BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2841/06 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§§ 2 und 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 3 Nr. 1 und 4 des Steuerberatungsgesetzes,
§ 56 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Vergütungsansprüche für Steuerberatungsleistungen einer
Sozietät zwischen einem deutschen Steuerberater und einem in
Deutschland niedergelassenen griechischen Steuerberater.
2
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist eine
Sozietät zwischen dem Beschwerdeführer zu 2) und dem
Beschwerdeführer zu 3). Der Beschwerdeführer zu 2) ist
deutscher Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der
Beschwerdeführer zu 3) hat in Griechenland die Qualifikation
eines „Orkotos Elektis“ und eines „Forotechnikos Symvoulos,
Taxis A“ erworben, was nach seiner Behauptung den
Qualifikationen eines deutschen Wirtschaftsprüfers und
Steuerberaters entspricht. Eine Eignungsprüfung nach
§ 37 a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
hat der Beschwerdeführer zu 3) nicht abgelegt.
3
2. Die Beschwerdeführerin zu 1) nahm die
Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auf
Zahlung des Honorars für von ihr erbrachte
Steuerberatungsleistungen gerichtlich in Anspruch. Nachdem
das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das
Landgericht diese auf die Berufung der Beklagten hin ab. Der
mit der Beklagten abgeschlossene Dienstvertrag sei nichtig,
weil die gemeinsame Berufsausübung der Sozien gegen § 5
StBerG und damit gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des
§ 134 BGB verstoße. Auf die Revision der
Beschwerdeführerin zu 1) hob der Bundesgerichtshof das
Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Landgericht
zurück. Zwar bestünden keine vertraglichen Ansprüche der
Beschwerdeführerin zu 1); denn diese dürfe nach der
abschließenden Regelung für Sozietäten in § 3 StBerG
keine Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zu
1) seien jedoch nicht ausgeschlossen und deshalb nach der
Zurückverweisung tatrichterlich zu prüfen. Das Landgericht
hat daraufhin die Berufung der Mandantin zurückgewiesen. Der
von der Beschwerdeführerin zu 1) geltend gemachte
Vergütungsanspruch stehe ihr nach bereicherungsrechtlichen
Grundsätzen zu.
4
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer gegen die beiden Berufungsurteile und
das Urteil des Bundesgerichtshofs. Sie rügen die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs.
1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Es sei verfassungswidrig,
dass dem Beschwerdeführer zu 2) ein Zusammenschluss mit dem
Beschwerdeführer zu 3) nicht erlaubt werde. Die genannten
Grundrechte seien auch deshalb verletzt, weil dem
Beschwerdeführer zu 3) und der Beschwerdeführerin zu 1) die
Steuerberatung in Deutschland nicht gestattet sei. Hierin
liege eine Diskriminierung niedergelassener europäischer
Steuerberater gegenüber europäischen Rechtsanwälten, für die
das Erfordernis einer Eignungsprüfung nicht zwingend sei.
5
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
6
1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zählt es zu
den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde,
dass die Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt
selbst betroffen sind. Hieran fehlt es hinsichtlich der
angegriffenen Urteile für die Beschwerdeführer zu 2) und zu
3). Sie waren an dem Zivilrechtsstreit, in dem diese
Entscheidungen ergangen sind, nicht beteiligt; Partei war
allein die Beschwerdeführerin zu 1), also die aus den
Beschwerdeführern zu 2) und zu 3) bestehende Sozietät.
Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen war damit auch
allein die Frage, ob die Sozietät - nicht aber die
Beschwerdeführer zu 2) oder zu 3) jeweils für sich
allein - zur Erbringung und Abrechnung von
Steuerberatungsleistungen befugt sind.
7
2. Auch die Beschwerdeführerin zu 1) ist durch
die angegriffenen Entscheidungen nicht betroffen.
Hinsichtlich des ersten Berufungsurteils folgt dies daraus,
dass diese Entscheidung bereits durch die
Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs aufgehoben ist
und damit nicht mehr gegen die Beschwerdeführerin zu 1)
wirken und sie belasten kann. Auch das Revisionsurteil und
das nach der Zurückverweisung ergangene Urteil des
Berufungsgerichts beschweren die Beschwerdeführerin zu 1)
nicht. Der von ihr für ihre Steuerberatungstätigkeit im
Ausgangsverfahren geltend gemachte Anspruch wurde der
Beschwerdeführerin zu 1) durch die angefochtenen
Entscheidungen im Ergebnis zugesprochen. Dass dies auf
bereicherungsrechtlicher Grundlage erfolgte und in den
angegriffenen Urteilen vertragliche Ansprüche verneint
wurden, weil sie nicht nach § 3 StBerG zur Erbringung
von Steuerberatungsleistungen befugt sei, mag die
Beschwerdeführerin zu 1) faktisch belasten. Nachteilige
Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung
begründen jedoch keine für die Zulässigkeit genügende
Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte
Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde, weil sie in erster Linie dem
Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient.
Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt
werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner
Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der
Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE
8, 222 ).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).