BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2780/04 -
des Herrn K ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Auslegung von Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl I S. 2776) im Zusammenhang mit der
Finanzportfolioverwaltung im Rahmen einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR).
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1. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und
war bis Juli 2004 Geschäftsführer einer GbR, der K1 Fonds
GbR, die das Ziel einer gemeinsamen privaten Kapitalanlage in
Devisen-, Aktien-(Index-)-, Zins- und Terminmärkten
verfolgt.
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2. Mit Bescheid vom 8. August 2001 untersagte
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (jetzt:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) dem
Beschwerdeführer gemäß § 37 KWG die
Finanzportfolioverwaltung sowie die Werbung für diese und gab
ihm unter anderem auf, die erteilten Handlungsvollmachten zu
widerrufen, soweit es andere Geschäfte als die Rückführung
des GbR-Vermögens betrifft. Der Beschwerdeführer erbringe die
Finanzportfolioverwaltung ohne die hierfür nach § 32 KWG
erforderliche Erlaubnis. Das Tatbestandsmerkmal "für andere"
im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2
Nr. 3 KWG sei gegeben, da eine GbR keine juristische
Person sei und die Vermögensverwaltungstätigkeit des
Beschwerdeführers darum für die Gesellschafter der K1 Fonds
GbR erbracht werde.
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Nach Zurückweisung der Anfechtungsklage durch
das Verwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer
Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht ein.
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3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die
Revision mit Urteil vom 22. September 2004 (BVerwGE 122, 29)
zurück.
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Das Tatbestandsmerkmal "für andere" grenze die
Finanzportfolioverwaltung von der Eigenvermögensverwaltung
ab, die keine Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz
sei. Mit der Verwaltung der Vermögen seiner Mitgesellschafter
erbringe der Beschwerdeführer im Verhältnis zu diesen
Dienstleistungen. Wegen der satzungsmäßig starken Stellung
des geschäftsführenden Gesellschafters blieben die
Mitgesellschafter im Verhältnis zu dem Beschwerdeführer
"andere", denen der Beschwerdeführer seine Dienste
erbringe.
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Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, die GbR stehe einer juristischen Person so nahe, dass
der Beschwerdeführer nur Eigengeschäfte der Gesellschaft
erbringe. Die der GbR durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zugesprochene Rechtsfähigkeit ändere
nichts daran, dass es sich in der hier vorliegenden
Vertragsgestaltung um eine Zusammenführung einer unbestimmten
Vielzahl von Anlegern handele, die ohne weitergehende
Verbindung untereinander jeweils Leistungen des
Beschwerdeführers entgegennehmen wollten. Der
Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 23. Oktober 2001
(BGHZ 149, 80 ) zu Recht hervorgehoben, dass für
die Anwendbarkeit eines Gesetzes nicht maßgeblich sei, ob der
GbR Rechtsfähigkeit zukomme, sondern der Schutzzweck des in
Rede stehenden Gesetzes. Der Schutzzweck der Norm gebiete im
vorliegenden Fall ein Verständnis dahin, dass die
Mitgesellschafter einer GbR in der Ausgestaltung, wie sie
hier vorliege, gegenüber dem allein geschäftsführungsbefugten
Mitgesellschafter "andere" im Sinne des § 1
Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG seien. Im
vorliegenden Zusammenhang gelte wie im Anwendungsbereich des
Wertpapierhandelsgesetzes, dass der Vermögensverwalter nicht
im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung ein Gebilde
schaffen könne, um sich dem Schutzmechanismus des Gesetzes zu
Lasten der wirklichen Anleger zu entziehen.
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Mit diesen Ausführungen sei nichts über die
Rechtslage in denjenigen Fällen gesagt, in denen die
Verwaltung des Vermögens natürlicher Personen in der Form
einer juristischen Person (abgesehen von einer
Investmentaktiengesellschaft) oder einer
Personenhandelsgesellschaft erfolge. Ebenfalls unerörtert
bleiben könne, ob der geschäftsführende Gesellschafter einer
auf persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander
beruhenden und der Vermögensanlage dienenden GbR
("Investmentclub"), nach deren gesellschaftsrechtlicher
Ausgestaltung ein wirkliches Mitwirkungsrecht aller
Gesellschafter bestehe, das nicht durch die
Geschäftsführerbefugnisse praktisch ausgehöhlt sei,
Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1
Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG betreibe.
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4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
sowie Art. 103 Abs. 2 GG.
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Der Behördenbescheid und die gerichtlichen
Entscheidungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie
ohne sachlichen Grund den Geschäftsführer eines in Form einer
GbR betriebenen Investmentclubs oder einer GbR, die eigenes
Vermögen in Finanzinstrumenten anlege, anders behandelten als
den Geschäftsführer einer in Form einer offenen
Handelsgesellschaft (im Folgenden: OHG) oder
Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) betriebenen
Investmentclubs oder einer solchen
Personenhandelsgesellschaft, die eigenes Vermögen in
Finanzinstrumenten anlege. Aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR und der
generellen weitgehenden Annäherung an die OHG liege eine
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor. Der vom
Bundesverwaltungsgericht angeführte Anlegerschutz und die
Stabilität des Finanzsystems stellten keinen sachlichen Grund
für diese Ungleichbehandlung dar. Zwar könnten
Anlegerschutzerwägungen unter Umständen zu einer generellen
Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes herangezogen werden,
jedoch mit der Folge, dass aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR diese wie die
OHG zu behandeln wäre. Dann liege aber ebenso wie bei einem
in Form einer OHG oder einer KG betriebenen Investmentclub
ein erlaubnisfreier Eigenhandel nach § 1 Abs. 3 Nr. 5
KWG vor.
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Eine weitere Ungleichbehandlung bestehe darin,
dass bei einer GbR in der vorliegenden
gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung eine
erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung angenommen,
dies bei einer GbR mit einem echten Mitwirkungsrecht aller
Gesellschafter seitens des Bundesverwaltungsgerichts aber
wohl anders gesehen werde.
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Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 20
Abs. 3 GG vor, der über Art. 2 Abs. 1 GG gerügt werden
könne. Die Gerichte dürften sich nicht in die Rolle einer
normsetzenden Instanz begeben. Die Anwendung der Normen des
Kreditwesengesetzes auf die vorliegende Konstellation bedeute
aber eine im Rahmen von Art. 20 Abs. 3 GG
ausgeschlossene und unzulässige Analogie. Die unzulässige
analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 a Satz 2
Nr. 3 KWG auf den vorliegenden Sachverhalt begründe
weiter einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG. § 54
Abs. 1 Nr. 2 KWG stelle das Betreiben von
Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis nach
§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG unter Strafe; der Straftatbestand
nehme damit Bezug auf verwaltungsrechtliche Vorgaben im
Kreditwesengesetz (Verwaltungsakzessorietät im Strafrecht).
Die Gerichte und Behörden hätten verkannt, dass sich die
Einordnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers gerade nicht
mehr im Rahmen der üblichen Auslegung halte.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Weder
kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
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1. Die Voraussetzungen einer Verletzung des
Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 55, 114
; 71, 255 ) sind ebenso geklärt wie
Reichweite und Schranken des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Vorrangs des Gesetzes
(vgl. BVerfGE 8, 155 ; 56, 216
) und des Bestimmtheitsgebotes strafrechtlicher
Normen in Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 32, 346
).
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2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet, Gleiches
gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden
zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 ; stRspr). Der
Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus
der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie
einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene
Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt
(vgl. BVerfGE 55, 114 ; 71, 255 ;
stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt,
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 81, 108
; 100, 195 ; stRspr).
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Eine solche Grundrechtsverletzung liegt nicht
nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen
ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch
dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher
Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten
Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 40, 65 ; 47,
168 ; 58, 369 ). Allerdings verletzen
unterschiedliche Auslegungen derselben Norm durch
verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht. Denn
die Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen (vgl. BVerfGE 87, 273
).
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Nach diesen Maßstäben verstößt die Auslegung
des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG,
nach der der Geschäftsführer einer GbR mit den
gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten der K1 Fonds GbR die
Verwaltung des Vermögens "für andere" übernimmt und damit
Finanzportfolioverwaltung betreibt, nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
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Die angegriffenen Entscheidungen treffen keine
generelle Aussage über die Behandlung von juristischen
Personen und Personenhandelsgesellschaften einerseits und
Gesellschaften bürgerlichen Rechts andererseits, die vor
Art. 3 GG gerechtfertigt werden müsste, sondern legen
das Tatbestandsmerkmal "für andere" im konkreten Fall aus.
Dabei verstoßen sie weder gegen Art. 3 GG noch gegen die
Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung.
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Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts
einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden
ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Bedient sich das Fachgericht dabei herkömmlicher
Auslegungsmethoden, bestehen dagegen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126
; 82, 6 ). Verfassungsrechtliche
Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20
Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes. Hat der
Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der
Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer
Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung
ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl.
BVerfGE 82, 6 ).
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Diesem Maßstab werden die angegriffenen
Entscheidungen gerecht. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals
"für andere" in § 1 Abs. 1 a Satz 2
Nr. 3 KWG, die den Schwerpunkt der rechtlichen
Problematik sowohl nach Auffassung des Beschwerdeführers als
auch der Gerichte bildet, überschreitet den durch
Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Rahmen nicht.
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In der Literatur wird die Frage, ob der
Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungs-GbR bei der
Verwaltung von deren Finanzinstrumenten "für andere" im Sinne
des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG
handelt, gerade im Hinblick auf die zunehmende Anerkennung
der GbR als Rechtssubjekt kontrovers diskutiert (für eine
Einbeziehung Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Band I,
Loseblatt, § 1 Rn. 192
dagegen Fülbier, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler,
Kreditwesengesetz, 2. Aufl. 2004, § 1 Rn. 131). Das
Bundesverwaltungsgericht stellt die der Außen-GbR durch den
Bundesgerichtshof zugesprochene Rechtssubjektivität nicht in
Frage, sondern zieht lediglich aus der Anerkennung der
Rechtssubjektivität keine zwingende Folge für die Auslegung
von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG;
entscheidend sei, dass es sich in der vorliegenden
Vertragsgestaltung um eine Zusammenführung einer unbestimmten
Vielzahl von Anlegern handele, die ohne weitere Verbindung
untereinander jeweils Leistungen des Beschwerdeführers
entgegennehmen wollten. Hiergegen sind verfassungsrechtliche
Bedenken nicht zu erheben.
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b) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 2 GG vor. Das gilt schon deshalb,
weil ein verwaltungsrechtlicher Erlaubnistatbestand wie
§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, den die Strafvorschrift des
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG in Bezug nimmt, nicht
generell den strengen Beschränkungen des Art. 103 Abs. 2
GG unterliegt, sondern nur, soweit er zur Ausfüllung der
strafrechtlichen Blankettnorm herangezogen und damit selbst
zum Teil der Strafrechtsnorm wird (zu den Anforderungen an
strafrechtliche Blankettnormen vgl. BVerfGE 75, 329
). Im Ausgangsverfahren ging es aber allein um
eine verwaltungsrechtliche Untersagungsverfügung, nicht um
ein strafrechtliches Verfahren. Demgemäß beruhen die
angegriffenen Entscheidungen nicht auf der vom
Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge herangezogenen
Vorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).