BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2761/11 -
der Frau Dr. O...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
gerügten Rechte angezeigt.
2
Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in
seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als
Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige
Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des
Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt,
dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide
Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als
gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten
wollen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.