BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 279/11 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und
daher nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Beschwerdeführer, die unter anderem die Verletzung ihres
Rechts auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht
rügen, keine Anhörungsrüge gegen dessen Beschluss erhoben
haben.
2
Die Anhörungsrüge war gegen den die
Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des
Oberlandesgerichts statthaft, da der Beschluss zu einem
bleibenden rechtlichen Nachteil für die Betroffenen geführt
hat, der im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr behoben
werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292 m.w.N.;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30.
Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Die Möglichkeit, erneut
erstinstanzlich Prozesskostenhilfe zu beantragen, steht dem
nach Sinn und Zweck des § 321a ZPO nicht entgegen.
3
Das Versäumnis der Beschwerdeführer hat zur
Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf
die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus
Art. 103 Abs. 1 GG, deren Heilung § 321a ZPO
bezweckt, sondern insgesamt, hier also auch mit Blick auf die
Grundrechte auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und auf Eigentum (Art. 14
Abs. 1 GG), unzulässig ist. Dies gilt jedenfalls in den
Fällen, in denen sich - wie hier - die behauptete
Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des
fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005
- 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059
).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.