BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2743/10 -
der Z…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 8. Dezember 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde und der damit
verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
richten sich gegen einen die Ausstrahlung von
Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin unterbindenden
Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (im
Folgenden: BLM) und die einstweiligen Rechtsschutz dagegen
versagenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
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1. Die in Großbritannien ansässige
Beschwerdeführerin ist außerhalb der USA und Kanadas für die
Kampfsportorganisation „Ultimate Fighting Championship“ (im
Folgenden: UFC) tätig, die Ligen der Kampfsportart „Mixed
Martial Arts“ (im Folgenden: MMA) betreibt. Dabei handelt es
sich um eine Kombination der fünf olympischen Sportarten
Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando
und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie
Karate und Kickboxen. Die Beschwerdeführerin organisiert in
Deutschland und weltweit MMA-Veranstaltungen, die live oder
zeitversetzt in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt werden. Sie
produziert die Fernsehformate „The Ultimate Fighter“, „UFC
Unleashed“ und „UFC Fight Night“, die In Deutschland seit
März 2009 durch die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH (jetzt:
Sport 1 GmbH; im Folgenden: DSF GmbH) auf der Grundlage einer
Programmänderungsgenehmigung der BLM vom 23. März 2009 und
eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin im
Fernseh-Spartenprogramm DSF (jetzt: Sport 1) jeweils in der
Nacht von Samstag auf Sonntag in der Zeit von 23.00 Uhr bis
6.00 Uhr ausgestrahlt wurden.
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2. Mit Bescheid vom 25. März 2010 forderte die
BLM die DSF GmbH auf, innerhalb von zwei Wochen die Formate
der Beschwerdeführerin durch andere Inhalte zu ersetzen. Für
den Fall, dass dies nicht geschehe, wurde die betreffende
Änderungsgenehmigung vom 23. März 2009 widerrufen. Begründet
wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Massivität des
Gewalteinsatzes bei der Sportart MMA in jugendgefährdender
Weise dem Leitbild des nach Art. 111a der Bayerischen
Verfassung (im Folgenden: BV) öffentlich verantworteten und
in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks
widerspreche.
4
Die DSF GmbH leistete der Aufforderung der BLM
Folge. Die UFC-Formate werden derzeit in Sport 1 nicht
ausgestrahlt. Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung zum
Lizenzvertrag mit der Beschwerdeführerin ist die DSF GmbH von
der Zahlung der Lizenzgebühr befreit, solange eine
Ausstrahlung aufgrund des Bescheids vom 25. März 2010 nicht
möglich ist. Sie ist jedoch verpflichtet, die Formate wieder
in ihr Programm aufzunehmen, sobald eine einstweilige
Anordnung erlassen wird, die ihr dies gestattet.
5
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den
Bescheid der BLM Klage. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag
vom 29. März 2009, die aufschiebende Wirkung der Klage
festzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht München mit
Beschluss vom 15. Juni 2010 ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 24. September 2010 zurück. Die Gerichte
begründeten dies jeweils damit, dass die Beschwerdeführerin
nicht antragsbefugt sei. Sie werde durch den Bescheid der BLM
weder in einfachrechtlichen subjektiv-öffentlichen Rechten
noch in ihren Grundrechten verletzt.
6
Die gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene
Anhörungsrüge wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss
vom 22. Oktober 2010 zurück.
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4. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG,
ihrer Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG,
ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, ihres
Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG, des
Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG und ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1
GG.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat zum Ziel, dass der Bescheid der BLM einstweilen
außer Kraft gesetzt und die BLM verpflichtet wird, die
Verbreitung der Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC
Unleashed“ und „UFC Fight Night“ zu gestatten.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
11
Das Bundesverfassungsgericht kann im
Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen
der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige
Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren
auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.
BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Dieser ist mit den im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden Kriterien
nicht deckungsgleich, sondern knüpft den
verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz an engere
Voraussetzungen. Die außerhalb der Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG liegenden Rechtsbehelfe vor dem
Bundesverfassungsgericht sind nicht die Verlängerung des
einstweiligen Rechtsschutzes vor den Fachgerichten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.
Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4).
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Bei der Entscheidung über einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1
BVerfGG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit
des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die
Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71,
158 ; 88, 185 ; 91, 252
; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde
weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich
unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr). Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 GG dringend
geboten.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist weder
offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Sie wirft vielmehr bereits auf der Zulässigkeitsebene
ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf.
Klärungsbedürftig ist insoweit vor allem, ob sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
berufen kann. Neben der Frage, ob dem trotz des
unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots schon Art. 19
Abs. 3 GG entgegensteht, wird hier insbesondere die vom
Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassene Frage zu
prüfen sein, ob und in welchem Umfang neben dem
Programmveranstalter auch weitere Personen, die, wie die
Beschwerdeführerin als Zulieferin einzelner Sendungen und
Programmteile an der Veranstaltung von Rundfunk beteiligt
sind, den Schutz der Rundfunkfreiheit genießen (vgl. BVerfGE
97, 298 ). Näherer Prüfung bedarf auch die
Frage, ob beziehungsweise wie weit sich die
Beschwerdeführerin vorliegend auf Art. 12 Abs. 1 GG
unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs
berufen kann. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde dabei
nicht schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin unter dem
Gesichtspunkt der Subsidiarität zunächst auf den Rechtsweg im
Hauptsacheverfahren zu verweisen wäre. Sie wendet sich schon
gegen die unzureichende Gewährung gerade auch des vorläufigen
Rechtsschutzes. Die insoweit geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen könnten in einem
verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr
ausgeräumt werden (vgl. BVerfGE 50, 30 ; 59, 63
). Wieweit darüber hinaus gemäß § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch eine Entscheidung in der
dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde liegenden
Hauptsache in Betracht kommt, bedarf in vorliegendem
Verfahren deshalb keiner Entscheidung. Die
Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die zu klärenden
Grundrechtsfragen auch nicht offensichtlich unbegründet.
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2. Über den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist daher anhand einer Folgenabwägung
zu entscheiden. Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass
der Erlass der einstweiligen Anordnung nach dem im
verfassungsgerichtlichen Eilverfahren geltenden strengen
Maßstab nicht dringend geboten ist. Die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, begründen im
Verhältnis zu den Folgen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe, keine
schweren Nachteile, deren Abwehr im Sinne des § 32
Abs. 1 BVerfGG zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist.
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a) Erginge eine einstweilige Anordnung nicht
und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, würden die
Formate der Beschwerdeführerin bis zu einer Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde nicht von Sport 1 ausgestrahlt. Die
Beschwerdeführerin würde die ihr nach dem Vertrag mit der DSF
GmbH zustehenden Lizenzgebühren bis dahin nicht erhalten.
Soweit sie keinen anderen Programmveranstalter findet, der
bereit und in der Lage ist, die Ausstrahlung ihrer Formate zu
übernehmen, würden die von ihr produzierten Sendungen in
Deutschland nicht im Fernsehen verbreitet. Für die Sportart
MMA könnte in Deutschland nicht mit Hilfe des Mediums
Fernsehen geworben werden. Die Beschwerdeführerin könnte
diese Sportart und die darauf bezogenen Fernsehformate in
Deutschland nicht mit Hilfe des Fernsehens vermarkten, und
interessierte Zuschauer wären gehindert, entsprechende
Sendungen zu sehen. Die Veranstaltung von MMA-Kämpfen in
Deutschland würde womöglich unrentabel und müsste bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unter Umständen
unterbleiben.
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b) Würde demgegenüber eine einstweilige
Anordnung ergehen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde
als unbegründet, würden möglicherweise über längere Zeit
hinweg Sendungen ausgestrahlt, die, wie die BLM annimmt,
wegen des hohen Gewaltpotenzials der Sportart MMA und ihrer
gewaltbefürwortenden medialen Aufbereitung, Gewalttabus
brächen, aggressives Verhalten verharmlosend darstellten und
dadurch jugendgefährdend wirkten. Es würde dann während
dieser Zeit eine Sportart zur Darstellung gebracht und
beworben, deren Verbreitung im Fernsehen von der BLM mit der
Begründung hätte untersagt werden dürfen, dass sie entgegen
den materiellen Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags Gewalttätigkeiten gegen
Menschen in verharmlosender Weise darstellt (vgl. § 4
Abs. 1 Nr. 5 JMStV) oder entgegen den Vorgaben der
Bayerischen Verfassung das allgemeine Sittlichkeitsgefühl
grob verletzt oder die gegenseitige Achtung der körperlichen
Unversehrtheit nicht gewährleistet (Art. 111a
Abs. 1 Satz 5 und 6 BV).
17
c) Wägt man die betreffenden Nachteile
gegeneinander ab, so entsteht der Beschwerdeführerin kein so
schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen
Anordnung dringend geboten wäre.
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Zwar sind die finanziellen Einbußen, die sie
ohne eine solche Anordnung erleidet, nicht unerheblich.
Ebenso werden ihre Möglichkeiten, die Sportart MMA durch
Fernsehberichterstattung in Deutschland bekannt zu machen,
spürbar eingeschränkt, soweit sie nicht einen anderen
Fernsehanbieter findet, der bereit und berechtigt ist, ihre
Formate auszustrahlen. Jedoch handelt es sich bei der
Beschwerdeführerin um ein Unternehmen, das die Sportart MMA
außerhalb der USA und Kanadas international organisiert und
vermarktet, also bei weitem nicht ausschließlich auf dem
deutschen Markt tätig ist. Die von ihr organisierten
MMA-Veranstaltungen werden nach ihren eigenen Angaben in mehr
als 100 Ländern ausgestrahlt. Es wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ohne die
Ausstrahlung ihrer Sendungen in Deutschland die Förderung und
Vermarktung der Sportart MMA in anderen Ländern gefährdet
würde.
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Im Übrigen scheint eine Ausstrahlung in
Deutschland durch einen Rundfunkveranstalter, für dessen
Zulassung und Programmgestaltung eine andere
Landesmedienanstalt als die BLM zuständig ist, ungeachtet
eines möglichen Einflusses der Entscheidung der BLM auf
andere Landesmedienanstalten nicht gänzlich ausgeschlossen.
Dies gilt umso mehr, als für die Entscheidung über die
Einhaltung der Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags zwar die
Landesmedienanstalten zuständig sind (§ 14 Abs. 1
JMStV), sie dabei aber an die Beschlüsse der Kommission für
Jugendmedienschutz gebunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 5
JMStV), die nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin
offenbar bisher eine Ausstrahlung der MMA-Formate der
Beschwerdeführerin nach 23.00 Uhr nicht beanstandet hat.
Schließlich ist es der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen
Angaben offenbar möglich, über die Sportart MMA auch in
Deutschland via Internet zu berichten.
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Unter diesen Umständen erscheinen die
Nachteile, die der Beschwerdeführerin ohne eine einstweilige
Anordnung durch den Bescheid der BLM entstehen, nicht so
gravierend, dass sie die Nachteile überwiegen, die bei Erlass
einer einstweiligen Anordnung für den Jugendschutz entstehen
können, wenn sich die Verfassungsbeschwerde schließlich als
unbegründet erweist. Dies gilt angesichts des Gewichts der
Belange des Jugendschutzes selbst dann, wenn man
berücksichtigt, dass die mögliche Beeinträchtigung dieser
Belange dadurch gemindert wäre, dass die Ausstrahlung der
Formate der Beschwerdeführerin ohnehin nur in der Zeit
zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen würde. Denn auch zu
dieser Tageszeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Sendungen zumal am Wochenende auch von Jugendlichen gesehen
werden.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.