BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2755/07 -
der Frau M...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. November 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristgerecht
in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
genügenden Weise begründet wurde.
2
Gemäß § 92 BVerfGG sind in der
Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und
die Handlung anzugeben, durch die der Beschwerdeführer sich
verletzt fühlt. Bei Verfassungsbeschwerden gegen
Gerichtsentscheidungen sind diese entweder vorzulegen oder in
einer Weise wiederzugeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob
sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen oder nicht (vgl.
BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
Diese Anforderungen an die Substantiierung müssen innerhalb
der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erfüllt
sein. Daran fehlt es hier. Der mit Telefax fristgerecht
eingelegten Verfassungsbeschwerde war die angegriffene
Entscheidung nicht beigefügt. Sie ging erst nach Fristablauf
mit dem Originalschriftsatz ein. Die Beschwerdeführerin hat
die entscheidenden Passagen der Entscheidung auch in ihrer
Verfassungsbeschwerdeschrift nicht so wiedergegeben, dass
eine verfassungsrechtliche Beurteilung ohne deren Vorlage
möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin zitiert zwar
einen Absatz aus dem Urteil und fasst knapp den von ihr für
wesentlich erachteten Teil der Gründe zusammen, doch kann
anhand dieser fragmentarischen Angaben die
Verfassungsmäßigkeit der vom Landgericht durchgeführten
Beweiswürdigung nicht überprüft werden. Denn schon der
Formulierung nach („im Wesentlichen“) handelt es sich nicht
um eine vollständige und objektive Wiedergabe aller vom
Landgericht aufgeführten Gründe. Diese Darstellung kann daher
keine verlässliche Grundlage für eine Entscheidung über die
Annahme der Verfassungsbeschwerde bilden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar
2001 - 1 BvR 1871/96 -, JURIS; Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999
- 1 BvR 1840/98 -, JURIS; Magen, in:
Umbach/Clemens/Dollinger (Hrsg.), BVerfGG, 2. Auflage 2005,
§ 92 Rn. 38).
3
Die verspätet vorgelegte Kopie der
Entscheidung kann nicht berücksichtigt werden, weil der
Beschwerdeführerin nicht Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass
sie ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist
einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zwar hat
der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin einen zulässigen
Weg der Einreichung fristgebundener Schriftsätze gewählt,
indem er versuchte, die samt Anlagen 31 Seiten
umfassende Verfassungsbeschwerde per Telefax zu erheben.
Weshalb er aber nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen und,
nachdem er sich die Richtigkeit der Faxnummer hatte
bestätigen lassen, plötzlich davon absah, die Anlagen mit zu
übermitteln, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich des
Sende- und des Empfangsvermerks auf dem Faxausdruck gelang
die Übermittlung der Verfassungsbeschwerdeschrift bereits um
16.56 Uhr des letzten Tages der Verfassungsbeschwerdefrist.
Nach diesem Zeitpunkt hätte er weitere Versuche unternehmen
müssen, die fehlenden Anlagen zu übermitteln. Eine
rechtzeitige Übertragung auch der Anlagen war nach diesem
Zeitpunkt nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der
Bevollmächtigte nach der erfolgreichen Übersendung der
Verfassungsbeschwerdeschrift und einem Telefonat mit dem
Bundesverfassungsgericht davon ausgehen musste, dass kein
technischer Defekt des Empfangsgeräts des
Bundesverfassungsgerichts vorlag. Dass zuvor zwei
Übermittlungsversuche gescheitert waren, ließ danach nur den
Schluss zu, dass das Empfangsgerät durch andere eingehende
Sendungen belegt war. Eine solche Belegung ist kein Umstand,
der einer technischen Störung gleich zu achten ist und der
Beschwerdeführerin daher nicht angelastet werden könnte,
sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich der
Rechtssuchende einstellen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2007 - 2
BvR 359/07 -, NJW 2007, S. 2838). Der Vorwurf
mangelnder Sorgfalt des Bevollmächtigten ist der
Beschwerdeführerin zuzurechnen (§ 93 Abs. 2 Satz 6
BVerfGG).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.