BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2821/09 -
des Herrn L…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 15. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die durch
hessisches Landesgesetz angeordnete Überleitung des
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers auf einen neuen
Arbeitgeber in Vorbereitung und Umsetzung der Privatisierung
der Universitätskliniken Gießen und Marburg.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Urteile
des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des
Bundesarbeitsgerichts, durch die eine Klage auf Feststellung
des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit dem Land
Hessen, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, abgewiesen
wurde. Mittelbar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das hessische Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom
16. Juni 2005 (GVBl I S. 432; im Folgenden:
UKG).
3
1. Das Gesetz über die Errichtung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg regelt in § 1
Abs. 3 Satz 1, dass Rechte, Pflichten und
Zuständigkeiten der bislang selbständigen
Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Gießen und
Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts
übergehen. § 3 Abs. 1 UKG bestimmt die neue
rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen
Beschäftigten der beiden Kliniken. Damit wurden die bisher in
der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken
tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes
waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der
Philipps-Universität Marburg „zum Universitätsklinikum Gießen
und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet“.
Dazu gehörte der Beschwerdeführer. Diejenigen, die
Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren,
wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums
Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3
Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum
Gießen und Marburg (unmittelbar kraft Gesetzes) in die Rechte
und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
eintritt.
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Anfang Juli 2005 informierte das
Universitätsklinikum Gießen und Marburg die
nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber, dass es mit
Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des
Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen
und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den
Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.
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Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische
Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des
Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (UGM-GmbH). Der Formwechsel wurde
mit der Eintragung in das Handelsregister am 2. Januar 2006
wirksam. Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land
95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die R… AG.
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2. Der Beschwerdeführer war seit 1991 als
nichtwissenschaftlich tätiger Arbeiter des Klinikums der
Philipps-Universität Marburg beim Land beschäftigt. Mit
seiner im September 2006 erhobenen Klage beantragte er
festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Land
Hessen über den 1. Juli 2005 hinaus fortbesteht.
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Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dabei
war das Arbeitsgericht zwar grundsätzlich der Auffassung,
dass den von der Überleitung betroffenen Beschäftigten in
verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes über die
Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg ein
Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse zugestanden habe. Dieses
Widerspruchsrecht sei im Falle des Beschwerdeführers jedoch
verwirkt, da er es nicht rechtzeitig ausgeübt habe.
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Berufung und Revision blieben erfolglos.
Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht
gingen davon aus, dass es auf die vom Arbeitsgericht
angenommene Verwirkung nicht ankomme. Ein Widerspruchsrecht
habe dem Beschwerdeführer weder aus dem Gesetz über die
Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
selbst noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen
zugestanden. Der gesetzlich angeordnete Übergang des
Arbeitsverhältnisses sei auch ohne Einräumung eines solchen
Rechts wirksam gewesen. Die Nichteinräumung eines
Widerspruchsrechts verstoße weder gegen § 613a Abs. 6
BGB noch seien Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt.
Auch europäischem Recht widerspreche die zwingend angeordnete
Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts „auf
freie Wahl bzw. Beibehaltung des Arbeitsplatzes aus
Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Würde
des Menschen) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines
Persönlichkeitsrecht)“ und seines grundrechtsgleichen Rechts
auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG.
10
Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die
Bundesregierung, das Bundesministerium der Justiz sowie die
Hessische Landesregierung und der Hessische Landtag haben
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts sowie mittelbar gegen § 3
Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wendet, liegen Gründe für die Annahme
der Verfassungsbeschwerde nicht beziehungsweise nicht mehr
vor (1 und 2). Hinsichtlich der Urteile des
Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die
Verfassungsbeschwerde hingegen zur Entscheidung anzunehmen
(3).
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die
Entscheidung des Arbeitsgerichts richtet, kommt der
Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg,
da sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist.
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Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der
Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend
deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 ;
28, 17 ; 89, 155 ; 98, 169 ).
Dabei ist darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht
durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll und mit
welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert
(vgl. BVerfGE 88, 40 ; 99, 84 ; 101, 331
; 105, 252 ; 108, 370
). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde
gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel
einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung
mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten
Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, juris, Rn. 16;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7.
November 2011 - 1 BvR 78/08 -, juris, Rn. 22).
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Diesen Anforderungen genügt die
Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Entscheidung des
Arbeitsgerichts nicht. So ist das Arbeitsgericht nicht - wie
vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gerügt
- vom Fehlen eines Widerspruchsrechts ausgegangen. Vielmehr
hat das Arbeitsgericht ein solches Recht in
verfassungskonformer Auslegung der gesetzlichen
Überleitungsregelung für gegeben erachtet. Die Abweisung der
Klage hat das erstinstanzliche Gericht mit der angeblich
verspätet erfolgten Ausübung des so hergeleiteten
Widerspruchsrechts durch den Beschwerdeführer begründet. Auf
die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Verwirkung des
Widerspruchsrechts geht der Beschwerdeführer in seiner
Verfassungsbeschwerde jedoch nicht ein; eine
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten des
Arbeitsgerichts findet nicht statt. Der Beschwerdeführer
beschäftigt sich ausschließlich mit der von
Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht vertretenen
Auffassung, wonach ein Widerspruchsrecht bereits dem Grunde
nach nicht bestehe.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
mittelbar gegen die gesetzliche Überleitungsregelung in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG richtet, sind Gründe für
ihre Annahme im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht
mehr gegeben.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -
(BVerfGE 128, 157) die Unvereinbarkeit von § 3 Abs. 1
Satz 1 und 3 UKG mit Art. 12 Abs. 1 GG bereits mit
Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt.
Für eine wiederholte entsprechende Entscheidung besteht kein
Raum und kein Bedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2010 - 1 BvR
395/09 -, juris, Rn. 6).
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3. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor,
soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des
Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts richtet.
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
anzunehmen, weil ihre Annahme zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers auf freie Wahl des
Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Demgegenüber wird der Beschwerdeführer durch die
angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt.
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner
Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE
128, 157) die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Reichweite des
Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus
Art. 12 Abs. 1 GG bei einer gesetzlich angeordneten
Überleitung von Arbeitsverhältnissen entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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Bezüglich der Urteile des
Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig, obgleich der
Landesgesetzgeber dem Senatsbeschluss vom 25. Januar 2011
zwischenzeitlich Rechnung getragen und den betroffenen
Beschäftigten mit dem am 29. Dezember 2011 in Kraft
getretenen Gesetz zur Stärkung der Arbeitnehmerrechte am
Universitätsklinikum Gießen und Marburg (GVBl I S. 816) ein
Rückkehrrecht in den Landesdienst eingeräumt hat. Die Annahme
eines fortwirkenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde rechtfertigt sich
hier ausnahmsweise aus einer fortbestehenden Beschwer mit den
Kosten des Ausgangsverfahrens. Eine solche Kostenbeschwer
vermag zwar grundsätzlich ein Interesse an einer Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. etwa
BVerfGE 50, 244 ), weil sonst - trotz
nicht mehr bestehender Beschwer in der Hauptsache - lediglich
wegen des Kosteninteresses eine verfassungsgerichtliche
Prüfung vorzunehmen wäre. Im vorliegenden Fall ist die
Feststellung eines Verfassungsverstoßes jedoch bereits in
einem Parallelverfahren durch den Senat erfolgt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG
geregelte Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den
Anstaltsdienst des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
stellt eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des
Beschwerdeführers an der Beibehaltung des gewählten
Vertragspartners dar, soweit die gesetzliche
Übergangsregelung keine Möglichkeit bot, den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zum Land geltend machen zu können (vgl.
BVerfGE 128, 157 ). Die Entscheidungen
des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts
beruhen auf der insofern unvollständigen und deshalb für mit
dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung des § 3
Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG. Sowohl Landesarbeitsgericht als auch
Bundesarbeitsgericht sind vom - aus ihrer Sicht
verfassungsrechtlich unbedenklichen - Fehlen eines
Widerspruchsrechts der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ausgegangen. Die vom Arbeitsgericht aufgeworfene
Frage der Verwirkung eines etwaigen Widerspruchsrechts haben
Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht daher
folgerichtig dahinstehen lassen.
22
b) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG liegt nicht vor, soweit das Bundesarbeitsgericht
von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der
Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen
hat. Das Bundesarbeitsgericht ist verfassungsrechtlich
unbedenklich davon ausgegangen, dass ein wie in § 613a
Abs. 6 BGB normiertes Widerspruchsrecht nicht auf
europarechtliche Grundlagen zurückgeführt werden kann. In
Auswertung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das
Bundesarbeitsgericht dieses Ergebnis in vertretbarer Weise
für so eindeutig gehalten, dass eine Vorlage nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV unterbleiben konnte. Aufgrund der
verfassungskonformen Verneinung eines europarechtlich
fundierten Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs. 6
BGB war die weiter vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage
nach der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG auf einen
gesetzlichen Übergang von Arbeitsverhältnissen nicht
entscheidungserheblich, so dass das Bundesarbeitsgericht auch
insoweit von einer Vorlage an den Gerichtshof absehen konnte
(vgl. BVerfGE 128, 157 ).
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1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und
des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben. Das
Ausgangsverfahren wird in die Berufungsinstanz
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Der Anordnung einer Aussetzung des
Ausgangsverfahrens bedarf es - anders als im Verfahren 1 BvR
1741/09 - nicht mehr, da der Landesgesetzgeber mit dem am 29.
Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der
Arbeitnehmerrechte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg
(GVBl I S. 816) zwischenzeitlich auf den
verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag reagiert hat.
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2. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende
Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers entspricht der Billigkeit. Soweit sich der
Beschwerdeführer mittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3
UKG wendet, sind die Annahmevoraussetzungen einzig wegen der
zwischenzeitlichen Entscheidung des Ersten Senats vom 25.
Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - (BVerfGE 128, 157) entfallen.
Ohne diese Entscheidung wäre die Verfassungsbeschwerde
insoweit erfolgreich gewesen. Soweit die
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der angegriffenen
Entscheidung des Arbeitsgerichts mangels hinreichender
Begründung unzulässig ist, fällt dies angesichts des im
Übrigen vollständigen Erreichens des mit der
Verfassungsbeschwerde verfolgten Ziels nicht ins Gewicht.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.