BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2790/04 -
des Herrn G...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 10. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen den
Ausschluss des Rechts des Beschwerdeführers, mit seinem Kind
Umgang zu haben.
2
1. Aus der - nicht ehelichen - Beziehung des
Beschwerdeführers mit der Kindesmutter ist das im August 1999
geborene Kind hervorgegangen. Die Mutter willigte sogleich
nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seither
bei Pflegeeltern lebt, die es adoptieren wollen. Im Jahre
2000 erfolgte auf Betreiben des Beschwerdeführers die
gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft. Nachdem das
Amtsgericht dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht
zugesprochen beziehungsweise das Sorgerecht übertragen hatte,
hob das Oberlandesgericht Naumburg durch seinen 14.
Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen) im Jahre 2001
diese Entscheidungen auf.
3
In der Folge stellte der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 26. Februar
2004 (FamRZ 2004, S. 1456) auf die Individualbeschwerde
des Beschwerdeführers unter anderem fest, dieser werde durch
den vom Oberlandesgericht angeordneten Ausschluss des Umgangs
in seinem Recht aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts habe jede Form einer
Familienzusammenführung sowie den Aufbau jeglichen
weiterreichenden Familienlebens unmöglich gemacht. Dem
Beschwerdeführer müsse zumindest der Umgang mit seinem Kind
gewährleistet werden.
4
Anschließend regelte das Amtsgericht mit
Beschluss vom 19. März 2004 das Umgangsrecht im Wege
einer einstweiligen Anordnung, die das Oberlandesgericht
Naumburg mit Beschluss vom 30. Juni 2004 erneut aufhob.
5
2. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer
eingelegte Verfassungsbeschwerde hob das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 -
2 BvR 1481/04 - (FamRZ 2004, S. 1857) die vorgenannte
Entscheidung auf und verwies die Sache an einen anderen
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurück; das
Oberlandesgericht habe das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nicht hinreichend
beachtet.
6
Nachdem der nunmehr zur Entscheidung berufene
8. Zivilsenat (2. Senat für Familiensachen) des
Oberlandesgerichts Naumburg darauf hingewiesen hatte, dass
die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht erlassene
einstweilige Anordnung nicht zulässig sei, nahmen das als
Amtsvormund fungierende Jugendamt sowie die
Verfahrenspflegerin ihre Beschwerden zurück.
7
3. Auf Antrag des Beschwerdeführers regelte
das Amtsgericht am 2. Dezember 2004 erneut den Umgang. Eine
Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren sei
klarstellend geboten, da der letzte Umgangskontakt rund zwei
Jahre zurückliege und der Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung
durch die Pflegeeltern, unterstützt vom Amtsvormund, bisher
vereitelt worden sei. Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer
das Recht ein, an jedem Sonnabend in der Zeit von 15:00 Uhr
bis 17:00 Uhr Umgang mit seinem Kind zu haben. Für die ersten
vier Umgangstermine bestellte das Amtsgericht zum Zwecke der
Begleitung des Umgangs eine Umgangspflegerin.
8
Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden des
Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin und der Pflegeeltern
setzte das Oberlandesgericht Naumburg, nunmehr wieder durch
seinen 14. Zivilsenat (3. Senat für Familiensachen), mit
Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 - die
Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses aus.
9
4. Nachdem die vom Beschwerdeführer hiergegen
eingelegte Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung den Äußerungsberechtigten
zugestellt und das Oberlandesgericht hiervon unterrichtet
worden war, hob dieses die vorgenannte Entscheidung mit
Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 236/04 - „aufgrund
der zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife der in der
Hauptsache zum Umgangsrecht erhobenen Untätigkeitsbeschwerde“
auf. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer das mit seiner
Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren, den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 aufzuheben, für
erledigt, stellte einen Antrag auf Kostenerstattung und
begehrte die Feststellung, dass die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Dezember 2004
verfassungswidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht habe
unter anderem gegen Art. 6 und Art. 20 Abs. 3 GG
verstoßen. Außerdem habe es ihn in seinen Rechten auf
effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren
verletzt. Es habe willkürlich gehandelt, weil es die
Beschwerde nicht als unzulässig verworfen habe. Außerdem habe
das Oberlandesgericht die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte wiederum nicht umgesetzt.
10
5. Zudem wies das Oberlandesgericht auf die
Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormundes und der Pflegeeltern
ebenfalls mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 14 WF 234/04
- das Amtsgericht an, das Hauptsacheverfahren zum
Umgangsrecht „mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen und
zum Abschluss zu bringen“; dabei erteilte es dem Amtsgericht
konkrete Weisungen zum weiteren Verfahrensablauf (Ziffer I
des Tenors). Daneben schloss es den Umgang zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Sohn in Abänderung der
einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 2. Dezember
2004 gemäß § 620 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
in Verbindung mit §§ 620 a Abs. 4 Satz 2,
621 g ZPO bis zur abschließenden Entscheidung des
Amtsgerichts in der Hauptsache aus (Ziffer II des Tenors).
Entgegen der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte könne die Hauptsacheentscheidung nicht ohne
zwischenzeitliche Aufklärung des Sachverhalts erfolgen. Auf
„den - zumindest konkludent gestellten oder alternativ im
Wege entsprechender Umdeutung der diesbezüglich
gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen
Beschwerde analog § 140 BGB anzunehmenden - Antrag des
Amtsvormundes und der Pflegeeltern“ sei der Umgang „zwecks
Meidung einer sonst drohenden Gefährdung des Kindeswohls“
auszuschließen gewesen.
11
6. Daraufhin hat der Beschwerdeführer auch
gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der
er unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 3 GG, Art. 6 GG und der Sache nach aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts sei willkürlich. Indem es mit der
Entscheidung über die Untätigkeitsbeschwerde auch den Umgang
ausgeschlossen habe, habe es die Vorschriften der
Zivilprozessordnung umgangen, die eine Beschwerde im
Verfahren der einstweiligen Anordnung bezogen auf den Umgang
nicht zuließen. Zudem habe kein entsprechender Antrag
vorgelegen. Schließlich habe das Oberlandesgericht die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nicht umgesetzt. Zugleich hat der Beschwerdeführer seinen
ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung aufrechterhalten.
12
7. Hierauf hat das Bundesverfassungsgericht im
Wege der einstweiligen Anordnung die vom Amtsgericht
getroffene Umgangsregelung im Wesentlichen wieder in Vollzug
gesetzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
28. Dezember 2004, FamRZ 2005, S. 173).
13
Die hiergegen seitens des Amtsvormundes, der
Pflegeeltern und der Verfahrenspflegerin des Kindes
eingelegten Widersprüche hat das Bundesverfassungsgericht
verworfen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
1. Februar 2005, FamRZ 2005, S. 429).
14
8. Der Landesregierung Sachsen-Anhalt sowie
der Verfahrenspflegerin, den Pflegeeltern und dem Amtsvormund
(Jugendamt) ist Gelegenheit gegeben worden, Stellung zu
nehmen.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung an, soweit der Beschwerdeführer die
Aufhebung der im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20.
Dezember 2004 - 14 WF 234/04 - unter Ziffer I des Tenors
getroffenen Anordnungen begehrt und soweit er mit seiner
ursprünglichen Verfassungsbeschwerde die Feststellung
anstrebt, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom
8. Dezember 2004 sei verfassungswidrig gewesen (1.). Im
Übrigen gibt die Kammer der gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 gerichteten
Verfassungsbeschwerde statt (2.).
16
1. Die teilweise Nichtannahme gemäß § 93
a, § 93 b Satz 1 BVerfGG erfolgt, weil es insoweit dem
Beschwerdeführer an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis
und es damit an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden
fehlt.
17
a) Die im Tenor zu Ziffer I des Beschlusses
vom 20. Dezember 2004 an das Amtsgericht gerichtete Weisung,
das Verfahren zu fördern, liegt - unbeschadet der Frage ihrer
Berechtigung - im wohlverstandenen Interesse des
Beschwerdeführers. Selbst wenn durch sie die richterliche
Unabhängigkeit des erstinstanzlichen Richters tangiert wäre,
wäre der Beschwerdeführer dadurch nicht - jedenfalls nicht
unmittelbar - in seinen verfassungsmäßigen Rechten
betroffen.
18
b) Soweit der Beschwerdeführer mit der gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004
erhobenen Verfassungsbeschwerde die Feststellung begehrt,
dieser sei verfassungswidrig gewesen, fehlt ihm ebenfalls das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
19
aa) Zwar kann auch bei Erledigung des - der
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden - Begehrens nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das
Rechtsschutzinteresse fortbestehen. Dies setzt aber voraus,
dass andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen
Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der
gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; das
Rechtsschutzinteresse bleibt ferner erhalten, wenn eine
Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist
oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den
Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 49, 24
; 81, 138 ; 91, 125 ;
stRspr).
20
bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Weder ist eine verfassungsrechtliche Frage von
grundsätzlicher Bedeutung zu klären (vgl. hierzu die
folgenden Ausführungen zu Ziffer II. 2.), noch ist mit einer
Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu rechnen, da die
bisher handelnden Richter des 14. Zivilsenats vom
Beschwerdeführer mittlerweile erfolgreich wegen Befangenheit
abgelehnt worden sind (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 14. März 2005 - 14 WF 9/05 -). Schließlich ist
wegen der vom Bundesverfassungsgericht erlassenen
einstweiligen Anordnung vom 28. Dezember 2004 (FamRZ 2005, S.
173) und der hier zu treffenden Sachentscheidung, die sich
jeweils auch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom
8. Dezember 2004 verhalten, eine fortdauernde
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die
gegenstandlos gewordene Anordnung nicht zu besorgen.
21
2. Im Übrigen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 zur Entscheidung an
und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
22
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; das gilt sowohl
für die willkürliche Außerachtlassung einer
Zuständigkeitsnorm (vgl. BVerfGE 3, 359 ;
29, 45 ) als auch für die Frage der Bindungswirkung
einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004,
FamRZ 2004, S. 1857).
23
a) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 (Ziffer II des
Tenors) verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG - aa) - und verletzt den
Beschwerdeführer zudem in seinem Elternrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG -
bb) -.
24
aa) (1) Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG liegt unter anderem dann vor, wenn sich eine
Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung
einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden
verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters
entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen, also
willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 29, 45
).
25
(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Auswertung der nunmehr vorliegenden Akten des
Ausgangsverfahrens hat die im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 2004 (vgl. BVerfG,
FamRZ 2005, S. 173 ) zunächst nur
summarisch vorgenommene entsprechende Bewertung bestätigt.
Weder die Stellungnahmen, namentlich des Amtsvormundes, noch
der "klarstellende Vermerk" des 14. Zivilsenat selbst, den
dieser nach Erlass der einstweiligen Anordnung vom 28.
Dezember 2004 an das Bundesverfassungsgericht adressiert hat,
geben Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen.
26
(a) Das Oberlandesgericht hat die
Umgangsregelung des Amtsgerichts zum Nachteil des
Beschwerdeführers abgeändert, ohne nachvollziehbar zu
begründen, wieso es dazu im Verfahren der
Untätigkeitsbeschwerde befugt ist. Zwar hat es sich bei
seiner Entscheidung namentlich auf § 621 g in Verbindung
mit § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO berufen, wonach das
Gericht die einstweilige Anordnung „auf Antrag“ aufheben
beziehungsweise abändern kann. Das Oberlandesgericht hat aber
nicht ansatzweise dargelegt, wieso es im Rahmen der
Untätigkeitsbeschwerde zu einer Entscheidung gemäß § 621
g in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 ZPO berufen ist. Dazu
hätte es sich nicht nur wegen des Charakters der
Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf
veranlasst sehen müssen. Eine entsprechende Erläuterung wäre
auch geboten gewesen, weil die Beschwerdeführer des
Untätigkeitsverfahrens der 1. Instanz ersichtlich selbst
nicht von der Anwendbarkeit des § 620 b Abs. 1 ZPO
ausgegangen waren.
27
(aa) Wie im Beschluss vom 28. Dezember 2004
bereits dargelegt (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173
m.w.N.), ist Verfahrensgegenstand der - weder in
der Zivilprozessordnung noch im Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gesetzlich
geregelten - Untätigkeitsbeschwerde ausschließlich die
Untätigkeit des (erstinstanzlichen) Gerichts, nicht aber die
Überprüfung einer bereits bestehenden Entscheidung, zu der
die dafür von der Zivilprozessordnung vorgesehenen
Rechtsmittel gereichen (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO,
24. Aufl., § 567 Rn. 21, 21 a). Dem
Rechtsmittelgericht fällt die Zuständigkeit nach § 621 g
in Verbindung mit §§ 620 b Abs. 3, § 620 a
Abs. 4 ZPO nur zu, wenn der Gegenstand der einstweiligen
Anordnung dem dort anhängigen Verfahrensgegenstand unter
Berücksichtigung der Art des begehrten Rechtsschutzes im
Sinne einer unmittelbaren Kongruenz entspricht (vgl. Hüßtege,
in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 620 a Rn. 15).
Das aber ist hier nicht der Fall. Vielmehr stellt die
getroffene Umgangsregelung das Gegenteil einer Untätigkeit
dar. Die Gerichte können bei Begründetheit der
Untätigkeitsbeschwerde nach der fachgerichtlichen
Rechtsprechung und Literatur schließlich auch nur angewiesen
werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (vgl. BVerfG, FamRZ
2005, S. 173 m.w.N.; anders aber OLG Naumburg
<14. Zivilsenat>, FGPrax 2005, S. 26).
28
Diese restriktive Ausgestaltung der
Untätigkeitsbeschwerde dient insbesondere dem - aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden - Gebot der
Rechtsmittelklarheit. Danach müssen die Rechtsbehelfe in der
geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren
Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein (Beschluss des
Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003,
BVerfGE 107, 395 ). Das rechtsstaatliche
Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen
Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur
Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen
(vgl. BVerfGE 49, 148 ; 87, 48 ; 107,
395 ). Die rechtliche Ausgestaltung des
Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung
ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig
ist (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Namentlich der
Amtsvormund wie auch der 14. Zivilsenat haben dies verkannt.
Ist es schon fraglich, ob die für das Verfahren vor den
Familiengerichten gesetzlich nicht vorgesehene
Untätigkeitsbeschwerde den vorgenannten Anforderungen genügen
kann, so ist es unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt
mehr vertretbar, wenn das Oberlandesgericht gewissermaßen als
Annex zu ihr die Befugnis bejaht, eine nach dem Willen des
Gesetzgebers gemäß § 621 g in Verbindung mit § 620
c Satz 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung zu überprüfen.
29
(bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage sind die
Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass der gemäß
§ 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Antrag als
„zumindest konkludent“ gestellt „oder alternativ im Wege
entsprechender Umdeutung der diesbezüglich
gesetzessystematisch nachrangigen und daher unzulässigen
Beschwerde analog § 140 BGB“ anzunehmen sei, wie schon
im Beschluss vom 28. Dezember 2004 ausgeführt (BVerfG, FamRZ
2005, S. 173 ), nicht mehr nachvollziehbar. Aus
den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass dem
Oberlandesgericht im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde
weder ein Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts noch ein
Antrag auf Abänderung der amtsgerichtlichen Umgangsregelung
gemäß § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegen hat. Anträge
auf Ausschluss des Umgangsrechts sind vielmehr allein im
Verfahren der Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des
Amtsgerichts zum Geschäftszeichen 14 WF 236/04 gestellt
worden.
30
Zwar haben der Amtsvormund in seiner
Stellungnahme wie auch das Oberlandesgericht in dem
"klarstellenden Vermerk" zutreffend ausgeführt, dass die
Abänderung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 621 g
in Verbindung mit § 620 b Abs. 1 Satz
2 ZPO auch von Amts wegen erfolgen kann, wenn die
Anordnung ohne vorherige Anhörung des Jugendamtes erlassen
worden ist. Selbst wenn man unterstellte, das Amtsgericht
habe ohne eine solche Anhörung entschieden, was nach
Aktenlage allerdings zweifelhaft ist, änderte dies im
Ergebnis nichts daran, dass der 14. Zivilsenat selbst
das Antragserfordernis für maßgeblich erachtet und seine
Entscheidung ausdrücklich auf § 621 g in Verbindung mit
§ 620 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1
ZPO gegründet hat. Überdies hat das Gericht in dem
angegriffenen Beschluss vom 20. Dezember 2004 an keiner
Stelle erwähnt, dass eine Entscheidung von Amts wegen geboten
gewesen wäre, weil das Jugendamt nicht angehört worden
sei.
31
(b) Nach der Auswertung der fachgerichtlichen
Akten hat sich bestätigt, dass das Oberlandesgericht mit dem
auf § 620 b Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützten
einstweiligen Umgangsrechtsausschluss die Vorschrift des
§ 620 c Satz 2 ZPO umgangen hat (vgl. auch BVerfG, FamRZ
2005, S. 173 ). Das Oberlandesgericht
hatte mit seinem Beschluss vom 8. Dezember 2004 den Umgang
des Beschwerdeführers mit seinem Kind bereits dadurch
faktisch ausgeschlossen, dass es anlässlich der gegen die
einstweilige Umgangsregelung des Amtsgerichts eingelegten
Beschwerde deren Vollziehung ausgesetzt hatte. Dazu war es
indes nicht befugt, weil die Beschwerde gegen eine
einstweilige Anordnung zum Umgang gemäß § 621 g in
Verbindung mit § 620 c Satz 2 ZPO offensichtlich
unstatthaft ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173
m.w.N.). Soweit gemäß § 620 c Satz 1 ZPO eine sofortige
Beschwerde überhaupt statthaft sein kann, etwa gegen eine
vorläufige Sorgerechtsregelung, ist sie nur zulässig, wenn
die einstweilige Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung
ergangen ist (Philippi, in: Zöller, aaO, § 620 c
Rn. 8). Tatsächlich hatte das Amtsgericht aber im
schriftlichen Verfahren entschieden. Trotz dieser eindeutigen
gesetzlichen Regelungen hatte das Oberlandesgericht in jenem
Beschluss nicht ansatzweise dargelegt, woraus sich die
Statthaftigkeit der Beschwerde seiner Auffassung nach ergibt.
Zu einer entsprechenden Begründung hätte sich der 14.
Zivilsenat umso mehr veranlasst sehen müssen, als kurz zuvor
bereits der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg in
demselben Umgangsrechtsverfahren ausdrücklich auf die
Unzulässigkeit der Beschwerde (bezogen auf die vorangegangene
einstweilige Anordnung) hingewiesen hatte (vgl. auch den
Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom
14. Oktober 2004, FamRZ 2004, S. 1857 ).
32
Auch wenn das Oberlandesgericht die Aufhebung
des Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung vom 8.
Dezember 2004 mit einer „zwischenzeitlich gegebenen
Entscheidungsreife“ der Untätigkeitsbeschwerde begründet hat,
drängt sich - insbesondere nach der Auswertung der
fachgerichtlichen Akten - der Verdacht auf, dass der 14.
Zivilsenat diesen Beschluss einer verfassungsgerichtlichen
Überprüfung entziehen wollte. Anders lässt sich kaum
erklären, warum das Oberlandesgericht seinen Beschluss noch
an dem Tag aufgehoben hat, an dem es durch die
Eingangsmitteilung des Bundesverfassungsgerichts von der
Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung erfahren hatte, gleichzeitig aber die
amtsgerichtliche Umgangsregelung von neuem außer Kraft
gesetzt hat. Bezeichnenderweise hat das Oberlandesgericht das
Bundesverfassungsgericht zwar umgehend von der Aufhebung
seines mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Beschlusses unterrichtet, nicht aber von dem erneuten
Umgangsrechtsausschluss.
33
bb) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts (zu Ziffer II.) verletzt den
Beschwerdeführer zudem in seinem Elternrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Das Gericht hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nicht hinreichend beachtet, wonach dem
Beschwerdeführer ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen
ist.
34
(1) (a) Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat entschieden, dass der Beschwerdeführer
durch den Umgangsrechtsausschluss in seinem Recht aus
Art. 8 EMRK verletzt sei und dass ihm zumindest der
Umgang mit seinem Kind gewährleistet werden müsse (vgl. EGMR,
FamRZ 2004, S. 1456 <1460, Nr. 64>). Nach dem aus
Anlass dieser Entscheidung ergangenen Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857
) erstreckt sich die Bindungswirkung
einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte auf alle staatlichen Organe und verpflichtet
diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne
gegen die Bindung an Gesetz und Recht zu verstoßen
(Art. 20 Abs. 3 GG), einen fortdauernden
Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen
Zustand herzustellen. Gerichte sind zur Berücksichtigung
eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall
betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in
verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den
Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen
Gesetzesverstoß Rechnung tragen können. Dabei hat sich das
Gericht in nachvollziehbarer Weise damit auseinander zu
setzen, wie das betroffene Grundrecht in einer den
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland entsprechenden Art und Weise ausgelegt werden
kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ).
35
(b) Ein Beschwerdeführer kann in einem
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme
auf das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen, staatliche
Organe hätten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl.
BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 <1859, 1863>).
36
(2) Das Oberlandesgericht hat die rechtlichen
Bindungen grundlegend verkannt.
37
(a) Mit der angegriffenen Entscheidung hat es
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
nicht nur nicht beachtet, sondern dessen Vorgaben in ihr
Gegenteil verkehrt.
38
Anstatt auf die Anordnung und Realisierung
eines Umgangsrechts hinzuwirken, hat das Oberlandesgericht
außerhalb seiner Zuständigkeit unter Verstoß gegen die
Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ein
bereits (vom Amtsgericht) angeordnetes Umgangsrecht
unterbunden und damit, ohne zur Entscheidung berufen zu sein,
einen konventionsgemäßen Zustand aufgehoben. Zwar wäre das
Oberlandesgericht bei der rechtlichen Würdigung insbesondere
neuer Tatsachen, der Abwägung der widerstreitenden
Grundrechtspositionen und der Einordnung des Einzelfalls in
den Gesamtzusammenhang familienrechtlicher Fälle mit Bezug
zum Umgangsrecht im konkreten Ergebnis nicht gebunden gewesen
(vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 ). Dies kann
aber nur bedeutsam werden, soweit das Gericht überhaupt eine
Sachentscheidung treffen darf, was hier ersichtlich nicht der
Fall war. Deshalb bedürfen die bereits im Beschluss vom 28.
Dezember 2004 (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 )
angestellten Erwägungen, wonach sich das Oberlandesgericht
auch nicht hinreichend mit den vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt
hat, keiner weiteren Vertiefung. Es soll allerdings nicht
unerwähnt bleiben, dass namentlich die von den Pflegeeltern
vorgetragenen, ihrer Auffassung nach gegen ein Umgangsrecht
des Beschwerdeführers sprechenden Gründe eine Abweichung von
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte nicht rechtfertigen. Dies gilt vor allem für
den Vortrag, die zu erwartende Adoption stehe einem Umgang
entgegen. Das von den Pflegeeltern bislang gezeigte Verhalten
lässt vielmehr Zweifel aufkommen, ob die von ihnen gewünschte
Adoption aus Kindeswohlgesichtspunkten überhaupt angezeigt
wäre.
39
(b) Entgegen der Auffassung namentlich des
Amtsvormundes und der Pflegeeltern kann der Beschwerdeführer
auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte
Elternrecht für sich in Anspruch nehmen und damit in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine unzureichende
Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte rügen. Da er gemäß
§ 1592 Nr. 3, § 1600 d BGB seine Vaterschaft
gerichtlich hat feststellen lassen, ist er nicht nur
leiblicher, sondern auch rechtlicher Vater. Er braucht sich
nicht auf eine sozial-familiäre Beziehung zu berufen, um
elterliche Rechte wie das - hier dem Anspruch auf
Berücksichtigung zugrunde liegende - Umgangsrecht für sich
reklamieren zu können (vgl. BVerfGE 108, 82).
40
b) Die angegriffene Entscheidung vom 20.
Dezember 2004 (Ziffer II des Tenors) beruht auf den
dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist davon auszugehen,
dass das Gericht bei hinreichender Beachtung der
verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu einem anderen
Ergebnis gelangt wäre.
41
3. Da der angegriffene Beschluss vom 20.
Dezember 2004 (Ziffer II des Tenors) den Beschwerdeführer
bereits in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
verletzt, kann die Frage, ob auch die anderen vom
Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen,
unbeantwortet bleiben.
42
4. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die
Entscheidung aufzuheben, soweit ihre Verfassungswidrigkeit
festgestellt ist. Eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter
Entscheidung gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG erfolgt nicht.
Sie kommt nur in Betracht, wenn die Fachgerichte noch
Spielraum für eine eigene Entscheidung haben (vgl. BVerfGE
35, 202 ; 79, 69 ). Dies ist hier nicht
der Fall. Das Oberlandesgericht ist - wie ausgeführt - nicht
befugt, die unanfechtbare einstweilige Anordnung des
Amtsgerichts zu überprüfen. Weil entsprechende Anträge im
Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde nicht gestellt worden
sind, ist auch keine weitere Bescheidung durch die
Fachgerichte erforderlich. Eine Zurückverweisung ist
schließlich auch nicht wegen der Kostenentscheidung geboten
(vgl. hierzu etwa BVerfGE 35, 202 ; 79, 69
), da diese nicht von der Aufhebung erfasst
wird.
43
5. Mit der Entscheidung in der Hauptsache wird
die vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige
Anordnung vom 28. Dezember 2004 gegenstandslos. Die auf
diese Anordnung abzielenden Anträge beziehungsweise
Anregungen haben sich damit erledigt.
44
6. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
45
a) Soweit die gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2004 gerichtete
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird,
ist das Begehren des Beschwerdeführers von untergeordneter
Bedeutung, so dass ihm gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG
die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten sind
(vgl. BVerfGE 32, 1 ).
46
b) Hinsichtlich der gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2004 erhobenen
Verfassungsbeschwerde richtet sich die Entscheidung über die
Auslagenerstattung gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach
Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BVerfGE 85, 109 ;
87, 394 ).
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Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus
den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt, so kann,
falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon
ausgegangen werden, dass sie das Begehren des
Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In
diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere
Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem
Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher
Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde
stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ;
87, 394 ).
48
Demgemäß ist dem Land Sachsen-Anhalt die
Erstattung der Auslagen aufzugeben. Denn das
Oberlandesgericht hat von sich aus den angegriffenen Akt
beseitigt, und zwar sogleich, nachdem es Kenntnis von der
Verfassungsbeschwerde erlangt hatte. Dem steht auch nicht
entgegen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren,
die Verfassungswidrigkeit der aufgehobenen Entscheidung
feststellen zu lassen, nicht hat durchsetzen können. Denn
dies liegt im Wesentlichen daran, dass seine weitere - im
Ergebnis dasselbe Rechtsschutzziel verfolgende -
Verfassungsbeschwerde überwiegend Erfolg hatte.