BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2780/10 -
des Herrn K… (alias B…),
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 20. August 2012 einstimmig beschlossen:
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen
die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrages für ein
Vaterschaftsfeststellungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der
biologische Vater einer Tochter zu sein. Nachdem die
Kindesmutter die Beziehung beendet und seinen Wunsch nach
Umgang mit dem Kind zurückgewiesen hatte, beantragte er die
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein
Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Der aus Nigeria geflohene
Beschwerdeführer verwendete gegenüber den deutschen Behörden
und dem Amtsgericht zunächst den Namen „S. B.“. Vor der
Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag korrigierte
der Beschwerdeführer seine Identitätsangaben und teilte mit,
er heiße tatsächlich O. S. K. Das Amtsgericht Osnabrück
lehnte den Verfahrenskostenhilfeantrag ab, weil die Identität
des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Das
Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diese
Entscheidung.
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2. Gegen die Versagung von
Verfahrenskostenhilfe erhob der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung des
Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, seines
Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, der
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie des
Willkürverbotes und des Art. 1 GG rügte. Er beantragte
zugleich, ihm Prozesskostenhilfe für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.
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3. Nachdem die Kindesmutter mit dem Kind
umgezogen war, beantragte der Beschwerdeführer beim nunmehr
zuständigen Amtsgericht Bersenbrück erneut die Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe für ein
Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Er blieb vor dem
Amtsgericht erfolglos. Auf seine Beschwerde hin, bei der er
auch die Verfassungsbeschwerdeschrift vorlegte, bewilligte
derselbe Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg nunmehr
Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen des § 1600d
BGB für eine Vaterschaftsfeststellung seien dargelegt. Die
verbleibenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zur
Person rechtfertigten es nicht, dem Beschwerdeführer den
Zugang zum Gericht zu verweigern.
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4. Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der
Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt
erklärt und beantragt, dem Land Niedersachsen die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, den Gegenstandswert festzusetzen
sowie über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu
entscheiden.
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5. Das Land Niedersachsen hat auf eine
Stellungnahme verzichtet.
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1. Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen
Auslagen im vollen Umfang zu erstatten.
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Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem
der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt
erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden
(§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem
Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung
zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft
sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine
anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen
werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst
für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig,
die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung
festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner
Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner
Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE
85, 109 ).
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Nach diesen Grundsätzen erscheint es im
vorliegenden Fall gerechtfertigt, die Auslagenerstattung
anzuordnen. Das Oberlandesgericht hat dem Beschwerdeführer in
einem neuen, gleichgerichteten Verfahren
Verfahrenskostenhilfe bewilligt und es ihm so ermöglicht, das
auch hier angestrebte Vaterschaftsfeststellungsverfahren wie
begehrt mit anwaltlicher Unterstützung zu betreiben. Es ist
nicht ersichtlich, dass im Zeitraum zwischen der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ablehnung des ersten
Verfahrenskostenhilfeantrags und der jetzt erfolgten
Bewilligung im Hinblick auf den Namen des Beschwerdeführers
größere Klarheit erreicht worden wäre oder sich die
tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sonst wesentlich
verändert hätten. Vielmehr ergibt sich aus den jeweiligen
Beschlussgründen, dass der unverändert zuständige Senat des
Oberlandesgerichts Oldenburg seine Ansicht dazu geändert hat,
inwiefern sich die Korrektur der Identitätsangaben auf das
Vaterschaftsfeststellungsverfahren auswirkt. Hieran kann das
Oberlandesgericht ohne weitere Prüfung festgehalten und die
Auslagenerstattung dem Beschwerdeführer in gleicher Weise
zugebilligt werden, wie wenn der Verfassungsbeschwerde
stattgegeben worden wäre.
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2. Die Entscheidung über die Festsetzung des
Gegenstandswertes folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch
BVerfGE 79, 365 ).
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3. Mit der Anordnung der Erstattung der
notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(vgl. BVerfGE 71, 122 ).