BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2774/09 -
der Frau F...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die
Anhörungsrüge auch dann statthaft ist, wenn die behauptete
Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Zwischenverfahren der
Richterablehnung mit der späteren Sachentscheidung nicht mehr
in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden
Weise zur Prüfung gestellt und korrigiert werden kann (vgl.
BVerfGE 119, 292 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR
3113/08 -, NJW 2009, S. 833). Vor diesem Hintergrund
unterliegt die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das
Verwaltungsgericht als unstatthaft verfassungsrechtlichen
Bedenken. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist gleichwohl zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte nicht angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b) BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der
Vortrag der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass
die Anhörungsrüge auf der Grundlage der von der
Beschwerdeführerin erhobenen Rügen letztlich zum Erfolg und
einer anderen Besetzung der Kammer des Verwaltungsgerichts
hätte führen können. Hinsichtlich des Richters Dr. G.,
dessen Mitwirkung der Beschwerdeführerin entgegen ihrem
Antrag nicht zuvor mitgeteilt worden war, lässt die
Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise als möglich
erscheinen, dass ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch
Aussicht auf Erfolg hätte haben können. Die
Beschwerdeführerin hat diesen Richter im Übrigen auch früher
wegen seines Verhaltens in der Verhandlung vom
17. Dezember 2008, als dieser noch Berichterstatter der
Sache war, nicht abgelehnt.
2
Von einer weitergehenden Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.