BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2748/06 -
1. des Herrn K ...,
2. der Frau K ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
am 14. März 2007 einstimmig beschlossen:
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1. Die Beschwerdeführer wurden von ihrem
ehemaligen Rechtsanwalt auf Zahlung von
Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 658,91 € nebst Zinsen
verklagt. Widerklagend verfolgten sie gegen ihn einen
Anspruch auf Zahlung von 500,00 € nebst Zinsen. Das
Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab.
Das Landgericht wies die Berufung zurück. Gegen dieses Urteil
legten die Beschwerdeführer gemäß § 321 a ZPO
Anhörungsrüge ein. Das Landgericht verwarf die Anhörungsrüge
unter Berufung auf den Vorrang eines anderen Rechtsbehelfs
gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO als unzulässig. Es meinte, die Beschwerdeführer hätten
eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und so den Zugang zum
Revisionsverfahren eröffnen können und müssen.
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2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer gegen
das Urteil und den Beschluss des Landgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
sowie von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verwerfung ihrer
Anhörungsrüge habe nicht mit der Möglichkeit einer
Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden dürfen, denn eine
solche wäre zweifellos unzulässig gewesen. Da sie durch das
Urteil des Landgerichts nur in Höhe von 1.158,91 €
beschwert seien, hätten sie den gemäß § 26 Nr. 8
EGZPO für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof
erforderlichen Beschwerdewert offensichtlich nicht
erreicht.
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3. Das Justizministerium
Mecklenburg-Vorpommern und der Kläger des Ausgangsverfahrens
haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93 c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss des Landgerichts über die Anhörungsrüge
richtet.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines
Verstoßes gegen den für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 ; 107,
395 ) sind ebenso geklärt wie diejenigen
eines Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf
rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 107, 395
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Landgerichts ist zur Durchsetzung der
Ansprüche der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz
und auf Gewährung rechtlichen Gehörs angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn
sie ist insoweit offensichtlich begründet (§ 93 c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Das grundrechtsgleiche Recht auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sichert
den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und
Berücksichtigung ihres Vorbringens mit der Folge, dass sie
ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und
situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert
es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden.
Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die
Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung
rechtlichen Gehörs. Erst die Beseitigung eines solchen
Fehlers eröffnet das Gehörtwerden im Verfahren. Dann steht
der Weg zum Gericht nicht nur formal offen. Dies schafft
einen wesentlichen Teil der Rechtfertigung dafür, dass der
Gesetzgeber es den Beteiligten zumutet, die Entscheidung
gegebenenfalls ohne weitere Korrekturmöglichkeit hinzunehmen.
Nicht nur die individualrechtssichernde, sondern auch die
über den Einzelfall hinausreichende objektivrechtliche
Bedeutung der Gehörsgarantie ist eine wesentliche Grundlage
der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats und der Erwartung an
die Bürger, sich zur Streitbeilegung auf das
Gerichtsverfahren einzulassen. Art. 103 Abs. 1 GG
steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der
Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 81, 123 ),
aufgrund derer die Gerichte durch ihre Auslegung und
Anwendung des Prozessrechts den Beteiligten den Zugang zu den
in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschweren dürfen (vgl. BVerfGE 77, 275
). Während die Rechtsschutzgarantie den Zugang zum
Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf
einen angemessenen Ablauf des Verfahrens: Wer bei Gericht
formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also
wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen
Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine
Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen (vgl.
BVerfGE 107, 395 ).
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Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bleibt
grundsätzlich den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen
(vgl. BVerfGE 74, 228 ; 89, 28 ). Dabei
können die einfachrechtlichen Gewährleistungen des
rechtlichen Gehörs in den Verfahrensordnungen über das
spezifisch verfassungsrechtlich gewährleistete Ausmaß an
rechtlichem Gehör hinausreichen. Insoweit stellt eine
Verletzung einfachrechtlicher Bestimmungen nicht zwangsläufig
zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar
(vgl. BVerfGE 60, 305 ). Jedoch gebietet
Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative
Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche
Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör
eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in
bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den
Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit
tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl.
BVerfGE 74, 228 ). Die Verletzung einer
entsprechenden Verfahrensbestimmung stellt deshalb zugleich
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn
das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der
Verfahrensbestimmung die Bedeutung oder Tragweite des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE
74, 228 ).
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Nach dem Plenumsbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 gehört es
zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass eine
zumindest einmalige gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des
grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör möglich ist
(vgl. BVerfGE 107, 395 ). Ist noch ein
Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung gegeben, das
auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör führen kann, ist dem Anliegen der
Justizgewährung hinreichend Rechnung getragen. Erfolgt die
behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der
letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist
der Fehler entscheidungserheblich, muss die Verfahrensordnung
eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen
(vgl. BVerfGE 107, 395 ).
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§ 321 a ZPO soll die Einhaltung
dieser spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen im
zivilgerichtlichen Verfahren gewährleisten. Die Norm bewirkt
bei behaupteten Gehörsverletzungen die Möglichkeit einer
zumindest einmaligen Kontrolle durch ein Zivilgericht, indem
§ 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die
Anhörungsrüge als statthaften Rechtsbehelf vorsieht, wenn
kein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist.
Auf diese Weise stellt die Norm sicher, dass der von der
etwaigen Gehörsverletzung Betroffene dagegen einmal ein
Fachgericht anrufen kann.
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b) Daran gemessen verletzt der die
Anhörungsrüge als unzulässig verwerfende Beschluss die
Beschwerdeführer in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip und in ihrem Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Er
beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 321 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Diese fehlerhafte
Rechtsanwendung hat im Ergebnis bewirkt, dass für die
Beschwerdeführer der verfassungsrechtlich gebotene
fachgerichtliche Schutz vor Gehörsverletzungen nicht wirksam
wurde.
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Der Beschluss des Landgerichts hält die
Anhörungsrüge für unzulässig, weil die Beschwerdeführer
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) zum
Bundesgerichtshof hätten einlegen können. Auf diese
Begründung konnte die Verwerfung der Anhörungsrüge jedoch
offensichtlich nicht gestützt werden. Die
Nichtzulassungsbeschwerde stand nicht als anderer
Rechtsbehelf im Sinne des § 321 a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Verfügung, weil die Beschwer
der Beschwerdeführer (1.158,91 €) die für
Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesgerichtshof geltende
Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000,00 €)
nicht überschreitet und eine Nichtzulassungsbeschwerde
deshalb offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Das hat das
Landgericht übersehen. Andere Umstände, die die Beurteilung
der Anhörungsrüge als unzulässig rechtfertigen könnten, hat
das Landgericht weder angeführt, noch sind solche
ersichtlich. In der unvertretbaren Behandlung der
Anhörungsrüge als unzulässig liegt eine Verletzung des Rechts
der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auf effektiven
Rechtsschutz, da ihnen der Zugang zu einem fachgerichtlichen
Rechtsbehelf versperrt wurde, sowie eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs, da sie infolgedessen entgegen der
Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG mit ihrer
Anhörungsrüge nicht substantiell beim Landgericht ankamen
(vgl. BVerfGE 107, 395 ).
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c) Der Beschluss beruht auf diesen
Verfassungsrechtsverletzungen, weil nicht auszuschließen ist,
dass das Landgericht bei einer Prüfung der Begründetheit der
Anhörungsrüge zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis gekommen wäre.
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3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Landgerichts richtet, wird sie nicht zur
Entscheidung angenommen. Im Hinblick auf den Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist dem Landgericht
zunächst Gelegenheit zu geben, über die Anhörungsrüge zu
befinden. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht
die Rüge für begründet erachtet und das Verfahren fortführt,
soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist (§ 321 a
Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dies kann zur Folge haben, dass
im Ergebnis sämtliche geltend gemachten
Verfassungsrechtsverletzungen beseitigt werden (vgl. BVerfG,
2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom
21. September 2006 - 1 BvR 308/03 -, NJW 2007,
S. 137 ).
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a) Durch die umfassende fachgerichtliche
Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem
Bundesverfassungsgericht ein geprüftes Tatsachenmaterial
unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung
der Gerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 68, 376
). Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen
Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass
vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen
Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im
Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben
(vgl. BVerfGE 68, 376 ). Das Ziel eines
effektiven Rechtsschutzes wird am wirkungsvollsten erreicht,
wenn die Prüfung von gerichtlichen Gehörsverstößen und deren
Beseitigung in erster Linie durch die Fachgerichte erfolgen,
weil diese die Gehörsverstöße sachnah und zeitnah beheben
können (vgl. BVerfGE 107, 395 ).
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b) Diese Erwägungen gelten auch, wenn es darum
geht, welches Gericht zur - gegebenenfalls nochmaligen -
Entscheidung über die Frage einer Gehörsverletzung berufen
ist. Hier kommt insbesondere dem Gesichtspunkt der größeren
Sachnähe des betroffenen Fachgerichts erhebliches Gewicht zu.
Das Fachgericht hat die zu überprüfende Entscheidung erlassen
und kennt deshalb die Entscheidungsgrundlagen tatsächlich. Ob
beispielsweise ein in der Entscheidungsbegründung nicht
ausdrücklich erwähntes Vorbringen des Beschwerdeführers vom
Fachgericht tatsächlich übersehen wurde oder ob dieses
Vorbringen doch berücksichtigt wurde und nur nicht
ausdrücklich verarbeitet wurde, kann das Fachgericht
zuverlässiger und schneller nachvollziehen als das
Bundesverfassungsgericht. Letzteres kann nur eine
hypothetische Beurteilung anstellen. Entsprechendes gilt für
die Frage, ob die Entscheidung bei Berücksichtigung des etwa
übersehenen Aspekts anders hätte ausfallen können.
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c) Sollten die Beschwerdeführer infolge der
auf ihre Anhörungsrüge ergehenden Entscheidung des
Landgerichts weiterhin beschwert sein, sind sie durch die
allein auf dem Subsidiaritätsgedanken beruhende Nichtannahme
nicht gehindert, eine neue Verfassungsbeschwerde gegen die
sie belastenden Entscheidungen einzulegen.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2,
Abs. 3 BVerfGG.
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Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im
Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der
Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer
stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 €. Weder die
objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf,
die eine Abweichung veranlassen würden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).