BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2818/07 -
der d... GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer R...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Schluckebier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. November 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde betrifft
Urheberrecht. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den
Kontrollanspruch nach § 54g des Urheberrechtsgesetzes in
der Fassung des Art. 1 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 31. Oktober 2007 (BGBl I S. 2516) (im Folgenden:
§ 54g UrhG n.F.). Die Neuregelung tritt am 1. Januar
2008 in Kraft.
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1. Das Zweite Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unternimmt
unter anderem eine Neuregelung der durch die Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Werke entstehenden
Vergütungspflicht. Im Ansatz unverändert besteht auch nach
der Neuregelung ein Anspruch des Urhebers auf Zahlung einer
Vervielfältigungsvergütung nicht nur gegen den Hersteller,
den Händler oder den Importeur von Vervielfältigungsgeräten,
sondern auch gegen denjenigen, der Geräte für die
entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält
(§ 54c Abs. 1 UrhG n.F.). Neu ist, dass der Gesetzgeber
dem Urheber zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs nicht
nur einen Auskunftsanspruch einräumt (vgl. § 54f UrhG
n.F.), sondern ihm mit der angegriffenen Regelung das Recht
auf einen Kontrollbesuch zuspricht. § 54g UrhG n.F.
lautet:
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Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber
nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann
der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs-
und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die
entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der
Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare
Betriebsstörungen unterbleiben.
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Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks
16/1828 S. 31) handelt es sich bei dieser Neuregelung um
die Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 13. November 2003 (Az. I ZR 187/01,
GRUR 2004, S. 420), nach dem es einer Verwertungsgesellschaft
untersagt sei, gegen den Willen des Geschäftsinhabers die
Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten, um die
bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen und zu
kontrollieren. Das Kontrollbesuchsrecht sei jedoch zur
Durchsetzung des Vergütungsanspruchs erforderlich, da die
Betreiber von Vervielfältigungsgeräten oftmals nicht bereit
seien, ihren urheberrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Die den Vergütungsanspruch der Urheber wahrnehmende VG Wort
habe daher in der Praxis trotz der bestehenden
Auskunftspflicht Schwierigkeiten, den Anspruch zu
realisieren. Mit dem neuen Recht sei jedoch kein
Selbsthilferecht verbunden. Werde der Kontrollbesuch
verwehrt, sei der Rechtsweg zu beschreiten.
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2. Die Beschwerdeführerin betreibt einen
Lohnkopierbetrieb. Sie nimmt von Dritten Kopieraufträge an,
die in ihren Produktionsräumen ausgeführt werden. Die von ihr
an die VG Wort zu entrichtende urheberrechtliche
Vervielfältigungsabgabe belief sich im Jahr 2007 auf 836,65
€.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG.
Sie fürchtet in erster Linie um die Vertraulichkeit der in
ihren Geschäftsräumen aufbewahrten Unterlagen. Die
Beschwerdeführerin beantragt ergänzend, im Wege der
einstweiligen Anordnung die Anwendung der angegriffenen
Vorschrift bis zur Entscheidung über die Hauptsache
auszusetzen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Kontroll- und
Betretungsrechts sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bereits geklärt (vgl.
BVerfGE 32, 54 ; 97, 228
; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2138/05 -,
EuGRZ 2007, S. 486 ). Die Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Die Beschwerdeführerin ist durch die
angegriffene Regelung nicht unmittelbar in ihrem Recht aus
Art. 13 Abs. 1 GG betroffen.
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a) Die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der
Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in
seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ).
Unmittelbare Betroffenheit liegt dabei nur vor, wenn die
angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu
bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert.
Darüber hinaus gilt der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist
die Verfassungsbeschwerde auch eines beschwerdebefugten
Beschwerdeführers unzulässig, wenn er vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts in zumutbarer Weise Rechtsschutz
durch die allgemein zuständigen Gerichte erlangen kann (vgl.
BVerfGE 102, 197 ; stRspr).
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b) Diesem Maßstab genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht. § 54g UrhG n.F. enthält
keine unmittelbare Ermächtigung zum Kontrollbesuch, sondern
regelt - wie sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut selbst als
auch aus der Gesetzesbegründung ergibt - lediglich einen
Anspruch des Urhebers gegen den Betreiber von
Vervielfältigungsgeräten, einen Kontrollbesuch von Betriebs-
und Geschäftsräumen zu gestatten. Der Anspruch auf Gestattung
eines Kontrollbesuchs dient der Durchsetzung des
Vergütungsanspruchs nach § 54c UrhG n.F. Als
Nebenanspruch zu diesem schuldrechtlichen Hauptanspruch
regelt § 54g UrhG n.F. somit gleichermaßen allein eine
schuldrechtliche Pflicht; ein Selbsthilferecht des Urhebers
ist damit nicht verbunden. Wird der Kontrollbesuch verwehrt,
ist vielmehr der Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BTDrucks
16/1828 S. 31).
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Im Rahmen der dann erforderlichen
fachgerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Gestattung
eines Kontrollbesuchs obliegt es den zuständigen
Fachgerichten, im konkreten Fall einen Ausgleich zwischen dem
Kontrollanspruch des Berechtigten und dem Recht des
Kontrollierten aus Art. 13 Abs. 1 GG zu erzielen.
Hierbei werden die vom Bundesverfassungsgericht hierzu
aufgestellten allgemeinen Grundsätze (vgl. BVerfGE 32, 54
; 97, 228 ; BVerfG, 3.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR
2138/05 -, EuGRZ 2007, S. 486 ) zu
beachten sein. § 54g Satz 2 UrhG n.F. stellt den
Gestattungsanspruch in diesem Zusammenhang ausdrücklich unter
den Vorbehalt des Unterbleibens vermeidbarer
Betriebsstörungen. Dabei dürften sich auch die von der
Beschwerdeführerin angeführten Interessen der Vertraulichkeit
der von ihr zu vervielfältigenden Unterlagen berücksichtigen
lassen. Der Beschwerdeführerin ist es daher zuzumuten, sich
im Falle der gerichtlichen Geltendmachung des
Gestattungsanspruchs zunächst auf einen Rechtsstreit vor dem
zuständigen Fachgericht einzulassen.
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2. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.