BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2733/04 -
- 1 BvR 2782/04 -
- 1 BvR 2733/04 -,
- 1 BvR 2782/04 -,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. Oktober 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den
Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu
erstatten.
1
Die Beschwerdeführer, zwei litauische
Staatsangehörige, reisten als Fahrer und Beifahrer eines
Lastzuges aus Litauen über Travemünde in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Die in Eigentum des Beschwerdeführers zu 1)
stehende Zugmaschine war mit einem ihm nicht gehörenden
Kühlauflieger verbunden. Bei einer späteren Kontrolle des
Lastzuges wurden im Dach des Kühlaufliegers in einem eigens
hierfür hergerichteten Versteck 2 901 Stangen
(= 580.200 Stück) unversteuerte Zigaretten aufgefunden.
Die Zigaretten wurden beschlagnahmt und später eingezogen.
Das Hauptzollamt nahm die Beschwerdeführer für die
Tabaksteuer in Höhe von 85.347 DM gemäß § 21
Tabaksteuergesetz (TabStG) in Verbindung mit den darin für
entsprechend anwendbar erklärten Art. 202, 213 Zollkodex
(ZK) als Gesamtschuldner in Anspruch.
2
In der Folgezeit lehnte das Amtsgericht
Hamburg gegenüber den Beschwerdeführern die Eröffnung eines
strafgerichtlichen Hauptverfahrens wegen Steuerhinterziehung
mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Den Beschwerdeführern
sei nicht zu widerlegen gewesen, dass die im Dach des
Aufliegers gefundenen Zigaretten von ihnen unbemerkt von
dritter Seite dort eingearbeitet gewesen seien, bevor der
Auflieger zur Beladung angeliefert worden sei. Die Art des
Verstecks sei nicht geeignet gewesen, Argwohn zu
erwecken.
3
Die nach erfolglosen Einsprüchen der
Beschwerdeführer gegen den Steuerbescheid erhobenen Klagen
führten zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen (FG
Hamburg, Urteile vom 21. Juni 2006, - IV 116/99 -, ZfZ 2001,
S. 421 und - IV 161/99 -, ZfZ 2001, S. 423). Die
Tabaksteuer entstehe, wenn Tabakwaren vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht würden.
Vorschriftswidrig sei ein Verbringen in das Zollgebiet, wenn
es unter Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht
geschehe. Gestellung bedeute die Mitteilung an die
Zollbehörden, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an
einem anderen, von den Zollbehörden bezeichneten oder
zugelassenen Ort befänden. Zur Gestellung verpflichtet sei
die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht habe. Dies gelte aber nicht, wenn die Person, die
die Ware in das Zollgebiet verbracht hätte, keine Kenntnis
von den versteckten Waren gehabt und eine solche Kenntnis bei
Anstrengung aller ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten auch
nicht hätte haben können. Denn ansonsten werde vom
Gestellungspflichtigen etwas Unmögliches verlangt, nämlich
die Gestellung ihm nicht bekannter Waren.
4
Der Bundesfinanzhof setzte die nachfolgenden
Revisionsverfahren aus und legte die Frage, ob auch den
gutgläubigen Verbringer eine zollrechtliche
Gestellungspflicht treffe, dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vor (Bundesfinanzhof,
Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - VII R 38/01 -, BFH/NV 2002,
S. 1191 und - VII R 39/01 -, BFHE 198, 255, DStRE 2002,
S. 1086). Es erscheine ihm aus rechtsstaatlicher Sicht
bedenklich, an eine vom Steuerpflichtigen subjektiv nicht
erfüllbare Anmelde- oder Mitteilungspflicht die Entstehung
einer Steuerschuld zu knüpfen.
5
Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften entschied (Urteil vom 4. März 2004 - Rs.
C-238/02 und C-246/02 -, EuGHE I 2004 I, S. 2141, ABl EU
2004, Nr. C 94, S. 6), die Gestellung von in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren betreffe alle
Waren, und zwar auch versteckte oder durch besonders
angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren. Die im
Zollkodex enthaltene Gestellungspflicht gelte für den Fahrer
und den Beifahrer eines Lastzuges, die diese Waren in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hätten, auch dann, wenn
die Waren ohne ihr Wissen in dem Fahrzeug versteckt oder
verheimlicht worden seien.
6
Daraufhin hob der Bundesfinanzhof die Urteile
des Finanzgerichts auf und wies die Klagen ab (Urteile vom
20. Juli 2004 - VII R 38/01 -, BFHE 207, 81; DStRE 2004,
S. 1490 und - VII R 39/01 -, JURIS). Er sei an die
Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
gebunden. Die Abweichung des Zollrechts von den im nationalen
Steuerrecht gängigen Grundsätzen finde darin ihre
Rechtfertigung, dass eines der Ziele der Vorschriften des
Zollkodex sei, eine ganz bestimmte Verantwortlichkeit den
Personen aufzuerlegen, die ein Transportmittel in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbrächten, das geeignet sei,
Waren zu enthalten. Zur Gewährleistung einer wirksamen
Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs treffe
damit alle Führer und mitfahrenden Ersatzführer eines
Beförderungsmittels, die mit diesem Waren in die Gemeinschaft
einführten, eine Art Garantiehaftung, wenn sich herausstelle,
dass man ihrem Beförderungsmittel Waren untergeschoben habe,
von denen sie keine Kenntnis gehabt hätten und trotz
Anstrengung aller Kräfte auch keine Kenntnis hätten haben
können. Die Strenge dieses Ergebnisses könne im Einzelfall
nur durch Anwendung der allgemeinen Billigkeitsregelungen
korrigiert werden.
7
Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist
die von den Beschwerdeführern geschuldete Tabaksteuer gemäß
Art. 239 Abs. 2 ZK in Verbindung mit § 899 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2425/93
(Zollkodex-Durchführungsverordnung) und § 21 Satz 2
TabStG in Verbindung mit § 227 Abgabenordnung (AO) aus
Billigkeitsgründen erlassen worden. Weiter hat sich
herausgestellt, dass der Beschwerdeführer zu 2) mittlerweile
nicht mehr den Beruf als Lkw-Fahrer ausübt. Der
Beschwerdeführer zu 1) ist hingegen weiter im
grenzüberschreitenden Verkehr von Litauen aus tätig.
8
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch
die Urteile des Bundesfinanzhofs.
9
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil durch
die Urteile des Bundesfinanzhofs der gutgläubige Verbringer
von versteckten Waren einem bösgläubigen Verbringer
gleichgestellt werde. Hierfür sei kein sachlicher Grund
gegeben. Diese Gleichstellung sei weder zur Durchsetzung der
Zollvorschriften noch der Steuervorschriften im Hinblick auf
die Gestellungspflicht von Waren geeignet.
10
Die Auferlegung der Steuerschuld stelle auch
einen Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit dar, die für
sie als Ausländer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt
sei. Mit der Annahme einer Garantiehaftung drohe ihnen eine
Steuerlast, die sie nicht verhindern könnten und die ihr
Einkommen um ein Vielfaches übersteige. Das ihnen damit
aufgebürdete Risiko mache ihnen die Berufsausübung unmöglich,
denn es stehe in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und
beraube sie ihrer Existenzgrundlage. Die durch die
zollrechtlichen Vorschriften gegebene Gestellungspflicht sei
im Licht der Grundrechte teleologisch zu reduzieren, so dass
dem Gestellungspflichtigen keine subjektiv unmögliche
Verpflichtung auferlegt werde. Der Verweis auf die
Billigkeitsvorschriften könne eine eindeutige Regelung
zugunsten des Gutgläubigen nicht ersetzen und rechtfertige im
Lichte des Rechtsstaatsprinzips nicht die Verletzung der
betroffenen Grundrechte.
11
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie sind durch den Wegfall des
Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführer unzulässig
geworden (1.). Es liegt auch kein Grund vor, der trotz
Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzanliegens doch zu
einem ausreichenden Sachbescheidungsinteresse führen könnte
(2.).
12
1. Die Inanspruchnahme
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein
allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfGE 102,
245 ; 103, 44 ; 104, 151
; 104, 220 ; 104, 310
; 105, 239 ; 106, 210 ).
Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz muss im Einzelfall
notwendig sein, um eine Grundrechtsverletzung abwehren oder
beseitigen zu können. Die Frage nach dem erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis stellt sich insbesondere dann, wenn
sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das
ursprüngliche Rechtsschutzanliegen in der Hauptsache erledigt
(Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage
2005, Vor §§ 17 ff. Rn. 47). In diesem Fall fehlt
es grundsätzlich am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für
das Aufrechterhalten der Verfassungsbeschwerde.
13
Eine solche Erledigung des
Ausgangsrechtsstreits ist hier eingetreten. Das
Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, weil der Erlass des
Hauptzollamts zum Erlöschen der Tabaksteuerforderung geführt
hat (§ 47 AO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage
gegen einen Steuerbescheid entfällt, wenn der streitige
Steuerbetrag erlassen worden ist (BFH, Urteil vom 26. Februar
1985 - VII R 134/81 -, BFH/NV 1987, 205 ; Loose,
in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung,
Kommentar, § 227 AO Rn. 112; Stöcker, in:
Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung,
§ 227 AO Rn. 144.1). Zwar handelt es sich bei dem
Anfechtungsverfahren gegen einen Steuerbescheid und dem
Erlassverfahren hinsichtlich der Steuerschuld
verfahrensrechtlich um zwei verschiedene Verfahren. Beide
sind unabhängig voneinander zu betreiben. Wird die
Steuerschuld erlassen, bleibt der Steuerbescheid als
Verwaltungsakt weiterhin bestehen. Ist der streitige
Steueranspruch aber infolge Erlasses erloschen, steht fest,
dass der Steuerpflichtige nicht mehr in Anspruch genommen
werden kann. Der Regelungsinhalt des Steuerbescheids geht ins
Leere. Sein Inhalt - die festgesetzte Steuer - kann den
Steuerpflichtigen mangels Zahlungspflicht grundsätzlich nicht
mehr belasten.
14
2. Trotz Erledigung des ihm zugrunde liegenden
Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis allerdings fort,
wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen
Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (aa), der
gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt und damit
ein Rehabilitierungsinteresse begründet (bb) oder die Gefahr
der Wiederholung des Eingriffs besteht (cc) (vgl. BVerfGE 91,
125 ; 96, 27 ; 103, 44
). Ein derartiger Fall liegt hier aber
nicht vor.
15
aa) Eine verfassungsrechtliche Frage von
grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung ist aufgeworfen,
wenn die Verfassungsbeschwerde geeignet ist, das objektive
Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Auslegung und
Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 98, 218 ). Es
muss geboten sein, im öffentlichen Interesse trotz der
Erledigung der Hauptsache zur Sache zu entscheiden und den
Ausgang des Verfahrens nicht vom Wegfall der Beschwer
abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 98, 218 ; 103, 44
).
16
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Zwar mag es sich beim Zigarettenschmuggel im
grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr um ein relativ häufig
vorkommendes Geschehen handeln. Da nach Angaben des
Bundesministeriums der Finanzen als oberster Zollbehörde die
ihm nachgeordneten Behörden jedoch – der entsprechenden
Anregung des Bundesfinanzhofs in der hier angegriffenen
Entscheidung folgend - im Fall des gutgläubigen Verbringers
regelmäßig die Tabaksteuerschuld aus Billigkeitsgründen
erlassen und auch die Finanzgerichte in diesem Fall die
Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses bejahen (vgl.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 9. August 2006 - 4 K 72/05
-, JURIS), besteht kein Bedürfnis, die durch die
Verfassungsbeschwerde ursprünglich aufgeworfene Frage dennoch
zu entscheiden, ob es mit Verfassungsrecht, insbesondere dem
rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit und dem
Grundrecht der Berufsfreiheit, vereinbar ist, den
gutgläubigen Verbringer von Tabakwaren ungeachtet ihrer
Einziehung mit der Tabaksteuer zu belasten.
17
bb) Auch ein tief greifender und besonders
schwer wiegender Grundrechtseingriff liegt nicht vor.
Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das
Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und
Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt
gestellt hat. Bei derart schwerwiegenden
Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein
durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes
Rechtsschutzbedürfnis in Fällen angenommen, in denen die
direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich
nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne
beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche
Entscheidung in der von der Prozessordnung zur Verfügung
gestellten Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27
; 104, 220 ). Bejaht wurde dies für den
Fall der Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher
Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfGE 96, 27 ), den
Fall der Abschiebehaft (vgl. BVerfGE 104, 220
; 105, 239 ) oder bei
erledigtem polizeilichem Unterbindungsgewahrsam (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 1997
- 2 BvR 126/91 -, EuGRZ 1997, S. 374; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97
- NJW 1999, S. 3773) und bei der vorläufigen gerichtlich
angeordneten Unterbringung psychisch auffälliger Personen
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai
1998 - 2 BvR 978/97 -, NJW 1998, S. 2432). Diese Fälle
schwer wiegender Grundrechtsbeeinträchtigung sind mit dem
hier vorliegenden Fall des Erlasses einer
Verbrauchsteuerschuld nicht vergleichbar.
18
cc) Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr
(vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44
) ist nicht ersichtlich. Dies gilt für den
Beschwerdeführer zu 2), weil er nicht mehr als
Berufskraftfahrer arbeitet. Aber auch für den weiterhin als
Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen
Beschwerdeführer zu 1) besteht keine Gefahr, bei erneuten
Grenzübertritten wegen unwissentlich mitgeführter Zigaretten
nach § 21 Satz 1 TabStG, der nur für die Verbringung von
Tabakwaren aus Drittstaaten gilt, mit Tabaksteuer belastet zu
werden. Litauen ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der
Europäischen Union. Ein erneutes unwissentliches Verbringen
von Zigaretten zöge mangels Einführung in das
Gemeinschaftsgebiet keine Tabaksteuer nach § 21 TabStG
nach sich. Dafür, dass der Beschwerdeführer zu 1) nunmehr aus
Drittstaaten Waren in das Gebiet der Gemeinschaft
transportiert, ist nichts erkennbar und vom Beschwerdeführer
zu 1) auch nichts vorgetragen. Die hier aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen zur Anwendung des § 21
TabStG und der von ihm in Bezug genommenen Bestimmungen des
Zollkodex würden sich bei einer unzulässigen Einfuhr von
Tabakwaren aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten
schon deshalb nicht in gleicher Weise stellen, weil der dann
heranzuziehende § 19 TabStG im Hinblick auf die
maßgeblichen Merkmale zur Verwirklichung des
Steuertatbestands nicht auf den Zollkodex verweist. Dies
schließt eine konkrete Wiederholungsgefahr aus.
19
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
20
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
berücksichtigt, dass der Erlass der Tabaksteuer wesentlich
zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die
Verfassungsbeschwerde beigetragen hat; sie beruht auf
§ 34a Abs. 3 BVerfGG.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.