BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2820/09 -
der Frau B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 15. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch
hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des
Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin auf einen neuen
Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung
der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
Urteile des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und
des Bundesarbeitsgerichts, durch die eine Klage auf
Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses mit
dem Land Hessen, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens,
abgewiesen wurde. Mittelbar wendet sich die
Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz über die
Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
(UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432;
im Folgenden: UKG).
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1. Das Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg regelt in § 1
Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten und
Zuständigkeiten der bislang selbständigen
Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Gießen und
Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts
übergehen. § 3 Abs. 1 UKG bestimmt die neue
rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen
Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in
der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken
tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes
waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der
Philipps-Universität Marburg „zum Universitätsklinikum Gießen
und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet“.
Dazu gehörte die Beschwerdeführerin. Diejenigen, die
Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren,
wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums
Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3
Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum
Gießen und Marburg (unmittelbar kraft Gesetzes) in die Rechte
und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
eintritt.
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Anfang Juli 2005 informierte das
Universitätsklinikum Gießen und Marburg die
nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber, dass es mit
Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des
Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den
Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.
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Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische
Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde
mit der Eintragung in das Handelsregister am 2. Januar 2006
wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land
95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die R… AG.
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2. Die Beschwerdeführerin war seit 1990 als
nichtwissenschaftliche Angestellte beim Land beschäftigt und
zuletzt beim Klinikum der Justus-Liebig-Universität Gießen.
Mit ihrer im Ausgangsverfahren erhobenen Klage beantragte sie
zuletzt festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem
Land Hessen über den 1. Juli 2005 hinaus fortbesteht.
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Die Klage blieb in allen Instanzen
erfolglos.
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Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass der
Beschwerdeführerin weder aus dem Gesetz über die Errichtung
des Universitätsklinikums Gießen und Marburg selbst noch aus
anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Widerspruchsrecht gegen
die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses zugestanden habe.
Der gesetzlich angeordnete Übergang des Arbeitsverhältnisses
sei auch ohne Einräumung eines solchen Rechts wirksam
gewesen. Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts
verstoße weder gegen § 613a Abs. 6 BGB noch seien
Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Auch
europäischem Recht widerspreche die zwingend angeordnete
Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts „auf
freie Wahl bzw. Beibehaltung des Arbeitsplatzes aus
Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Würde
des Menschen) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines
Persönlichkeitsrecht)“ und ihres grundrechtsgleichen Rechts
auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG.
10
Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die
Bundesregierung, das Bundesministerium der Justiz sowie die
Hessische Landesregierung und der Hessische Landtag haben
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin mittelbar
gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, liegen Gründe
für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr vor (1).
Hinsichtlich der Urteile des Arbeitsgerichts, des
Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die
Verfassungsbeschwerde hingegen zur Entscheidung anzunehmen
(2).
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG richtet, sind Gründe für
ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
mehr gegeben.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -
(BVerfGE 128, 157) die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1
Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit
Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt.
Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein
Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR
395/09 -, juris, Rn. 6).
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2. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor,
soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des
Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des
Bundesarbeitsgerichts richtet. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil ihre
Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Demgegenüber wird die
Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen
nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner
Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE
128, 157) die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des
Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus
Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten
Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Bezüglich der angegriffenen Urteile ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig, obgleich der
Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011
zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen
Beschäftigten mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft
getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am
Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) ein
Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt hat. Die Annahme
eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich
hier ausnahmsweise aus einer fortbestehenden Beschwer mit den
Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche Kostenbeschwer
vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. etwa
BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz
nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache - lediglich
wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche
Prüfung vorzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall ist die
Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in
einem Parallelverfahren durch den Senat erfolgt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG
geregelte Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den
Anstaltsdienst des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses der
Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des gewählten
Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche
Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl.
BVerfGE 128, 157 ). Die Entscheidungen
des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des
Bundesarbeitsgerichts beruhen auf der insofern
unvollständigen und deshalb für mit dem Grundgesetz
unvereinbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und
3 UKG.
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b) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG liegt nicht vor, soweit das Bundesarbeitsgericht
von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der
Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen
hat. Das Bundesarbeitsgericht ist verfassungsrechtlich
unbedenklich davon ausgegangen, dass ein wie in § 613a
Abs. 6 BGB normiertes Widerspruchsrecht nicht auf
europarechtliche Grundlagen zurückgeführt werden kann. In
Auswertung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das
Bundesarbeitsgericht dieses Ergebnis in vertretbarer Weise
für so eindeutig gehalten, dass eine Vorlage nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV unterbleiben konnte. Aufgrund der
verfassungskonformen Verneinung eines europarechtlich
fundierten Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs. 6
BGB war die weiter von der Beschwerdeführerin aufgeworfene
Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG auf
einen gesetzlichen Übergang von Arbeitsverhältnissen nicht
entscheidungserheblich, so dass das Bundesarbeitsgericht auch
insoweit von einer Vorlage an den Gerichtshof absehen konnte
(vgl. BVerfGE 128, 157 ).
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1. Da die im Instanzenzug ergangenen Urteile
auf der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten
Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG beruhen, war
die daraus folgende Grundrechtsverletzung gemäß § 95
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für alle angegriffenen Entscheidungen
festzustellen. Ausgehend von den Erfordernissen des zu
beurteilenden Falles genügt es darüber hinaus, wenn lediglich
die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des
Bundesarbeitsgerichts aufgehoben werden und die Sache gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen wird.
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Der Anordnung einer Aussetzung des
Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR
1741/09 - nicht mehr, da der Landesgesetzgeber mit dem am 29.
Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der
Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg
(GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den
verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.
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2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende
Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen der
Beschwerdeführerin entspricht der Billigkeit. Soweit sich die
Beschwerdeführerin mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und
3 UKG wendet, sind die Annahmevoraussetzungen einzig wegen
der zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats vom 25.
Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) entfallen.
Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde auch
insoweit erfolgreich gewesen.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.