BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2736/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 23. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Gerichtsentscheidungen, die die im Planfeststellungsbeschluss
für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld
festgesetzte Entschädigung bei der Übernahme eines
Grundstücks zum Gegenstand haben.
2
1. a) Die Beschwerdeführer bewohnen ein in
ihrem Eigentum stehendes Hausgrundstück auf der Gemarkung von
M…, das nach ihren Angaben unmittelbar am Flughafenumgriff
und im Zentrum der Einflugschneise der neuen Startbahn Süd
des geplanten Flughafens Berlin-Schönefeld liegt. Wegen der
prognostizierten starken Lärmbelastung mit einem
Dauerschallpegel von 71,6 dB(A) tags und 65,6 dB(A) nachts
sowie einer Überschreitungshäufigkeit des Maximalpegels von
70 dB(A) während der Nacht von 29,3 befindet es sich
innerhalb des im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August
2004 festgesetzten Entschädigungsgebietes
„Übernahmeanspruch“. Unter Teil A II 5.1.6 Nr. 1 heißt es
dort:
3
Die Träger des Vorhabens haben auf Antrag des
Eigentümers eines innerhalb des Entschädigungsgebietes
Übernahmeanspruch gelegenen Grundstücks, das am 15.05.2000
mit Wohngebäuden bebaut oder bebaubar war, eine Entschädigung
in Höhe des Verkehrswertes gegen Übereignung des Grundstücks
zu leisten. Der Verkehrswert des Grundstücks ist zum Stichtag
der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln.
4
Die Beschwerdeführer erhoben im
Verwaltungsverfahren Einwendungen wegen der Wertminderung
ihres Grundstücks und anschließend Klage zum
Bundesverwaltungsgericht. Am 16. November 2004 beantragten
sie die Übernahme ihres Grundstücks.
5
Da gegen den Planfeststellungsbeschluss von
nahezu 4.000 Personen ebenfalls Klage erhoben worden war,
machte das erstinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht von der ihm durch § 93a Abs. 1
VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, vorab Musterverfahren
durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Das
Klageverfahren der Beschwerdeführer wurde nicht als
Musterverfahren ausgewählt und daher nach § 93a Abs. 1
VwGO ausgesetzt. Über die Musterklagen wurde vom
Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 16. März 2006
entschieden (vgl. insbesondere BVerwGE 125, 116). Darin
wurden die Anfechtungsklagen abgewiesen; die hilfsweise
erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um
besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Unter anderem
wurde der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts über eine weitergehendere
Einschränkung des Nachtflugbetriebs zu entscheiden.
6
Nach Zustellung dieser Musterentscheidungen
wurde das Verfahren der Beschwerdeführer fortgeführt. Dort
machten die Beschwerdeführer geltend, ihnen stehe aus dem
Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2 Satz 3
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der
bis zum 16. Juli 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 9. März 2004 (VwVfGBbg 2004, GVBl I S. 78; siehe nun
§ 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Brandenburg vom 7. Juli 2009
sowie § 74 VwVfG des Bundes) in Verbindung mit dem
Aufopferungsgewohnheitsrecht ein Anspruch auf angemessene
Entschädigung gegen Übernahme ihres Wohngrundstücks durch die
Vorhabenträger zu. Die Höhe der Entschädigung sei entgegen
der Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses nach
dem Verkehrswert ihres Grundstücks zu einem Zeitpunkt
vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
am 13. August 2004 zu bemessen und müsse die bereits vor
diesem Zeitpunkt eingetretene erhebliche Wertminderung
berücksichtigen, die ursächlich auf den geplanten
Flughafenausbau zurückzuführen sei. Aufgrund der Nähe zum
geplanten Flughafen habe sich der Verkehrswert ihres
Grundstücks zwischen dem Jahr 1996 und dem November des
Jahres 2004 um 50 bis 60 % gemindert. Hierüber solle ein
Sachverständigengutachten erhoben werden. In dieser Situation
liege eine situationsbedingte Sonderentwicklung, die ihren
Fall von den Fällen, die durch die Musterurteile vom
16. März 2006 entschieden worden seien, in tatsächlicher
Hinsicht wesentlich unterscheide. Nach Aufnahme des
Flugbetriebs auf der neuen Südbahn werde ihr Grundstück in
schwerer und unerträglicher Weise von Immissionen betroffen
sein, so dass eine Wohnnutzung ausscheide.
7
b) Die Klage der Beschwerdeführer wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2008
abgewiesen (BVerwG 4 A 1025.06 , NVwZ
2008, S. 1113). Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht aus, über den Antrag der Kläger, den
Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes vorzuziehen,
sei der Sache nach bereits im Rahmen der Musterklagen
entschieden worden. Der Senat sei einstimmig der Auffassung,
dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine
wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweise.
8
aa) Dies gelte zunächst hinsichtlich der
Grundlage des geltend gemachten Anspruchs. Nach § 74
Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg 2004 habe die Planfeststellungsbehörde
den Trägern des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung
und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der
Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf
Rechte anderer erforderlich seien. Satz 3 der Vorschrift
bestimme, dass der Betroffene Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld habe, wenn solche Vorkehrungen oder
Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien.
Der Entschädigungsanspruch setze voraus, dass (weitere)
Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden könnten, weil
sich technisch-reale Maßnahmen als unzureichend oder
angesichts der Höhe ihrer Kosten als unverhältnismäßig
erwiesen oder weil sich die Beeinträchtigungen durch
geeignete Maßnahmen überhaupt nicht verhindern ließen. Der
Entschädigungsanspruch sei ein Surrogat für nicht
realisierbare Schutzmaßnahmen. Hinsichtlich des Grundstücks
der Beschwerdeführer sei der Beklagte zutreffend davon
ausgegangen, dass Schutzvorkehrungen untunlich seien. Es
könnten nur die Innenräume gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen
geschützt werden. Zum Wohnen gehöre jedoch auch eine
angemessene Nutzung der Außenwohnanlagen. Diesbezüglich sei
eine Beschränkung der Lärmeinwirkungen auf das zumutbare Maß
nicht möglich.
9
§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 schließe
nicht nur eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der
Außenbereiche, sondern je nach Art und Intensität der
Fluglärmimmissionen auch einen Anspruch auf Übernahme
betroffener Grundstücke zum Verkehrswert gegen Übertragung
des Eigentums ein. Die Auffassung der Beschwerdeführer, der
von ihnen geltend gemachte Anspruch falle nicht in den
unmittelbaren Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 Satz 3
VwVfGBbg 2004, er sei vielmehr aus dem Rechtsgedanken der
Vorschrift in Verbindung mit dem Aufopferungsgewohnheitsrecht
zu entwickeln, werde der rechtlichen Tragweite des
Entschädigungsanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg
nicht gerecht. Die Vorschriften, die den in der Folge einer
luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung auf einem
Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regelten, seien
Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG.
10
bb) Die Stichtagsregelung des
Planfeststellungsbeschlusses, wonach sich der Anspruch auf
eine „angemessene Entschädigung“ aus § 74 Abs. 2 Satz 3
VwVfGBbg nach der Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks zum
Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
richte, sei vom Bundesverwaltungsgericht im Musterurteil vom
16. März 2006 als rechtlich einwandfrei angesehen worden. Die
dagegen erhobenen Einwände ließen keine tatsächlichen oder
rechtlichen Besonderheiten erkennen, die ein anderes Ergebnis
rechtfertigten.
11
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer
verletze sie die vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte
Stichtagsregelung für die Verkehrswertermittlung nicht in
ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Zurückzuweisen sei zunächst die Kritik der Beschwerdeführer,
das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16.
März 2006 zur Auslegung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg
2004 den Standpunkt vertreten, der Verkehrswert eines
Übernahmegrundstücks sei zum Stichtag der Aufnahme des
Betriebes des Flughafens zu ermitteln. Der Senat habe aus dem
Regelungszweck - der Surrogatfunktion - des
Entschädigungsanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg
2004 abgeleitet, dass als Stichtag für die Ermittlung des
Verkehrswertes frühestens der Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses und spätestens der Zeitpunkt in
Betracht komme, zu dem der Flughafen in seiner
planfestgestellten Form in Betrieb genommen werde. Danach
stehe der Planfeststellungsbehörde bei der Stichtagsregelung
ein Gestaltungsspielraum zu. Bei seiner Ausfüllung habe sie
die schutzwürdigen Interessen der lärmbetroffenen
Grundstückseigentümer und Anwohner einerseits und die der
Vorhabenträger andererseits in einen gerechten Ausgleich und
ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das seien
verfassungsrechtliche Vorgaben, welche die
Planfeststellungsbehörde bei der Auslegung und Anwendung
eigentumsbestimmender Normen nicht außer Acht lassen dürfe.
Die Stichtagsregelung genüge diesen Anforderungen. Sie knüpfe
nicht an die Inbetriebnahme des Flughafens an, sondern
zugunsten der betroffenen Grundeigentümer an den Zeitpunkt
der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach Erlass
des Planfeststellungsbeschlusses.
12
Eine Vorverlegung des Stichtags in der von den
Beschwerdeführern geforderten Weise sei aus Gründen des
Eigentumsschutzes nicht geboten. Vor Abschluss des
Planfeststellungsverfahrens lasse sich noch nicht sicher
abschätzen, ob das Vorhaben überhaupt so wie geplant und mit
allen Konsequenzen, die sich aus der planerischen Konzeption
ergeben, in die Tat umgesetzt werden könne und solle.
13
Dem Beweisantrag der Beschwerdeführer, zu
ihrer Behauptung einer 50%igen Minderung des Verkehrswertes
des streitbefangenen Grundstücks zwischen 1996 und dem 16.
November 2004 Beweis durch Einholung eines
Verkehrswertgutachtens eines Sachverständigen zu erheben,
könne nicht stattgegeben werden. Nach der aus den
vorstehenden Gründen nicht zu beanstandenden
Stichtagsregelung sei der Verkehrswert des Grundstücks vor
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August
2004 für die Höhe der nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg
2004 zu leistenden Entschädigung nicht maßgeblich. Tatsachen,
die nach der materiellrechtlichen Auffassung eines
Tatrichters nicht entscheidungserheblich seien, bedürften
keines Sachverständigenbeweises.
14
c) Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin
Anhörungsrüge, die durch Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2008 zurückgewiesen
wurde (BVerwG 4 A 1001.08 , juris).
15
2. Die Beschwerdeführer haben am 13. August
2008 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.
Juli 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Am 6. Oktober 2008
haben sie den Anhörungsrügebeschluss vom 19. August 2008
in die Verfassungsbeschwerde einbezogen. Sie rügen die
Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
16
Zur Begründung der Verletzung von Art. 14
Abs. 1 GG bringen sie vor, die Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts sei mit der Bestands- und
Wertgarantie des Art. 14 GG nicht in Einklang zu
bringen. Ihr Grundstück sei aufgrund der planfestgestellten
Start- und Landebahn zu Wohnzwecken nicht mehr nutzbar. Es
werde vollständig entwertet. Die Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts habe zur Folge, dass sie eine
Wertminderung von 50 % selbst tragen müssten. Dies sei ein
Sonderopfer. Sie seien nicht in der Lage, mit der
Entschädigung an anderer Stelle vergleichbares Wohneigentum
zu erwerben.
17
Die angegriffene Entscheidung verletze auch
Art. 3 Abs. 1 GG. Sie behandele wesentlich Gleiches
ungleich. Würde ihr Grundstück der Enteignung unterliegen,
erhielten sie auf der Grundlage der Vorwirkungsrechtsprechung
des Bundesgerichtshofs eine angemessene Entschädigung.
18
Die Entscheidungen verletzten auch
Art. 103 Abs. 1 GG. Ergänzend zu den Ausführungen im
Anhörungsrügeverfahren sei vorzutragen, dass bei der
Auslegung von § 93a Abs. 2 VwGO grundrechtlich
geschützte Positionen eine Rolle spielten. Daher hätte eine
mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Das
Bundesverwaltungsgericht bleibe hinter der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Aufopferungsanspruch zurück. Zudem sei
der Sachverhalt nicht geklärt gewesen. Weiter hätte
entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO vorab über den
Beweisantrag entschieden werden müssen. Schließlich bleibe es
dabei, dass das Bundesverwaltungsgericht ihr zentrales
Argument verdreht habe. Der vom Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesene Standpunkt habe sich an der betreffenden
Stelle des Schriftsatzes nicht gefunden.
19
3. Die Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens
und Teile der Verwaltungsakten sind beigezogen worden.
20
4. Der Bundesregierung, den Beteiligten des
Ausgangsverfahrens sowie dem Präsidenten des
Bundesgerichtshofs ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden. Die Bundesregierung hat auf eine Stellungnahme
verzichtet.
21
a) Die im Ausgangsverfahren beigeladene
Flughafengesellschaft hat durch ihren Prozessbevollmächtigten
im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Das
Bundesverwaltungsgericht habe in der angegriffenen
Entscheidung bei der Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz
3 VwVfGBbg 2004 die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG
ergebenden Vorgaben nicht grundsätzlich verkannt. Gegen die
konkrete Bestimmung des Wertermittlungsstichtags als Tag der
Antragstellung bestünden verfassungsrechtlich keine
durchgreifenden Bedenken.
22
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten
Grundsätze der Vorwirkung einer nachfolgenden Enteignung
seien auf den hier vorliegenden Fall der
ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht
anzuwenden. Durch die Fluglärmimmissionen werde lediglich die
Wohnnutzung des Grundstücks unzumutbar. Dem Eigentümer
verbleibe jede andere lärmunempfindliche Möglichkeit zur
Nutzung seines Grundstücks, etwa eine gewerbliche. Würde der
Inhaber eines Übernahmeanspruchs mit dem
Enteignungsbetroffenen gleichgestellt, würde die
entschädigungslos hinzunehmende Sozialbindung leer
laufen.
23
b) Für das im Ausgangsverfahren beklagte Land
Brandenburg hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, die
Planfeststellungsbehörde habe die Vorgaben des Art. 14
Abs. 1GG nicht grundsätzlich verkannt. Das
Bundesverwaltungsgericht habe zu Recht die Grundsätze der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung nicht angewandt. Wie bei
Lärmeinwirkungen, die von einer Straße ausgingen, sei der
Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Lärmeinwirkungen die
Enteignungsschwelle überschritten. Dies sei beim Flughafen
Berlin-Schönefeld erst nach Inbetriebnahme des Flughafens
gegeben.
24
Eine Wertminderung von 20 %, wie sie von der
Planfeststellungsbehörde für die betroffenen Gemeinden
angenommen worden sei, sei verfassungsrechtlich hinnehmbar.
Die fehlende Entschädigungspflicht einer solchen Minderung
sei Bestandteil der planungsrechtlichen Abwägung gewesen und
dort von der Planfeststellungsbehörde behandelt und vom
Bundesverwaltungsgericht überprüft worden. Hiergegen hätten
sich die Beschwerdeführer jedoch nicht gewandt. Die von ihnen
angegriffene Stichtagsregelung sei nicht ursächlich für die
Wertminderung. Die Verfassungsbeschwerde verkenne, dass die
angegriffene Regelung die Privatnützigkeit und die
grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über das
Grundstück unberührt lasse. Der Übernahmeanspruch sei ein
Recht der Beschwerdeführer, das sie nicht ausüben müssten.
Wenn sie von dem Übernahmeanspruch keinen Gebrauch machten,
könnten die Beschwerdeführer passiven Schallschutz sowie eine
Entschädigung für den Außenwohnbereich erhalten. Die private
Verfügungsbefugnis und Privatnützigkeit werde durch die
Lärmbelastung nicht ausgeschlossen. Das Grundstück könne zu
anderen Zwecken genutzt werden, etwa als Büro. Abgesehen
davon könne der Wert des Grundstücks auch aufgrund einer
Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken wegen der
Flughafennähe steigen. Daher sei es angemessen, die
Entschädigung nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt des
Übernahmeverlangens zu bestimmen.
25
c) Für den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
hat der Vizepräsident und Vorsitzende des für Fragen des
Enteignungs- und Entschädigungsrechts allein zuständigen III.
Zivilsenats wie folgt Stellung genommen: Allgemein sei zur
„Vorwirkungsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs zu
bemerken, dass bei der förmlichen Enteignung eines
Grundstücks, der häufig ein (bestands- bzw. rechtskräftig
gewordenes) Planfeststellungsverfahren zugrunde liege, bei
der Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der
Qualitätsbestimmung (Bauland, Bauerwartungsland, Ackerland
etc.) und der Zeitpunkt der Preisbemessung zu unterscheiden
seien. Der Qualitätsstichtag sei dabei grundsätzlich der
Erlass des Enteignungsbeschlusses, da hierdurch der Zugriff
auf das Grundstück erfolge und somit darüber entschieden
werde, was dem Betroffenen genommen werde und wofür er zu
entschädigen sei (vgl. etwa § 93 Abs. 4 BauGB).
26
Für die Ermittlung des Qualitätsstichtags
könne jedoch, um eine möglichst „marktgerechte“ Entschädigung
zu erzielen, auch ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein,
insbesondere wenn ein Grundstück Gegenstand eines sich über
längere Zeit hinziehenden „Enteignungsprozesses“ sei. In
solchen Fällen könnten an die Stelle des
Enteignungsbeschlusses andere Maßnahmen treten, wie
Bauverbote, Veränderungssperren, verbindliche oder (sogar)
vorbereitende Planungen. Entscheidend sei dabei jeweils, dass
sich aufgrund der Umstände des konkreten Entschädigungsfalles
feststellen lasse, dass mit dem Ergreifen dieser Maßnahme
eine Weiterentwicklung des Objekts, insbesondere der Qualität
des Grundstücks, verhindert worden, also das Grundstück
endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung
ausgeschlossen worden sei. Voraussetzung dabei sei, dass die
Maßnahme mit der späteren Entziehung des Eigentums in
ursächlichem Zusammenhang stehe, hinreichend bestimmt sei und
die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung
führe, mit Sicherheit erwarten lasse. Ob (und ab wann) die
Voraussetzungen für eine Vorwirkung im Einzelfall gegeben
seien, sei weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung
(vgl. BGHZ 141, 319 ; Urteil vom 19. Juli
2007 - III ZR 305/06 -, ZfBR 2007, S. 788). In seiner
jüngsten Entscheidung zu diesem Problemkreis habe der
III. Zivilsenat die tatrichterliche Würdigung des
Berufungsgerichts nicht beanstandet, das in der Bekanntgabe
der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs.
1 FStrG die maßgebliche „Vorwirkungsmaßnahme“ für ein in der
Trasse der künftigen Bundesautobahn liegendes Grundstück
gesehen hatte (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZR
285/08 -, juris). Dem vergleichbar habe der Senat etwa auch
die Würdigung eines Berufungsgerichts hingenommen, die
Ausweisung einer Bundesfernstraße im Flächennutzungsplan vor
der Planfeststellung erfülle die Voraussetzungen der
Vorwirkung (vgl. Urteil vom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75
-, DVBl 1978, S. 378 ).
27
Im Gesamtzusammenhang mit dieser
Rechtsprechung seien auch die Senatsurteile zu sehen, in
denen die Auslegung der Pläne in einem
Planfeststellungsverfahren als maßgeblicher Zeitpunkt für die
Ermittlung des Grundstückszustands in Rede gestanden habe
(vgl. BGHZ 98, 341; BGH, Urteil vom 10. März 1977 - III
ZR 195/74 -, WM 1977, 624; weiter: BGHZ 87, 66 und
BGH, Urteil vom 3. März 1983 - III ZR 94/81 -,
VBlBW 1984, S. 33). In diesen Fällen habe der Senat entweder
die Auffassung der Vorinstanzen gebilligt, die Planauslegung
sei der maßgebliche „Vorwirkungszeitpunkt“, oder aber diese
Maßnahmen als möglichen „Vorwirkungszeitpunkt“ angesprochen.
Dementsprechend könne diese Rechtsprechung nicht dahin
(über-)interpretiert werden, in förmlichen
Enteignungsverfahren, denen ein Planfeststellungsverfahren
vorausgehe, sei typischerweise oder auch nur vorzugsweise die
Planauslegung der für die Qualitätsbemessung maßgebliche
Akt.
28
Was das Haftungsinstitut des enteignenden
Eingriffs angehe, so sei hierzu allgemein zu bemerken: Dieses
Rechtsinstitut sei in der Rechtsprechung des III. Zivilsenats
seit langem anerkannt; es finde seine Grundlage im
allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR.
Ansprüche danach kämen nur in Betracht, wenn an sich
rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu -
meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führten,
die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen
müsse, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich
Zumutbaren überstiegen.
29
Aufgrund eines enteignenden Eingriffs stehe
dem Betroffenen eine Entschädigung zu, deren Höhe sich nach
den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung einer
Enteignungsentschädigung richte. Demnach bestimme sich etwa
der (Qualitäts-)Stichtag für die Bemessung der Entschädigung
für die Wertminderung eines Grundstücks durch Verkehrslärm
grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingriffs. Das sei bei
Lärmimmissionen der Zeitpunkt, in dem die Lärmeinwirkungen
die Enteignungsschwelle überstiegen (vgl. BGHZ 97, 361
; 129, 124 ).
30
Der Senat habe - soweit ersichtlich - noch
nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Grundsätze der
Vorwirkung auch bei der Ermittlung der Entschädigung wegen
eines enteignenden Eingriffs infolge von Lärmeinwirkungen
Anwendung fänden. Dies dürfte allerdings vor dem Hintergrund,
dass diese Grundsätze zu den allgemeinen
entschädigungsrechtlichen Grundsätzen gehören, zu bejahen
sein.
31
Freilich sei diese Frage, insbesondere im
vorliegenden Zusammenhang, eher theoretischer Natur. Bei
atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen oder Eingriffen
werde der Grundstücksverkehr meist keinen Anlass sehen oder
erst gar keine Gelegenheit haben, vor dem „Eingriff“ auf die
damit verbundenen Nachteile zu reagieren (also kein
„vorzeitiger“ Ausschluss von der konjunkturellen Entwicklung
feststellbar).
32
Zudem beträfen die Senatsentscheidungen, die
sich mit Ansprüchen aus enteignendem Eingriff von
Lärmgeschädigten verhielten, Fälle, in denen das öffentliche
Unternehmen, das zu diesen Immissionen geführt habe, nicht
auf einem Planfeststellungsbeschluss beruht habe. Sei dies
aber - wie hier - der Fall, so sei es grundsätzlich (allein)
Sache des Fachplanungsrechts und der auf seiner Grundlage
ergehenden Planfeststellungsbeschlüsse, den Konflikt zu
bewältigen. Dabei sei zu beachten, dass bei unvorhersehbaren
Nachteilen die Möglichkeit einer Planergänzung bestehe (vgl.
§ 75 Abs. 2 VwVfG). Vor diesem Hintergrund habe der
III. Zivilsenat mit Urteil vom 21. Januar 1999 (vgl.
BGHZ 140, 285) entschieden, dass es dem Anlieger einer
„planfestgestellten“ Straße verwehrt sei, unter dem
Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich
für im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehene
Schallschutzeinrichtungen zu verlangen.
33
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, soweit mit ihr eine Verletzung von Art. 14
Abs. 1 GG geltend gemacht wird. Das genannte Grundrecht wird
durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli
2008 verletzt. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an
das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 19.
August 2008 ist für gegenstandslos zu erklären.
34
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im
genannten Umfang zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt. Die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind vom
Bundesverfassungsgericht im Grundsatz bereits entschieden.
Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 ist
offensichtlich (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
geltend gemachte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
kann dagegen nicht festgestellt werden. Die des Weiteren
geltend gemachte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kann
wegen der festgestellten Verletzung von Art. 14 Abs. 1
GG dahinstehen.
35
1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Juli 2008, mit dem die Klage der Beschwerdeführer auf
Aufhebung der Stichtagsregelung des
Planfeststellungsbeschlusses für die Entschädigung im Rahmen
des Übernahmeanspruchs und Verpflichtung der Beklagten zur
Neubescheidung abgewiesen wurde, verletzt Art. 14 Abs. 1
GG.
36
Dabei ist zu beachten, dass sich die
Beschwerdeführer nicht gegen den vom Bundesverwaltungsgericht
für maßgeblich befundenen § 74 Abs. 2 Satz 3
VwVfGBbg 2004 selbst, sondern gegen dessen Anwendung wenden.
Die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich
unbedenklicher Regelungen unter Würdigung eines konkreten
Sachverhalts obliegt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in erster Linie den dafür
zuständigen Fachgerichten. Deren Beurteilung ist vom
Bundesverfassungsgericht nur begrenzt darauf nachzuprüfen, ob
die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung
eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen und die in ihrer Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 53, 30
).
37
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
leidet an einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG.
38
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.
1 GG soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im
vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine
eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie
schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor
ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt.
Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen
folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Die Eigentumsgarantie
erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits
zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und
Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252
).
39
aa) Vorschriften, die den in der Folge einer
luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung auf einem
Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regeln, sind Inhalts-
und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Als solche müssen sie der verfassungsrechtlich garantierten
Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten
Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Die
schutzwürdigen Interessen der Beteiligten sind dabei in einen
gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu
bringen (vgl. BVerfGE 79, 174 in
Bezug auf Straßenverkehrslärm). Der Gesetzgeber muss sich
dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten;
insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit
ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum
aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der
Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der
Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich
der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu
diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung
des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als
Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch
die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den
Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 100, 226
; 102, 1 ). Der
Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche
Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche
Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich
sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl.
BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ;
70, 191 ; 95, 64 ).
40
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein
Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des
Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten
Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In
solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem
Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen
Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche
Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund
(vgl. BVerfGE 102, 1 ). Demgegenüber ist die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker
der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind
dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung
(vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 226 ;
102, 1 ).
41
Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht
verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im
öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen
durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen
unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des
Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen
Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in
bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit
einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen
Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 100,
226 unter Bezugnahme auf BVerfGE 58, 137
; 79, 174 ).
Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein
verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige
Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in
Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des
Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne
Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und
dem Gleichheitsgebot entsprechen. Wo ausnahmsweise die
Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des
Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur
Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich
gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl.
BVerfGE 100, 226 ).
42
Die Verfassungsmäßigkeit einer
Ausgleichsregelung setzt zunächst voraus, dass sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht. Darüber hinaus sind
Ausgleichsregelungen unzulänglich, wenn sie sich darauf
beschränken, dem Betroffenen einen Ausgleich in Geld
zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen
getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des
Eigentums so weit wie möglich vermeiden. Als Instrumente
stehen hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und
Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger
administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung.
Ist ein solcher Ausgleich des gleichheitswidrigen
Sonderopfers im Einzelfall nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein
finanzieller Ausgleich in Betracht kommen oder es kann
geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme
durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl.
BVerfGE 100, 226 ).
43
bb) Der Höhe nach orientiert sich die
Ausgleichsleistung grundsätzlich am Wert des abverlangten
Guts. Während jedoch bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und
Schrankenbestimmungen zugunsten Privater die grundrechtlich
relevante Einbuße vollständig zu kompensieren ist, muss der
Ausgleichsanspruch bei Inhaltsbeschränkungen und Entziehungen
des Eigentums zum Wohl der Allgemeinheit nicht notwendig den
Verkehrswert abdecken (vgl. BVerfGE 100, 289
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Januar 2005 - 1 BvR 290/01 -,
NJW-RR 2005, S. 741 ). Da der
Ausgleichsanspruch nur der Kompensation eines
gleichheitswidrigen Sonderopfers dient (vgl. BVerfGE
100, 226 ), muss er grundsätzlich auch nur
diejenige Belastung ausgleichen, die die von der
Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums
übersteigt.
44
Auch wenn eine verfassungswidrige
Inhaltsbestimmung des Eigentums nicht zugleich eine
Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG darstellt und wegen
des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung
und Enteignung nicht in eine solche umgedeutet werden kann
(vgl. BVerfGE 58, 300 ; 79, 174 ),
ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende
Gewicht des Eigentumsschutzes bei der nach Art. 14 Abs.
1 GG vorzunehmenden Abwägung zu beachten (vgl. BVerfGE
83, 201 ). Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist
die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Das
Abwägungsgebot ermöglicht es dem Gesetzgeber, auf
situationsbedingte Besonderheiten des Sachverhalts und die
Zeitumstände Rücksicht zu nehmen und damit zu einer im
Zeitpunkt der Enteignung gerechten Entschädigung zu kommen.
Eine starre, allein am Marktwert orientierte Entschädigung
ist somit dem Grundgesetz fremd. Es trifft auch nicht zu,
dass den Enteigneten durch die Entschädigung stets das „volle
Äquivalent für das Genommene gegeben werden muss“. Der
Gesetzgeber kann je nach den Umständen vollen Ersatz, aber
auch eine darunter liegende Entschädigung bestimmen (vgl.
BVerfGE 24, 367 ; 46, 268
).
45
Erweist sich jedoch der Wert des entzogenen
Gutes in seiner vollen Höhe als das Äquivalent eigener
Leistung des Berechtigten, so ist dessen Interesse an einem
vollen Wertausgleich im Allgemeinen so gewichtig, dass das
Allgemeininteresse an einer möglichst niedrigen Entschädigung
zurückzutreten hat. Neben dem Gedanken der
„Leistungsäquivalenz“ stellt der Grundsatz des
„Sozialbindungsabzugs“ ein weiteres mögliches
verfassungslegitimes Kriterium der Entschädigungsreduktion
dar. Die starre Fixierung auf die Verkehrswertentschädigung
beruht auf der Unterstellung des
„Alles-oder-Nichts-Prinzips“, das dem Regelungssystem des
Art. 14 GG nicht gerecht wird. Sie übersieht, dass
Wertminderungen bis zu einem gewissen Grade von Eigentümern
als entschädigungsfreie Sozialbindung hingenommen werden
müssen. Daher kann eine Enteignungsentschädigung als
„gerecht“ im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG
angesehen werden, die jene möglichen oder fiktiven
Wertreduzierungen durch entschädigungsfreie Sozialbindungen
in Anrechnung bringt.
46
cc) Diese Vorgaben sind auch bei der
Gesetzesanwendung durch die Verwaltung zu berücksichtigen,
insbesondere wenn die Verwaltung einen Spielraum bei der
Anwendung eigentumsbestimmender Normen hat (vgl. BVerfGE 53,
352 ; 68, 361 ). Auch ein
luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss sowie die
diesen kontrollierende Gerichtsentscheidung sind an den
Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu
messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -,
juris Rn. 54). Dabei ist vorliegend davon auszugehen,
dass die durch den Planfeststellungsbeschluss bewirkte
Inhalts- und Schrankenbestimmung dem Wohl der Allgemeinheit
dient. Denn der geplante Flughafen ist dem allgemeinen
Verkehr gewidmet.
47
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hält die
angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen
Prüfung nicht stand. Der Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 verletzt das in
Art. 14 Abs. 1 GG verankerte
Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil er die Interessen der
Beschwerdeführer und die Gemeinwohlinteressen fehlerhaft
gewichtet und daher in keinen angemessenen Ausgleich gebracht
hat.
48
aa) Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG das
Grundeigentum der Anwohner des geplanten Flughafens nicht vor
jedem Wertverlust durch Planungen. Eine Minderung der
Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie
eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten
(vgl. BVerfGE 38, 348 ; 39, 210 ;
105, 252 ). Jedoch übersieht der
angegriffene Beschluss, dass der Eigentumsgarantie bei der
Bestimmung von Inhalt und Schranken besonderes Gewicht
zukommt, soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des
Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert (vgl.
BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ; 70,
191 ; 95, 64 ). Dies gilt insbesondere
dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens
des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten
Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In
solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem
Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen
Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche
Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund
(vgl. BVerfGE 102, 1 ).
49
Demgegenüber müssen die ebenfalls von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der
Vorhabensträger an der Nutzung des Flughafens, die durch die
auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 gestützte
Entschädigungsauflage beschränkt werden, zurücktreten, wenn
die Betroffenen aufgrund der Festlegung des Stichtags für die
zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage sind, sich
ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie
leisten zu können. Dabei mag zwar - je nach den Umständen des
Einzelfalls - ein gewisser Grundstückswertverlust aufgrund
des geplanten Flughafens als Ausdruck der Sozialbindung des
Eigentums hinzunehmen sein. Die Beschwerdeführer machen hier
jedoch eine Verkehrswertminderung im Ausmaß von 50 bis 60 %
geltend. Von diesem Ausmaß der Verkehrswertminderung ist im
vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auszugehen, weil
sie so vom Bundesverwaltungsgericht, das diesbezüglich auf
eine Beweisaufnahme verzichtet hat, im angegriffenen
Beschluss unterstellt worden ist (vgl. Rn. 20 des
angegriffenen Beschlusses vom 2. Juli 2008).
50
Eine solche Verkehrswertminderung würde hier
die wegen der Sozialbindung der Eigentumsgarantie
hinzunehmende Verkehrswertminderung übersteigen. Den
Eigentümern von im Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“
gelegenen Grundstücken bleibt nämlich aufgrund der
Unzumutbarkeit der Lärmbelastung faktisch gar nichts anderes
übrig, als ihr Eigentum aufzugeben und sich eine
Ersatzwohnung zu beschaffen. Dieser Zwang zur
Ersatzbeschaffung wird nicht dadurch genommen, dass das
Hausgrundstück möglicherweise zu anderen als zu Wohnzwecken
noch genutzt werden könnte. Soweit die Bevollmächtigten des
Beklagten und der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens darauf
hinweisen, die Grundstücke im Einzugsbereich des Flughafens
könnten mit Blick auf eine gewerbliche Nutzung möglicherweise
eine Wertsteigerung erfahren, ändert dies - abgesehen von der
Ungewissheit einer solchen Entwicklung - nichts daran, dass
eine Wohnnutzung weiter nicht zumutbar ist. Sollten die vom
Übernahmeanspruch erfassten Grundstücke aufgrund des
Planfeststellungsbeschlusses eine solche Wertsteigerung
erfahren, kann dies auf andere Weise berücksichtigt werden.
Im Fall der von den Beschwerdeführern geforderten Anwendung
der Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung käme
eine solche Wertsteigerung jedenfalls nicht den
Beschwerdeführern, sondern dem Übernahmeverpflichteten
zugute.
51
bb) Ob der verhältnismäßige Ausgleich zwischen
dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer und dem
allgemeinen Wohl dadurch hergestellt wird, dass - wie die
Beschwerdeführer fordern - die Grundsätze der
enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zumindest im vorliegenden
Fall auf den Übernahmeanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz
3 VwVfGBbg 2004 angewendet werden oder der erforderliche
Interessenausgleich auf andere Weise gewährleistet wird, kann
vorliegend offen bleiben.
52
Jedenfalls war der vom
Bundesverwaltungsgericht gebilligte Stichtag entgegen der
Meinung des Bevollmächtigen des Beklagten des
Ausgangsverfahrens nicht Gegenstand des Beschlusses der 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
29. Juli 2009 (1 BvR 1606/08, juris). Dort war nur die
Kappungsgrenze bei teuren Schallschutzmaßnahmen
Prüfungsgegenstand. Auch der Beschluss vom 20. Februar 2008
hatte den hier inmitten stehenden Stichtag nicht zum
Gegenstand (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats -
1 BvR 2722/06 -, juris).
53
Das Bundesverwaltungsgericht ist in mit Blick
auf Art. 14 GG nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass sich der von den Beschwerdeführern geltend
gemachte Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3
VwVfGBbg 2004 und nicht aus dem Aufopferungsgewohnheitsrecht
ergibt. Es ist kein Grund dafür erkennbar, anzunehmen, dass
die genannte Vorschrift Einwirkungen jenseits der
verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht erfassen
solle. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt des
Weiteren die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die
Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 als
Surrogat für Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG in
Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg 2004
anzusehen, die jedenfalls in dem Zeitpunkt vorhanden sein
müssen, zu dem die Anwohner ohne sie den Einwirkungen
ausgesetzt wären, die es abzuwehren gilt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn.
413 = BVerwGE 125, 116; BVerwG, Urteil vom 29. Januar
1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, juris Rn. 393, 402, 425
= BVerwGE 87, 332).
54
Daraus folgt jedoch nicht, dass es
verfassungsrechtlich ausgeschlossen wäre, trotz des
Surrogatcharakters des Entschädigungsanspruchs hinsichtlich
der bloßen Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf einen
früheren Zeitpunkt als den Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses abzustellen und auf den
Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg
2004 den enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung
anzuwenden (vgl. insoweit auch § 8 Abs. 2 FluglSchG),
zumal die Frage des im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3
VwVfGBbg 2004 maßgeblichen Zeitpunkts der Wertermittlung -
soweit ersichtlich - erstmals in dem der vorliegenden Sache
vorangehenden Musterurteil vom 16. März 2006 entschieden
worden ist (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,
116; offen geblieben in: BVerwG, Urteil vom 29. Januar
1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, juris, inbes. Rn. 436 = BVerwGE
87, 332) und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsgedanken
des Enteignungsrechts jedenfalls auch für die Beurteilung der
Angemessenheit der Übernahmeentschädigung nach § 74 Abs.
2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 dem Grundsatz nach selbst anwendet
(vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 A
2004.05 -, NVwZ 2007, S. 1308). Bei der Anwendung der
Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auf die
Ermittlung der Entschädigungshöhe nach § 74 Abs. 2 Satz
3 VwVfGBbg 2004 bliebe der Anspruch ein Kompensationsanspruch
für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Daher könnte auch in diesem
Fall in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG die
aufgrund der Sozialbindung zumutbare Belastung aufgrund einer
entsprechenden Regelung im Planfeststellungsbeschluss in
Abzug gebracht werden.
55
2. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
kann dagegen nicht festgestellt werden.
56
a) Dies gilt zunächst soweit die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
damit begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach
§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann ein Gericht nach
Anhörung der Beteiligten im Falle des rechtskräftigen
Abschlusses vorab durchgeführter Musterverfahren nach
§ 93a Abs. 1 VwGO über die ausgesetzten Nachverfahren
durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der
Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber rechtskräftig
entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen
Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen
und der Sachverhalt geklärt ist. Bei der Entscheidung, ob
diese Voraussetzungen für ein Beschlussverfahren vorliegen
und ob nach gerichtlichem Ermessen gemäß § 101 Abs. 3
VwGO dennoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden
soll, müssen die Gerichte dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gerecht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 17. März 2009 - 1 BvR
432/09 -, NVwZ 2009, S. 908). Aus Art. 103 Abs. 1
GG ergibt sich zwar kein grundsätzliches Recht auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es ist vielmehr
Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, wie rechtliches Gehör
gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 36, 85 ; 89, 381
). Sieht das einfache Recht jedoch eine mündliche
Verhandlung vor, kann im gesetzwidrigen Absehen von der
mündlichen Verhandlung ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG vorliegen (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG,
10. Aufl. 2009, Art. 103 Rn. 10; wohl auch:
BVerfGE 42, 364 ; BFHE 166, 415).
57
Im vorliegenden Fall kann jedoch offen
bleiben, ob im Verzicht auf eine mündliche Verhandlung eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist. Denn die
Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargetan, dass die
angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß
beruht. Sie haben nicht aufgezeigt, was sie im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen oder welchen
zusätzlichen, bislang nicht angebrachten Beweisantrag sie
gestellt hätten (vgl. BVerfGE 72, 122 ).
58
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird
ferner nicht dadurch verletzt, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag der
Beschwerdeführer zu ihrer Behauptung einer 50%igen Minderung
des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks zwischen
1996 und dem 16. November 2004 Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu erheben, abgelehnt hat.
59
Zwar gehört zu Art. 103 Abs. 1 GG auch
die Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die
Nichtberücksichtigung eines als sachdienlich und erheblich
angesehenen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103
Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl.
BVerfGE 105, 279 ). Hier fehlte es jedoch - nach
der im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts - an einem erheblichen
Beweisantrag. Nach der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts war eine Verkehrswertminderung vor
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Höhe der
Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004
unerheblich. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz
dagegen, dass Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt
(vgl. BVerfGE 105, 279 ).
60
c) Es ist auch nicht hinreichend dargetan,
dass Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt wurde, dass der
Beweisantrag der Beschwerdeführer erst mit der abschließenden
Entscheidung und nicht mit einem selbständigen Beschluss
vorab abgelehnt wurde. § 93a Abs. 2 Satz 4 VwGO gibt dem
Gericht in einem auf ein Musterverfahren folgenden
Nachverfahren die Möglichkeit, Beweisanträge im
sachentscheidenden Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO abzulehnen. Unklar ist dabei, ob diese
verfahrensrechtliche Erleichterung bei der Ablehnung von
Beweisanträgen nur bei Tatsachen möglich ist, über die
bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde
(vgl. § 93a Abs. 2 Satz 3 VwGO) oder ob sie
generell gilt (dazu tendiert wohl die Kommentarliteratur:
vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 93a
Rn. 26; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006,
§ 93a Rn. 18 ff.; unklar: Kopp/Schenke, VwGO,
16. Aufl. 2009, § 93a Rn. 12). Die Beschwerdeführer
vergleichen die vorliegende Situation mit dem schriftlichen
Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO, in dem ein nach
Verzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellter
Beweisantrag entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO nur vorab
durch Beschluss abgelehnt werden kann, damit sich die
Beteiligten auf die neue Verfahrenslage einstellen und
gegebenenfalls weitere Beweisanträge stellen können
(vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87
-, NVwZ 1989, S. 1078; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961
- BVerwG IV C 308.60 -, BVerwGE 12, 268; Kopp/Schenke, VwGO,
16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 19).
61
Ob dies im vorliegenden Fall zu gelten hat,
kann indes dahinstehen. Denn die Beschwerdeführer haben nicht
dargetan, dass die angegriffene Entscheidung auf diesem -
hier unterstellten - Gehörsverstoß beruht. Dies hätte
erfordert, dass sie dargelegt hätten, was sie bei einer
vorherigen Kenntnis von der Ablehnung des Beweisantrags noch
vorgetragen oder welchen weiteren Beweisantrag sie gestellt
hätten (vgl. zu diesem Vortragserfordernis: BVerfGE 72, 122
). Insoweit erschöpft sich der Vortrag der
Beschwerdeführer darin, dass sie die materiellrechtliche
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Ablehnung
des Beweisantrags für falsch halten. Ein Vortrag dazu, was
sie bei vorheriger Entscheidung über den Beweisantrag noch
vorgebracht hätten, ist insbesondere auch deshalb geboten,
weil das Bundesverwaltungsgericht im Anhörungsrügebeschluss
darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführer hätten aufgrund
des gerichtlichen Schreibens vom 4. Juni 2008 die Absicht des
Gerichts, die Rechtssache ohne die beantragte Beweiserhebung
abzuschließen, kennen und weiter vortragen können (vgl. Rn. 6
des Beschlusses vom 19. August 2008).
62
d) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
kann schließlich auch insoweit nicht festgestellt werden, als
die Beschwerdeführer meinen, das Bundesverwaltungsgericht
habe in Randnummer 22 des Beschlusses vom 2. Juli 2008 eine
von ihnen geäußerte Rechtsauffassung „verdreht“ wiedergegeben
und danach leicht zurückweisen können. Damit wenden sich die
Beschwerdeführer im Ergebnis nur gegen die Rechtsauffassung
des Bundesverwaltungsgerichts, das eine Vorverlegung des
Stichtags wegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht für notwendig
angesehen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht
davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten
nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 ) oder ihr nicht
die richtige Bedeutung beimisst (vgl. Pieroth, in:
Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 103
Rn. 31).
63
3. Schließlich ist auch eine Verletzung des
sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG ergebenden Rechts auf ein faires Verfahren nicht
ersichtlich (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 6. April 1998 - 1 BvR
2194/97 -, NJW 1998, S. 2044).
64
Die Einwände der Beschwerdeführer, die sich
vor allem dagegen wenden, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht auf der Vorlage eines Verkehrswertgutachtens über das
streitbefangene Grundstück durch die Vorhabenträgerin
bestanden habe sowie dass die Auswahl der Musterverfahren
unfair gewesen sei, wurden vom Bundesverwaltungsgericht
bereits im Anhörungsrügebeschluss vertretbar zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer setzen sich in der Verfassungsbeschwerde
mit den dortigen Gründen nicht auseinander, sondern
wiederholen wörtlich ihren Vortrag aus dem
Anhörungsrügeverfahren. Dies genügt nicht für eine
substantiierte Begründung der Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren.
65
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des
Gegenstandswertes auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG.