BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2797/09 -
der Frau H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 30. April 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine
Vorführungsanordnung in einer Betreuungssache.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin
einer Eigentumswohnung in Hannover, an der die C.-Bank ein
Grundpfandrecht innehat. Seit 1997 versucht die Gläubigerin,
ihre Rechte an der Eigentumswohnung im Wege der
Zwangsversteigerung durchzusetzen. Vor dem Prozessgericht
erhobene Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die der
Zwangsversteigerung zugrunde liegende Titel blieben
erfolglos. Das Amtsgericht Hannover stellte mit Beschluss vom
23. Oktober 2003 nach Einholung eines fachärztlichen
Gutachtens das Verfahren gemäß § 765a ZPO einstweilen
ein. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 9. März 2006
Anträge auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens
zurück und stellte die Zwangsversteigerung erneut bis zum 31.
Dezember 2007 ein, da die Beschwerdeführerin an einer
chronischen depressiven Erkrankung leide, die zu einer
Suizidalität führe und sich bei Fortführung der Vollstreckung
deutlich verschlechtern würde. Das Landgericht Hannover
beschloss am 13. Juni 2006 auf die sofortige Beschwerde der
Gläubigerin, den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. März
2006 abzuändern und den Antrag auf Einstellung der
Zwangsversteigerung gemäß § 765a ZPO abzulehnen.
3
Im Zusammenhang mit dem
Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Betreuungsstelle der
Region Hannover und zwei psychiatrische Sachverständige
wiederholt um Stellungnahmen und Gutachten gebeten. Es wurde
eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
und eine Charakterneurose mit querulatorischer Fehlhaltung
auf dem Boden einer primär-narzisstisch-kränkbaren
Persönlichkeitsstruktur bei der Beschwerdeführerin
festgestellt. Die Erforderlichkeit der Einrichtung einer
Betreuung gegen den Willen der Beschwerdeführerin wurde
geprüft, aber verneint. Die Beschwerdeführerin sei in der
Lage, sich angemessen zu orientieren und würde sich bei
Bedarf durch ihren juristisch qualifizierten Sohn vertreten
lassen, beziehungsweise sich anderweitig qualifizierte Hilfe
organisieren.
4
Nachdem das Vormundschaftsgericht eine
Betreuerbestellung 2006 und 2007 ablehnte, wies das
Amtsgericht Hannover im Zwangsversteigerungsverfahren den
erneuten Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung gemäß
§ 765a ZPO zurück. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin
wurde durch das Landgericht mit Beschluss vom 11. Februar
2008 zurückgewiesen und in der Begründung erklärt,
§ 765a ZPO sei nur unter strengen Anforderungen
anwendbar. Der Gefahr eines Suizids könne auf andere Weise
begegnet werden, etwa durch eine Ingewahrsamnahme nach
polizeirechtlichen Vorschriften oder die Unterbringung der
Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik. Am 11.
August 2009 wurde der Zwangsversteigerungstermin auf den 19.
November 2009 festgelegt.
5
Unter dem 7. September 2009 regte das
Vollstreckungsgericht am Amtsgericht Hannover beim
Vormundschaftsgericht Hannover an zu überprüfen, ob
angesichts des Versteigerungstermins zur Abwendung einer
Gefahr für Leib und Leben vormundschaftsgerichtliche
Maßnahmen, insbesondere eine Unterbringung in der
geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik,
erforderlich seien. Der Sachverständige Dr. W. wurde
schriftlich zu einer erneuten Begutachtung der
Beschwerdeführerin aufgefordert. Er solle prüfen, ob eine
Betreuung einzurichten sei und der Beschwerdeführerin
angesichts der Zwangsversteigerung eine Gefahr für ihr Leben
drohe. Eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte
nicht, sodass die Beschwerdeführerin erst durch den Gutachter
von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis
erlangte. Der Gutachter rief die Beschwerdeführerin an und
schlug einen Termin für die Untersuchung vor, dem die
Beschwerdeführerin jedoch nicht zustimmte. Als der Gutachter
sie aufsuchte, lehnte die Beschwerdeführerin eine
Untersuchung ab, obwohl sie in vorherigen Verfahren mit dem
Sachverständigen zusammengearbeitet hatte.
6
2. Nach der Mitteilung des Sachverständigen
unter dem 3. November 2009, die Beschwerdeführerin verweigere
sich einer Untersuchung, fasste das Amtsgericht Hannover
unter dem 4. November 2009 einen Beschluss.
7
Unter Ziffer 1 wurde gemäß §§ 283, 322
FamFG angeordnet, die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung
eines Gutachtens über die Erforderlichkeit einer Betreuung
und einer geschlossenen Unterbringung durch Dr. W.
untersuchen zu lassen.
8
Unter Ziffer 2 wurde die Vorführung zur
Untersuchung durch die zuständige Behörde Betreuungsstelle
der Region Hannover - auch gegen den Willen der
Beschwerdeführerin - angeordnet. Die Betreuungsbehörden seien
zum Zwecke der Ausführung dieses Beschlusses befugt,
verschlossene Haus- und Zimmertüren zwangsweise öffnen zu
lassen und bei Widerstand der Beschwerdeführerin Gewalt
anzuwenden.
9
Unter Ziffer 3 wurde die Entscheidung für
sofort wirksam erklärt und unter Ziffer 4 als nicht
anfechtbar gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG bezeichnet.
10
Unter Ziffer 5 wurde Dr. W. ersucht, ein
Gutachten über die Frage der Erforderlichkeit, Umfang und
voraussichtliche Dauer einer Betreuungsbedürftigkeit und
einer gegebenenfalls erforderlichen geschlossenen
Unterbringung zu erstatten.
11
Zur Begründung führte das Gericht knapp aus,
nach Eingang einer Anregung sei ein Verfahren zur Prüfung der
Notwendigkeit einer Betreuung eingeleitet worden. Das
Verfahren habe zwischenzeitlich wegen der Weigerung der
Beschwerdeführerin nicht gefördert werden können. Die
Beschwerdeführerin habe einen Termin beim Sachverständigen
nicht wahrgenommen, sodass nunmehr nach §§ 283, 322
FamFG zu verfahren sei.
12
Der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6.
November 2009, in der die mangelnde Information über das
Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem
Rechtsanwalt gerügt wurde, wurde nicht abgeholfen. Das
Amtsgericht Hannover begründete seinen Beschluss vom 12.
November 2009 damit, die Unanfechtbarkeit des Beschlusses
folge aus § 58 Abs. 1 FamFG. Anhaltspunkte, die eine
Vorführung entbehrlich machen würden, seien nicht
ersichtlich. Im Hinblick auf den für den „20. November 2009“
(gemeint ist offensichtlich der 19. November) angesetzten
Zwangsversteigerungstermin und die daraus resultierende
Eilbedürftigkeit sei eine vorherige Anhörung der
Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Der Sachverständige
habe am 3. November 2009 mitgeteilt, die Beschwerdeführerin
sei zur Mitwirkung nicht bereit.
13
Am 12. November 2009 legte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde gegen
den Beschluss vom 12. November 2009 ein. Eine Entscheidung
des Landgerichts liegt noch nicht vor.
14
3. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben
vom 17. November 2009, eingegangen am gleichen Tag,
Verfassungsbeschwerde erhoben.
15
a) Die Absicht, eine Betreuung für sie
einzurichten, sei weder ihr noch ihrem Rechtsanwalt
mitgeteilt worden. Sie sei aus „allen Wolken“ gefallen, als
sie der Sachverständige anrief. Selbst ein Verbrecher habe
ein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103
Abs. 1 GG. Bevor man ihr nicht die Möglichkeit gegeben
hätte, auf das Verfahren einzuwirken, könne die Obrigkeit
nicht über sie verfügen und einen unanfechtbaren Beschluss
erlassen. Das Gericht könne nicht schreiben, sie habe die
Mitwirkung verweigert, obwohl man ihr keine Gelegenheit zur
Mitwirkung gab. Das Amtsgericht habe „keine Handhabe“ gegen
sie, um eine Betreuung einzurichten.
16
Auch rügt die Beschwerdeführerin, die
Zwangsversteigerung ihrer Wohnung dürfe nicht stattfinden, da
sie keinen Kredit bei der C.-Bank aufgenommen habe. Ihr
Ehemann habe dies unter Fälschung ihrer Unterschrift getan.
Dieser Umstand sei von den Gerichten nicht angemessen zur
Kenntnis genommen worden. Die Beschwerdeführerin äußert
jedoch, wesentlicher Grund ihrer Verfassungsbeschwerde sei,
dass über ihren Kopf hinweg ein unanfechtbarer Beschluss
gefasst worden sei, wonach sie in eine psychiatrische Anstalt
eingeliefert werden solle.
17
b) Die Beschwerdeführerin betonte die
besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und stellte
sinngemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
18
4. Die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 2. Dezember
2009 eine einstweilige Anordnung erlassen. Darin wurde die
Wirksamkeit des Beschlusses vom 4. November 2009 - 660 XVII
H5148 - in der Form des Beschlusses vom 12. November
2009 - 660 XVII H5148 - einstweilen bis zur Entscheidung der
Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt. Die
Verfassungsbeschwerde wurde insoweit nicht zur Entscheidung
angenommen, als sie sich gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2009 - 3 U
251/09 - richtete.
19
5. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Regierung des
Landes Niedersachsen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat
aber von einer Stellungnahme abgesehen.
20
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zur
Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist, § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die
Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet ist, § 93c Abs. 1 BVerfGG.
21
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts
Hannover vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form
des Beschlusses vom 12. November 2009 - 660 XVII H5148 -
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
22
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
ist so zu verstehen, dass sie sich gegen den Beschluss vom 4.
November 2009 in der Form wendet, die er durch den Beschluss
vom 12. November 2009 erhalten hat. Denn die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen den unanfechtbaren
Beschluss, der ihre Vorführung und Untersuchung anordnet und
dessen Inhalt durch den Beschluss vom 12. November 2009 nur
erläutert und hinsichtlich des anzuwendenden Gesetzes
präzisiert worden ist.
23
aa) Die Verfassungsbeschwerde gegen die
amtsgerichtlichen Beschlüsse ist hinreichend substantiiert
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die
Beschwerdeführerin hat zwar den Beschluss des Amtsgerichts
vom 4. November 2009 nicht überreicht. Gleichwohl hat sie den
zugrunde liegenden Sachverhalt so zusammengefasst, dass eine
Prüfung dahingehend vorgenommen werden konnte, ob die
Entscheidung mit dem geltend gemachten Grundrecht in Einklang
steht.
24
bb) Die Beschwerdeführerin hat auch den
Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
erschöpft.
25
Zunächst muss der Bürger die behauptete
Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen
vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376
; 70, 180 ), wie es die
Beschwerdeführerin durch Einlegung ihrer Beschwerde bereits
anstrebt. Die Anordnung der Untersuchung ist als nicht
instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch gemäß
§ 58 Abs. 1 FamFG nicht anfechtbar. Dies wurde auch
im Beschluss vom 12. November 2009 festgestellt. Anfechtbar
sind seit dem 1. September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG
grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und
Landgerichte (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009,
§ 283 Rn. 4). Durch die Einführung der Unterscheidung
zwischen Hauptsacherechtsmitteln und Rechtsmitteln
gegen
Neben- und Zwischenentscheidungen sollte die freiwillige
Gerichtsbarkeit an die Systematik anderer Verfahrensordnungen
angeglichen werden (BTDrucks 16/6308, S. 166).
26
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht
ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben
hat. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der
Vorführungsanordnung um eine - bei verfassungskonformer
Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer
Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt. Denn
der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat
sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, über die
im Beschluss vom 12. November 2009 entschieden worden
ist.
27
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch
begründet, denn die Beschwerdeführerin wurde in ihrem
Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1
GG verletzt.
28
Für das Gericht erwächst aus Art. 103
Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu
prüfen, ob dem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör
gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ). Maßgebend für
diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass der
Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, die
Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in
Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205
; stRspr). Die angegriffenen Beschlüsse genügen
diesen Voraussetzungen nicht.
29
Die Beschwerdeführerin wurde weder schriftlich
noch mündlich von der beabsichtigten Untersuchung und
Einrichtung einer Betreuung informiert. Sie konnte sich
dementsprechend nicht äußern. Dies widerspricht nicht nur
§ 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sondern verletzt auch
das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
30
Die unterbliebene Anhörung wurde auch nicht
vor der Entscheidung vom 12. November 2009 nachgeholt.
Zwar hat die Beschwerdeführerin sich über ihren Rechtsanwalt
zum Beschluss vom 4. November 2009 geäußert. Die gemäß
§ 283 Abs. 1 Satz 2,
§ 34 Abs.1 Nr. 2 FamFG
erforderliche, persönliche Anhörung wurde jedoch nicht
nachgeholt, sondern lediglich die ergangene Entscheidung
bestätigt. Die vom Gericht im Beschluss vom 12. November 2009
abgegebene Begründung, eine Anhörung sei wegen der
Eilbedürftigkeit aufgrund des anstehenden
Zwangsversteigerungsverfahrens nicht möglich gewesen, stellt
keine tragfähige Rechtfertigung für die nicht durchgeführte
Anhörung dar, da der Gutachter bereits im September 2009 über
das eingeleitete Verfahren informiert wurde.
31
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Die Entscheidung
über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95
Abs. 2 BVerfGG.
32
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.