BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2780/06 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2007
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht
ohne Abmeldemöglichkeit im Lande Berlin.
2
1. Die im Dezember 1993 geborene
Beschwerdeführerin zu 1. besucht die
7. Jahrgangsstufe einer öffentlichen Schule im Lande
Berlin. Die Beschwerdeführerin zu 2. und der
Beschwerdeführer zu 3. sind ihre Eltern. Die
Beschwerdeführer sind Christen evangelischer
Konfession.
3
Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des
Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) ist – mit
Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Schulgesetzes vom 30. März 2006 (GVBl 2006,
S. 299) zum 1. August 2006 - in den
Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen
Schulen das Fach Ethik ordentliches Lehrfach für alle
Schülerinnen und Schüler. Die Einführung des Lehrfachs
erfolgt schrittweise. Zunächst soll es im Schuljahr
2006/2007 in der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet und
in den Folgejahren auf jeweils eine weitere
Jahrgangsstufe erstreckt werden (vgl. Art. I
Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b) sowie
Art. II des Änderungsgesetzes).
4
Der Ethikunterricht ist als Pflichtfach
ohne Abmeldemöglichkeit neben den in § 13 SchulG
geregelten Weltanschauungs- und Religionsunterricht
getreten, der in Trägerschaft der Weltanschauungs- und
Religionsgemeinschaften steht und an dem die Teilnahme
freiwillig ist. Eine Befreiung von der Pflicht zum Besuch
des Ethikunterrichts für Schüler, die am
Religionsunterricht teilnehmen, ist im Schulgesetz nicht
vorgesehen. Allerdings findet sich in § 46
Abs. 5 Satz 1 SchulG eine Bestimmung, die ganz
allgemein die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen
Unterrichts- oder Schulveranstaltungen ermöglicht.
5
Der gesetzlich vorgeschriebene
Ethikunterricht wird durch den von der Berliner
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
herausgegebenen "Rahmenlehrplan für die
Sekundarstufe I - Ethik" (im Folgenden:
Rahmenlehrplan) inhaltlich weiter ausgestaltet.
6
2. Eine im April 2006 unmittelbar gegen
die Neufassung des Schulgesetzes erhobene
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer wurde nicht
zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführer in
zumutbarer Weise darauf verwiesen werden konnten,
zunächst einen Antrag auf Befreiung vom Ethikunterricht
nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG zu stellen
und anschließend fachgerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juli 2006 – 1 BvR 1017/06 -,
JURIS).
7
Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin
im Juli 2006 bei der Berliner Schulverwaltung, die
Beschwerdeführerin zu 1. von der Teilnahme am
Ethikunterricht zu befreien. Den Antrag begründeten sie
mit religiösen Erwägungen und Gewissensbedenken. Es
bestehe ein Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht
sowohl nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG als
auch unmittelbar aus Art. 4 und Art. 6 GG.
Zudem stellten die Beschwerdeführer beim
Verwaltungsgericht den Antrag, das Land Berlin im Wege
einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Beschwerdeführerin zu 1. bis zur Entscheidung in der
Hauptsache vom Besuch des Unterrichtsfachs Ethik
freizustellen.
8
Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag
zurück. Der Schulleiter der von der Beschwerdeführerin zu
1. besuchten Schule lehnte den Antrag auf Befreiung vom
Ethikunterricht ab. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren haben die Beschwerdeführer Klage
erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht
entschieden hat.
9
3. Die gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts im Verfahren zur Erlangung
einstweiligen Rechtsschutzes eingelegte Beschwerde
erachtete das Oberverwaltungsgericht für unbegründet.
10
1. Mit ihrer gegen die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde
rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und
Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG. Mittelbar
wenden sie sich auch gegen die Einführung des
Ethikunterrichts als ordentliches Lehrfach ohne
Abmeldemöglichkeit durch § 12 Abs. 6
Satz 1 SchulG. Zur Begründung führen sie im
Wesentlichen aus:
11
a) Die Einführung eines Ethikunterrichts
als Pflichtfach ohne Abmeldemöglichkeit erschwere den
Zugang der Beschwerdeführerin zu 1. zum
Religionsunterricht. Indem ihr - ohne sachlichen Grund -
keine Wahlmöglichkeit zwischen Ethik- und
Religionsunterricht eingeräumt werde, sei sie einer
Mehrbelastung ausgesetzt und befinde sich damit in einer
Zwangslage.
12
Soweit das Oberverwaltungsgericht meine,
die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht erschwere
die Teilnahme am Religionsunterricht nicht, werde dies
durch die schulische Wirklichkeit widerlegt. Seit der
Einführung des Pflichtfaches Ethik habe sich die Zahl der
Teilnehmer am Religionsunterricht um ein Viertel bis zu
einem Drittel reduziert. Der Rückgang der Zahl der
Teilnehmer am Religionsunterricht sei die Folge der
Mehrbelastung der betroffenen Schüler. Das
Oberverwaltungsgericht verkenne überdies, dass das
Bundesverfassungsgericht die Einführung eines Wahlrechts
zwischen Ethik- und Religionsunterricht bereits in seinem
Vergleichsvorschlag betreffend den Unterricht im Fach
"Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER)" im Lande
Brandenburg angeregt habe (Hinweis auf BVerfGE 104,
305 ff.; 106, 210 ).
13
b) Der Zwang zur Teilnahme am
Ethikunterricht verletze auch deshalb das Grundrecht der
Religionsfreiheit, weil das Fach inhaltlich dem
christlichen Glauben widerspreche.
14
Eine der Grundlagen des Unterrichts sei
die Philosophie. Im philosophischen Denken sei der Mensch
das Maß aller Dinge. Jede Philosophie gehe davon aus,
dass Gott nicht existiere, und sei in diesem Sinne
atheistisch oder gottlos. Insgesamt gehe das Fach Ethik
damit von einem säkularen oder laizistischen Weltbild
aus.
15
Das vom Gesetzgeber vorgegebene Postulat
der Neutralität des Ethikunterrichts könne auch praktisch
nicht verwirklicht werden. Es handele sich bei dem
Unterricht nicht um eine nur auf Fakten bezogene
Wissensvermittlung. Die Schüler sollten sich vielmehr mit
unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten
auseinandersetzen. Dazu müsse der Lehrer stillschweigend
oder ausdrücklich Stellung nehmen und dabei seine
Autorität einbringen. Ein Ethikunterricht müsse auch
Motive und Entstehungsgeschichte darstellen sowie
Unterschiede und Widersprüche erklären. Das sei ohne
Werturteil nicht möglich. Dies schließe die postulierte
Neutralität aus.
16
Der Lehrer könne den Unterrichtsstoff
überdies frei gestalten. Er werde in Berlin nicht einmal
regelmäßig beaufsichtigt. Die Schulaufsicht obliege dort
zurzeit den Schulleitern. Diese seien aber schon aus
zeitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Fachaufsicht
durchzuführen.
17
Der Berliner Gesetzgeber stütze seine
Kompetenz, ein Pflichtfach Ethik einzuführen, auf
Art. 7 Abs. 1 GG und berufe sich insbesondere
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Juni 1998 – BVerwG 6 C 11.97 -
(BVerwGE 107, 75 ff., zur Einführung eines
Ethikunterrichts für nicht am Religionsunterricht
teilnehmende Schüler in Baden-Württemberg). Dies sei
jedoch nicht tragfähig. Träfen Rechte aus Art. 4 und
Art. 7 GG aufeinander, so sei der Konflikt nach dem
Prinzip der Konkordanz oder des mildesten Mittels zu
klären. Der Berliner Gesetzgeber habe das schärfste
Mittel gewählt, das "Verbot der Abmeldung" vom
Ethikunterricht. Sie, die Beschwerdeführer, verlangten
indes das Recht, zu wählen. Dies erfordere keinen
organisatorischen Aufwand und greife in kein anderes
Grundrecht ein. Das Wahlrecht zwischen Ethik- und
Religionsunterricht sei deswegen das "mildeste
Mittel".
18
Für die Frage, ob der Ethikunterricht die
Glaubensfreiheit verletze, komme es entscheidend auf den
höchstpersönlichen Glauben der Beschwerdeführerin zu 1.
an. Sie habe aufgrund der Religionsfreiheit das Recht,
ihr ganzes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens
auszurichten und gemäß ihrer Glaubensüberzeugung zu
handeln. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit sei extensiv
auszulegen.
19
Soweit das Oberverwaltungsgericht der
Ansicht sei, das strittige Fach sei bekenntnis- und
weltanschauungsneutral angelegt, berücksichtige es nicht,
dass die Ausgestaltung des Fachs auf einem atheistischen
Weltbild beruhe, das dem christlichen Glauben
widerspreche.
20
2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer
auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Befreiung der
Beschwerdeführerin zu 1. von der Teilnahme am
Ethikunterricht der 7. Klasse sowie die Aussetzung
des § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG, soweit er
der Beschwerdeführerin zu 1. verbietet, sich vom Fach
Ethik zum Religionsunterricht abzumelden.
21
Die Voraussetzungen für die Annahme der
zulässigen Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen
nicht vor (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
22
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg
erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).
23
Mit dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts liegt eine das Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes abschließende
letztinstanzliche Entscheidung vor. Allerdings kann der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in
solchen Fällen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
entgegenstehen, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden,
die sich nicht speziell auf das Eilverfahren beziehen,
sondern Fragen aufwerfen, die sich genau so auch im
Hauptsacheverfahren stellen, so dass Letzteres geeignet
ist, der behaupteten verfassungsrechtlichen Beschwer
abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 80, 40
). Der Beschwerdeführer darf aber dann nicht
auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die
Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung
selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung
von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen
Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind,
unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung
abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ;
93, 1 ).
24
So verhält es sich hier: Hinsichtlich der
Grundrechtsrügen bedarf es keiner weiteren tatsächlichen
oder einfachrechtlichen Klärung. Die Fachgerichte haben
sich in den angegriffenen Entscheidungen umfassend mit
den maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Auch
hinsichtlich der tatsächlichen Aufklärung ist vom
Hauptsacheverfahren kein wesentlicher zusätzlicher Ertrag
zu erwarten. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf den
Standpunkt gestellt, mögliche faktische Abweichungen der
Unterrichtsgestaltung von dem Rahmenplan für das
Unterrichtsfach Ethik könnten keine Bedenken gegen die
gesetzliche Regelung begründen oder eine
Unterrichtsbefreiung gebieten, sondern müssten mit
schulaufsichtlichen Mitteln abgestellt werden. Es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Fachgerichte in
einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Bewertung der
Erheblichkeit der faktischen Ausgestaltung des
Ethikunterrichts in Einzelfällen vornehmen könnten.
Weiterführende Ermittlungen zu der Handhabung des
Ethikunterrichts an der von der Beschwerdeführerin
besuchten Schule oder darüber hinaus sind von einem
Hauptsacheverfahren daher nicht zu erwarten. Auch ist es
den Beschwerdeführern angesichts des Fortgangs der
Schulausbildung nicht zumutbar, auf den Abschluss des
Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden (vgl. BVerfGE
93, 1 ).
25
2. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil
die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne
weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen, durch
die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits
geklärt sind (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165;
41, 29; 47, 46; 93, 1). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die erhobenen Grundrechtsrügen
sind unbegründet.
26
a) Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht etwa im
Blick auf die grundgesetzliche Verbürgung des
Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG zu.
27
Eine Verletzung dieser
Verfassungsbestimmung machen die Beschwerdeführer weder
ausdrücklich noch sinngemäß geltend. Sie erstreben
lediglich die Ausgestaltung des Religionsunterrichts als
Ersatzfach für den Ethikunterricht im Sinne einer "Wahl-
oder Ausweichmöglichkeit". Im vorliegenden Verfahren
bedarf daher nicht der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG hier anwendbar ist
und die in Rede stehende landesrechtliche Regelung damit
in Einklang steht (vgl. zur Frage der Geltung des
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG im Lande Berlin - verneinend
- BVerwGE 110, 326).
28
b) Die Einführung eines verbindlichen
Ethikunterrichts ohne Abmeldemöglichkeit sowie die
verwaltungsgerichtliche Billigung der Nichtbefreiung der
Beschwerdeführerin zu 1. vom Ethikunterricht verletzen
die Beschwerdeführer nicht in ihrer durch Art. 4
Abs. 1 und 2 GG verbürgten Religionsfreiheit
und die Beschwerdeführer zu 2. und 3. nicht in ihrem
durch Art. 6 Abs. 2 GG garantierten elterlichen
Erziehungsrecht.
29
aa) Die Regelung des Berliner
Schulgesetzes über die Einführung des Ethikunterrichts
ohne Abmeldemöglichkeit sowie ihre Auslegung und
Anwendung durch das Oberverwaltungsgericht erschweren die
Teilnahme der Beschwerdeführerin zu 1. am
Religionsunterricht nicht in einer mit Art. 4
Abs. 1 und 2 sowie mit Art. 6 Abs. 2
GG unvereinbaren Weise.
30
Die in Art. 4 Abs. 1 und 2
GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach
eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen
(vgl. BVerfGE 32, 98 ; 93, 1 ). In
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG,
der den Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer
Kinder garantiert, gewährt Art. 4 Abs. 1
und 2 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser
und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der
Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und
Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29
<44, 47 f.>) und nicht geteilte Ansichten von
ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 ). Die
genannten Grundrechte verleihen Schülern und deren Eltern
indes keinen Anspruch auf eine Gleichstellung des
Unterrichtsfachs Religion mit anderen Schulfächern.
31
Im Lande Berlin wird nach § 13 SchulG
ein Religionsunterricht in der Trägerschaft von
Religionsgemeinschaften angeboten. Die Verpflichtung, das
Unterrichtsfach Ethik zu besuchen, wirkt nicht in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf Schüler und
deren Eltern in dem Sinne ein, dass ihnen subjektiv oder
objektiv nahe gelegt würde, vom Besuch des
Religionsunterrichts Abstand zu nehmen. Es trifft zwar
zu, dass ein Schüler, der freiwillig den
Religionsunterricht besucht, zeitlich mit mehr
Unterrichtsstunden belastet ist als ein solcher, der von
der Teilnahme absieht (vgl. § 13 Abs. 5
Satz 2 SchulG). Eine zeitliche Mehrbelastung tritt
bei einem freiwilligen Besuch des Zusatzfachs Religion
jedoch lediglich in vergleichbarem und deshalb
vernachlässigbar geringem Maße ein wie beim Besuch eines
anderen, auf freiwilliger Basis angebotenen Fachs, was in
der Schulpraxis verbreitet und üblich ist. Die
geringfügige Mehrbeanspruchung gegenüber Schülern, die
sich auf den Besuch der Pflichtfächer beschränken,
besteht zudem unabhängig davon, ob zu den verbindlichen
Fächern der Ethikunterricht gehört oder nicht.
32
bb) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer wird die Beschwerdeführerin zu 1. auch
nicht verfassungswidrig gezwungen, an einem Unterricht
teilzunehmen, dessen Inhalt ihrem Glauben
widerspricht.
33
(1) Es kann offen bleiben, ob und
inwieweit der als bekenntnis- und weltanschauungsneutral
bezeichnete Ethikunterricht im Lande Berlin insoweit den
Schutzbereich der von den Beschwerdeführern ins Feld
geführten Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 6 Abs. 2 GG im Einzelnen überhaupt
berührt. Jedenfalls halten die angegriffene Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts und die zugrunde liegende
gesetzliche Regelung einer verpflichtenden Teilnahme am
Ethikunterricht ohne grundsätzliche Abmeldemöglichkeit im
Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab
dieser Grundrechte stand.
34
(a) Die Grundrechte aus Art. 4
Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG
unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Sie sind daher nur
solchen Einschränkungen zugänglich, die sich aus der
Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört der dem Staat in
Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag
(vgl. BVerfGE 34, 165 ; 93, 1 ).
Infolge dessen erfahren die Religionsfreiheit und das
elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung
dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine
Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine
Beschränkung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, JURIS).
35
Der Staat darf unabhängig von den Eltern
auch eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165
; 47, 46 ), muss dabei aber
Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen
Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 21. April 1989, a.a.O.). Er darf - als Heimstatt
aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 108, 282 ) -
keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten
politischen, ideologischen oder weltanschaulichen
Richtung betreiben; und er darf sich nicht durch von ihm
ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich
oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer
bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den
religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus
gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108,
282 ). Im Einzelfall sind Konflikte zwischen
der Religionsfreiheit des Kindes sowie dem
Erziehungsrecht der Eltern auf der einen Seite und dem
Erziehungsauftrag des Staates auf der anderen Seite im
Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen
Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).
36
Der Landesgesetzgeber, dem die Einführung
christlicher Bezüge nicht schlechthin verboten ist und
der die kulturell vermittelten, historisch verwurzelten
Wertüberzeugungen und Einstellungen sowie die prägende
Kraft des christlichen Glaubens und der christlichen
Kirchen bedenken darf (vgl. BVerfGE 93, 1
), hat die in der öffentlichen
Pflichtschule unvermeidlichen Spannungen, die bei der
gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher
Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen entstehen können,
unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu einem
Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108,
282 ). Ihm obliegt es, im öffentlichen
Willensbildungsprozess einen im Blick auf die negative
wie die positive Religionsfreiheit der Betroffenen
zumutbaren Kompromiss zu suchen (vgl. BVerfGE 93, 1
). Die dabei gebotene religiös-weltanschauliche
Neutralität ist indes nicht als eine distanzierende im
Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche,
sondern als eine offene und übergreifende, die
Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen
fördernde Haltung zu verstehen (vgl. BVerfGE 108, 282
). Schließlich ist es selbstverständlich, dass
der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der
Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt,
die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber
verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in
einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben
können und denen auch soziale Kompetenz im Umgang mit
Andersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 ;
93, 1 ; BVerfGK 1, 141 ).
37
(b) Mit diesen Maßstäben wäre ein
einseitig an den Überzeugungen eines bestimmten Glaubens
orientierter Pflichtunterricht ebenso wenig vereinbar wie
eine Abschottung der Schüler von den in der Gesellschaft
vertretenen moralisch-ethischen und auch religiösen
Positionen. Die Offenheit für eine Vielfalt von Meinungen
und Auffassungen ist konstitutive Voraussetzung einer
öffentlichen Schule in einem freiheitlich-demokratisch
ausgestalteten Gemeinwesen. Sucht der Landesgesetzgeber
im Wege der praktischen Konkordanz einen schonenden
Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern aus
Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG
sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7
Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 1 ), so darf
er dabei auch der Entstehung von religiös oder
weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften"
entgegenwirken und sich um die Integration von
Minderheiten bemühen. Integration setzt nicht nur voraus,
dass die religiös oder weltanschaulich geprägte Mehrheit
jeweils anders geprägte Minderheiten nicht ausgrenzt; sie
verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzt und
sich einem Dialog mit Andersdenkenden und Andersgläubigen
nicht verschließt. Dies im Sinne gelebter Toleranz
einzuüben und zu praktizieren, kann für den
Landesgesetzgeber eine wichtige Aufgabe der öffentlichen
Schule sein. Die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und
Dialog ist eine Grundvoraussetzung für die spätere
Teilnahme nicht nur am demokratischen
Willensbildungsprozess, sondern auch für ein gedeihliches
Zusammenleben in wechselseitigem Respekt auch vor den
Glaubensüberzeugungen und Weltanschauungen (vgl. BVerfGK
1, 141 ). Den Ländern kommt eine
weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit bei der
Festlegung der Schulorganisation, der
Erziehungsprinzipien und der Unterrichtsgegenstände zu
(vgl. Art. 70 ff., Art. 30 GG). Bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung schulrechtlicher
Regelungen der Bundesländer ist daher Zurückhaltung
geboten (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360
; 75, 40 ).
38
(c) Schüler und deren Eltern können danach
keine Unterrichtsgestaltung beanspruchen, nach der die
Kinder vollständig von der Befassung mit
Glaubensrichtungen oder Ansichten verschont bleiben, die
ihnen fremd sind. In einer Gesellschaft, die
unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt,
gewährt Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht
nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 ). So ist
etwa nichts dagegen zu erinnern, wenn die Schule im
Rahmen des Biologieunterrichts die Evolutionstheorie
vermittelt und die Behandlung der Schöpfungsgeschichte
auf den Religionsunterricht beschränkt oder im Rahmen des
Sexualkundeunterrichts Kenntnisse über geschlechtlich
übertragbare Krankheiten und über Methoden der
Empfängnisverhütung vermittelt, obgleich
Letzteres nach den Grundsätzen einzelner
Religionsgemeinschaften eher als nicht oder wenig
erwünscht erscheinen mag (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006 -
2 BvR 1693/04 -, JURIS).
39
(2) Konzentriert der Berliner
Landesgesetzgeber die Vermittlung grundlegender Werte des
gesellschaftlichen Zusammenlebens und auch die
Darstellung von Werten unterschiedlicher Religionen und
Weltanschauungen – wie hier mit der Einführung des
verbindlichen Ethikunterrichts - auf ein Fach, so verletzt er damit bei einer die
staatliche Neutralität wahrenden Ausgestaltung des
Unterrichts nicht die Grundrechte von Schülern und deren
Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 6 Abs. 2 GG. Ein nicht religiös oder
weltanschaulich geprägter Ethikunterricht an öffentlichen
Schulen begegnet demnach keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken (so schon zur Einführung eines Ethikunterrichts
als Ersatzunterricht für die nicht am Religionsunterricht
teilnehmenden Schüler im Freistaat Bayern: Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1987 –
1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87 -; vgl.
weiter im selben Sinne Badura, in: Maunz/Dürig, GG,
Band II, Stand Juni 2006, Art. 7
Rn. 78 f.; Classen, Religionsrecht,
1. Aufl. 2006, Rn. 496; Gröschner, in:
Dreier, GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 7
Rn. 89; Link, in: Listl/Pirson, Handbuch des
Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland,
Band 2, 2. Aufl. 1995, § 54,
S. 481 ff.; Mückl, VBlBW 1998, S. 86;
Robbers, in: Fiat iustitia, 2006, S. 411
; ders., in: von
Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005,
Art. 7 Rn. 137 ff.; von Campenhausen/de
Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006,
S. 214 f.; skeptisch hingegen:
Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts,
2000, Rn. 314 ff.). Auch die Erkenntnis, dass
es unterschiedliche Deutungen des Ethikbegriffs geben
mag, steht der gesetzlichen Einführung eines
Ethikunterrichts als Pflichtfach von Verfassungs wegen
nicht entgegen. Maßgebend ist lediglich, dass
weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit irgend möglich
ausgeschaltet werden, Raum für eine sachliche
Auseinandersetzung bleibt und das Toleranzgebot beachtet
wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1987
– 1 BvR 967/87, 1 BvR 1102/87 -).
40
(3) Ein Ethikunterricht ohne
Abmeldemöglichkeit für religiös gebundene Schüler
verstößt im Blick auf die Art. 4 Abs. 1 und 2
sowie Art. 6 Abs. 2 GG auch nicht deshalb gegen das
Gebot der Verhältnismäßigkeit, weil das bestehende
Angebot eines Religionsunterrichts für religiös gebundene
Schüler ein gleich geeignetes "milderes Mittel" zur
Erreichung der Unterrichtsziele wäre (so aber Robbers,
in: Fiat iustitia, 2006, S. 411 ).
41
Dem Landesgesetzgeber ist es im Rahmen
seines die Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur
Organisation, Leitung und Planung des Schulwesens
umfassenden Auftrags (Art. 7 Abs. 1 GG)
grundsätzlich unbenommen, religiös gebundenen - auch
unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehörenden -
und religiös nicht gebundenen Schülern eine gemeinsame
Wertebasis in einem gemeinsamen Unterricht zu vermitteln
und dort auch die Lehren jeweils anderer Religionen und
Philosophien darzustellen. Nach § 13 Abs. 3
Satz 1 SchulG übernehmen zwar die
Religionsgemeinschaften die Verantwortung dafür, dass
auch der Religionsunterricht gemäß den für den
allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen
durchgeführt wird. Sie reichen bei der für das Schulwesen
zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die
erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den
pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die
an den allgemeinen Unterricht gestellt werden (§ 13
Abs. 3 Satz 2 SchulG). Das ändert aber nichts
daran, dass der Landesgesetzgeber im Rahmen des
staatlichen Erziehungsauftrags zumal mit Rücksicht auf
die spezifischen tatsächlichen Gegebenheiten und die
religiöse Orientierung der Bevölkerung in seinem Lande
die Einführung eines gemeinsamen Ethikunterrichts für
alle Schüler ohne Abmeldemöglichkeit vorsehen darf, um so
die damit verfolgten legitimen Ziele gesellschaftlicher
Integration und Toleranz zu erreichen. Die negative
Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern
werden dadurch nicht verletzt. Dass auf diesem Wege
- abhängig von den Rahmenumständen - die
Unterrichtsziele nach Einschätzung des Gesetzgebers
besser erreichbar erscheinen, liegt im Rahmen seines
Gestaltungsauftrages und ist von Verfassungs wegen
hinzunehmen.
42
Der Ethikunterricht in seiner konkreten
Ausgestaltung zielt hier auf die Ausbildung einer
dialogischen Gesprächskultur, in der Konsens angestrebt
und Dissens akzeptiert und ausgehalten wird (vgl.
Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans für das Fach Ethik).
Dabei erfahren die Gesichtspunkte des
Perspektivenwechsels, der unterschiedlichen
Erfahrungswelten und der Empathie besondere Betonung
(vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Angestrebt wird
mithin, dass sich Schüler auch unterschiedlicher
Religionszugehörigkeit und Weltanschauung untereinander
über Wertfragen austauschen. Angesichts dieser
Unterrichtsziele durfte der Berliner Landesgesetzgeber im
Ergebnis davon ausgehen, bei einer Separierung der
Schüler nach der jeweiligen Glaubensrichtung und einem
getrennt erteilten Religionsunterricht sowie einer
Aufspaltung der Unterrichtsgegenstände auf verschiedene
andere Fächer oder der Möglichkeit der Abmeldung von
einem Ethikunterricht könne den verfolgten Anliegen im
Lande Berlin möglicherweise nicht in gleicher Weise
Rechnung getragen werden wie durch einen gemeinsamen
Pflicht-Ethikunterricht.
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(4) Schließlich lässt sich nicht
feststellen, dass die inhaltliche Ausgestaltung des
verbindlichen Ethikunterrichts im Lande Berlin die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 4
Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.
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Der Ethikunterricht im Lande Berlin bietet
nach der sich aus dem Gesetz und dem Lehrplan ergebenden
Konzeption keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht
religiös und weltanschaulich neutral wäre. Im Schulgesetz
ist ausdrücklich geregelt, das Fach Ethik werde
weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet
(§ 12 Abs. 6 Satz 6 SchulG). Der
Rahmenlehrplan für das Fach Ethik wiederholt diesen
Anspruch. Eine festlegende oder indoktrinierende
Darstellung einer einzelnen Position hat danach zu
unterbleiben (vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans).
Vom Unterrichtenden wird zwar erwartet, dass er zu den
angesprochenen Fragen und Wertkonflikten einen eigenen
Standpunkt einnimmt und diesen glaubwürdig vertritt.
Dabei ist es dem Rahmenplan zufolge aber
selbstverständlich, dass die Schülerinnen und Schüler vom
Unterrichtenden nicht unzulässig beeinflusst werden (vgl.
Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Betont wird weiter
die Gebundenheit an moralische Basisnormen. Die Schüler
sollen lernen zu erkennen, dass die Grundrechte, wie sie
im Grundgesetz, in der Landesverfassung und in den
§§ 1 bis 3 SchulG festgeschrieben sind, eine
notwendige Grundlage des zivilen Zusammenlebens bilden
(vgl. Abschnitt 2.2 des Rahmenlehrplans). Ausgangspunkt
der Wissensvermittlung in ideengeschichtlicher
Perspektive sind die die abendländische Kultur prägenden
Ideen und Wertvorstellungen, insbesondere die der
Aufklärung und des Humanismus. Es soll eine themen- und
problemorientierte Begegnung und Auseinandersetzung mit
den Ideen erfolgen, wie sie in Philosophie, Kultur,
Religionen und Weltanschauungen zum Ausdruck kommen (vgl.
Abschnitt 4 des Rahmenlehrplans). Die normative
Ausgestaltung des Ethikunterrichts wahrt damit das Gebot
staatlicher Neutralität und entspricht der gebotenen
Offenheit für unterschiedliche religiöse und
weltanschauliche Auffassungen. Dass die konkrete
Umsetzung des Rahmenlehrplans an der von der
Beschwerdeführerin zu 1. besuchten Schule den Regelungen
des Gesetzes oder des Rahmenlehrplans nicht entspräche,
ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern
auch nicht hinreichend konkret dargelegt. Im Übrigen wäre
es für die verfassungsrechtliche Beurteilung ohne
Bedeutung, wenn möglicherweise bestimmte Gestaltungen der
Schulpraxis mit den vorgenannten Grundsätzen nicht in
jeder Hinsicht übereinstimmen würden (so schon 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts,
Beschluss vom 15. September 1987 - 1 BvR 967/87,
1 BvR 1102/87 - zum Ethikunterricht im Freistaat
Bayern). An der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
gesetzlichen Regelung und der darauf gestützten
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts würde das nichts
ändern.
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(5) Soweit sich die Beschwerdeführer auf
die vom Bundesverfassungsgericht in seinem
Vergleichsvorschlag zur gesetzlichen Regelung des
Unterrichts im Fach
"Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" im Lande
Brandenburg empfohlene Möglichkeit einer Befreiung von
diesem Unterricht berufen, gehen sie daran vorbei, dass
in jenem Verfahren durch die Umsetzung dieser Anregung
die mit den Verfassungsbeschwerden geltend
gemachte Beschwer entfallen und eine Sachentscheidung
deshalb entbehrlich war (vgl. BVerfGE 106, 210
).
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cc) Nach allem war auch die Gewährung
einer Befreiung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG von
Verfassungs wegen hier nicht geboten.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos
(vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.