BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 284/05 -
der Firma B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. April 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
2
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 161, 305) und des Oberlandesgerichts Naumburg, die die
Beschwerdeführerin angreift, weil sie den von ihr geltend
gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung nach
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von
Entschädigungsansprüchen im Land Sachsen-Anhalt wegen der
rechtswidrigen Versagung einer bergbaurechtlichen Bewilligung
ablehnen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen
Rechts Verfassungsrecht nicht verletzt; vor allem sind keine
Auslegungsfehler erkennbar, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ).
3
Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen
Privater sind in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG
einbezogen, wenn der Einzelne eine Rechtsstellung erlangt
hat, die der des Eigentümers entspricht. Ein
subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt,
wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach
dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als
ausgeschlossen erscheint, dass der Staat dieses Recht
ersatzlos entziehen kann (vgl. BVerfGE 18, 392 ;
45, 142 ; 53, 257 ; 72, 175
). Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Recht
dem Einzelnen nicht als "seine", ihm ausschließlich
zustehende Rechtsposition zugeordnet ist, insbesondere wenn
das Bestehen eines Anspruchs wegen Fehlens von
Voraussetzungen ungewiss ist, auf deren Eintritt der
Betroffene keinen maßgeblichen Einfluss hat (vgl. BVerfGE 69,
272 ; 72, 141 ; 92,
365 ; 97, 271 ).
4
Dem Anspruch auf Erteilung einer
bergrechtlichen Bewilligung nach § 8, § 12
Abs. 2 BBergG bleibt nach diesen Grundsätzen der Schutz
des Eigentums aus Art. 14 GG versagt. Wenn auch die
erteilten Bergbauberechtigungen selbst Eigentumsschutz
genießen (BVerfGE 77, 130 ), bleibt dieser
Eigentumsschutz dem Anspruch auf Erteilung der
öffentlich-rechtlichen Bewilligung zur Gewinnung von
Bodenschätzen nach § 8, § 12 Abs. 2
BBergG jedenfalls deshalb verwehrt, weil dieser Anspruch nach
seiner gesetzlichen Ausgestaltung, wie der Bundesgerichtshof
ohne Verstoß gegen Art. 14 GG entschieden hat, auch von
Bedingungen abhängig ist, die dem Einfluss des Antragstellers
entzogen sind. Dass der Beschwerdeführerin, wie nach
Ablehnung des Bewilligungsantrags verwaltungsgerichtlich
rechtskräftig festgestellt wurde, im konkreten Fall die
Bewilligung nicht hätte vorenthalten werden dürfen, ändert an
dem fehlenden Eigentumsschutz des nicht uneingeschränkten
Anspruchs ebenso wenig wie der Umstand, dass die für den –
früheren - Erlaubnisinhaber in § 12 Abs. 2 BBergG
nicht unerheblich verfestigte Anspruchsposition wesentlich
auf von ihm investierten Eigenleistungen beruht (vgl.
BTDrucks 8/1315, S. 88).
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).