BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 280/09 -
des Herrn D…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 29. August 2011 einstimmig beschlossen:
Das Land Baden-Württemberg und die
Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die
durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen
Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betraf die
Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und
verheirateten Personen bei der Berechnung von
Betriebsrentenanwartschaften in Form sogenannter
Startgutschriften anlässlich einer Systemumstellung der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Bei der
Berechnung der Startgutschriften kam es unter anderem als
Berechnungsgröße auf das (fiktive) Nettoarbeitsentgelt der
Versicherten an, das unter Zugrundelegung der Satzung der VBL
in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS
a.F.) berechnet wurde. Diese sah vor, dass bei Ermittlung des
fiktiven Nettoarbeitsentgelts hinsichtlich der
Einkommensteuer bei verheirateten Personen pauschal - und
damit unabhängig von der tatsächlichen Steuerklasse - die
Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen war (§ 41 Abs. 2c
Buchstabe a VBLS a.F.). Für eingetragene
Lebenspartnerschaften fehlte es an einer entsprechenden
Regelung.
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Der Beschwerdeführer ist im öffentlichen
Dienst beschäftigt und bei der VBL zusatzversichert. Er lebt
seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die VBL
berechnete anlässlich der Systemumstellung seine
Startgutschrift und legte dabei die Steuerklasse I/0
zugrunde. Die auf Neuberechnung seiner Startgutschrift unter
Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 gerichtete Klage blieb
in allen Instanzen erfolglos. Der Beschwerdeführer stützte
seine Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Urteile.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
entschied durch Urteil vom 10. Mai 2011 - C-147/08 -
(NJW 2011, S. 2187-2191), dass Art. 1 in Verbindung mit
den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2000/78 einer Regelung entgegensteht, wonach ein in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender
Versorgungsempfänger keine Zusatzversorgungsbezüge erhält,
die den einem nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten
Versorgungsempfänger gewährten entsprechen, obwohl nach
nationalem Recht die eingetragene Lebenspartnerschaft die
Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die
in Bezug auf diese Versorgungsbezüge mit der Situation von
Ehegatten vergleichbar ist.
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Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung
berechnete die VBL die Startgutschrift des Beschwerdeführers
neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0. Der
Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 das
Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt
erklärt und beantragt, dem Land Baden-Württemberg und der
Bundesrepublik Deutschland die notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers aufzuerlegen.
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Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen
Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang
zu erstatten.
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1. Über die Hauptsache ist infolge der
Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE
85, 109 ). Über die Erstattung der Auslagen ist
nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a
Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur
Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen.
Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der
Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine
anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen
werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst
für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig,
die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung
festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner
Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner
Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE
85, 109 ; 87, 394 ; Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1998 - 2 BvR
356/97 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 11. Mai 2004 - 1 BvR 363/04 -, juris; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR
781/04 -, juris; BVerfGK 5, 316 ).
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2. Nach diesen Grundsätzen erscheint es im
vorliegenden Fall billig, die Auslagenerstattung anzuordnen.
Die VBL berechnete die Startgutschrift des Beschwerdeführers
neu und beseitigte die Beschwer damit selbst. Es kann auch
davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des
Beschwerdeführers in Ansehung des Urteils des EuGH vom
10. Mai 2011 (a.a.O.), auf das sie in dem
Mitteilungsschreiben über die Neuberechnung ausdrücklich
Bezug nahm, inzwischen selbst als berechtigt erachtet. Hieran
kann die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung festgehalten
und die Auslagenerstattung des Beschwerdeführers in gleicher
Weise zugebilligt werden, wie wenn der Verfassungsbeschwerde
stattgegeben worden wäre. Demzufolge haben das Land
Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland dem
Beschwerdeführer je zur Hälfte seine notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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3. Die Entscheidung über den Wert des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37
Abs. 2 Satz 2 RVG.