten der Mitarbeiter eines
Presseunternehmens deren durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschütztes Interesse an der Erhaltung des Arbeitsplatzes zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 97, 169 ).
Art. 12 Abs. 1 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren
Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund
privater Disposition. Insoweit obliegt dem Staat aber eine
aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht, der die geltenden
Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133
; 85, 360 ; 92, 140
; 97, 169 ). Dem ist der hohe Rang
gegenüberzustellen, der den Grundrechten des Art. 5 Abs.
1 GG zukommt und das Gewicht des arbeitsrechtlichen
Bestandsschutzes überwiegen kann (vgl. BVerfGE 59, 231
). Das Ergebnis dieser Abwägung ist
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Weder darf den
Mitarbeitern von Presse und Rundfunk der arbeitsrechtliche
Schutz generell versagt werden, noch dürfen bei der
Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des
Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse
der Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die
Verfassung gewährte Recht unberücksichtigt lässt, frei von
fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und
Beschäftigung der an der Verwirklichung der publizistischen
Tendenz beteiligten Mitarbeiter entscheiden zu können (vgl.
BVerfGE 59, 231 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 6/97 -, NZA 2000,
S. 1049).
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
gelten bei der Kündigung von Journalisten nicht die gleichen
Grenzen wie bei der Kündigung von Arbeitnehmern der
Religionsgesellschaften, auf die Art. 140 GG in
Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV anzuwenden sind
(vgl. dazu BVerfGE 70, 138 ). Ein für
jeden verfassungsrechtlich gewährleisteten Betriebszweck des
Arbeitgebers einheitlicher Umfang des arbeitsrechtlichen
Tendenzschutzes lässt sich aus der Verfassung nicht
herleiten. In welchem Umfang die Belange des
arbeitsrechtlichen Sozial- und Bestandsschutzes hinter die
verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers
zurückzutreten haben, bestimmt sich daher allein nach den
Anforderungen derjenigen verfassungsrechtlichen
Gewährleistung, die im Hinblick auf die von dem Arbeitgeber
verfolgte Tendenz anwendbar ist. Dies ist für die
Beschwerdeführerin die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistete Freiheit der Presse. Die Pressetätigkeit wird
nicht schon dadurch einem mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
unvereinbaren Einfluss fremder oder staatlicher Stellen
unterworfen, dass die Arbeitsgerichte das Verhalten eines
Tendenzträgers eigenständig auf seine Bedeutung für die
Tendenzverwirklichung hin gewichten und hierbei nicht allein
die Auffassung des Presseunternehmens den Ausschlag dafür
gibt, ob der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine
tendenzbezogenen Pflichten schwer genug wiegt, die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen und dies eventuell
sogar ohne vorherige Abmahnung.
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cc) Die Rechtsanwendung durch das
Landesarbeitsgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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(1) Das Landesarbeitsgericht ist von
verfassungsrechtlich tragfähigen Maßstäben für die
Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung ausgegangen.
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Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
darf ein Arbeitgeber, der sich mit seinem Unternehmen einer
Tendenz etwa auf konfessionellem, politischem,
wissenschaftlichem oder ähnlichem Gebiet widmet, einem an der
Verwirklichung der Tendenz als Tendenzträger beteiligten
Arbeitnehmer kündigen, der dieser Tendenz nachhaltig in einer
Weise zuwiderhandelt, welche die betrieblichen Interessen
berührt (vgl. BAGE 32, 214 ). Auch der Verstoß
eines angestellten Redakteurs eines Presseunternehmens gegen
die publizistische Tendenz des Verlegers kann die Kündigung
rechtfertigen (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 6. Dezember
1982 - 9 Sa 80/82 -, ZUM 1985, S. 272
). Grundsätzlich bleibt hierbei allerdings
die vorherige Abmahnung des Tendenzträgers erforderlich. Nur
wenn dieser offensichtlich und erheblich gegen seine
tendenzbezogenen Pflichten verstoßen hat, sehen die
Fachgerichte eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund auch ohne Abmahnung als gerechtfertigt an (vgl. BAG,
Beschluss vom 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 -, AfP 2004,
S. 463 ).
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Das Landesarbeitsgericht ist ausdrücklich
davon ausgegangen, dass der gekündigte Redakteur seine
tendenzbezogenen Pflichten in erheblicher Weise verletzt habe
und der Verstoß grundsätzlich als Kündigungsgrund in Betracht
komme. Jedoch durfte das Gericht dem gegenüberstellen, dass
der Kläger zuvor zwölf Jahre lang beanstandungsfrei für die
Beschwerdeführerin tätig gewesen sei und es sich bei der
Pflichtverletzung um einen einmaligen Verstoß gehandelt habe,
für den sich Vorsätzlichkeit nicht feststellen lasse. Der
Kläger habe im Rechtsstreit eingeräumt, dass seine
Entscheidung für die Veröffentlichung des Beitrags fehlerhaft
gewesen sei. Es verletzt nicht Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG, dass das Landesarbeitsgericht unter diesen
Umständen angenommen hat, der Verstoß des Klägers
rechtfertigt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht
ohne vorherige Abmahnung, die dazu beitragen könne, dass der
Anlass der Kündigung ein Einzelfall bleibe.
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(2) Eine unzureichende Berücksichtigung der
Pressefreiheit lässt es gleichfalls nicht erkennen, dass das
Landesarbeitsgericht den Auflösungsantrag der
Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.
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Die Beurteilung der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert verfassungsrechtlich
eine Abwägung, die der Grundkonzeption des
Kündigungsschutzgesetzes als eines Bestandsschutzgesetzes und
dem Ausnahmecharakter zureichend Rechnung trägt, der einer
bei Unwirksamkeit der Kündigung gleichwohl angeordneten
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zukommt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober
2004 - 1 BvR 1944/01 -, NZA 2005, S. 41
). Schließt der Betriebszweck die
Verfolgung einer grundrechtlich gewährleisteten Tendenz ein
und ergeben sich hieraus besondere Anforderungen an das
Verhalten oder die Person des Arbeitnehmers, kann daraus
allerdings ein gestärktes Interesse des Arbeitgebers an der
Vertragsauflösung folgen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 1990 - 1 BvR 717/87
-, NJW 1990, S. 2053). Bei der Anwendung des § 9
Abs. 1 Satz 2 KSchG sind daher auch nach Auffassung der
Fachgerichte die wechselseitigen Grundrechtspositionen des
betroffenen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu
berücksichtigen und abzuwägen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Juni
2005 - 2 AZR 256/04 -, NJW 2006, S. 1307
).
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Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts,
den Auflösungsantrag der Beschwerdeführerin wegen der
unzureichenden Darlegung eines tragfähigen Auflösungsgrundes
zurückzuweisen, gibt hieran gemessen keinen Anlass zu
verfassungsrechtlichen Beanstandungen. Es ist mit den
Belangen der Pressefreiheit vereinbar, dass das
Landesarbeitsgericht das Auflösungsbegehren der
Beschwerdeführerin unter Anwendung der allgemeinen
arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Möglichkeit zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses deshalb hat scheitern
lassen, weil die Beschwerdeführerin keine Tatsachen
vorgetragen habe, die einer den Betriebszwecken dienlichen
weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger entgegengestanden
hätten. Den grundrechtlich geschützten Interessen der
Tendenzverwirklichung des Presseunternehmens dürfen die
Gerichte gegenüberstellen, dass auch dem Arbeitsverhältnis
der an der Tendenzverwirklichung beteiligten Arbeitnehmer der
arbeitsrechtliche Bestandsschutz nicht generell versagt
werden darf (vgl. BVerfGE 59, 231 ).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.