BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2733/06 -
der Frau H...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 8. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage
der Beschwerdeführerin gegen ihre Hausbank auf
Rückgängigmachung von Belastungsbuchungen auf ihrem
Girokonto.
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1. Die Beschwerdeführerin unterhält bei der
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens ein Girokonto, für das
ihr eine bis zum Jahresende 2004 gültige EC-Karte mit
zugehöriger persönlicher Geheimzahl („PIN“) zur Verfügung
stand. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Antragsgegnerin sahen zur Frage einer Haftung für Schäden
durch eine missbräuchliche Kartenverwendung vor, dass der
Kontoinhaber den Schaden in vollem Umfang zu tragen hat, wenn
die Antragsgegnerin ihre Verpflichtungen erfüllt und der
Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt habe,
er insbesondere die persönliche Geheimzahl auf der Karte
vermerkt, mit ihr verwahrt oder einer anderen Person
mitgeteilt habe und der Missbrauch dadurch verursacht worden
sei.
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Von dem Konto der Beschwerdeführerin wurden am
8., 9. und 10. November 2004 an unterschiedlichen
Geldautomaten an ihrem Wohnort, die nicht durch Videokameras
überwacht wurden, Geldbeträge in Höhe von 1.000 €, 1.000 €
und 570 € abgehoben; die Gesamtsumme entsprach annähernd dem
Guthabenstand des Girokontos zuzüglich der eingeräumten
Überziehungslinie. Die Beträge wurden dem Girokonto belastet.
Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin zum Grund der
Abbuchungen teilte die Antragsgegnerin mit, dass der
Beschwerdeführerin aufgrund der ablaufenden Gültigkeit ihrer
bisherigen EC-Karte am 27. Oktober 2004 eine Nachfolgekarte
per Post zugesandt worden sei. Im Zuge der Kartenerneuerung
sei keine neue PIN vergeben und übermittelt worden; vielmehr
habe die bisherige Geheimzahl ihre Gültigkeit für die neue
Karte behalten. Die beanstandeten Abhebungen seien mit der
neuen Karte unter Eingabe der zutreffenden Geheimzahl
vorgenommen worden. Zu Fehlversuchen bei der Eingabe sei es
nicht gekommen.
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2. Im Ausgangsverfahren beantragte die
Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Prozesskostenhilfe für
die Erhebung einer Klage gegen die Antragsgegnerin, gerichtet
auf Rückgängigmachung der Kontobelastungen in Höhe von 2.570
€ sowie einer weiteren Abbuchung in Höhe von 5,11 €, die von
der Antragsgegnerin für die Kartensperrung veranlasst worden
war. Die Beschwerdeführerin trug vor, die neue EC-Karte nicht
erhalten und die Abhebungen nicht veranlasst zu haben. Sie
bestritt, dass die Nachfolgekarte tatsächlich an sie versandt
worden sei. Ferner berief sie sich auf Unregelmäßigkeiten in
ihren Kontoauszügen, welche nach ihrer Auffassung darauf
hindeuteten, dass die Ersatzkarte schon vor der behaupteten
Versendung gebraucht worden sei, sowie auf den Umstand, dass
sie im zeitlichen Zusammenhang mit der behaupteten Versendung
ihre ursprüngliche Karte unter Verwendung der Geheimzahl
eingesetzt habe. Die Antragsgegnerin trug vor, dass die
übersandte Karte ohne Kenntnis der PIN aufgrund von
Sicherungsvorrichtungen nicht habe eingesetzt werden
können.
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Mit Beschluss vom 14. Juni 2005 lehnte das
Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Ein
Anspruch, die Belastungsbuchungen rückgängig zu machen,
bestehe nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
nicht. Gegen die Beschwerdeführerin spreche ein Beweis ersten
Anscheins, dass sie ihrer Pflicht zur Geheimhaltung der PIN
nicht nachgekommen sei oder die Abhebungen selbst veranlasst
habe, da diese mit der neuen EC-Karte unter Verwendung der
richtigen Geheimzahl ohne Fehlversuche erfolgt seien. Dieser
Geschehensablauf sei typisch für einen vorwerfbaren Verlust
der Geheimnummer seitens des Karteninhabers. Der Anschein sei
durch die Beschwerdeführerin nicht entkräftet worden; hierzu
sei die pauschale Behauptung, dass sich eine unbekannte
Person im Organisationsbereich der Antragsgegnerin Kenntnis
von der Geheimnummer verschafft und die Beträge abgehoben
haben könnte, nicht ausreichend. Das Amtsgericht berief sich
zur Begründung seiner rechtlichen Bewertung auf
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober
2004 - XI ZR 210/03 -, BGHZ 160, 308).
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3. Die Beschwerdeführerin beanstandete mit
ihrer gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten
sofortigen Beschwerde, dass das Amtsgericht unberücksichtigt
gelassen habe, dass die verwendete EC-Karte ihr nicht
gestohlen oder sonst abhanden gekommen, sondern gar nicht
erst zugegangen sei; für einen Beweis ersten Anscheins fehle
es daher an einer ausreichenden Grundlage.
7
Das Amtsgericht half dem Rechtsmittel mit
Beschluss vom 20. Juli 2005 nicht ab; das Landgericht wies es
mit Beschluss vom 17. Mai 2006 zurück. Ergänzend zu den als
zutreffend bezeichneten Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung führte das Landgericht aus, dass es zwar mehrere
theoretische Möglichkeiten der Kenntniserlangung von der PIN
durch einen Dritten gebe, die streitgegenständlichen
Abhebungen aber anders als durch ein grob fahrlässiges
Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu erklären seien,
weil andere Ursachen bei wertender Betrachtung außerhalb der
Lebenserfahrung lägen. Soweit nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Möglichkeit eines Ausspähens der
Geheimzahl bei Eingabe in einen Geldautomaten, in ein
Kartenterminal oder durch technische Manipulationen gegen
eine Annahme grober Fahrlässigkeit sprechen könne, liege eine
solche Fallgestaltung nicht vor.
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Mit Beschluss vom 18. September 2006 wies das
Landgericht eine Gehörsrüge und eine Gegenvorstellung der
Beschwerdeführerin zurück. Es bemerkte, dass es nicht darauf
ankomme, ob die neue EC-Karte tatsächlich versandt worden
sei, denn unabhängig hiervon spreche ein Beweis ersten
Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Geheimhaltung
ihrer Geheimzahl.
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Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen
die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts
gerichteten Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens
misst der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht bei und
meint, die Versagung der Prozesskostenhilfe entspreche der
fachgerichtlichen Rechtsprechung und sei auch von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Die Landesregierung Brandenburg
hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des
Ausgangsverfahrens sind beigezogen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom
14. Juni 2005 und des Landgerichts vom 17. Mai 2006 richtet.
Die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Insoweit liegen die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c
BVerfGG).
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1. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu den Anforderungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 9, 124; 22,
83 ; 63, 380 ; 78, 104
; 81, 347 ). Danach gebietet
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347
). So ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich,
dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114
Satz 1 ZPO von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf allerdings
nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das
summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu
lassen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den
gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst
zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK
1, 111 ).
13
Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Zweck
der Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte bei Auslegung
und Anwendung von § 114 Satz 1 ZPO zu beachten. Den
ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum überschreiten sie,
wenn sie in Verkennung der in Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten überspannen und der unbemittelten Partei im
Verhältnis zur bemittelten die Rechtsverfolgung
unverhältnismäßig erschweren. Dies kommt dann in Betracht,
wenn dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines
Begehrens Prozesskostenhilfe vorenthalten wird, obwohl die
Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer in
Ansehung der einschlägigen gesetzlichen Regelung und bereits
vorliegenden Rechtsprechung schwierigen, bislang ungeklärten
Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81, 347
; BVerfGK 2, 279 ). Gleiches
gilt für den Fall, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache
zwischen den Parteien im Streit steht und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass eine durchzuführende Beweisaufnahme mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des bedürftigen
Antragstellers ausgehen würde, oder wenn abzusehen ist, dass
der beweisbelastete Antragsgegner für das Vorliegen einer
entscheidungserheblichen Tatsache beweisfällig bleiben wird
(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -,
NJW-RR 2002, S. 1069; 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 3. Juni 2003 - 1 BvR
1355/02 -, NJW-RR 2003, S. 1216).
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2. Diesen Grundsätzen werden die
Entscheidungen zur Versagung von Prozesskostenhilfe nicht
gerecht. Die Fachgerichte haben die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der von der Beschwerdeführerin
beabsichtigten Klage überspannt. Sie sind ersichtlich davon
ausgegangen, dass die ihnen unterbreitete Fallgestaltung in
beweisrechtlicher Hinsicht durch obergerichtliche
Rechtsprechung bereits geklärt, ihre rechtliche und
tatsächliche Beurteilung daher nicht als schwierig oder offen
anzusehen ist. Dies trifft indes nicht zu.
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a) Richtig ist zwar, dass ein
Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin dann
ausscheidet, wenn sie die beanstandeten Abhebungen selbst
vorgenommen hat oder ihr ein grob fahrlässiges Verhalten zur
Last liegt, welches zu den Automatenverfügungen geführt hat.
In diesem Fall steht der Bank ein Aufwendungsersatzanspruch
nach §§ 670, 675 BGB oder ein Schadensersatzanspruch aus
§ 280 Abs. 1 BGB gegen den Kunden zu. Im Einklang
mit fachprozessualen Grundsätzen und der fachgerichtlichen
Rechtsprechung steht auch, dass die - insoweit
beweisbelastete - Bank sich zum Nachweis eines
derartigen Verhaltens in bestimmten Fällen auf die Grundsätze
des Anscheinsbeweises berufen kann (vgl. BGHZ 160, 308
; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30. März
2006 - 16 U 70/05 -, NJW-RR 2007, S. 198;
Casper, in: MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 676h
Rn. 34).
16
Bei einer Automatenabhebung unter Verwendung
der EC-Karte und der zugehörigen Geheimnummer obliegt demnach
zunächst dem Bankkunden, durch die Darlegung eines atypischen
Geschehensablaufes, etwa eines Kartendiebstahls, die
Vermutung zu entkräften, dass es sich um eine befugte
Abhebung gehandelt habe (vgl. Martinek, in: Staudinger, BGB,
13. Aufl., § 676h Rn. 81 m.w.N.). Soweit
demnach von einer missbräuchlichen Kartenverwendung
auszugehen ist, spricht nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ein Beweis ersten Anscheins dafür, dass
der Karteninhaber seine Pflicht zur Geheimhaltung der
Geheimzahl grob fahrlässig verletzt hat, indem er diese auf
der EC-Karte vermerkt oder mit ihr verwahrt habe (BGHZ 160,
308 ). Der Karteninhaber kann auch dieser
Vermutung durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs die
Grundlage entziehen, etwa dadurch, dass ihm die EC-Karte in
einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit einem - dann
naheliegend durch einen Dritten ausgespähten - eigenen
Gebrauch der PIN entwendet worden sei (BGHZ 160, 308
).
17
b) Der den Fachgerichten im Ausgangsverfahren
unterbreitete Sachverhalt unterschied sich von den bislang
entschiedenen Fällen zur Frage einer missbräuchlichen
EC-Kartennutzung allerdings in entscheidungserheblichen
Punkten. Denn die Beschwerdeführerin war nach ihrem
Vorbringen zu keiner Zeit im Besitz der bei den
streitgegenständlichen Abhebungen verwendeten EC-Karte. Ihre
Behauptung, die von der Antragsgegnerin neu ausgegebene Karte
nicht erhalten zu haben, ist im Prozesskostenhilfeverfahren
unstreitig geblieben; nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen
wäre der Zugang der Karte zudem von der Antragsgegnerin
nachzuweisen.
18
Hiernach konnten die Fachgerichte auf
Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung nicht ohne
weiteres von dem Anschein einer von der Beschwerdeführerin
selbst veranlassten oder in grob fahrlässiger Weise
ermöglichten Bargeldabhebung ausgehen. Der Vermutung einer
Eigenabhebung steht als atypischer Umstand schon der fehlende
Besitz der Karte entgegen. Ein Anschein für ein vorwerfbares
Verhalten der Beschwerdeführerin liegt nach dem Maßstab der
herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160,
308) gleichfalls nicht vor. Anknüpfungstatsachen für die
- schon begrifflich den Karteninhaber
betreffende - Beweisregel bilden der ursprüngliche
Besitz und nachfolgende Verlust der EC-Karte sowie die
Kenntnis des Karteninhabers von der ihm zugewiesenen PIN. Ist
der Bankkunde von vornherein nicht im Besitz der Karte, fehlt
es an einem maßgeblichen Teil des die Typizität begründenden
Sachverhalts; denn für die Vermutung einer unsorgfältigen
Aufbewahrung der Geheimzahl zusammen mit der Karte bietet
sich keine Grundlage. Hinzu kommt, dass die Fachgerichte die
Möglichkeit eines atypischen Verlaufs nicht erörtert haben,
wonach ein Dritter sich im Zusammenhang mit der Versendung
der Karte in ihren Besitz gebracht und zeitnah hierzu
Kenntnis von der Geheimzahl bei ihrem Gebrauch seitens der
Beschwerdeführerin erlangt haben könnte.
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Soweit die Fachgerichte ein vorwerfbares
Verhalten der Beschwerdeführerin allein aus dem Umstand
folgern, dass die Abhebungen unter Verwendung der
zutreffenden Geheimzahl ohne Fehlversuche vorgenommen wurden,
konnten sie sich auch nicht auf anderweitige obergerichtliche
Entscheidungen stützen. Ebenso wenig liegt eine gefestigte
zivilgerichtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren
Fallgestaltungen vor, in denen bereits der ursprüngliche
Besitz der Karte durch den Bankkunden in Frage steht. So ist
verschiedentlich ausgesprochen worden, dass das Risiko eines
Kartenmissbrauchs dem Bankkunden ohne nachgewiesenen Erhalt
der Karte nicht zuzurechnen sei (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom
23. Juni 1993 - 8 U 21/93 -, WM 1994, S. 194
; AG Berlin, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 16
C 202/01 -, MDR 2002, S. 654). Demgegenüber soll nach
einer von den Fachgerichten im Ausgangsverfahren angeführten
Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 20. September 1994 - 11
S 338/92 -, WM 1995, S. 976) im Fall einer dem
Kartenmissbrauch unmittelbar vorausgehenden, nach Behauptung
des Kunden fehlgeschlagenen Versendung einer Ersatzkarte ein
Anscheinsbeweis zu Lasten des Bankkunden anzunehmen sein.
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c) Die von der konkreten Fallgestaltung
aufgeworfenen Rechtsfragen sind damit in der ergangenen
Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. Sie sind auch
im Übrigen nicht einfach oder eindeutig zu beantworten. Das
Amts- und das Landgericht hätten daher über sie im
summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil der
Beschwerdeführerin nicht abschließend befinden dürfen.
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3. Die Entscheidungen über die Versagung von
Prozesskostenhilfe beruhen auf dem dargelegten
Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die
Fachgerichte bei Beachtung der sich aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gelangt
wären. Schon deshalb sind die Beschlüsse des Amtsgerichts vom
14. Juni 2005 und des Landgerichts vom 17. Mai 2006
aufzuheben. Der auf die Anhörungsrüge hin ergangene Beschluss
des Landgerichts vom 18. September 2006 ist damit
gegenstandslos.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch
gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juli 2005
über die Nichtabhilfe auf die sofortige Beschwerde der
Beschwerdeführerin hin richtet, wird sie nicht zur
Entscheidung angenommen; insoweit ist sie unzulässig. Von
diesem angegriffenen Beschluss geht keine eigenständige
Beschwer aus.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
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Der nach § 37 Abs. 2 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der
Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer
stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die
objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf,
die eine Abweichung veranlassen würden.