BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2742/08 -
der Verwertungsgesellschaft W...,
vertreten durch die Vorstände ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 21. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im
Wesentlichen die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen
mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht („Geräteabgabe“)
für Drucker und Plotter auf der Grundlage von § 54a
Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des
Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994,
BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.)
verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der
Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzen.
2
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 im
Verfahren 1 BvR 1631/08 (GRUR 2010, S. 999) entschieden, dass
das ebenfalls die Vergütungspflicht bei Druckern und Plottern
betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember
2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) die Beschwerdeführerin in
ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt. Die Kammer hat dieses Urteil aufgehoben
und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im
Hinblick auf die Darstellung der urheberrechtlichen
Rechtslage wird auf den Beschluss vom 30. August 2010
verwiesen.
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1. Die Beschwerdeführerin nimmt die
Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr; sie
ist zudem gemeinsame Empfangsstelle gemäß § 54h
Abs. 3 UrhG. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im
Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K... (VG B-K...)
als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des
Ausgangsverfahrens stellt unter anderem Drucker und Plotter
her und verkauft sie.
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Mit ihrer Klage erstrebte die
Beschwerdeführerin eine Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung von Geräteabgabe in Höhe von gesamt rund 520.000 €
nebst Prozesszinsen für verschiedene Drucker- und
Plottertypen, die die Beklagte im Jahr 2001 vertrieben
hat.
5
Das Oberlandesgericht hat die Klage der
Beschwerdeführerin abgewiesen mit der Begründung, zwar seien
dem Wortlaut nach die Voraussetzungen von § 54a Abs. 1
Satz 1 UrhG a.F. erfüllt, insbesondere auch im Hinblick auf
die Vervielfältigung von digitalen Vorlagen, solange die
Vervielfältigung nur als Stück, etwa als Ausdruck, verkörpert
sei. Jedoch sei die Vorschrift teleologisch zu reduzieren,
weil der Vervielfältigung durch einen Drucker regelmäßig eine
andere Vervielfältigung, etwa durch Einscannen oder
Abspeichern eines heruntergeladenen Netzinhalts, vorausgehe.
Die (weitere) Verkörperung als Hardcopy mittels eines
Druckers sei nicht in einer Weise eigenständig, dass bei
einer funktionalen Betrachtungsweise eine (erneute)
Vergütungspflicht für Drucker anzunehmen sei. Im Übrigen
verweist das Oberlandesgericht auf sein im
Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2760/08 angegriffenes
Urteil vom 23. Januar 2007 - I-20 U 38/06 - (K&R 2007,
S. 216).
6
Der Bundesgerichtshof hat die Revision im
Beschlusswege unter Bezugnahme auf sein inzwischen von der
Kammer aufgehobenes Urteil vom 6. Dezember 2007
zurückgewiesen.
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2. Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre
Verfassungsbeschwerde unter Verweis auf das Verfahren 1 BvR
1631/08 „auf eine Zusammenfassung ihrer Rügen aus Art. 3
und Art. 14 GG“. Auf die Entscheidung des
Oberlandesgerichts gehen die Verfassungsbeschwerde und die
nachfolgenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin nicht
gesondert ein.
8
Im Übrigen wird auf die Darstellung der
Angriffe der Beschwerdeführerin im Beschluss der Kammer vom
30. August 2010 verwiesen. Weiter wird Bezug genommen auf die
dortige Wiedergabe der Stellungnahmen der Beklagten des
Ausgangsverfahrens, des Bundesverbands
Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue
Medien e.V. (BITKOM) und der Deutschen Vereinigung für
gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. sowie der
Replik der Beschwerdeführerin.
9
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen den
Beschluss des Bundesgerichtshofs richtet. Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise
zulässig (1.). Soweit sie zulässig ist, ist ihre Annahme nach
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des
von der Beschwerdeführerin für die von ihr vertretenen
Urheber wahrgenommenen Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG
angezeigt; insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch
offensichtlich begründet (2.). Auf die übrigen Rügen kommt es
daneben nicht an (3.).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil
zulässig.
12
a) Die Beschwerdeführerin ist befugt, die
Eigentumsrechte der von ihr vertretenen Wort-Urheber in
Prozessstandschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren
wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 263 ).
Allerdings kann die Beschwerdeführerin nach § 90 Abs. 1
BVerfGG nicht prozessstandschaftlich für die VG B-K...
auftreten (vgl. BVerfGE 2, 292 ; 10, 134
; stRspr). Dies bleibt im Streitfall ohne
Auswirkung auf die Entscheidung, weil im Ausgangsverfahren
zwischen den Ansprüchen der Bild- und Kunsturheber und der
Wortautoren im Hinblick auf die Zuständigkeit der
Beschwerdeführerin nach § 54h Abs. 3 UrhG nicht
differenziert wurde, sondern ein einheitlicher
Streitgegenstand vorlag.
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b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Oberlandesgerichts richtet, ist sie
unzulässig. Denn das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt
insoweit mangels hinreichend differenzierter und
verfassungsrechtlich erheblicher Auseinandersetzung mit der
angegriffenen Entscheidung und der darin enthaltenen
detaillierten rechtlichen Würdigung nicht dem gesetzlichen
Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 1.
Halbsatz, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 81, 208
; 85, 36 ; 88, 40
; 89, 1 ; 101, 331
; 105, 252 ). Von einer
weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG abgesehen.
14
2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet. Auch die weiteren Voraussetzungen
des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere
hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Der
angegriffene Beschluss verletzt die von der
Beschwerdeführerin vertretenen Urheber in ihrem Grundrecht
aus Art. 14 Abs. 1 GG.
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a) Zu den konstituierenden Merkmalen des
Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören
die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses
der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege
privatrechtlicher Normierung sowie seine Freiheit, in eigener
Verantwortung darüber verfügen zu können. Im Einzelnen ist es
Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung
des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der
sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und
angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229
; 79, 1 ). Dabei hat der
Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsraum
(vgl. BVerfGE 21, 73 ; 79, 29 ).
Eingriffe in das Verwertungsrecht des Urhebers können
freilich nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse
gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49,
382 ; 79, 29 ).
16
Sind bei der gerichtlichen Auslegung und
Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen
möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den
Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8,
210 ; 88, 145 ) und die die
Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in
praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor
der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert
dabei eine verfassungskonforme Auslegung, die durch den
Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle
Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (vgl. BVerfGE 86, 288
). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das
gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt
oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 54, 277
).
17
Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und
Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie
gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz zum
Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise
nachvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso
wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen
beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen
vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ). Die
Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings
erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der
Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der
beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der
privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 89, 1
; 95, 28 ; 97, 391 ;
112, 332 ).
18
b) Danach ist im Streitfall ein
Abwägungsdefizit festzustellen, das sich in einer Auslegung
der streitentscheidenden Norm des § 54a Abs. 1 UrhG a.F.
niederschlägt, die die als geistiges Eigentum von der
Verfassung gewährleisteten Urheberrechte nicht ausreichend
beachtet.
19
aa) Art. 14 Abs. 1 GG determiniert
allerdings nicht das Ergebnis einer die beteiligten
(Grund-)Rechtspositionen umfassend würdigenden Auslegung des
Urheberrechts. Die sich im Privatrechtsstreit
gegenüberstehenden Parteien können regelmäßig jeweils für
sich Grundrechte in Anspruch nehmen, die aber nur im Wege der
Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung und Anwendung der
zivilrechtlichen Normen Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 112,
332 m.w.N.; stRspr). Wie etwa im Mietrecht (vgl.
BVerfGE 89, 1 ) und im Arbeitsrecht (vgl.
BVerfGK 1, 308 <311, 313>) ist es auch in
urheberrechtlichen Streitigkeiten nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie
sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 94, 1
; 112, 332 ). Dies gilt umso
mehr, wenn die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des
Rechts möglicherweise tatsächliche Annahmen und
Feststellungen einbeziehen muss, über deren Berechtigung das
Bundesverfassungsgericht nicht befindet.
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bb) Aus der Bezugnahme des angegriffenen
Beschlusses auf das Urteil vom 6. Dezember 2007 und aus der
Formulierung, das Berufungsgericht habe die Klage „im
Ergebnis“ zu Recht abgewiesen, geht hervor, dass sich der
Bundesgerichtshof auf die Erwägungen stützt, die im Verfahren
1 BvR 1631/08 vor dem Hintergrund des Eigentumsschutzes als
bedenklich angesehen wurden. In diesem Verfahren kam es
allerdings auf die Rüge einer Verletzung von Art. 14
Abs. 1 GG nicht tragend an, weil der Verfassungsbeschwerde
bereits wegen einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG stattzugeben war.
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Im Einzelnen ist gegen die schon
zivilrechtlich nicht zwingende Auslegung von § 54a Abs.
1 UrhG a.F. durch den Bundesgerichtshof zu erinnern, dass sie
bei Urhebern digitaler Vorlagen jegliche Vergütung entfallen
lässt und mildere - zugleich mit dem Urheberrechtsgesetz
zu vereinbarende (vgl. BGHZ 140, 326
) - Mittel, das heißt hier eine
Begrenzung der Höhe der Vergütung, nicht in Erwägung zieht.
Dass die Abgabe auf Scanner (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli
2001 - I ZR 335/98 -, GRUR 2002, S. 246) dem Umfang
nach hinreicht, um eine angemessene Vergütung der digitalen
Urheber zu gewährleisten, ergibt sich aus den
fachgerichtlichen Feststellungen nicht.
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Die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des
Urheberrechts muss insbesondere angesichts der auf diesem
Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte
der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisten. Eine
tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin
eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft,
ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden
lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der
Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter
anderem darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess
unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und
verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue
Zeitumstände anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 82, 6 ;
96, 375 ). Dies schließt hier die Prüfung ein,
inwieweit eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F.
angesichts der rasanten Verbreitung digitaler
Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führt, dass zu
Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke
entsteht.
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Eine Auslegung im Lichte von Art. 14 Abs.
1 GG hat, wie im Beschluss der Kammer vom 30. August 2010
näher ausgeführt, davon auszugehen, der Gesetzgeber habe dem
Urheber durch § 54a UrhG a.F. den ihm von der Verfassung
garantierten Verwertungsanspruch für solche Fälle sichern
wollen, in denen der Werknutzer nicht belangt werden kann und
daher auf den Gerätehersteller ausgewichen werden muss.
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Schließlich nimmt die Kammer Bezug auf ihre im
Beschluss vom 30. August 2010 erläuterten Bedenken gegen die
Argumentation des Bundesgerichtshofs, anders als bei
Druckwerken liege bei digitalen Vorlagen häufig eine
Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vor.
Auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
(kurz: Gerichtshof) vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 „Padawan“,
Rn. 40 ff.; http://curia.europa.eu) lässt sich nicht
entnehmen, dass ein Einverständnis des Urhebers mit der
Vervielfältigung - ohne gleichzeitige Vergütungsabrede - eine
Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 167 S. 10 )
ausschlösse.
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Ungeachtet dessen ist der Bundesgerichtshof
von Verfassungs wegen nicht gehindert, zwischen der
hauptsächlichen Verwendung der Geräte im betrieblichen oder
privaten Kontext zu differenzieren oder, wie der Gerichtshof
in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010, darauf abzustellen, ob
die fraglichen Geräte mutmaßlich für private
Vervielfältigungen gebraucht werden (EuGH, a.a.O., Rn. 59),
was auch bei einem Verkauf an Gewerbetreibende oder
Freiberufler nicht ausgeschlossen erscheint.
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Im Ausgangsverfahren ist wegen des auf das
Jahr 2001 beschränkten streitgegenständlichen Zeitraums
allerdings zu beachten, dass die Richtlinie gemäß ihres
Art. 10 Abs. 2 Handlungen und Rechte nicht berührt, die
vor dem 22. Dezember 2002 abgeschlossen bzw. erworben wurden.
Unbeschadet bleibt das ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Richtlinie am 22. Juni 2001 geltende sogenannte
Frustrationsverbot (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 -
C-212/04 „ELOG“ -, Slg. 2006, S. I-06057 m.w.N.).
27
3. Daneben bedürfen die weiteren
Grundrechtsrügen keiner Entscheidung. Somit kommt es auch
nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin neben den Rügen
einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs.
1 GG auch Rügen hinsichtlich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG durch Bezugnahme wirksam erhoben
hat.
28
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs ist
hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den
Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Diesem obliegt es zu
prüfen, ob er als Revisionsgericht in der Sache entscheiden
kann oder an das Oberlandesgericht zurückverweisen muss.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die
Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1,
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79,
365 ).