BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2735/11 -
des Herrn W...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtgewährung von Beratungshilfe für die anwaltliche
Beratung im Vorfeld einer Rentenantragstellung.
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Der Beschwerdeführer suchte einen Rechtsanwalt
auf, um sich über die Möglichkeit beraten zu lassen, beim
zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine
Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Anschließend
beantragte er beim Amtsgericht für diese Beratung
Beratungshilfe. Der Rechtspfleger lehnte dies ab, weil sich
der Beschwerdeführer bei der örtlich zuständigen
Stadtverwaltung oder beim zuständigen
Rentenversicherungsträger beraten lassen könne.
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Die Erinnerung hiergegen wurde vom Amtsgericht
zurückgewiesen. Der Rechtspfleger habe den Antrag zu Recht
abgelehnt. Die Beratung durch die zuständige Behörde, zu der
diese verpflichtet sei, stelle eine andere, für den
Beschwerdeführer zumutbare Möglichkeit im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetzes (BerHG) dar.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Zurückweisung der Erinnerung durch das Amtsgericht. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf
effektiven Rechtsschutz sowie des Sozialstaatsprinzips.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unbegründet
ist.
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1. Die angegriffene Entscheidung des
Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
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a) Die Auslegung und Anwendung des
Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann
hier nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist,
insbesondere wenn die angegriffenen Entscheidungen Fehler
erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtswahrnehmungsgleichheit, die auch im außergerichtlichen
Bereich Geltung beansprucht (vgl. BVerfGE 122, 39 ;
BVerfGK 15, 585 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR
1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369), beruhen
(vgl. BVerfGE 56, 139 ; 81, 347
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR
2007, S. 1369). Die Fachgerichte überschreiten den
Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der
Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, jenseits der
Willkürgrenze erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich
zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81,
347 ). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt
dabei in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine
vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten,
sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 81,
347 ; 122, 39 ). Unbemittelte brauchen
nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre
rechtliche Situation vernünftig abwägen und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 9, 124
; 81, 347 ; 122, 39
; BVerfGK 15, 585 ). Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit
auch einer Besserstellung derjenigen, die ihre
Rechtsberatungskosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten
müssen und daher von vornherein kein Kostenrisiko tragen,
gegenüber den Bemittelten, die ihr Kostenrisiko wägen müssen,
entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, NJW
2010, S. 988 ). Insbesondere dürfen Rechtsuchende
zunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine
fachkundige Hilfe bei der Rechtswahrnehmung verwiesen werden
(vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfGK 15, 585
). Als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge
kann die Bewilligung von Beratungshilfe zudem nur dann
beansprucht werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist
(vgl. BVerfGE 9, 256 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1
BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
wird die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts
gerecht.
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Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer
darauf verwiesen, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe
zunächst durch den zuständigen Rentenversicherungsträger
beraten zu lassen. In diesem Verweis liegt angesichts der
gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
bestehenden Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers
keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung des
unbemittelten Bürgers gegenüber dem bemittelten, da auch ein
bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die
kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch
zu nehmen (vgl. BVerfGK 15, 585 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007
- 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369
). Dies gilt um so mehr, als Aufwendungen für die
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren
- anders als im Widerspruchsverfahren - auch im
Erfolgsfall nicht erstattet werden können (vgl. BSGE 55,
92 ff.; Roos, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010,
§ 63 Rn. 6 m.w.N.) und der Bemittelte daher unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der
Rechtsverfolgung zu tragen hätte (vgl. BVerfGK 15, 585
).
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Hinzu kommt, dass die rechtliche Betreuung
nach dem Beratungshilfegesetz schon nach dem Willen des
historischen Gesetzgebers lediglich vorhandene Lücken an
rechtlicher Betreuung schließen, nicht aber bestehende
Beratungsmöglichkeiten durch besonders sachkundige Stellen
verdrängen sollte (vgl. BTDrucks 8/3311, S. 8, 11 i.V.m.
BTDrucks 8/3695, S. 7). Der vom Amtsgericht angenommene
Vorrang der Behördenauskunft ist auch aufgrund dieses
Gesichtspunktes nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1
BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369 ).
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2. Von einer weiteren Begründung wird
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.