BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2822/07 -
des Herrn M...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Hoffmann-Riem,
Eichberger
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 14. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet
sich gegen das Hessische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren
des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz
- HessNRSG). Wegen des aus seiner Sicht bestehenden
Eilbedürfnisses beantragt der Beschwerdeführer, im Wege einer
einstweiligen Anordnung die Anwendung von § 1
Abs. 1 Nr. 10 HessNRSG auszusetzen.
2
Das am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene
Hessische Nichtraucherschutzgesetz verbietet das Rauchen in
verschiedenen, weitgehend öffentlichen Räumen, darunter
insbesondere in Gaststätten, und bedroht Verstöße gegen
dieses Verbot mit Bußgeldern.
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Der Beschwerdeführer ist starker Raucher und
Stammgast in einer Gaststätte, in der das Rauchen seit dem 1.
Oktober 2007 verboten ist. Er hält das Gesetz für formell
verfassungswidrig und materiell für unverhältnismäßig, weil
es ihn in seiner Handlungsfreiheit sowie die betroffenen
Gastwirte in ihrer Berufsfreiheit und in ihrem Eigentum über
Gebühr einschränke.
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2. Die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; st. Rspr.). Bei einem offenen Ausgang
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gem. § 32
Abs. 1 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; st.
Rspr.).
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Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung
bleibt das Hessische Nichtraucherschutzgesetz bis zur
abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
anwendbar, so dass es dem Beschwerdeführer, falls seine
Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, im Ergebnis zu Unrecht
zeitweilig verwehrt wäre, während seines Aufenthalts in den
in § 1 des Gesetzes aufgeführten Räumlichkeiten,
insbesondere in Gaststätten, zu rauchen. Soweit davon
auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer
- allerdings nur zum Teil - in zulässiger Weise
angegriffenen Vorschriften des Gesetzes auch Dritte, etwa
Gastwirte unmittelbar oder mittelbar betreffen, ist nach den
Ausführungen des Beschwerdeführers denkbar, dass diese in
diesem Zeitraum Umsatzrückgänge erleiden werden. Bei Erlass
der Anordnung und damit der zeitweiligen Wiedereinführung
einer Erlaubnis, an den genannten Orten zu rauchen, würde
dagegen der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die in diesen
Räumlichkeiten anwesenden Nichtraucher vor den
gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens zu schützen, bis
zur abschließenden Entscheidung vereitelt. Diejenigen
Nichtraucher, die gegenwärtig von der Möglichkeit Gebrauch
machen können, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch den
Besuch von Gaststätten am sozialen Leben teilzunehmen, würden
diese Entfaltungsmöglichkeit verlieren. Ferner würden
Investitionsentscheidungen derjenigen Gastwirte, die im
Vertrauen auf die Gültigkeit des Rauchverbots ihr Angebot den
neuen Verhältnissen angepasst, etwa Nebenräume im Sinne des
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes geschaffen haben,
zeitweilig entwertet.
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Die Abwägung dieser Gesichtspunkte führt dazu,
dass von schweren Nachteilen, die den Erlass einer
einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, nicht
auszugehen ist. Für den Beschwerdeführer selbst wiegen die
Nachteile eher gering, da er in der Zwischenzeit bis zur
abschließenden Entscheidung nicht allgemein am Rauchen und
auch nicht am Besuch von Gaststätten, sondern nur an einer
einzelnen, während des Gaststättenbesuchs bis September 2007
zulässigen Verhaltensweise gehindert wird. Dem stehen die mit
dem Erlass einer Eilentscheidung verbundenen
Beeinträchtigungen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung
gegenüber. Die bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde möglichen wirtschaftlichen Einbußen
betroffener Gastwirte - ihre Berücksichtigungsfähigkeit
im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde hier unterstellt -
können im vorliegenden Verfahren mangels hinreichenden
Vortrags des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung
finden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.