BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 276/05 -
des Herrn W ...,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 27 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2005
wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens
jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).