BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 274/12 -
des Herrn R…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 28. Januar 2013 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine
Schmerzensgeldklage wegen der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts bei der Entscheidung über die Aufnahme
auf die Warteliste für eine Organvermittlung.
2
1. Der Beschwerdeführer und Antragsteller des
Ausgangsverfahrens war in dem von der Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens betriebenen Krankenhaus wegen eines
Herzleidens in Behandlung. Dieses lehnte die Aufnahme auf die
Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation
ab, weil aufgrund gravierender Verständigungsprobleme und der
fehlenden Sicherheit der Compliance – also der
Mitwirkung des Patienten bei der Vor- und
Nachbehandlung – keine Indikation zur
Herztransplantation vorliege. Später wurde der
Beschwerdeführer auf Veranlassung eines anderen Krankenhauses
auf die Warteliste aufgenommen.
3
Der Beschwerdeführer begehrte
Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage gegen die
Antragsgegnerin. Durch die Nichtaufnahme auf die Warteliste
allein wegen fehlender Sprachkenntnisse habe sie ihn
diskriminiert und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht
verletzt. Das Landgericht lehnte die begehrte
Prozesskostenhilfe durch angegriffenen Beschluss ab. Ein
Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (im
Folgenden: AGG) scheide aus, weil hiervon eine
Benachteiligung aufgrund der Sprache nicht geschützt sei. Ein
vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch wegen
der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe
ebenfalls nicht. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Voraussetzungen der Richtlinie der
Bundesärztekammer für die Wartelistenführung und
Organvermittlung zur Herztransplantation für eine Ablehnung
auf die Warteliste nicht vorgelegen hätten. Die
Antragsgegnerin habe die Ablehnung unter Zusammenschau der
erhobenen Befunde mit der nicht sicheren Compliance aus
Gründen der sprachlichen Verständigung und der dadurch
fehlenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und der
Nachbetreuung begründet. Der Beschwerdeführer habe keinen
Beweis dafür angetreten, dass die nach der Richtlinie
erforderliche psychologische Untersuchung nicht stattgefunden
habe. Das Merkmal der fehlenden Compliance sei angemessen und
verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, weil hierdurch ein längerfristiger
Erfolg der Transplantation und eine sachgerechte Verteilung
der Spenderorgane gewährleistet würden. Die Hinzuziehung
eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Dolmetschers
stehe in keinem Verhältnis zur Möglichkeit des
Beschwerdeführers, sprachliche Grundkenntnisse zu erlernen.
Für eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft
lägen keine Anhaltspunkte vor.
4
Das Oberlandesgericht wies die sofortige
Beschwerde durch angegriffenen Beschluss zurück. Es bestünden
keine Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Verlangen hinreichender deutscher Sprachkenntnisse stelle
keine unmittelbare Diskriminierung dar, weil es nicht an die
entsprechenden gesetzlichen Merkmale anknüpfe. Eine
mittelbare Benachteiligung liege ebenfalls nicht vor, weil
die Anforderungen der Antragsgegnerin durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung
des Ziels angemessen und erforderlich seien. Angesichts des
hochkomplizierten medizinischen Eingriffs sei es
gerechtfertigt, ein hinreichendes sprachliches Verständnis zu
fordern, um einen ausreichenden Kontakt zwischen Ärzten und
Patienten, insbesondere auch in Notfällen, zu ermöglichen.
Ansprüche aus Vertrag oder Delikt kämen mangels Verschuldens
ebenfalls nicht in Betracht, weil sich die Antragsgegnerin
entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Transplantationsgesetzes (im Folgenden: TPG) an die
Richtlinien der Bundesärztekammer für die Wartelistenführung
und Organvermittlung zur Herz- und Lungentransplantation
gehalten und die Entscheidung danach nicht
ermessensfehlerhaft begründet habe. Es sei eine Evaluation
vorgenommen und im Rahmen der Untersuchungen und der
Behandlung festgestellt worden, dass trotz des Einsatzes von
Dolmetschern eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer kaum
möglich gewesen sei. Weil beim Beschwerdeführer trotz
mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland und entgegen der
Empfehlung, die deutsche Sprache zu erlernen, kaum ein
Sprachschatz vorhanden gewesen sei, habe die Antragsgegnerin
zu Recht vom Fehlen einer Mitwirkungsbereitschaft oder
–fähigkeit ausgehen können. Dass der erforderliche Rat einer
weiteren, psychologisch erfahrenen Person eingeholt worden
sei, habe die Antragsgegnerin dargelegt und die bei ihr
angestellte Psychologin als Zeugin benannt. Angesichts der
von der Antragsgegnerin ausführlich dargestellten
Ermittlungen spreche einiger Beweis dafür, dass das
psychologische Gespräch stattgefunden habe. Es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass ein Gespräch gar nicht
stattgefunden habe beziehungsweise aufgrund fehlerhafter
Ermittlungen die Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen
worden sei, weil die Darstellung der Antragsgegnerin nicht in
den wesentlichen Punkten falsch sei.
5
2. Der Beschwerdeführer hat gegen die
genannten Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben. Er
rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
6
Die Ausgangsgerichte hätten die Anforderungen
an die Erfolgsaussicht der Klage überspannt, indem sie die
schwierige, in der Literatur kritisch beurteilte und
höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage entschieden
hätten, ob eine mangelnde Compliance den Zugang zu einem
Teilhaberecht versperren könne. Die gegen den Anspruch auf
eine gleichheitsgerechte Verteilung der Organe verstoßende
und diskriminierende Differenzierung nach der Sprache sei
nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die
Richtliniensetzung durch die Bundesärztekammer verstoße gegen
das Demokratieprinzip und den Parlamentsvorbehalt. Außerdem
begegne das Merkmal der Compliance inhaltlichen Bedenken,
weil es sich nicht um ein medizinisches Kriterium handele und
eine fehlende Compliance allenfalls Grund zu Unterstützungs-
und Kontrollmaßnahmen gebe, nicht aber zur Exklusion führen
könne. Darüber hinaus hätten die Ausgangsgerichte nicht
beachtet, dass auch nach der Richtlinie die mangelnde
Compliance nicht allein auf Sprachschwierigkeiten
zurückgeführt werden könne. Sie hätten außerdem die in der
Richtlinie verankerte Voraussetzung, den Rat einer
psychologisch erfahrenen Person einzuholen, nicht ernsthaft
verfolgt. Obwohl es verschiedene Anhaltspunkte dafür gebe,
dass das vom Beschwerdeführer bestrittene Gespräch mit einer
solchen Person nicht stattgefunden habe, die
Behandlungsunterlagen keine psychologische Evaluation
enthielten und der von der Antragsgegnerin unter Zeugenbeweis
gestellte Gesprächsinhalt nicht mit den tatsächlichen
Gegebenheiten übereinstimme, sei das Oberlandesgericht zu dem
Ergebnis gekommen, dass ein solches Gespräch stattgefunden
habe. Schließlich sei eine Aufnahme auf die Warteliste zur
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten gewesen,
weil die Bereitstellung eines Dolmetschers möglich gewesen
oder die Fortführung der konservativen Therapie unter
Aufnahme auf die Warteliste bis zur Teilnahme an einem
Sprachkurs in Betracht gekommen sei.
7
3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur
Äußerung.
8
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenfalls
vorliegen.
9
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit
bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ;
BVerfGK 2, 279 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR
1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW
2008, S. 1060 ).
10
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), wobei die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat und den
Beschwerdeführer schon wegen der sich aus der angegriffenen
Entscheidung ergebenden Belastung in existentieller Weise
betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich
begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG.
11
a) Dieses gebietet eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9,
124 ; 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 63, 380 ;
67, 245 ). Zwar ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der
Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das
summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu
lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den
Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert,
nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich
machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
12
Auslegung und Anwendung der
§§ 114 f. ZPO obliegen dabei in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann
verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen
lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von
der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347
; BVerfGK 2, 279 ). Die
Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der
ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals
der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich
zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch
den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der
Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird
(vgl. BVerfGE 81, 347 ).
13
Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte
Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren
entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten
einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.
Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241 ).
Zwar braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu
werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar
noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung
aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung
oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung
gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als
„schwierig“ erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor,
so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem
Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines
Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81,
347 ; BVerfGK 2, 279 ).
14
Zudem läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei
wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres
Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird,
obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und
keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR
2002, S. 1069; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060
). Eine Beweisantizipation im
Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen
zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745
, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060
).
15
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich
die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die Ausgangsgerichte
haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den
Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den
weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen.
16
(aa) Die Ausgangsgerichte haben schwierige und
bislang ungeklärte Rechtsfragen im
Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem sie
vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche durch
die Anwendung des Merkmals der Compliance in der
einschlägigen Richtlinie der Bundesärztekammer verneint
haben.
17
In der Literatur wird bereits formal die
Richtlinienermächtigung der Bundesärztekammer in § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TPG (vgl. etwa Bader, Organmangel
und Organverteilung, 2010, S. 187; Gutmann, in:
Schroth/König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 1.
Aufl. 2005, § 16 Rn. 5 f.; Höfling, in: Höfling,
Transplantationsgesetz, 2003, § 16 Rn. 17; Norba,
Rechtsfragen der Transplantationsmedizin aus deutscher und
europäischer Sicht, 2009, S. 176) in Frage gestellt.
Insbesondere aber wird inhaltlich die in den Richtlinien
vorgesehene Kontraindikation der Compliance (vgl. etwa Bader,
Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 209 ff.;
Gutmann, in: Schroth/König/Gutmann/Oduncu,
Transplantationsgesetz, 1. Aufl. 2005, § 16 Rn. 16;
Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10
Rn. 43) und das Anknüpfen an sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten im Hinblick auf das
Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG (vgl.
Lang, in: Höfling, Transplantationsgesetz, 2003, § 10
Rn. 43) und eine fehlende Erforderlichkeit durch die
Möglichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers (vgl. Bader,
Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.)
kritisiert. Diese Fragen wurden in der Rechtsprechung bislang
nicht geklärt und lassen sich auch nicht mit den von der
Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne
Schwierigkeiten beantworten.
18
Auf die Beantwortung dieser Fragen kam es für
die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ansprüche an. Waren das Merkmal der Compliance und
insbesondere das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse
rechtlich nicht haltbar, würde deren Anwendung trotz der
Vermutungsregelung des § 16 Abs. 1 Satz 2 TPG sowohl
eine Verletzung der vertraglichen Pflicht, über die Aufnahme
auf die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand
der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen
(vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TPG), als auch
eine durch eine umfassende Güter- und Interessenabwägung
festzustellende rechtswidrige Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts darstellen. Das außerdem erforderliche
Verschulden kann ebenfalls nicht verneint werden, ohne
entweder die Frage der Anwendbarkeit des Merkmals der
Compliance oder die ebenfalls schwierige und im
Anwendungsbereich ärztlicher Richtlinien bisher ungeklärte
Rechtsfrage beantworten zu müssen, ob sich die
Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auf eine
Richtigkeitsgewähr der angewendeten Richtlinie (vgl. etwa für
Tarifverträge OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U
4/08 -, VersR 2009, S. 203 ) oder einen
Beurteilungsspielraum aufgrund eines sonst nicht lösbaren
Pflichtenwiderstreits hätte berufen können (vgl. dazu BGH,
Beschluss vom 21. Dezember 1995 - V ZB 4/94 -, NJW 1996, S.
1216 ).
19
Ob das Merkmal der Compliance und insbesondere
das Abstellen auf fehlende Sprachkenntnisse rechtlich haltbar
ist, ist außerdem erheblich für die Beurteilung eines
Schadensersatzanspruches aus § 21 Abs. 2 AGG. Für
die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer mittelbaren
Benachteiligung durch die Anknüpfung an Sprachkenntnisse
(vgl. dazu BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 -, NJW
2012, S. 171 ) kommt es auf die schwierige, in der
Literatur aufgeworfene (vgl. nur Bader, Organmangel und
Organverteilung, 2010, S. 381 f. m.w.N.) und in der
Rechtsprechung nicht geklärte Frage an, ob das Verlangen
hinreichender Sprachkenntnisse für eine Erfolgsaussicht einer
Organübertragung erforderlich ist. Diese Fragen sind nicht
etwa durch das Verschuldenserfordernis in § 21
Abs. 2 AGG entbehrlich. Diesbezüglich stellt sich
seinerseits die schwierige und ungeklärte Rechtsfrage, ob das
Verschuldenserfordernis im Hinblick auf die Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Schadensersatz
bei Diskriminierungen wegen des Geschlechts (vgl. EuGH,
Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88 Dekker -, EuGH
Slg. 1990, I-3975, Rn. 22 ff.) europarechtskonform ist,
ohne dass diese in der Literatur aufgeworfene Frage (vgl.
dazu etwa Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 21
AGG, Rn. 45 m.w.N.) in der Rechtsprechung geklärt wäre oder
sich anhand der von der bisherigen Rechtsprechung zur
Verfügung gestellten Auslegungshilfen beantworten ließe.
20
(bb) Eine Verletzung der
Rechtsschutzgleichheit liegt außerdem darin, dass die
Ausgangsgerichte dem Beschwerdeführer wegen Fehlens der
Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens
Prozesskostenhilfe verweigert haben, obwohl eine
Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kam und keine konkreten
und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass
diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgehen könnte.
21
Für die im Ausgangsverfahren zwischen den
Beteiligten streitige Frage, ob ein Gespräch des
Beschwerdeführers mit einer psychologisch erfahrenen Person
stattgefunden hat, kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in
Betracht. Diese Frage ist entscheidungserheblich, da nach den
Richtlinien für die Wartelistenführung und die
Organvermittlung zur Herz-, Herz-Lungen- und
Lungentransplantation vor der endgültigen Ablehnung der
Aufnahme in die Warteliste der Rat einer psychologisch
erfahrenen Person einzuholen ist. Ob das hierfür von den
Ausgangsgerichten für erforderlich gehaltene Gespräch des
Beschwerdeführers mit einer solchen Person stattgefunden hat,
wäre unabhängig von der Frage der Beweislast durch eine
Beweisaufnahme und selbst ohne einen entsprechenden
Beweisantritt des Beschwerdeführers zu klären gewesen. Denn
zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf
Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes ist es erforderlich, einer
Partei, die für ein Vieraugengespräch keinen Zeugen hat,
Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den
Prozess persönlich einzubringen und sie zu diesem Zweck
entweder gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß
§ 141 ZPO anzuhören, es sei denn die Feststellungen über
den Gesprächsverlauf werden nicht nur auf die Aussage des von
der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf
sonstige Beweismittel oder Indizien gestützt (vgl. BGH,
Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006,
S. 61 m.w.N.). Hiernach hätte im
Hauptsacheverfahren neben der von der Antragsgegnerin
benannten Zeugin auch der Beschwerdeführer vernommen
beziehungsweise angehört werden müssen, da es um ein
entscheidungserhebliches Gespräch unter vier Augen zwischen
einer Zeugin und dem Beschwerdeführer als Partei des
Ausgangsverfahrens ging und keine weiteren Beweismittel oder
Indizien vorhanden waren.
22
Es liegen außerdem keine konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese
Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgehen würde. Das Oberlandesgericht hat
allein aus der Schlüssigkeit des Vortrages der
Antragsgegnerin darauf geschlossen, dass diese den
angetretenen Zeugenbeweis eines psychologischen Gesprächs
führen kann. Dass dieser Vortrag persönliche Informationen
über den Beschwerdeführer enthielt, erlaubte keine derartige
Prognose, da die Antragsgegnerin diese Informationen auch
anderweit erhalten haben kann und sie nicht vollständig mit
der vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vorgetragenen
tatsächlichen Situation übereinstimmten.
23
Die Entscheidungen beruhen auch auf diesem
Verstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
Ausgangsgerichte zu einem abweichenden, für den
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wären, wenn
sie die sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grenzen einer
antizipierten Beweiswürdigung beachtet hätten. Denn das
Oberlandesgericht hat hinsichtlich einer für seine
Entscheidung erheblichen Tatsache gegen dieses Gebot
verstoßen. Hält man mit dem Oberlandesgericht die Anwendung
des Merkmals der Compliance als solche noch nicht für
pflichtwidrig, kommt es für die Frage eines
Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verletzung von
Pflichten aus dem Behandlungsvertrag maßgeblich darauf an, ob
die in der Richtlinie geregelten Voraussetzungen eingehalten
wurden, wozu unter anderem die Einholung des Rats einer
psychologisch erfahrenen Person gehört.
24
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
hiernach gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
25
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die
Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1,
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).