BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2751/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
9. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführerinnen als verletzt gerügten Grundrechte
angezeigt.
2
Zwar begegnen die Entscheidungen erheblichen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist schwer vorstellbar,
dass die Bezeichnung einer tierärztlichen Praxis als "Zentrum
für Kleintiermedizin ..." die Gefahr einer Irreführung der
Bevölkerung in sich birgt. Den Beschwerdeführerinnen ist
darin zuzustimmen, dass der Begriff des "Zentrums" im
Zusammenhang mit der Bezeichnung von
Dienstleistungslokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren
hat, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben
sein wird. Auch im Übrigen sind keine Gemeinwohlbelange
ersichtlich, die ein Verbot dieser Selbstbezeichnung zu
rechtfertigen vermöchten.
3
Dennoch bieten die angegriffenen
Entscheidungen keinen Anlass für ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts. Ein schwerer Nachteil ist nach dem
Vorbringen der Beschwerdeführerinnen derzeit nicht erkennbar
(vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).